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VON ZELLE ZU ZELLE: WACHSTUMSFAKTOREN ALS SIGNALGEBER ab Seite 14
NISV, MDR UND CO.: ANWENDUNGEN UNTER ARZTVORBEHALT ab Seite 38
DOSSIER:
Die Haut Aufbau und Physiologie ab Seite 20
Standort
Werbung/ Marketing
Zielgruppenanalyse
Businessplan Textteil und Zahlenteil
Ausbildung/Mitarbeiter
Portfolio wahl
RECHT
People & Business · Serie: Institutsgründung
In 7 Schritten zum eigenen Medical-Beauty-Institut
Der Trend ist klar: Medical Beauty ist das Nonplusultra in der Kosmetikbranche. Viele selbständige Kosmetikerinnen wünschen sich nichts mehr, als selbst ein solch professionelles Fachinstitut ihr Eigen zu nennen. Doch der Weg dahin ist gepflastert mit ein paar Hürden und Hindernissen. Wie Sie die gut meistern, erfahren Sie in dieser Serie. Im letzten Teil fasst Rechtsanwalt Stefan Engels die Fördermöglichkeiten bei der Existenzgründung zusammen und erläutert rechtliche Fallstricke.
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Teil 7
BEAUTY FORUM MEDICAL 5/2020
Fotos: PowerUp, HeinzTeh/Shutterstock.com
Rechtliche Fallstricke umgehen
Serie: Institutsgründung · People & Business
A
ller Anfang ist schwer, aber „auch die längste Reise beginnt mit dem ersten Schritt“, wusste schon der chinesische Philosoph Laotse: Gleich zu Beginn Ihrer Vorüberlegungen ist es wichtig, fachkundige Ansprechpartner mit ins Boot zu holen. Hierbei sollten Sie vor allen Dingen Rat suchen bei örtlich ansässigen Industrie- und Handelskammern, Existenzgründungsberatern, aber auch Banken, insbesondere der eigenen Hausbank. Vergessen Sie bitte nicht: Oftmals können Sie auch Fördermöglichkeiten für Existenzgründer, etwa bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (kurz: KfW), ausschöpfen, beispielsweise den Gründerkredit „Startgeld“, der von der KfW ausschließlich nach dem Hausbankprinzip vergeben wird und dessen Antragsbearbeitung bei Banken und Sparkassen aktuell bis zu sechs Wochen beträgt.
Praxis-Tipp 1 Eine Übersicht zu allen wichtigen KfWFörderprodukten im Bereich Gründen für Privatpersonen finden Sie hier: www.kfw. de/inlandsfoerderung/Privatpersonen
Aber auch als Empfänger von Arbeitslosengeld ist Ihre Situation nicht aussichtslos: gemäß §§93f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB III) gewährt Ihnen die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer staatlichen Transferleistung zur Förderung Ihrer Existenzgründung einen sogenannten Gründungszuschuss, damit
Sie sich hauptberuflich selbständig machen und damit Ihre Arbeitslosigkeit beenden können.
Juristische Besonderheiten Neben der Finanzierung sollten Sie jedoch viele Details beachten, denn auch juristisch gilt es einige Fallstricke zu kennen und diese nach Möglichkeit zu umschiffen! Nichts ist beispielsweise ärgerlicher als eine Unterlassungs- oder Schadenersatzklage gleich zu Anfang Ihrer (Teil-)Selbstständigkeit. Haben Sie sich entschlossen, ein Institut zu eröffnen, sind zuallererst eine Reihe von Formalitäten zu erledigen, die mit der Gründung in Zusammenhang stehen. Hier geht es in erster Linie um die Gewerbeanmeldung beim Gewerbe- sowie beim Finanzamt. Bei der Wahl der Rechtsform wird es schon etwas heikler. Denn hier geht es im Wesentlichen um die Frage Ihrer (persönlichen) Haftung. Während man als Einzelunternehmer stets mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist die Haftung etwa bei einer juristischen Person wie der GmbH oder auch bei der Unternehmergesellschaft (UG) beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. Bei der Wahl der Rechtsform empfiehlt es sich, vorher fachkundigen Rat einzuholen, denn immerhin hat die gewählte Rechtsform enorme Konsequenzen, dies sowohl in steuerlicher als auch in haftungsrechtlicher und finanzieller Hinsicht.
