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Rechtliche Grundlagen für die erfolgreiche Selbstständigkeit
Von der Idee zum Geschäft Sie sind als Kosmetikerin nicht nur Profi, sondern kennen sich in Ihrer Branche auch gut aus? Dann sollten Sie über eine Selbstständigkeit nachdenken, sofern Sie bisher noch in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Was ist jedoch aus juristischer Sicht erforderlich, um bei der Existenzgründung keine Bauchlandung zu erleben? Rechtsanwalt Stefan Engels erklärt, worauf Sie achten müssen.
or dem Beginn Ihrer Selbstständigkeit als Kosmetikerin müssen Sie erst einmal ein Gewerbe anmelden. Das Kosmetikgewerbe ist ein handwerksähnlicher Beruf. Derzeit bestehen hier keinerlei Berufszulassungsbeschränkungen. Es genügt der Gang zum zuständigen Gewerbeamt Ihrer Kommune.
V
R e c htsform Zuvor sollten Sie aber einige rechtlich, relevante Punkte überdenken. Beispielsweise, welche konkrete Rechtsform Ihr Geschäft haben soll. Hier gibt es mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist am unkompliziertesten, denn hier genügt die einfache Gewerbeanmeldung und die Vorschriften für die Buchhaltung bleiben bis zu einem Gewinn von jährlich 50.000 Euro überschaubar.
beschränkung wünschen, so kommt eine GmbH oder – als Vorstufe dazu – eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: „UG“, in Betracht. Hier haften Sie maximal bis zur Höhe Ihrer geleisteten Einlage. Die Gründung einer solchen sog. juristischen Person ist jedoch weitaus komplexer im Vergleich zu einem Einzelunternehmen und erfordert neben dem Stammkapital von 25.000 Euro (bei der GmbH) im Idealfall auch eine ausgiebige juristische Begleitung. Diese Art der Existenzgründung ist zeit- und kostenintensiv. Sie sollten auch bedenken, dass sowohl die GmbH als auch die UG verpflichtet sind, jährlich Bilanzen zu erstellen. Abhängig von der gewählten Rechtsform müssen Sie auch die steuerrechtlichen Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten klären. Denn vor einem möglichen steuerlichen Fiasko kann Sie nur eine steuerrechtlich kundige Person bewahren.
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H a ft u n g Aber Achtung: Als Einzelunternehmerin haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen, sollten Sie finanziell oder haftungsrechtlich in eine Schieflage geraten. Die meisten Kosmetikerinnen wählen meist für den Anfang diese Rechtsform, denn die Risiken sind oft überschaubar, für die Buchhaltung genügt eine Einnahmenüberschussrechnung und die Anmeldung des Gewerbes beschränkt sich auf den schon erwähnten Gang zum örtlich zuständigen Gewerbeamt. Sollten Sie von Beginn an eine Haftungs-
I n s tit u t s n a m e Haben Sie Ihre Rechtsform gefunden, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, wie Ihr Institut heißen soll. Ein schöner, sich einprägender Name trägt erheblich zu Ihrem Bekanntheitsgrad bei und erspart Ihnen auch teure Marketingausgaben, um Ihre Bekanntheit als Existenzgründerin zu erhöhen. Die Wahl Ihres Namens hat letztlich aber auch wettbewerbsrechtliche Relevanz. Daher sollten Sie sichergehen, dass dieser Name nicht bereits andernorts verwendet wird
oder geschützt ist. Eine Internetrecherche kann Ihnen helfen, genau dies schnell herauszufinden. Auch ein Abgleich im Vorfeld mit dem Markenregister (beim Deutschen Patent- und Markenamt, kurz: DPMA) und dem Handelsregister ist ein absolutes Muss. Bitte bedenken Sie: Wenn der Name, den Sie für Ihr Institut verwenden wollen, bereits verwendet wird, kann das erhebliche juristische Folgen für Sie haben, denn eine Abmahnung ist bei einer Markenrechtsverletzung so gut wie sicher. Evtl. sind aber auch Schadenersatz und weitere Unannehmlichkeiten die Folge. Am sichersten ist daher, Sie geben Ihrem Institut Ihren Namen. Setzen Sie ggf. die Initiale Ihres zweiten Vornamens mit ein. Bspw. „Kosmetikinstitut Gabriele T. Müller“ anstatt nur „Gabriele Müller“. Sollten Sie dagegen einen Fantasienamen wählen, so rate ich auf Basis meiner langjährigen juristischen Praxis in jedem Fall vorher zu einer ausgiebigen Recherche, am besten durch den Fachmann. Sobald Sie einen ansprechenden Namen gefunden haben, können Sie diesen durch die Eintragung beim DPMA schützen. Bedenken Sie auch: Sollten in Ihrem Firmennamen bereits Werbeaussagen versteckt sein, achten Sie darauf, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
H o m e p a g e Ähnliches empfehle ich Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Homepage sowie ggf. Ihres Auftritts in den sozialen Netz-
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werken. Achten Sie daneben auch immer auf die Impressumspflicht, diese gilt überall im Netz, wo Sie mit Ihrem Gewerbe auftreten. Die Vorschriften über den Internetauftritt von Unternehmen ändern sich ständig, informieren Sie sich daher, bevor Sie mit Ihrem Institut online gehen. Lassen Sie Ihren gesamten Auftritt nach außen von Experten überprüfen. Oft bieten auch die zuständigen Handwerkskammern eine erste Hilfestellung an.
