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Alternativen zur Weihnachtsfeier Öffentliche Aufträge Vorübergehende Investitionsförderungs
ZUWENDUNGEN
Alternativen zur Weihnachtsfeier
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Für die Wirtschaft ist die Corona-Pandemie eine herausfordernde Zeit. Während Umsätze und Gewinne einbrechen, arbeiten viele Mitarbeiter soweit es geht aus dem Homeoffice. Das soziale Miteinander kommt zu kurz, geplante Weihnachtsfeiern müssen abgesagt werden. Dennoch möchten viele Arbeitgeber ihre Anerkennung ausdrücken, etwa indem sie Geschenke ins Homeoffice schicken oder ersparte Aufwendungen für die Weihnachtsfeier einem guten Zweck zukommen lassen. Im Folgenden soll erläutert werden, was dabei steuerlich zu beachten ist.
Geschenke an die Mitarbeiter Geschenke an die eigenen Arbeitnehmer sind immer als Betriebsausgaben abziehbar. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Zuwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Schenkt der Chef Bargeld, so ist dies immer zu versteuern. Anders sieht es bei Sachzuwendungen aus beziehungsweise geldwerten Vorteilen, wie sie auch genannt werden. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer, Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt (z. B. herkömmliche Betriebsveranstaltungen, Überlassung von Fachliteratur, Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen). Zum anderen hat der Arbeitnehmer nichts zu versteuern, wenn es sich bei den Zuwendungen um Aufmerksamkeiten handelt, also Sachgeschenke bis zu einem Wert von 60 Euro, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Dazu zählen Sachgeschenke aus persönlichem Anlass (z. B. Hochzeit) sowie Getränke und Genussmittel.
Beispiel: Ein Arbeitgeber hält für seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit stets einen Vorrat an Getränken (Sprudel, Tee etc.) bereit. Die Kosten hierfür sind Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer muss nichts versteuern. BADEN-WÜRTTEMBERG Der baden-württembergische Landtag hat das Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes beschlossen. Es ist am 23. Oktober 2020 in Kraft getreten. Die Novelle ist eine Weiterentwicklung des bisherigen Klimaschutzgesetzes aus dem Jahr 2013. In ihr findet sich unter anderem ein neues Zwischenziel zur Einsparung von Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030. Die Emissionen sollen bis dahin um mindestens 42 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden (bundesweit minus 55 Prozent). Das 2030-Ziel Beispiel: Ein Arbeitgeber schenkt seiner langjährigen Mitarbeiterin zu deren Geburtstag einen Blumenstrauß im Wert von 30 Euro. Die Kosten sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Sachzuwendung Blumenstrauß stellt bei der Mitarbeiterin keinen lohn- oder sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
Wird die 60 Euro- Grenze überschritten, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Steuer pauschal mit einem Steuersatz von 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu übernehmen. Handelt es sich bei der Zuwendung nicht um eine Aufmerksamkeit und ist auch kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben, so besteht trotzdem die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 44 Euro monatlich lohnsteuerfrei zukommen zu lassen.
Spenden Spenden sind steuerlich entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe absetzbar. Dies ist abhängig von der Rechtsform des spendenden Unternehmens. Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG können unter bestimmten Voraussetzungen Spenden als Betriebsausgaben geltend machen. Kommen die Gelder aus Betriebsmitteln, werden die Spendenbeträge entsprechend in der Gewerbesteuererklärung angeführt. Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, OHG oder KG) setzen die Spenden wie Privatpersonen in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ab. Unabhängig davon, ob es sich um Betriebsausgaben oder Sonderausgaben handelt, sind Spenden nicht unbegrenzt abziehbar, sondern maximal bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Das Finanzamt akzeptiert nur nachgewiesene
Spenden. Generell genügt für Spenden bis 200 ist ein Etappenziel auf dem Weg zur weitgehenden Klimaneutralität im Jahr 2050. Neu im Gesetz ist auch ab dem Jahr 2022 die Photovoltaik-Pflicht auf neuen Nichtwohngebäuden und Parkplätzen mit mindestens 75 Stellplätzen. Große Kreisstädte und Stadtkreise im Land (in der Regel größer 20.000 Einwohner) werden verpflichtet, bis Ende 2023 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Darüber hinaus müssen alle Kommunen künftig ihren Energieverbrauch erfassen, um Einsparpotenziale zu CityCards
Die Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohn ist seit 1. Januar 2020 in § 8 Abs.1 EStG neu geregelt. Die gesetzliche Änderung hat das Ziel, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug zu definieren und durch die 44-Euro-Freigrenze zu begünstigen. Darunter fallen regelmäßig „ClosedLoop-Karten“ (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel), die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen, und „Controlled-LoopKarten“ z. B. „City-Cards“), die nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingesetzt werden können. Wichtig ist außerdem, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil des Sachbezugs von Gutscheinen soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.
Nähere Informationen im Merkblatt „Die steuerliche Behandlung von Geschenken und Incentives“ finden Sie unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Dokumenten-Nr. 4816052
Euro der Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug. Bei über 200 Euro muss das spendende Unternehmen eine amtlich anerkannte Spendenquittung vorlegen. Die Bescheinigung soll Namen des Spenders und die Höhe der Zahlung enthalten. Außerdem muss die Spenden empfangenden Organisation darin nachweisen, dass sie gemeinnützig beziehungsweise vom Staat begünstigt ist. Im Katastrophenfall gilt ebenfalls eine erleichterte Nachweisführung, selbst für Spendenbeträge über 200 Euro. Dafür hat das Unternehmen die Spende auf ein inländisches Sonderkonto einzuzahlen, das für den Katastrophenfall speziell eingerichtet wurde.
Christine Pfeifer Fachanwältin für Steuerrecht IHK Region Stuttgart
erkennen und nutzen zu können. Unternehmen können auf freiwilliger Basis mit dem Land Klimaschutzvereinbarungen abschließen. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden. Die Klimaschutzvereinbarungen enthalten konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs des Unternehmens. Weiter Informationen finden Sie unter www.ostwuerttemberg.ihk.de, Dokumenten-Nr. 4924308