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SOMMER NAILS Welche NailArt rockt die heiße Jahreszeit? Ab Seite 50
CHECK-UP Welche Behörde darf was? Ab Seite 32
DOSSIER:
KUNDEN FLAUTE Sommerloch: Was tun, wenn Kunden ausbleiben? Ab Seite 18
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ine der an den häufigsten durchgeführten Kontrollen behandelt das Thema „Hygiene und Sauberkeit“. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 1. Januar 2001 (kurz: Infektionsschutzgesetz bzw. IfSG). Dessen Hauptzweck ist es, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen möglichst frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung zu verhindern. Hieraus wiederum ergeben sich für die Betreiber von Nagelstudios konkrete Pflichten, da durch die Behandlungen an den Kundinnen und Kunden Krankheitserreger übertragen werden können. Ob Sie als Inhaberin diese Verpflichtungen einhalten, sprich alle erforderlichen hygienischen Maßnahmen ergreifen, welche die Übertragung von Krankheitserregern verhindern, wird von dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt überwacht.
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Das Gesundheitsamt kann jederzeit durch eine Kontrolle vor Ort – Begehung genannt – Ihr Institut auf die Einhaltung der Vorschriften, beziehungsweise die ordentliche Umsetzung des Rahmenhygieneplans überprüfen. Stellt das Gesundheitsamt Mängel fest, so kann es eine Nachkontrolle veranlassen. Werden die festgestellten Mängel als schwerwiegend eingestuft, so kann unter Umständen auch die sofortige Schließung veranlasst werden. Um Ihnen hier die Arbeit zu erleichtern, haben die (Landes-) Gesundheitsämter einen Rahmenhygieneplan für Piercingund Tätowierungs-, Kosmetikund Fußpflegeeinrichtungen erarbeitet. Sollten Sie diesen Rahmenhygieneplan noch nicht haben, besorgen Sie ihn sich am besten umgehend! ANGESTELLTE Eine weitere Behörde, die jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen darf, ist der Zoll. We-
sentliche Prüfungspunkte für den Zoll sind: die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, die Abführung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge, aber auch die Beschäftigung von Menschen, die in Deutschland keine Arbeitserlaubnis besitzen. Im Schwerpunkt geht es bei der Überprüfung in Studios um die Frage, ob die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 16. August 2014 (kurz: Mindestlohngesetzt MiLoG) eingehalten werden. Besonders wichtig bei Minijobbern! Daneben müssen Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, grundsätzlich auch deren Arbeitszeit dokumentieren. Hier muss eine detaillierte und lückenlose Aufzeichnung der Arbeitszeiten erfolgen. Denn nur so kann überprüft werden, wie viele Stunden der Arbeitnehmer gearbeitet hat beziehungsweise wie hoch der tatsächlich gezahlte Stundenlohn war und ob gegebenenfalls
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BU S I NES S | WELC HE B EHÖ RDE DA RF WAS ?
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ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt. Am 1. Januar 2019 wurde der Mindestlohn auf 9,19 Euro erhöht. Ab dem 1. Januar 2020 wird er auf 9,35 Euro erhöht werden; siehe Bundesgesetzblatt Nr. 38 vom 20. November 2018. Das Mindestlohngesetz sollte man als Arbeitgeber sehr ernst nehmen. Bei einem Verstoß drohen neben einer hohen Bußgeldzahlung auch eine arbeitnehmerseitige nachträgliche Klage auf Zahlung des Mindestlohnes. Daneben werden Beitragsnachzahlungen für die Sozialversicherung fällig und das Finanzamt wird die Nachzahlung der Lohnsteuer einfordern. Sollte der Zoll sogar einen Fall von Schwarzarbeit aufdecken, das heißt, hier erhält der Arbeitnehmer ein Entgelt, ist aber weder bei der Sozialversicherung noch beim Finanzamt gemeldet, bekommt das Ganze auch strafrechtliche Relevanz. Es drohen somit hohe Geldbußen und ein Strafverfahren, bei dem unter Umständen auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist. GEWERBEAUFSICHTSAMT Eine weitere wichtige Institution, die regelmäßig Kontrollen durchführen darf, ist das Gewerbeaufsichtsamt, nicht zu verwechseln mit dem Gewerbeamt (Letzteres ist etwa für Ihre Ge-
Mehr erfahren – online gehen Exklusiv für BASIC-Online- oder PREMIUMKombi-Abonnenten der NAILPRO: Einen Artikel zum Thema „Fit in Finanzen“ finden Sie auf unserer Internetseite www. beauty-forum.com/nail unter dem Webcode 151870.
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werbeanmeldung oder Gewerbeanzeige zuständig)! Schwerpunktmäßig überwacht und kontrolliert das Gewerbeaufsichtsamt die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes, namentlich: – den technischen Arbeitsschutz, – den sozialen Arbeitsschutz, – die Umsetzung arbeitshygienischer und arbeitsmedizinischer Auflagen, – die Einhaltung verbraucherrechtliche Regelungen und – umweltschutzrechtliche Vorgaben. Bei der Begehung durch das Gewerbeaufsichtsamt ist zu erwähnen, dass sich oft um sogenannte Überraschungsbesuche handelt. Diese unangekündigten Betriebsprüfungen finden oftmals dann statt, wenn Sie durch Kunden, Mitarbeiter oder auch Mitbewerber angezeigt wurden. VERSTOSS Bei leichten Verstößen werden Sie aufgefordert: die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Werden die Verstöße als erheblich eingestuft, so müssen Sie diese sofort beheben. Bis dahin ist Ihr Betrieb stillgelegt. Im schlimmsten Fall kann Ihr Betrieb sogar sofort geschlossen werden! Die Gewerbeaufsichtsämter überwachen, wie oben schon aufgezählt, sehr viele unterschiedliche Bereiche. Bitte beachten Sie: Je nach Bundesland können ganz verschiedenen Behörden für Ihr Institut zuständig sein. Informieren Sie sich am besten einmal vor Ort bei ihnen! DAS FINANZAMT Auch das Finanzamt kann zu Ihnen kommen und Ihre Geschäftsvorgänge prüfen. Mit Voranmel-
dung können die Finanzbehörden sämtliche Steuerarten überprüfen. Möglich ist eine Überprüfung der Umsatzsteuer, der abgeführten Lohnsteuer und aller sonstigen möglichen anfallenden Steuern, wie beispielsweise die Gewerbesteuer. Üblicherweise wird hier ein Termin im Voraus mit Ihnen festgelegt, Sie können also in Ruhe alle erforderlichen Unterlagen bereitstellen. ACHTUNG, AUSNAHME Weitaus unangenehmer ist die unangekündigte Außenprüfung. Hier kann eine Umsatzsteuernachschau oder auch eine Lohnsteuernachschau durchgeführt werden. Als Unternehmer müssen Sie hierbei sofort alle relevanten Unterlagen herausgeben. Sollten bei der Prüfung Unstimmigkeiten auftreten, so drohen hier saftige Nachzahlungen. Und übrigens: „Das habe ich aber nicht gewusst!“ zählt als mögliche Entschuldigung hierbei nicht, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sie als Unternehmer es schlicht zu wissen haben beziehungsweise sich dieses erforderliche Wissen irgendwie extern aneignen müssen. Praxistipp: Es empfiehlt sich deshalb, von Beginn der Existenzgründung an ein Steuerbüro zu beauftragen, damit solche Prüfungen reibungslos und möglichst ohne Befund ablaufen können.
STEFAN ENGELS ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und die Internationalisierung von Unternehmen.
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