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1/2018
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Dossier
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Haut & Haare
Micro-Dermabrasion
S. 30 – 31
Gesichtsreinigung
Heilpraktiker
Bösartige Flecken
Wie Sie die Haut richtig reinigen
Rechte, Pflichten und Gesetze
Woran man sie erkennt
Recht · Grundpreisangabe
Der Preis ist heiß! D
er Anbieter von kosmetischen Produkten muss nach § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (kurz: PAngV) stets den Gesamtpreis je Mengeneinheit angeben. Um welche konkrete Mengeneinheit es sich handelt, hängt vom jeweiligen Volumen oder Gewicht des Produktes ab. Bei einer Hautcreme mit 250 ml Inhalt etwa wäre die Bezugsgröße jeweils 100 ml. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift lässt der Gesetzgeber nach § 9 Abs. 4 und 5 PAngV nur dann zu, wenn die angepriesenen Kosmetika ausschließlich der Verschönerung von Haut und Haar dienen. Mit der Frage wie diese Ausnahmevorschrift genau auszulegen ist, hat sich erst kürzlich das OLG Celle in seinem Urteil vom 23.03.2017 (Az. 13 U 158/16) befasst. Konkret ging es hierbei um den folgenden Sachverhalt: die Beklagte, eine Händlerin von Kosmetika, gab sich in einem Internetportal als Verbraucherin
AUF EINEN BLICK | Kosmetische Produkte, – deren Effekte erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintreten, – deren Wirkungen dadurch eintreten, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen, – oder die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken, fallen somit nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 4 und Abs. 5 PAngV.
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SERIE:
URTEILE TEIL 6
aus, und stellte die Vorteile ihrer Produkte gegenüber denen von einer Mitbewerberin dar. Die Mitbewerberin mahnte die Händlerin danach zunächst erfolglos ab. Schließlich erhob sie Unterlassungsklage, worauf die Beklagte mit einer Widerklage reagierte. Als Begründung führte sie auf, die Klägerin würde auf ihren Internetseiten ein Haarwuchsmittel und eine Antifalten-Creme ohne Angaben des jeweils vorgeschriebenen Grundpreises bewerben. Das OLG Celle gab der Beklagten Recht. Begründet wurde dies damit, dass § 9 Abs. 4 und 5 PAngV zwar die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Produkten, bei denen es dem Verbraucher nicht auf den Preis pro Mengeneinheit ankomme, entfallen lasse. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe entfalle in den Ausnahmefällen des § 9 Abs. 4 und Abs. 5 PAngV aber auch nur, weil bei den dort genannten Erzeugnissen die Angabe einer Mengeneinheit keine relevante Information darstelle, sondern der Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise nach anderen Kriterien treffe. Ziel des grundsätzlich verpflichtenden § 2 Abs. 1 PAngV sei es hingegen, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit durch Angabe des Grundpreises eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Waren-
angebote, und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen. Dies treffe insbesondere bei Kosmetikartikeln zu, die auf eine sofortige oder kurzfristige Änderung des äußeren Erscheinungsbildes abzielten. Diese Begründung für die Ausnahmetatbestände greife für (auch) pflegende kosmetische Produkte zur dauerhaften Anwendung hingegen nicht: Während Verschönerungsmittel, die nur der sofortigen und kurzfristigen Änderung des Erscheinungsbilds dienten, in der Regel ohne Rücksicht auf die Menge gekauft würden, beispielsweise um durch Haarfärbemittel einen schnellen Erfolg herbeizuführen, werde der Verbraucher Pflegeprodukte, die eine nachhaltige Wirkung erzielen sollten, in der Regel über einen längeren Zeitraum erwerben, sodass es dabei eher auf den Preis pro Mengeneinheit und den daraus resultierenden Preisvergleich ankomme. Bei einem Haarwuchsserum würde es sich um eine langfristige Anwendung handeln, da der Effekt überhaupt erst nach ca. 20 bis 24 Wochen sichtbar sei. Bei der Antifalten-Creme würde zwar nach wenigen Minuten ein kurzfristiger Verschönerungseffekt eintreten, allerdings hätte die Creme auch eine pflegende Wirkung, so dass für die Anwendung eines der Ausnahmetatbestände des § 9 PAngV vorliegend kein Raum sei.
Stefan Engels ist Rechtsanwalt in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.
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Foto: klom/Shutterstock.com
Unvollständige, fehlerhafte oder unklare Angaben auf Verpackungen von kosmetischen Mitteln sind nicht nur für Kunden ein Ärgernis. Für ein so werbendes Unternehmen kann eine solche „Falschangabe“ sogar richtig teuer werden. Was Sie bei Grundpreisangaben bei kosmetischen Mitteln beachten sollten, erklärt der Rechtsanwalt.