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Versicherungen Ein weiteres Thema, welches Sie vor Tätigwerden klären müssen, ist das Thema Versicherungen. Sie sollten alle Geschäftsrisiken absichern, denn ein Behandlungsfehler oder eine Unachtsamkeit ist schnell geschehen. Ihre private Haftpflichtversicherung springt in einem solchen Fall nicht ein, denn sie sichert nur Risiken von Privatleuten (Verbrauchern) ab. Folglich sind Sie also auf eine für Ihr Institut maßgeschneiderte Versicherung angewiesen. Welches Versicherungspaket Sie genau benötigen, hängt von Ihrem Institutsangebot und den hierbei möglichen Haftungsrisiken bzw. der möglichen Schadenshöhe ab. Es gibt Versicherungen, die sich auf die Haftungsrisiken von Kosmetikinstituten spezialisiert haben. Lassen Sie sich von den unüberschaubar vielen Versicherungspaketen der Anbieter am Markt nicht verwirren und konsultieren Sie ggf. einen unabhängigen Versicherungsberater, um Ihren konkreten Versicherungsbedarf zu ermitteln und dann optimal durch entsprechende Policen abdecken zu können. Auf jeden Fall gilt: Versichern Sie sich, bevor Sie zum ersten Mal Ihre Institutspforten öffnen! Beachten Sie, dass Sie als selbstständige Kosmetikerin bei allen Ihren geschäftlichen Aktivitäten nicht unter dem Schutz von Verbraucherrechten stehen. Es ist wichtig für Sie, dass Sie die Regeln der Branche kennen, in der Sie tätig werden. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches finden direkt und unmittelbar Anwendung auf Sie. Relevant ist dies insbesondere bei Verträgen, denn hier haben Sie als Unternehmerin – anders als ein Verbraucher – keine Widerrufsmöglichkeit mehr, es sei denn, der Vertrag sieht dies ausdrücklich vor.
Hilfe von Anwalt oder Steuerberater Sollten Sie von Anwälten oder Steuerberatern fehlerhaft beraten worden sein, so steht Ihnen der Regressweg offen und Sie können sie haftbar machen. Den Nachweis, dass falsch bera-
AUF EINEN BLICK ¨ Bedenken Sie vor Ihrem Gang in die
Selbstständigkeit die konkrete Rechtsform, die Ihr Geschäft haben soll, inkl. aller damit verbundenen steuerrechtlichen Folgen. ¨ Die Wahl des Namens hat letztlich auch
gewerbsrechtliche Relevanz. In der Startphase gilt es, insbesondere kostenpflichtige Abmahnungen durch die Konkurrenz zu vermeiden. . ¨ Beim Aufbau von Homepage & Co. bie-
ten viele Handwerkskammern Existenzgründern erste Hilfestellungen an. ¨ Achten Sie ebenfalls auf den richtigen
Versicherungsschutz: private Haftpflichtversicherungen decken in der Mehrzahl der mir bekannten Fälle ein geschäftliches Risiko gerade nicht mit ab, da hier u.a. die „Verbrauchereigenschaft“ des Versicherungsnehmers verneint wird.
ten wurde, müssen im Zweifel jedoch Sie erbringen. Achten Sie darauf, dass man sich für die Beratung Zeit nimmt und dass sie strukturiert erfolgt. Worte sind geduldig, daher gilt: „Nur wer schreibt, der bleibt!“. Bestehen Sie folglich auf ein gegengezeichnetes Beratungsprotokoll, das alle wesentlichen Punkte Ihres Beratungsgespräches auch widerspiegelt, denn daran muss sich der Experte im Streitfall messen lassen. Stefan Engels, Rechtsanwalt www.dermaeve-institut.de
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