Grobe Behandlungsfehler bei IPL-Geräten

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4/2018

Dossier

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Recht · Fehlerhafte IPL-Behandlung

Serie: Urteile, Teil 7

Grobe Behandlungsfehler Bei unsachgerechter Anwendung von IPL-Geräten können schmerzhafte Verbrennungen und Hypopigmentierungen die Folge sein. Welche rechtlichen Konsequenzen der Inhaberin eines Kosmetikinstituts bei fehlerhafter Anwendung drohen, hat das Urteil vom Amtsgericht Wuppertal Az: 94 C 28/11 gezeigt.

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as Gericht hatte sich in diesem Fall mit der Schmerzensgeldklage einer geschädigten Kundin gegen ein Haarentfernungsinstitut zu befassen. Die Klägerin begehrte Schadensersatz, da sich nach einigen IPL-Behandlungen im Intimbereich Hypopigmentierungen gebildet hatten. Das Gericht sah die Klage als begründet an, und sprach der Geschädigten einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von satten 3.500 Euro zu. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin durch die Behandlung sowohl an ihrem Körper als auch in ihrer Gesundheit verletzt worden sei. Im konkreten Fall ging das Gericht von mehreren groben Behandlungsfehlern aus. Letzteres hatte zur Folge, dass eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten eintrat. Ein grober Behandlungsfehler liegt stets dann vor, wenn gegen

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Auf einen Blick | Der fehlende Nachweis einer ordnungsgemäßen Dokumentation über bspw. eine erfolgte, vorherige Aufklärung oder auch fehlende Vorher-nachher-Bilder können dazu führen, dass seitens eines Kunden keine wirksame Einwilligung in die anstehende Behandlung abgegeben werden kann.

| Bei groben Behandlungsfehlern kann dies im Schadensfall sogar zum Eintritt einer Beweislastumkehr führen, sprich: Der Geschädigte muss nicht länger ein Verschulden des Schädigers nachweisen!

pigmentierung schon vor der Behandlung bestanden hatte. Fazit: Mangels wirksamer Aufklärung über die Risiken konnte die geschädigte Klägerin folglich auch nicht wirksam in die anstehende Behandlung einwilligen. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken, Methoden und vor allen Dingen mögliche Kontraindikationen ist. Darüber hinaus wird deutlich herausgestellt, wie essenziell eine ordentliche Dokumentation mit verwertbaren Vorher-nachherBildern im Schadensfall ist.

Stefan Engels ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg.

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Foto: Robert Przybysz/Shutterstock.com

IPL-Behandlung im Intimbereich

bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen wurde, und ein Fehler begangen wurde, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Auf die folgenden drei stützte das erkennende Gericht seine Begründung im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt: Zunächst hatte es die Beklagte nachweislich versäumt, die Kundin über die möglichen Risiken der anstehenden Behandlung aufzuklären. Weder in der persönlichen Aufklärung – laut Kundenkartei – noch in dem Kundenhinweis wurde auf mögliche Risiken hingewiesen. Als ein weiterer Behandlungsfehler wurde die Tatsache gewertet, dass die Beklagte die geschädigte Kundin trotz des Auftretens von Hypopigmentierungen weiterbehandelt hatte. Denn – so das erkennende Gericht – die Kundin hätte stattdessen sofort an einen Dermatologen fachlich überwiesen werden müssen. Als weiteren Behandlungsfehler sah das Gericht schließlich die Tatsache an, dass keinerlei Verträglichkeitstests durchgeführt wurden. Dies, obwohl den Anwendern bekannt war, dass die Kundin über einen längeren Zeitraum ein Johanniskrautpräparat einnahm, welches bekanntermaßen lichtsensibilisierend wirkt. Weil es an der ordnungsgemäßen Dokumentation mangelte, konnte die Beklagte daher nicht nachweisen, dass die Kundin die erforderliche Aufklärung von ihr jemals überhaupt erhalten hatte. Auch fehlte es an Vorher-nachher-Bildern, so dass die Beklagte ebenfalls vor Gericht nicht nachweisen konnte, dass die Hypo-


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