Telemediengesetz (TMG) Aber unabhängig davon, für welche Rechtsform Sie sich entscheiden: Es gibt außerdem noch Vorschriften und Geset-
Online mehr erfahren Sie wollen die komplette Serie lesen? Auf www.beauty-forum.com/medical lesen Sie als Online-Abonnentin exklusiv alle bisher erschienenen Teile. Teil 1a: Businessplan Textteil
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Teil 1b: Businessplan Zahlenteil
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Teil 2:
Zielgruppe bestimmen
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Teil 3:
Standort finden
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Teil 4:
Portfolio auswählen
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Teil 5:
Ausbildung aufzeigen
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Teil 6:
Marketing entwickeln
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ze, die Sie unbedingt kennen sollten. Wer heute erfolgreich sein möchte, der kommt um einen Auftritt im Internet oder in den sozialen Medien nicht umhin. Hierbei ist es zunächst unerheblich, ob es sich nur um die eigene Homepage handelt oder um sonstiges Erscheinen in sozialen Netzwerken mit eben mal schnell geposteten Bildern oder konkreten Angeboten für Ihre Kunden. Ins Internet hochgeladen ist so etwas recht schnell, aber leider nicht immer rechtens, denn bei solchen „Hau-RuckAktionen“ können unter Umständen Rechte Dritter verletzt werden, letzteres verbunden mit einer Menge Ärger für Sie. Daher sollte Ihr Internetauftritt rechtskonform sein. Gerade bei der Gestaltung der Homepage spielt beispielsweise das TMG eine nicht zu unterschätzende Rolle. Zu den Telemedien zählen nahezu alle elektronischen Kommunikations- und Informationsdienste, ganz gleichgültig, ob es sich hierbei um Informationsdienste, Chatrooms, E-Commerce-Shops oder private Seiten handelt. Eine besondere Bedeutung kommt hier § 6 TMG zu: Die hier kodifizierten „besonderen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation“ beziehen sich zunächst einmal auf das Impressum. Wie auch beim E-Mail-Verkehr muss hier eine eindeutige Anbieterkennzeichnung erfolgen. Das bedeutet, es muss klar und ohne Umwege erkennbar sein, wer hinter dem Angebot steht. Im Wesentlichen handelt es sich um eine ladungsfähige Anschrift. Diese ist erforderlich, um eventuelle Rechtsansprüche gegen den Inhaber der Webseite beziehungsweise des Diensteanbieters ohne Umwege auch gerichtlich geltend machen zu können. Es ist ratsam, dass Sie sich intensiv mit den rechtlichen Pflichten bezüglich eines ordnungsgemäßen Impressums, sei es auf Ihrer eigenen Unternehmensseite, aber auch auf Auktionsplattformen oder in diversen Social-Media-Kanälen inklusive Facebook, Xing und Co. auseinandersetzen. Um Ihnen hierbei die Arbeit zu erleichtern, gibt es Hosting-Unternehmen, die ihren Kunden einen Impressum-Generator zu Verfügung stellen (am
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People & Business · Serie: Institutsgründung
Wie auch beim E-Mail-Verkehr muss beim Impressum eine eindeutige Anbieterkennzeichnung erfolgen.
