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2/2022
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Tattooentfernung · Recht
Serie: Urteile, Teil 16
Wer darf Tattoos tilgen? Arschgeweih, Tribal und Co.: Wenn das einst auf der Haut gestochene Motiv nicht mehr gefällt, entscheiden sich viele Menschen dafür, ihr Tattoo durch Laser entfernen zu lassen. Doch Vorsicht: Seit 31. Dezember 2020 ist diese Behandlung reglementiert. SERIE
Fotos und Illustration: ViktoriiaNovokhatska, Friday Studio/Shutterstock.com, Autor
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aut einer Umfrage des Ipsos-Instituts ist in Deutschland mehr als jeder fünfte Mensch mindestens einmal tätowiert. Doch Lebenssituationen ändern sich, sodass immer mehr Menschen ihr Tattoo nicht mehr zusagt und sie es tilgen wollen. Dieser Wunsch hat einem ganz neuen Dienstleisterzweig neben den Tätowierern etwa zu Beginn unseres Jahrtausends zum Durchbruch verholfen, gemeint sind die Tattoo-Entferner. Nachdem es in diesem Feld anfänglich weitestgehend unreglementiert zuging, wurde am 19. Oktober 2018 vom Bundesrat die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (kurz: NiSV) verabschiedet. Sie trat zum 31. Dezember 2020 in Kraft und regelt Anwendungen am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen, nichtmedizinischen Zwecken, zum Beispiel zur dauerhaften Entfernung von Tattoos mittels Laser.
Eilantrag abgelehnt In einem ersten Beschluss hatte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht am 12. März 2021 (Az.: 7L2665/20) über den Eilantrag eines Unternehmens zu entscheiden, das entsprechende Behandlungen weiter anbieten wollte, jedoch hierbei Heilpraktiker mit der Durchführung beauftragen wollte.
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Urteile Teil 16
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dies jedoch unter Hinweis auf den geltenden Arztvorbehalt in § 5 Absatz 2 NiSV abgelehnt. Das Unternehmen habe keinen Anspruch darauf, die Behandlungen weiter von Heilpraktikern durchführen zu lassen, befand das Gericht. Zwar greife die Verordnung in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Absatz 1 GG (= Grundgesetz) sowie dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Art. 14 GG ein, dies sei aus Gründen des Gemeinwohls aber gerechtfertigt. Denn der Arztvorbehalt diene angesichts des Gefährdungspotenzials bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Entlastung des Gesundheitswesens durch die Vermeidung von Fehlbehandlungen und schädlichen Nebenwirkungen. Demgegenüber sei das Interesse des Unternehmens an der Fortführung ihres gewerblichen Angebots weniger gewichtig und der Arztvorbehalt insbesondere auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Außerdem habe das Unternehmen gut zwei Jahre Zeit gehabt, sich darauf einzustellen, denn so lange habe die vom Verordnungsgeber gewährte weite Übergangsfrist gegolten.
Fazit | Seit Beginn des Jahres 2021 dürfen Heilpraktiker nicht mehr zum Laser greifen, um Tattoos zu tilgen. | Für die Entfernung von Tattoos gilt seitdem ein Arztvorbehalt, sprich: Nur approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiter- und/oder Fortbildung stellen für die in § 5 Absatz 2 NiSV geltenden Fachkundeanforderungen genügendes Personal dar. | Das Entfernen von Tattoos dürfte sich für Interessierte im Gegensatz zu früher spürbar verteuern, da approbierte Ärzte sicherlich eine höhere Gehaltsvorstellung haben und diese nun auch am Markt durchsetzen werden. | Abschließend ist dieser Schritt durch den Gesetzgeber aber zu begrüßen, diese Art der Behandlung, die durchaus etwa die Gefahr birgt, dauerhafte Verbrennungen davonzutragen, nun bundesweit gleich qualifizierten Personen anzuvertrauen.
Stefan Engels, Rechtsanwalt, Mönchberg, Tätigkeitsschwerpunkte: Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen
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