Ultraschall Urteil RA Stefan Engels (mBF_06_2017)

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6/2017

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Ultraschall-Urteil · Recht

Ultraschall-Urteil Was es bei Werbeaussagen zu Ultraschallbehandlungen zu beachten gilt, erklärt Rechtsanwalt Stefan Engels.

Foto: Iv Mirin/Shutterstock.com

I

n seinem Urteil vom 10.07.2014 (Az. 37 O 146/12) hatte das Landgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Unterlassungsklage eines Wettbewerbsvereins gegen die Inhaberin eines Kosmetikinstituts begründet war. In der Sache ging es darum, dass die beklagte Inhaberin des Kosmetikinstitutes im Zusammenhang mit Ultraschallbehandlungen folgende Aussagen gemacht hatte: „Ultraschall kann Fettzellen zerstören (...) Mögliche Behandlungszonen sind: Oberarme, Bauch, Hüften, Gesäß, Oberschenkel, (z.B. Reiterhosen und Cellulite), Knie und Waden. Aufgrund seiner thermodynamischen lipologischen Wirkung kann das Verfahren auch zur Vor- und Nachbehandlung nach einer Fettabsaugung oder Fettwegspritze angewandt werden (...) bereits zum zweiten Mal in Folge hat X in den USA (...) den begehrten Award als beste nicht invasive Methode zur Behandlung von Figurproblemen gewonnen! Und das in dem heiß umkämpften und streng durch die FDA reglementierten Markt der USA“. Des Weiteren bezog sie sich in ihrem Internetauftritt auf folgende Aussagen eines Arztes: „Ich habe mich mit vielen nicht invasiven Technologien im Laufe der Jahre beschäftigt und ich finde, dass (...) ein revolutionäres System ist, das den Markt in der nicht invasiven, chirurgischen Körperformung stark verändern wird“, sagt Dr. C, MD, ein international anerkannter Facharzt für plastische Chirurgie in Highlandpark, IL“. Außerdem befand sich auf der Homepage der Beklagten ein weiterführender Link auf die Internetseiten des Herstellers. Auf dessen Seiten befanden sich dann noch einmal die oben genannten Aussagen. Die beklagte Inhaberin des Kosmetikinstitutes hielt demgegenüber den Unterlassungsantrag nicht für gerechtfertigt, weil pikanterweise der Kläger ihr Aussa-

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gen verbieten lassen wolle, die er – als solches unstreitig zwischen den Parteien – der D-GmbH (einer Mitbewerberin der Beklagten) im Rahmen eines mit dieser zuvor geschlossenen gerichtlichen Vergleichs noch zugestanden habe. Der D-GmbH sei u.a. eingeräumt worden, mit den Aussagen „Ultraschall kann Fettzellen zerstören!“, „N arbeitet als medizinisch zertifiziertes Gerät mit gebündeltem Ultraschall“, „Bereits über 2.000 Frauen und Männer wurden in Deutschland schon mit N behandelt“, „Sanfte Behandlung ohne Operation“ und „Vernünftige Ergänzung durch Ernährungsberatung und Lymphdrainage“ werben zu dürfen. Das Landgericht Düsseldorf sah demgegenüber jedoch den Unterlassungsantrag des klagenden Wettbewerbsvereins als begründet an. Demnach hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bewerbung für die von ihr angebotene Ultraschallbehandlung. Der Kläger handele auch weiter nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs gegenüber einer Wettbewerberin der Beklagten vergleichbare Aussagen nicht (weiter-) verfolgt. Dies führe insbesondere deshalb nicht zu einer „Wettbewerbsverzerrung“, weil es Dritten unbenommen bleibe, diese Wettbewerbsverstöße ihrerseits zu verfolgen, auch wenn der Kläger aufgrund des gerichtlichen Vergleichs hieran gehindert ist. In der Hauptsache stellte das Gericht schließlich noch fest, dass, wer

mit einer an das Gesundheitsbewusstsein der von ihm angesprochenen Verkehrskreise appellierenden Aussage werbend hervortritt, die den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis vermittelt, die Gewähr für deren Richtigkeit übernimmt und daher im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe auch beweisen müsse. Da die Beklagte mit ihren Werbeaussagen einen Gesundheitsbezug herstellte, wären entsprechende wissenschaftliche Nachweise notwendig gewesen. Auch die angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ändere daran nichts. Würde man dies zulassen, so könnte jeder Werbende „auf gut Glück“ Behauptungen aufstellen. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Den danach erforderlichen Beweis hatte die Beklagte im genannten Fall nicht geführt.

Stefan Engels ist Rechtsanwalt in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.

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