Märkte und Trends
Förderungen für Entwicklungs- und Schwellenländer
Entwicklungs- und Schwellenländer bieten neue Märkte und damit Geschäftschancen für die mittelständische Wirtschaft. Um den Markteinstieg oder die Erweiterung Ihres Geschäftsmodells in diesen Ländern zu unterstützen, kann auf Förder- und Finanzierungsangebote zurückgegriffen werden. Beim kostenlosen Sprechtag am 24. März 2021 können sich Interessierte in individuellen Beratungsterminen mit den beiden baden-württembergischen Business Scouts for Development (vormals EZ-Scouts) Simone Iltgen und Ivo Runge hierüber informieren. Weitere Informationen und Anmeldung: https://veranstaltungen.ihkrt.de/ EZ-sprechtag
FNB GAS
Marktabfrage 2022 für Wasserstoff- und Grüngasprojekte Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) arbeiten derzeit an einem nationalen Wasserstoff-Backbone-Netz. Für eine belastbare Planung und rechtzeitige Umsetzung braucht es ein klares Bild der Entwicklung des Wasserstoffbedarfs der einzelnen Sektoren und Regionen. Hierfür werden Unternehmen, Projektverantwortliche und Verteilnetzbetreiber gebeten, bis zum 16. April 2021 über die FNB Gas zu melden, ob sie aktuell Projekte haben oder planen für die Erzeugung und den Bedarf von Wasserstoff und Grünen Gasen (synthetisches Methan). Für die Meldung stellen die FNB ein Formular auf der FNB Gas Website zur Verfügung. Das ausgefüllte Formular ist direkt an einen am Projektstandort aktiven FNB zu richten. Dort sind auch Kriterien und Hinweise für die Berücksichtigung von Projekten zu finden. Die Rückmeldungen fließen in den Szenario-Rahmen zum Netzentwicklungsplan (NEP) Gas 2022 (Zeitraum 2022 bis 2032) ein und sind damit entscheidend für die zukünftige H2-Verfügbarkeit in Baden-Württemberg. Weitere Informationen: www.fnb-gas.de
BREXIT
Das Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich
(Foto: Tumisu – Pixabay.com)
Buchstäblich in letzter Sekunde hatten sich das Vereinigte Königreich und die Europäische Union am 24. Dezember 2020 noch auf ein Abkommen geeignet, welches seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt wird. Der Vertragstext von rund 1.500 Seiten muss noch von den Parlamenten der involvierten 27 EU-Länder ratifiziert werden, bevor das „Trade and Cooperation Agreement“ (TCA) endgültig in Kraft treten kann. Das TCA besteht aus drei Elementen: einem Freihandelsabkommen, einem Abkommen über die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen sowie einer horizontalen Vereinbarung über Governance. Für Unternehmen ist in erster Linie das Freihandelsabkommen relevant. Kernpunkte des Freihandelsabkommens • Das TCA geht inhaltlich weit über traditionelle Freihandelsabkommen hinaus und schafft für beide Seiten einen weitgehenden Marktzugang in vielen Bereichen. Es kann jedoch nicht alle Folgen beheben, die sich aus dem Ausscheiden des VK aus dem EU-Binnenmarkt und der damit entstandenen neuen Grenze ergeben. So sind seit dem 1. Januar 2021 Zollanmeldungen bei jedem Ein- und Ausfuhrvorgang erforderlich. • Die Einfuhr von Waren aus der EU in das VK und umgekehrt ist zollfrei, wenn es sich um Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei handelt (Präferenzursprung). Damit werden die teilweise hohen Zölle vermieden, die nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase ohne Freihandelsabkommen gegriffen hätten. Um in den Genuss der Zollpräferenzen zu kommen, muss der Ursprung der Ware in der EU bzw. im VK nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck ist eine „Erklärung zum Ursprung“ auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier abzugeben. • Bei der Dienstleistungsfreiheit schafft das TCA kaum Erleichterungen: Zwar enthält es eine allgemeine Regelung, dass grenzüberschreitende Dienstleistungen weiterhin erlaubt sind – für den Aufenthalt im jeweils anderen Land sieht
es jedoch unter anderem eine Zeitbegrenzung, Qualifikationsvoraussetzungen und Branchenbeschränkungen vor. Für die Kranken- und Sozialversicherung gilt: Eine entsendete Person ist auch nach dem 1. Januar im anderen Land automatisch sozialversichert. Europäische Nachweisbescheinigungen werden dabei weiterhin anerkannt. Was die konkrete Einreise betrifft wurde geregelt, dass für Dienstreisen bis 90 Tage kein gesondertes Einreisevisum beantragt werden muss. Für längere Einreisen und ein dauerhaftes Leben und Arbeiten im VK gelten jedoch neue Vorschriften: In einem punktebasierten System wird anhand von Faktoren, wie der Höhe des Einkommens oder der Branche, über die Arbeits- und Niederlassungserlaubnis entschieden. • Beide Vertragsparteien bekennen sich zu hohen Standards in den Bereichen Arbeit, Soziales, Umweltschutz, Kampf gegen den Klimawandel und Steuertransparenz. Auch staatliche Beihilfen werden durch das TCA geregelt. Beides soll sicherstellen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen („level playing field“) für Unternehmen in der EU und im VK gelten. Näheres zum Abkommen und laufend aktualisierte Informationen zu den neuen Handelsbeziehungen mit dem VK finden Sie unter www. ostwuerttemberg.ihk.de Dokument Nr. 4005274. Gerne auch im persönlichen Gespräch.
(Foto: IHK)
VIRTUELLER SPRECHTAG
Kontakt: Katja Bierbaum, Leiterin International der IHK Ostwürttemberg, Tel. 07321 324-130
03 / 2021 · Wirtschaft in Ostwürttemberg
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