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2/2017
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Dossier
Weg mit dem Fett
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S. 26 – 27
Technik
Wenn der Job Kosmetik Wirkstoffe schuld ist keimfrei verpackt einschleusen
Berufsbezeichnungen · Recht
Proi mit Diplom? Wer sich „Diplom-Kosmetikerin“ kann abgemahnt werden – oder doch nicht? Rechtsanwalt Stefan Engels über den feinen Unterschied zwischen „Diplom“ und „diplomiert“.
Foto: pathdoc/Shutterstock.com
D
ie Verwendung von Diplomzusätzen in der Berufsbezeichnung bei Kosmetikerinnen oder Wellness-Expertinnen haben in den vergangenen Jahren zu empindlichen Abmahnungen in der Branche geführt. Wer heutzutage ein Diplom in der Berufsbezeichnung führt, muss dieses nach dem deutschen Hochschulgesetz an einer deutschen Fachhochschule oder Universität im Rahmen eines anerkannten Studienganges erworben haben. Das unrechtmäßige Führen eines Universitätstitels, also bspw. eines Diplomes, stellt einen Missbrauch dar, und wird nach § 132a StGB sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Die in privaten Bildungsinstituten erworbenen sogenannten Diplome stellen demgegenüber in der Regel nur einen reinen Qualiikationsnachweis dar, die die Inhaber/innen jedoch nicht dazu berechtigt, das Diplom auch in ihrer Berufsbezeichnung zu führen. Beispiele hierfür sind der „Diplom-Wellnesstrainer“ oder auch die „Diplom-Kosmetikerin“. Aber wie schaut es mit der Bezeichnung „diplomiert“ aus? Darf diese dem Beruf oder der Tätigkeit angefügt werden, wenn man einen entsprechenden Qualiikationsnachweis tatsächlich erworben hat? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18. September 2013 (Az.: I ZR 65/12) die Ansicht vertreten, dass die Verwendung des Begriffes „diplomiert“ zulässig sei und keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle, auch wenn kein Hochschulabschluss einer Universität
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URTEILE TEIL 1
oder Fachhochschule vorliege. Konkret ging es um eine Legasthenietrainerin, die sich auf ihrer Homepage als „diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin“ bezeichnete. Eine Mitbewerberin, die ebenfalls auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung tätig war, hatte auf Unterlassung geklagt. Der Zusatz „diplomiert“ würde den Eindruck erwecken würde, die Beklagte oder ihre Mitarbeiter verfügten über einen akademischen Abschluss verfügen, was nicht der Fall war. Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Osnabrück und nach Berufung das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg untersagten der Beklagten im Geschäftsverkehr weiterhin die Bezeichnung „diplomierte Legasthenie und Dyskalkulietrainerin“ zu verwenden bzw. damit Werbemaßnahmen zu treiben. Darüber hinaus wurde sie verurteilt, eine Vertragsstrafe von € 11.000,– sowie die angefallenen Abmahnkosten nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte wendete sich an den BGH. Dieser hob den Beschluss des OLGs größtenteils auf. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es in Deutschland eher ungebräuchlich sei, die adjektivische Form von Diplom, also „diplomiert“, zu verwenden, wenn die betrefende Person über einen akademi-
schen Grad „Diplom“ verfüge, und diesen zu führen berechtigt sei. Folgerichtig sei die Verwendung des Zusatzes „diplomiert“ in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr mit einem Hochschuldiplom rechne, eher als Hinweis zu sehen, dass ein solcher akademischer Grad eben gerade nicht vorliegt. Für Kosmetikerinnen bedeutet dies, dass der Zusatz „diplomiert“ ein Hinweis darauf ist, dass für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein erfolgreicher Abschluss vorliegt. Dies gilt insbesondere soweit hinter der Berufsbezeichnung noch der Zusatz in Klammern über das jeweilige private Ausbildungsinstitut (XYZ) angefügt wird, bei dem dann deutlich wird, dass es sich hierbei gerade nicht um eine anerkannte Universität oder Fachhochschule handelt. Stefan Engels ist Rechtsanwalt in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.
AUF EINEN BLICK I Das unrechtmäßige Führen eines Universitätstitels (bspw. eines Diplomes) stellt einen Missbrauch dar und ist nach § 132a StGB sogar strafbar.
I Die Verwendung des Zusatzes „diplomiert“ insbesondere bei Berufen, bei denen keine akademische Ausbildung erforderlich ist, ist jedoch als Hinweis darauf zu verstehen, dass ein akademischer Grad eben gerade nicht vorliegt.
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