besten einfach mal „googeln“). Nicht ganz billig sind hier diejenigen Impressums-Generatoren, die Ihnen Rechtssicherheit garantieren. Hier werden alle erforderlichen Daten abgefragt und sodann ein passendes Impressum generiert, das in der Regel auch abmahnsicher ist. Zusätzliche zu einem Standard-Impressum müssen Sie eventuell noch weitere Impressums-Module mit aufnehmen, etwa wenn Sie unter Zuhilfenahme von Google Analytics Besucher und Traffic Ihres Internetauftritts auswerten! Fazit: Sie sollten bedenken, dass eine mögliche Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums nicht nur ärgerlich ist, sondern darüber hinaus auch sehr teuer werden kann. Anzuraten ist in diesem Zusammenhang zu äußerster Vorsicht, da es mittlerweile spezialisierte Abmahnfirmen, -anwälte und sogar Vereine gibt, die den ganzen
Praxis-Tipp 2 Diese Punkte müssen im Impressum genannt werden:
| Name und Anschrift, gegebenenfalls die Rechtsform und der vertretungsberechtigte Geschäftsführer
dige Register, beispielsweise Handelsregister
| Angaben, die eine schnelle elektronische
| Last, but noch least: Sollten Sie Dienste
(E-Mail) und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen (Telefonnummer und gegebenenfalls Fax)
erbringen, die einer Zulassung durch eine Behörde bedürfen – dies ist zum Beispiel bei Heilpraktikern der Fall – so müssen Sie deren Aufsichtsbehörde (bei Heilpraktikern in der Regel das zuständige Gesundheitsamt) ebenso angeben, damit Nutzer wissen, an wen sie sich wenden können, sollten Ihrerseits irgendwelche Verstöße zu bemängeln sein oder gar vorliegen.
| Soweit es sich um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt: Nennung der Aufsichtsbehörde
| Soweit eine Eintragung in ein Register erfolgt ist: Registernummer und das zustän-
Tag nichts anderes machen, als das Internet nach Regelverstößen zu durchforsten, um dann erhebliche Summen einzukassieren. Merke: Der Abgemahnte muss im Zweifel auch die Anwaltskosten der gegneri-
schen Partei bezahlen, was sich schnell auf einige Tausend Euro aufsummiert.
DSGVO Aber das TMG ist für Anbieter von Internetdiensten nicht abschließend: Seit
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dem 25. Mai 2018 hat der Gesetzgeber die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschaffen, die seitdem unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU anwendbar ist und das bis dahin in der Bundesrepublik Deutschland geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst hat.
Praxis-Tipp 3 Da die Rechtslage hier recht dynamisch sein kann, empfiehlt es sich, das einmal erstellte Impressum mehrmals im Jahr auf Aktualität hin überprüfen zu lassen. Das können Sie entweder selbst machen, indem Sie einfach ein neues Impressum generieren, oder – falls Sie sich für ein AboModell entschieden haben – werden Sie bei Änderungsbedarf kurz benachrichtigt. Aber Achtung: Das Einpflegen der Änderungen müssen sie dann zeitnah noch selbst vornehmen beziehungsweise durch die Person vornehmen lassen, der Sie das Hosting Ihrer Webseite anvertraut haben, denn Ihre persönliche Kenntnis hierüber alleine reicht nicht aus, wenn Sie diese Ihren Besuchern nicht auch mitteilen!
Die DSGVO betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, welches personenbezogene Daten verarbeitet, zum Beispiel von Kunden, Mitarbeitern, Lieferanten oder Interessenten. Zunächst gilt diese Verordnung für alle Unternehmen, unabhängig von der Form, in der die Daten gespeichert beziehungsweise festgehalten werden. Liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, so drohen vonseiten der Behörden erhebliche Geldbußen und von den Geschädigten die Geltendmachung von Schadenersatz. Auch eine Abmahnung von Mitbewerbern ist möglich und kann – wie zuvor schon ausgeführt – sehr ins Geld gehen.
Foto: Autor
Praxis-Tipp 4 Wenden Sie sich bei der Umsetzung der DSGVO am besten an externe Datenschutzbeauftrage oder spezialisierte Anwälte, um hier auf Nummer sicher zu gehen!
