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9/2018
AUF NUMMER SICHER Versicherungen für Selbstständige ab Seite 36
HAPPY NEW YEAR NailArt zum Jahreswechsel ab Seite 52
DOSSIER:
INTELLIGENTES INTERIEUR Studioausstattung: von Tisch bis Stuhl ab Seite 20
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Die „Top 5“-Regeländerungen 2019
NEUES JAHR, NEUE VORSCHRIFTEN ünktlich zum Jahreswechsel treten neue Regeln in Krat. Fünf davon sollten Sie unbedingt kennen:
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GESCHENKGUTSCHEINE Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regelungen. Grundlage ist hierfür eine EU-weite Richtlinie für Geschenkgutscheine. Der neue Artikel 30a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (kurz: MwStSystRL) enthält Deinitionen von Gutscheinen für Mehrwertsteuer-Zwecke. Nach Art. 30a Nr. 1 MwStSystRL ist ein „Gutschein“ ein Instrument, bei dem die Verplichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen
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Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments angegeben sind. Im deutschen Recht gibt es keine solche eindeutige gesetzliche Regelung. Es wurde bislang zwi-
FACHWISSEN VERTIEFEN Sie planen, Personal einzustellen, und möchten noch mehr zum Thema wissen? In unserem Magazin MY BEAUTY BUSINESS und auf der Internetseite www.my-beauty-business.com gibt es regelmäßig Fachinformationen aus diesem Bereich. Unter dem Webcode 150274 finden Sie zum Beispiel den Artikel „Checkliste Personal“. Werden Sie jetzt Basic-Online- oder PremiumKombi-Abonnent der MY BEAUTY BUSINESS und erweitern Sie Ihr Fachwissen!
schen den Sachgutscheinen – also Gutscheinen, die sich auf eine hinreichend konkretisierte Ware oder Dienstleistung beziehen - und Wertgutscheinen – das sind Gutscheine über einen Geldbetrag, die gegen eine beliebige Ware oder Geldleistung eingetauscht werden können – unterschieden. Während bei dem konkretisierten Sachgutschein die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs abgeführt werden musste, wurde diese beim Wertgutschein erst bei der eigentlichen Leistungserbringung fällig. Ab Januar 2019 tritt die Regelung, in der der Begrif Gutschein erstmals deiniert wird, erstmals in Krat. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nun zwischen einem sogenannten Einweg- und einem Mehrzweck-Gutschein. Als Einweg-Gutschein gilt, dass der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diesen Gegenstand oder die Leis-
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Alle Jahre wieder: Auch 2019 wird es neue gesetzliche Regelungen geben. Welche davon Sie als selbstständige Nageldesignerin betreffen, verrät Ihnen Rechtsanwalt Stefan Engels. Denn Änderungen gibt es für Sie sowohl als Inhaberin eines Nagelstudios, als auch als Arbeitgeberin.
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tung geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Bei diesem handelt es sich um einen Austausch von Zahlungsmitteln. Und erst wenn der Gutschein eingelöst und die Dienstleistung erbracht sind, wird die Umsatzsteuer fällig. Sogenannte Rabatt-Gutscheine sind allerdings von dieser neuen Regelung nicht betrofen. Für den Fall, dass Kunden anrufen und ihre unbeabsichtigte Verspätung ankündigen, sollten Sie ihnen kostenlos einen Termin an einem anderen Tag anbieten, wenn Sie sie nicht am selben Tag zu einer anderen Zeit unterbringen können. So binden Sie die Kunden, zeigen ihnen Ihre Geschätsethik und bleiben im Zeitplan. MINDESTLOHN Sollten Sie als Inhaberin eines Studios Mitarbeiter beschätigen, so könnten folgende Änderungen für Sie auch wichtig sein: Der gesetzliche Mindestlohn, der aktuell bei 8,84 Euro liegt, wird ab Januar 2019 auf 9,19 Euro erhöht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass etwa Umsatzprovisionen oder gesetzliche Zuschläge (Nacht- und Feiertagszuschläge) nicht (!) auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen, kann das für Sie unter Umständen sehr teuer werden. Bitte haben Sie daher einen Blick auf die Stundenabrechnungen Ihrer Mitarbeiter. Sollte der Zoll, um genau zu sein die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) feststellen, dass Ihre Angestellten weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Min-
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destlohn erhalten, drohen Ihnen empindliche Geldstrafen. MINIJOBBER Sogenannte Minijobs (Verdienstgrenze: 450 Euro/Monat) sind mit Ausnahme der Rentenversicherung für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Ein Minijob kann aber auch mit einer zeitlichen Begrenzung ausgeübt werden. In einem solchen Fall ist der Verdienst unerheblich. Wichtig ist, dass die Beschätigung kurzfristig und innerhalb bestimmter Zeitgrenzen ausgeübt wird. Ab 2019 gelten die Zeitgrenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen. Wer diese Zeitgrenzen nicht überschreitet, bleibt vollständig beitragsfrei. Dies gilt dann auch für den jeweiligen Arbeitgeber. Der Verdienst spielt hierbei keine Rolle. MIDDIJOBBER Zwischen einem Minijob und der klassischen sozialversicherungsplichtigen Beschätigung gibt es noch den sogenannten Middijob. Als Middijobber galten bisher Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt zwischen 450 Euro und 850 Euro pro Monat lag. Der Vorteil der Middijobs liegt darin, dass die jeweiligen Arbeitnehmer-/innen lediglich einen reduzierten Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen. Ab dem 1. Januar 2019 erhöht sich die bisherige Obergrenze. Um die Vorschriten für die Middijobs anwenden zu können, dürfen die Arbeitnehmer nunmehr bis zu 1.300 Euro pro Monat verdienen. KRANKENKASSENBEITRÄGE FÜR SELBSTSTÄNDIGE Bisher mussten Selbstständige, die gesetzlich versichert waren, einen Mindestbeitrag von knapp
400 Euro pro Monat bezahlen, denn die Krankenkassen setzten ein rein iktives Einkommen von 2.284 Euro pro Monat bei der Bemessung an. Das war eine hohe Summe und traf insbesondere geringverdienende Selbstständige besonders hart. Ausnahmen hiervon gab es nur für Existenzgründer und besondere Härtefälle. Ab 2019 soll sich das nun ändern. Ab dann soll das iktive Mindesteinkommen für Selbstständige auf 1.038 Euro pro Monat herabgesetzt werden. Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse beträgt dann nur noch rund 190 Euro inklusive der Plegeversicherung. Selbst für gut verdienende Selbstständige gibt es in diesem Zusammenhang tolle Neuigkeiten, denn sollten Sie keinen Einkommensteuernachweis besitzen, so wurden Sie bisher mit dem Höchstsatz 840 Euro pro Monat eingestut. Die Reduzierung des Beitrags erfolgte erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Einkommensteuerbescheid vorlag. Zu viel bezahlte Beiträge wurden einbehalten. Ab Januar können die gezahlten Beiträge für zwölf Monate rückwirkend neu festgesetzt werden, wenn Selbstständige ihren Steuerbescheid nachreichen. Viele Selbstständige dürfen dann, gerade in umsatzschwachen Zeiten, mit einer teilweisen Rückerstattung der gezahlten Beiträge rechnen.
STEFAN ENGELS ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.
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