Informationsblatt für die Bewirtschafter von Landwirtschaftsflächen im Perimeter des Vernetzungsprojektes Biodiversitätsförderflächen Visperterminen Finanzielle Beiträge Die Vernetzungsbeiträge werden vom Bund (90%) und Kanton (10%) bezahlt. Aktuell sind folgende Beiträge festgelegt (Änderungen der (Gesetzlichen) Bestimmungen vorbehalten: Extensiv genutzte Wiesen (Code 611) CHF 1‘000 / ha und Jahr Wenig intensiv genutzte Wiesen (Code 612)
CHF 1‘000 / ha und Jahr
Extensiv genutzte Weiden (Code 617) CHF 500 / ha und Jahr Hochstamm-Feldobstbäume (Codes 921, 922, 923, 924) CHF 5 / Baum und Jahr Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Code 711) CHF 1‘000 / ha und Jahr Die Vernetzungsbeiträge werden zusätzlich zu den sonstigen Beiträgen (wie Offenhaltungsbeitrag, Hangbeitrag, Biodiversitätsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen (ehemals Ökologische Ausgleichsflächen), NHG-Bewirtschaftungsvertrag, etc.) ausbezahlt. Flächen die im Rahmen des VPBFF neu als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaftet werden, erhalten ebenfalls die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen. Die Beiträge für die Qualitätsstufe II müssen vom Bewirtschafter selbst beantragt werden.
Bewirtschaftung der Vertragsflächen im VPBFF Das Ziel ist, dass die vorhandene standorttypische Fauna, Flora und Kulturlandschaft erhalten und die Vernetzung zwischen den Lebensräumen gewährleistet werden. In diesem Projekt geht es also in erster Linie um die Natur. Die Landwirte werden für ihre Ertragseinbussen oder Zusatzaufwände entschädigt. Es gelten folgende allgemeine Bewirtschaftungsvorschriften: Für Flächen, für die kantonale Bewirtschaftungsverträge zugunsten von Natur und Landschaft abgeschlossen wurden, gelten in jedem Fall die Bestimmungen des kantonalen Bewirtschaftungsvertrages zugunsten von Natur und Landschaft. Flächen im TWW-Inventar dürfen nur extensiv bewirtschaftet, nur traditionell bewässert (keine Beregnung erlaubt) und erst ab dem 15. Juli geschnitten werden. Die auf einer Vertragsparzelle vorhandenen Strukturelemente wie Trockenmauern, Lesesteinhaufen, markante Einzelbäumen, Obstbäume, Suonen und Oberflächengewässer, Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen nicht entfernt oder beeinträchtigt werden. Für die übrigen Flächen im VPBFF gilt der Schnitt- und Weidezeitpunkt gemäss Kartenübersicht auf der nächsten Seite. Der Schnitttermin wird im Vertrag auf der Parzellenliste aufgeführt sein. Wichtig: Schnitttermin ab 20. Juni bedeutet, dass dies der früheste mögliche Termin ist. Der effektive Zeitpunkt wird jährlich anhand von Vegetationskontrollen durch DLW/DWL festgelegt und kann wetterabhängig mehrere Tage nach hinten verschoben werden! Die wichtigsten Bewirtschaftungsvorschriften pro Bewirtschaftungsart
Wiesen • • • •
Mindestens 1 Schnitt pro Jahr Angepasste Bewässerung erlaubt Herbstweide vom 1. September – 15. November erlaubt, jedoch keine Frühjahrsweide Mahd nur mit Balkenmäher. Rotationsmäher fallweise nur nach Rücksprache erlaubt. Schlegelmäher und Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Mulchen ist zurzeit nicht erlaubt
buweg GmbH, 14.01.2015, sst
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