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Namens- und Markenrecht Sie sollten noch eine weitere rechtliche Vorgabe im Auge haben: das Namensund Markenrecht. Beginnen können Sie etwa mit einer umfangreichen Recherche, ob es die von Ihnen geplante Marke bereits auf dem Markt gibt. Vermeiden sollten Sie auf alle Fälle, dass es zu einer Verwechslungsgefahr mit einer bereits existierenden Marke kommt. Gerade im Kosmetikbereich sind öfters kreative Wortschöpfungen zu finden, die den Zusatz „Skin, Beauty, Haut“ beinhalten. Hieraus lassen sich auf der einen Seite sehr klangvolle Institutsnamen generieren. Aber Achtung: Bei besonders ansprechenden Bezeichnungen muss unbedingt vorab geprüft werden, ob diese nicht vielleicht schon von einem anderen Marktteilnehmer oder gar Mitbewerber genutzt werden, gegebenenfalls sogar schon eingetragen als eigene geschützte Marke.
Praxis-Tipp 5 Konsultieren Sie für Ihre Markenrecherche doch einfach das Deutsche Patentund Markenregister (DPMA), ob vielleicht der von Ihnen favorisierte Name schon für ein anderes Unternehmen beziehungsweise Produkt vergeben ist. Das Register ist kostenfrei einsehbar unter: www.dpma.de/marken/markenrecherche
Sobald eine Verwechslungsgefahr besteht, dürfen Sie den geplanten Namen nicht mehr verwenden. Eine solche Verwechslungsgefahr besteht unter anderem, wenn Waren oder Dienstleistungen identisch oder nahezu identisch sind. Sie besteht aber auch dann, wenn die Marke ähnlich klingt und die angebotenen Waren und Dienstleistungen ähnlich sind. Zweifelsohne liegt eine Verwechslungsgefahr jedenfalls immer bei Namensgleichheit vor. Bei Abweichungen muss die Verwechslungsgefahr immer individuell geprüft werden, denn es gibt kein festes Bewertungsschema. Vielmehr wird im Streitfall ein Gericht immer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles in seine Bewer-
tung einfließen lassen. Maßgeblich wird dabei auf den Gesamteindruck aus Sicht eines verständigen Verbrauchers abgestellt. Anerkannte Ausnahme: Treten Sie doch einfach mit Ihrem Namen auf, denn das kann Ihnen niemand verbieten. Vermeiden Sie aber kunstvolle Zusätze oder irreführende Abkürzungen!
Praxis-Tipp 6 Da die Prüfung, ob im konkreten Einzelfall eine Verwechslungsgefahr besteht, recht komplex und vielschichtig ist, sollten Sie als Existenzgründer hier möglichst wenig riskieren und im Zweifelsfall lieber eine andere Namensgebung verfolgen.
Denn sollte ein anderer Marktteilnehmer beziehungsweise Konkurrent sich hier in seinen Rechten verletzt fühlen, so wartet mal abgesehen von den Kosten nur eine Menge – unter Umständen im Vorfeld vermeidbarer – Ärger auf Sie. Da Sie als Unternehmer am Markt aktiv sind, werden bei Markenrechtsstreitigkeiten von den Gerichten in aller Regel recht hohe Streitwerte angesetzt.
Online mehr erfahren Die DSGVO ist ein sehr komplexes Regelwerk, welches im Rahmen dieses Beitrages lediglich angerissen werden kann. Online-Abonnenten lesen exklusiv auf www.beauty-forum.com/medical zur Vertiefung einen weiteren Fachartikel des Autors. Jetzt Webcode 152065 eingeben!
Meine Empfehlung hier an Sie: Lassen Sie Ihre Wunschmarke vorab durch eine auf Patent- und Markenrecht spezialisierte Anwaltskanzlei gegenprüfen, um auf der sicheren Seite zu sein!
Stefan Engels, Rechtsanwalt in Mönchberg. Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.
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