PRP-Therapie: Verbot für Heilpraktiker?

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Recht · PRP-Therapie

Serie: Urteile, Teil 9

PRP-Therapie: Verbot für Heilpraktiker? Eine neue Gesetzesauslegung bei der Platelet Rich Plasma (PRP)-Therapie sorgt für Unsicherheit unter Heilpraktikern. Auch ein aktuelles Urteil des VG Münster konnte hier keine Klarheit schaffen.

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ei der PRP-Therapie handelt es sich genau genommen um eine Eigenbluttherapie. Hier wird der flüssige Anteil des Blutes (Plasma) mit eigenen Blutplättchen angereichert. Den Patienten wird hierzu etwas Blut aus der Vene entnommen. Dieses sog. Vollblut wird nun mittels einer Zentrifuge in seine Bestandteile zerlegt, um dann in einem mehrphasigen Prozess ein Maximum an Blutplättchen zu gewinnen. Es handelt sich also letztlich um ein hochkonzentriertes Plasma, reich an Blutplättchen und Wachstumsfaktoren, die die Zellregeneration und die Wundheilung unterstützen. Auf Grund der guten Ergebnisse wird diese Behandlungsmethode in vielen Bereichen der Medizin angewandt, auch in der ästhetischen Medizin.

Arzneimittelgesetz Es gilt jedoch unbedingt die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Insbeson-

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Transfusionsgesetz Einschlägig könnte aber weiter auch das Transfusionsgesetz (TFG) sein. Insbesondere für Heilpraktiker ergibt sich deswegen eine signifikante Änderung. Während bisher die einhellige Meinung war, dass für Eigenblutprodukte lediglich die Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 2b einschlägig sei, kommen seit jüngerer Zeit Überlegungen ins Spiel, bei der Eigenbluttherapie sei auch das Transfusionsgesetz anwendbar. Dieses stellt klar,

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dass Blutentnahmen für Blutprodukte und die Herstellung von Blutprodukten nach dem Transfusionsgesetz allein (!) dem Arzt vorbehalten sind. Die Ausnahmen des § 28 TFG seien nicht auf Heilpraktiker anwendbar. Einzige Ausnahme: homöopathisch aufbereitete Mittel.

Keine Klarheit durch Urteil Vor diesem Hintergrund war das Urteil des VG Münster vom 17.09.2018 (AZ: 5 K 579/18) wenig hilfreich, geht es doch – ohne sich mit der Thematik inhaltlich weiter auseinanderzusetzen – einfach davon aus, dass bei Eigenblutbehandlungen grundsätzlich das Transfusionsgesetz anwendbar sei. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Was bleibt ist momentan eine große Rechtsunsicherheit für Heilpraktiker. Sollten Sie als Heilpraktiker bereits von ihrer zuständigen Behörde angeschrieben worden sein, so können Sie das Schreiben akzeptieren und dem Verbot Folge leisten, oder Sie legen Widerspruch ein und erheben Klage.

Stefan Engels ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg.

medical BEAUTY FORUM 01/2019

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Das aufbereitete Blut wird unter die Haut gespritzt.

dere das Arzneimittelgesetz gibt vor, unter welchen Bedingungen die Herstellung dieses speziellen Plasmas überhaupt möglich ist, denn immerhin handelt es sich um die Gewinnung von einem Blutprodukt. Grundsätzlich ist die Herstellung von Arzneimitteln erlaubnispflichtig und nur Apothekern, Tierärzten und pharmazeutischen Unternehmen vorbehalten. Eine Ausnahme bildet hierbei § 13 Abs. 2b des Arzneimittelgesetzes. Hiernach sind Ärzte und Heilpraktiker von der Erlaubnispflicht befreit, wenn es sich bei dem Arzneimittel um die direkte Anwendung in der Praxis handelt. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden.“ In diesem Fall muss dies lediglich beim Gesundheitsamt angezeigt werden.


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