www.medical-beautyforum.com
12,50 € | 23469
6/2018
DIE WICHTIGSTEN FACTS ZU HYALURONSÄURE ab Seite 14
GESUNDE ERNÄHRUNG SINNVOLL ERGÄNZEN ab Seite 56
DOSSIER:
Medical Spa Treatments & Konzepte ab Seite 24
Recht · Unlauterer Wettbewerb
Irreführende Berufsangaben können sich schnell zum Bumerang entwickeln.
Serie: Urteile, Teil 8
Irreführende Jobtitel S
o hatte das LG Heilbronn (Urteil vom 28.09.2017, Az: 21 O 45/17 KfH) über die Werbung einer Kosmetikerin zu entscheiden, die sich als zertifizierte „para.med. Therapeutin für Hautgesundheit“ bezeichnete und ihr Institut als „von der Deutschen Gesellschaft für Hautgesundheit zertifiziertes para.med. Kosmetikstudio“ beworben hat. Gegen diese Bezeichnungen machte ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen Unterlassungsansprüche geltend. Zunächst wurde die beklagte Kosmetikerin abgemahnt, unterzeichnete die Unterlassungserklärung aber nicht. Der Kläger wollte sich damit nicht zufriedengeben und begehrte Klage auf Unterlassung. Er führte an, durch die Werbung
52
mit den Bezeichnungen „para.med.“ würde der Eindruck erweckt, dass die Kosmetikerin in ihrem Institut alternative, medizinische Heilbehandlungen im Hinblick auf die Hautgesundheit anbieten würde und fähig sei, abweichend von der Schulmedizin medizinische Heilbehandlungen von Hautkrankheiten vornehmen zu können. Die Beklagte machte dagegen geltend,
Online mehr erfahren Wie Sie im Falle einer Abmahnung reagieren sollten, lesen Sie unter www.medicalbeautyforum.com unter dem Webcode 151253.
der Begriff „Therapeut“ habe keinen ausschließlichen Bezug nur zur Gesundheit, sondern finde universale Anwendung. So werde er etwa auch auf Personen angewandt, die nicht heilbezogene Verfahren anwendeten. Des Weiteren sei die Buchstabenfolge „med.“ nicht mit einer Heilbehandlung zu identifizieren, da sie im Bereich Kosmetik vielfach verwendet werde. Namentlich sei sie Bestandteil von 518 eingetragenen Marken. Die Buchstabenfolge „para“ bedeute ebenfalls keine Bezugnahme auf den medizinischen Bereich. Sie sei vielmehr ein wissenschaftlicher Ansatz für die Kosmetik gegenüber einer schieren Wellnessbehandlung. Jene beinhalte auch eine ganzheitliche Betrachtung und Einbeziehung
medical BEAUTY FORUM 6/2018
Foto: Vladimir Gjorgiev/Shutterstock.com
Eine gute Berufsbezeichnung macht immer etwas her. Doch bitte nicht übers Ziel hinausschießen! Irreführende Berufsangaben können sich schnell zum Bumerang entwickeln, spätestens dann, wenn eine Abmahnung von einem Wettbewerber in Ihrem Postkasten landet.
Unlauterer Wettbewerb · Recht
Bitte beachten | Legen Sie höchste Sorgfalt bei der Namensfindung und bei Berufsbezeichnungen an den Tag.
| Auch bei werbewirksamen neuen „Wortschöpfungen“ müssen Sie unbedingt die Abgrenzung zur Heilkunde beachten.
| Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn Sie als Kosmetikerin die Berufsbezeichnungen von Schulen und Organisationen verliehen bekommen.
| Am Ende haften Sie als Wettbewerbsteilnehmerin.
wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie sie auch große Firmen unter dem Sammelbegriff „medical Kosmetik“ betreiben. Das Landgericht hielt die Klage für begründet und bestätigte den Unterlassungsanspruch des Verbandes. Die Werbung der Beklagten sei irreführend und
unlauter. Indem die Beklagte sich als „para.med. Therapeutin für Hautgesundheit“ bezeichnet, erwecke sie den Eindruck, als wirke sie im Sinne der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen, was sie unstreitig allerdings weder könne noch dürfe.
„para“, „med“ & „Therapeutin“ Die Umschreibung des Kompetenzbereiches in der Werbung bewirke eine Identifikation mit medizinischer Tätigkeit. So wäre die Assoziation der Buchstabenfolge „med.“ mit medizinisch beabsichtigt und würde durch den Verbraucher auch so verstanden. Entsprechend verhalte es sich mit der Buchstabenfolge „para.“. Auch unter diesem Aspekt sei kein Ansatzpunkt für eine abweichende Interpretation ersichtlich. Dahingestellt sein kann, ob ein Teil der angesprochenen Konsumenten die Buchstabenfolge „para.“ und ihre Bedeutung interpretieren kann. Hierauf komme es jedoch gar nicht an, denn genau die Verkehrskreise, die die Bedeu-
tung nicht kennen, würden alleine das Wort „med.“ für medizinisch wahrnehmen. Hingegen der Verbraucher, der das Wort „para.“ in seiner Bedeutung kennt, versteht den Buchstabenzusatz als Hinweis auf die Anwendung alternativer Medizin. Verstärkt würde dieser Effekt auch noch durch die Bezeichnung „Therapeutin“. Auch die Tatsache, dass zahlreiche Unternehmen die Bezeichnung „med.“ als Markenbestandteil führten, lässt keinen anderen Schluss zu. Denn die Beklagte überschreite mit ihren Bezeichnungen die Grenzen erheblich. Das Urteil des Landgerichts zeigt, welche Vorsicht bei der Namensfindung/Berufsbezeichnung geboten ist. Letztlich haften Sie als Wettbewerbsteilnehmerin!
Stefan Engels ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg.
News · Recht
Online-Werbung: Bewertungen nahestehender Personen Bei Produkten darf auch mit Online-Bewertungen geworben werden, die von nahen Bekannten des Verkäufers verfasst wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Bewertenden und dem Verkäufer hingewiesen wird. Das Landgericht München begründet diese Entscheidung damit, dass der User eines Portals wisse, dass es sich bei anderen Nutzerbewertungen nicht um eine objektive Einschätzung handele. Daher sind Bewertungen von Verwandten oder Bekannten juristisch nicht anfechtbar, so das Gericht. | LG München I, Urt. v. 07.12.2017 – Az.: 17 HK O 10637/17
Foto: Brazhyk/Shutterstock.com
Foto: visualpower/Shutterstock.com
Wettbewerbsrecht: Preisherabsetzungen Ein Unternehmen darf nur dann mit durchgestrichenen Preisen werben, wenn der ursprüngliche Preis des Produkts für eine „angemessene Zeit zuvor ernsthaft vom Verbraucher verlangt wurde“. Eine unverzügliche Werbung mit der Preisreduzierung eines Produkts ist damit nicht zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Produkten es sich handelt oder in welchem Preissegment diese angesiedelt sind. LG München I, Urt. v. 20.10.2017 – Az.: 3 HK O 2416/17
WWW.MEDICAL-BEAUTYFORUM.COM
53