Zu jung für’s Institut?

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INSTITUTSFÜHRUNG

Zu jung für’s Institut?

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ugendliche sind regelmäßig gern gesehene Kunden im Kosmetikinstitut, denn sie stellen als eine Zielgruppe einen wichtigen Kundenstamm dar, nicht nur für die Zukunft: Zum einen haben viele Minderjährige im jugendlichen Alter typisch auftretende Hautprobleme, bei denen man effizient und relativ schnell sichtbare Erfolge erzielen kann. Zum anderen sind Jugendliche heutzutage auch gerne bereit, in Kosmetik und Anwendungen unterschiedlicher Art ihr Geld zu investieren. Aber welche rechtlichen Fragen stellen sich, wenn es sich bei den Kunden im Kosmetikinstitut um Minderjährige handelt? Grundsätzlich ist

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festzuhalten, dass der deutsche Gesetzgeber keine expliziten Altersgrenzen erwähnt. Dennoch gibt es einige rechtliche Besonderheiten, die vor einer Anwendung beachtet werden müssen. BESCHRÄNKT GESCHÄFTSFÄHIG Minderjährige stehen in unserer Rechtsordnung unter einem besonderen Schutz. Zwar haben auch sie schon Rechte und Pflichten. Jedoch gelten Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr nur als beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, sie sind in der Lage, einen Vertrag abzuschließen. Allerdings ist für dessen Wirksam-

keit zusätzlich erforderlich, dass das vorherige Einverständnis (= Einwilligung) oder die nachträgliche Zustimmung (= Genehmigung) eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Merke: Vor einem Alter von sieben Jahren sind Kinder rechtlich gesehen geschäftsunfähig! Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen: 1 Die Schenkung Bei Geschäften, die lediglich einen rechtlichen Vorteil des Jugendlichen begründen (typisches Fallbeispiel hier: Schenkung), ist keine Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

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Das gilt bei der Behandlung Minderjähriger – Mit der Behandlung von Jugendlichen können Sie sich schon heute Ihren Kundenstamm von morgen aufbauen. Doch gerade diese Altersgruppe wird rechtlich besonders in Schutz genommen. Rechtsanwalt Stefan Engels erklärt, auf welche Richtlinien Sie achten müssen, um kein Risiko einzugehen.


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INSTITUTSFÜHRUNG

WER IST MINDERJÄHRIG? Nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) sind alle Personen volljährig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, folglich minderjährig sind.

2 Der Taschengeldparagraf Eine weitere Ausnahme bildet der sogenannte „Taschengeldparagraf“. Hiernach können Jugendliche ohne die Einwilligung der Eltern rechtswirksam Geschäfte tätigen, wenn sie dies mit Mitteln bestreiten, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Grundsätzlich sind hierbei jedoch nur Barkäufe möglich, und diese auch nur in einem gewissen finanziell abgesteckten Maximal-Rahmen (ständige Rechtsprechung: zwischen 20 und 50 Euro, je nach Alter und „Einkommen“). Diese Vorschrift deckt kleinere Einkäufe wie zum Beispiel dekorative Kosmetik oder Hautpflegeprodukte. Für Behandlungen und Anwendungen jeglicher Art ist das vorherige Einverständnis erforderlich. Dies alleine schon deshalb, weil jede (!) Behandlung seriöserweise eine vorherige Aufklärung über die Risiken und Erfolgsaussichten erfordert. Hierbei sollte nicht vergessen werden, dass es je nach geplanter Anwendung, auch aus medizinischer Sicht, bestimmte Altersgrenzen zu beachten gilt. VORSICHT BEI BEHANDLUNGEN Hingegen gibt es wie bei einer kosmetischen Operation bei kosmetischen Anwendungen kein Mindestalter. Beachten sollten Sie hier, dass viele Maßnahmen wie etwa Permanent Make-up, Nageldesign oder auch eine dauerhafte Haarentfernung nur noch bedingt wieder rückgängig gemacht werden können. Somit kann die Anwendung bei Minderjährigen dazu führen, dass sich bestimmte kosmetische Maßnahmen

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vor Abschluss der Wachstumsphase später sogar negativ auswirken können, weil sich der Körper noch verändert. Hier hat sich in der Praxis eine Altersgrenze von 16 Jahren herausgebildet, will sagen: Vor dem 16. Lebensjahr sollten solche Anwendungen besser nicht durchgeführt werden. Auf der Einhaltung dieser Altersgrenze sollten Sie auch unbedingt bestehen!

die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen können, ist dies bei Kundinnen und Kunden unter 16. Jahren an die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten geknüpft. Die erforderliche Einwilligung zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sollten Sie daher unbedingt einholen, denn sonst drohen Ihnen heftige Strafzahlungen.

BEISPIEL: NAGELMODELLAGE

Gerade weil unser Gesetzgeber keine expliziten Altersgrenzen nennt, werfen kosmetische Behandlungen an dem Personenkreis der unter 18-Jährigen regelmäßig viele Fragen auf und führen zu Unsicherheiten. Bei der Überlegung, ob und ab welchem Alter Sie bestimmte Anwendungen anbieten, sollten Sie neben den oben

Als anschauliches Beispiel möchte ich hier die Nagelmodellage anführen (– die eine oder andere von Ihnen mag vielleicht schon gestutzt haben, als sie im vorangegangenen Absatz „Nageldesign“ gelesen hat). Nagelbett und Nagelfalz sind im frühen jugendlichen Alter noch nicht fertig ausgebildet. Verletzungen können hier zu dauerhaften Nagelfehlbildungen führen. Die Folgen können für Sie als Inhaberin sehr unangenehm werden, wenn Ihnen genau deswegen – unter Umständen erst Jahre später – eine kostenpflichtige Schadensersatzklage ins Haus schneit. Hier bleibt festzuhalten, dass es gerade keine feststehende Altersgrenze gibt, die in irgendeinem Gesetz verankert wäre. Einfache Anwendungen, wie etwa das Auftragen von Nagellack oder Make-up, sind grundsätzlich auch bei jüngerer Kundschaft unter 16 Jahren denkbar, weil unverfänglich. Grundsätzlich darf im Rahmen einer kosmetischen Behandlung im Institut nahezu jede Anwendung durchgeführt werden. Bei apparativen Anwendungen sind allerdings unbedingt auch die Herstellerhinweise zu beachten. Alles andere wäre grob fahrlässig. GANZ WICHTIG: DATENSCHUTZ! Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schließlich auch der Datenschutz, denn diesen gilt es – wie auch sonst – genau so auch bei Minderjährigen zu berücksichtigen. Die Daten von Kindern und Jugendlichen unterliegen einem besonderen Schutz. Während Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr schon selbst in

WÄGEN SIE DAS RISIKO AB

WEB-TIPP Exklusiv für Online-Abonnenten: Wie war das noch mal mit dem Datenschutz? Die wichtigsten Vorschriften der DSGVO finden Sie in unserem Beitrag „Datenschutz im Institut umsetzen“ unter dem Webcode 152124. www.beauty-forum.com/business

genannten Voraussetzungen auch den gängigen Branchenstandard beachten. Hier geben oftmals auch die Berufsverbände hilfreiche Tipps. Unabhängig davon sollten Sie vor jeder Anwendung die erforderliche Nutzen-Risiko-Abwägung durchführen. Machen Sie sich dabei insbesondere bewusst: Die Kundschaft der unter 18-Jährigen stellt zweifelsohne eine äußerst attraktive Zielgruppe dar, denn mit dieser Klientel lässt sich für Sie schon heute Ihr KundenQ stamm von morgen aufbauen. STEFAN ENGELS Der Autor ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.

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