Serie: Ihr Recht in Corona-Zeiten, Teil 1 - Fürsorge und Hygiene

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Recht · Corona-Serie

Serie: Ihr Recht in Corona-Zeiten, Teil 1

Fürsorge und Hygiene

G

anz grundsätzlich müssen Arbeitgeber notwendige Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter nicht nur im eigenen Interesse einer möglichst langen Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ergreifen, sie sind auch gesetzlich dazu verpflichtet (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz /ArbSchG).

Generelle Fürsorgepflicht Jedem Arbeitgeber obliegt eine generelle Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Epidemie gehört im Einzelnen zu diesen Fürsorgepflichten, | seine Mitarbeiter über das Infektionsund Erkrankungsrisiko zu informieren (zum Beispiel durch Aushang oder in Form einer im Betrieb ausgelegten schriftlichen Information, am besten in laminierter Papierform), | Hygienevorschriften einzuhalten sowie

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| etwaige besondere Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber zu erhalten. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsministerium am 16. April 2020 einheitliche SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandardregeln herausgegeben, die der Orientierung der Arbeitgeber dienen sollen. Diese Regeln wurden durch die SARS-CoV2Arbeitsschutzregeln mit Datum vom 20. August 2020 zusätzlich noch einmal konkretisiert und gelten für alle Betriebe ausnahmslos. Basierend hierauf hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mit Datum vom 20. Mai 2020 einen Branchenstandard entwickelt, der speziell auf die Bedürfnisse von Kosmetikinstituten zugeschnitten ist und als Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes dient. Die Kenntnis sowie Umsetzung dieser Regelwerke ist dringend zu empfehlen, denn Mitarbeiter haben einen Anspruch

auf Infektionsprävention. Kümmert sich der Arbeitgeber nicht darum, dass am Arbeitsplatz Abstandsregeln eingehalten werden, Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen und die Betriebsabläufe so organisiert sind, dass eine Ansteckungsgefahr auf ein Minimum reduziert ist, kann der Arbeitnehmer sich weigern, zur Arbeit zu kommen (§ 273 Abs. 1 BGB). Das löst den Annahmeverzug des Arbeitgebers und somit seine Lohnfortzahlungspflicht aus (§ 615 S. 1 BGB). Danach sollten grundsätzlich folgende Hygienemaßnahmen im Betrieb gewährleistet und eingehalten werden. Lesen Sie es am besten wie eine Checkliste.

Online mehr erfahren Die Arbeitsschutzstandards des Arbeitsschutzministeriums vom 16. April 2020, die konkretisierten Arbeitsschutzregeln vom 20. August 2020 sowie der Branchenstandard der BGW vom 20. Mai 2020 stehen auf www.beauty-forum.com/ medical zum Download bereit.

Hygienemaßnahmen 1. Genügend Desinfektionsmittel bereitstellen (beispielsweise in Toiletten, Arbeitsräumen), wobei das Desinfektionsmittel zumindest „begrenzt viruzid

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Bedingt durch die Corona-Pandemie müssen sich Kosmetikinstitute an neue Gegebenheiten anpassen und sehr wahrscheinlich auch umorganisieren. In dieser neuen Serie setzen wir uns mit den veränderten Bedingungen auseinander. Im ersten Teil geht es darum, was Sie als verantwortungsvoller Arbeitgeber alles tun sollten und müssen und was Sie im Gegenzug von Ihren Angestellten verlangen können.


Corona-Serie · Recht

(= wirksam im Sinne von.virusabtötend gegen behüllte Viren)“ sein muss 2. Beschäftigte zum gründlichen Händewaschen oder Desinfizieren anhalten 3. Auch Kund*Innen müssen sich nach Betreten des Instituts die Hände waschen oder desinfizieren. 4. Einfacher Mund- und Nasenschutz sowohl für Beschäftigte als auch Kundschaft (dringend empfohlen!), insbesondere wenn die Abstandsregel von eineinhalb Metern nicht gewährleistet werden kann. | Spezielle „Gesichtsbehandlung“: Kund*Innen müssen vor der Behandlung das Gesicht selbst gründlich reinigen sowie die Haare nach hinten fixieren. | Wenn eine Kundin bei gesichtsnahen Dienstleistungen (Hautpflege, Gesichtsenthaarung oder Make-up) keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, tragen Beschäftigte immer mindestens FFP2-Masken oder N95/ KN95-Masken, ergänzt von einer Schutzbrille/ Gesichtsschild, um sich vor Kontaktinfektionen zu schützen. 5. Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalschutzhandschuhe während der Behandlungen mit Hautkontakt.

desinfizieren oder waschen, wobei Desinfektion der Hände dem Waschen vorzuziehen ist, da hautschonender.  7. Gleichzeitiges Bedienen mehrerer Kunden von einer Beschäftigten ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich  8. Nach jeder Behandlung: Kontaktflächen sowie Arbeitsflächen (Liegen, Stühle und Ablagen) mit fettlösendem Haushaltsreiniger abwischen  9. Im Anschluss an jede Behandlung müssen Umhänge, Handtücher, Laken und Decken gewechselt und bei mindestens 60 Grad Celsius mit Vollwaschmittel gewaschen werden 10. Beschäftigte mit Symptomen wie Husten, Fieber, Atemnot anhalten, sich sofort krankschreiben zu lassen und den Betrieb nicht zu betreten.

Bitte beachten Über diese von der BGW konkretisierten Standards gibt es zu vielen Themen noch weitere rechtliche Vorgaben, die je nach Region einzuhalten sind. Bitte informieren Sie sich daher auch bei sich vor Ort umfassend, was für Ihren Kosmetikbetrieb im Einzelfall gilt!

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6. Nach jeder Kundin und/oder dem Ablegen der Handschuhe: Hände

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Nicht verpassen Teil 2 beinhaltet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regeln und folgt in einer der kommenden Ausgaben.

Bitte beachten Es reicht nicht, die Mitarbeiter zu diesen Hygieneregeln anzuhalten. Arbeitgeber müssen zusätzlich im Arbeitsumfeld auch die Voraussetzungen dafür schaffen.

Wunsch wohl nicht grundsätzlich ablehnen darf. Allerdings sollte der Arbeitgeber auch nicht übers Ziel hinausschießen, denn die Corona-Schutzmaßnahmen dürfen Beschäftigte nicht unzumutbar belasten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Tragen einer Maske bei einem Asthmatiker zu gesundheitlichen Problemen führen würde. Nehmen Sie auch Rücksicht auf Menschen jenseits der 60 Jahre und solche mit Vorerkrankungen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ohnehin als besonders gefährdete Personengruppen gelten. Die Ansteckungsangst ist gerade für Angehörige von Risikogruppen zwar menschlich nachvollziehbar, Übervorsicht der Mitarbeiter wird aber weder be- noch entlohnt. Das Risiko einer zu Unrecht erfolgenden Arbeitsverweigerung trägt der Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen muss und zu Abmahnung und noch schärferen Mitteln greifen kann. Wie so häufig sind auch hier die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalles letztlich entscheidend.

Was geht und was nicht geht Geht vom Arbeitnehmer der Wunsch aus, eine Atemschutzmaske zu tragen, ist nach derzeitigem Meinungsstand davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Zweifel und zumindest in besonderen betrieblichen Situationen einen derartigen

Stefan Engels, Rechtsanwalt in Mönchberg. Tätigkeitsschwerpunkt sind die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.

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