Das Baustellenhandbuch Abnahme

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Gesamtinhaltsverzeichnis Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Autoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1. Bedeutung der Abnahme. . . . . . . . . . . . . . . . 15 2. Wie kann eine Bauabnahme erfolgen? . . . . . 23 2.1 Ausdrückliche Abnahme . . . . . . . . . . . . . 2.2 Schlüssige (= konkludente bzw. stillschweigende) Abnahme . . . . . . . . . . 2.3 Abnahme durch Fristablauf . . . . . . . . . . 2.4 Besondere Abnahmeformen der VOB/B .

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2.4.1 Förmliche Abnahme . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.4.2 Fiktive Abnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 2.5 Abgrenzungen zu anderen Feststellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.5.1 Technische Abnahme, Zustandsfeststellung nach VOB/B . . . 2.5.2 Zustandsfeststellung nach § 650g BGB n. F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.5.3 Behördliche Bauabnahme . . . . . . . . . 2.6 Gestaltungsmöglichkeiten im Bauvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.6.1 Verschiebung des Abnahmezeitpunkts . . . . . . . . . . . . . . 2.6.2 Verlagerung der Abnahme auf Dritte

. 48 . 49 . 52 . 52 . 53 . 54 . 56

2.6.3 Ausschluss von Abnahmearten . . . . . . 57 2.6.4 Vorbehaltserklärungen des Auftraggebers. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 2.6.5 Zusätzliche Abnahmeunterlagen . . . . . 58 9


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2.6.6 Individualvereinbarungen . . . . . . . . . . 59 3. Wer darf eine Bauabnahme durchführen?. . . 61 3.1 Juristische Personen . . . . . . . . . . . . . . . . 61 3.2 Öffentliche Auftraggeber . . . . . . . . . . . . 62 3.3 Architekt/Bauleiter. . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 3.4 Sachverständiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 3.5 Mitwirkung des Auftragnehmers . . . . . . 67 4. Wann muss eine Abnahme erfolgen? . . . . . . 69 4.1 Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 4.2 Teilabnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 4.3 Bauvertragskündigung . . . . . . . . . . . . . . 75 4.4 Entbehrlichkeit der Abnahme. . . . . . . . 5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.1 Fristen im BGB-Bauvertrag (alter und neuer Fassung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2 Fristen im VOB-Bauvertrag . . . . . . . . . . 5.2.1 Abnahmeverlangen, Fristberechnung und Abnahmeverzug . . . . . . . . . . . . . 5.2.2 Förmliche Abnahme . . . . . . . . . . . . . .

. 76 . 79 . 79 . 81 . 81 . 83

5.2.3 Fertigstellungsmitteilung . . . . . . . . . . . 84 5.2.4 Benutzung der Bauleistungen . . . . . . . 84 5.2.5 Abnahmeverweigerung . . . . . . . . . . . . 85 6. Abnahmeverpflichtung und Abnahmeverweigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 6.1 Abnahme als Bauherrenpflicht, unberechtigte Verweigerung . . . . . . . . . 89 6.2 Abnahmefähigkeit/-reife . . . . . . . . . . . . . 92 6.3 Abnahmeverweigerung. . . . . . . . . . . . . . 102 10


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6.4 Zustandsfeststellung nach § 650g BGB n. F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 7. Wirkungen der Abnahme. . . . . . . . . . . . . . . . 113 7.1 Eintritt der Abnahmewirkungen . . . . . . . 114 7.2 Abnahmewirkungen im Einzelnen . . . . . 117 7.2.1 Konkretisierung der Leistungspflicht und Mängelrechte des Auftraggebers . 117 7.2.2 Gefahrübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 7.2.3 Beweislastumkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . 137 7.2.4 Mangel- und Vertragsstrafenvorbehalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 7.2.5 Fälligkeit der Vergütung. . . . . . . . . . . . 148 7.2.6 Verjährungsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . 156 7.2.7 Rückgabe von Vertragserfüllungssicherheiten. . . . . . . 162 7.2.8 Ende des Rechts zur freien Auftraggeberkündigung. . . . . . . . . . . . 167 7.2.9 Bauvertraglich vereinbarte Abnahmewirkungen. . . . . . . . . . . . . . . 168 7.3 Die Abnahme aus Sicht des Bauherrn . . 171 7.4 Die Abnahme aus Sicht des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 7.5 Mangelbeseitigung und deren Abnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 Abnahme-Checklisten: Die Gewerke formen ein Ganzes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

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Abdichtungsarbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 Aufzugsanlagen (Förderanlagen) . . . . . . . . . . . . . 203 Betonarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 Bodenbelagarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 Brandschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten . . 235 Dränarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 Elektroanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 Erdarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269 Estricharbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 Fliesen- und Plattenarbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . 289 Klempnerarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 Maler- und Lackierarbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 Mauerarbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 Metallbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323 Parkett- und Holzpflasterarbeiten. . . . . . . . . . . . . 333 Putz- und Stuckarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343 Sanitäranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351 Tapezierarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361 Tischlerarbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365 Trockenbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden. . . . . . . . . . . 387 Wärmedämm-Verbundsysteme. . . . . . . . . . . . . . . 393 Zimmer- und Holzbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . 399 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407

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Die Autoren

Die Autoren Dr. Christian Voit Rechtsanwalt Dr. Christian Voit (Jahrgang 1968, geboren in Augsburg) studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg und legte dort das Erste Juristische Staatsexamen ab. Im Jahr 1996 absolvierte er in Augsburg und München das Zweite Juristische Staatsexamen und ist seit August 1996 als Rechtsanwalt zugelassen und tätig. Im Jahr 1998 promovierte er an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main zum Dr. jur. Dr. Christian Voit ist Partner der Sozietät Sonntag & Partner, einer interprofessionellen Sozietät aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten mit Niederlassungen in München und Augsburg. Er betreut verantwortlich mit einem Team aus fachlich versierten Rechtsanwälten die Gebiete Immobilienrecht sowie Bau- und Architektenrecht.

Martin Loderer Rechtsanwalt Martin Sven Loderer (Jahrgang 1973, geboren in Füssen im Allgäu) studierte von 1994 bis 1999 an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg die Rechtswissenschaften. Im Jahr 2001 legte Martin Loderer in München und Augsburg das Zweite Juristische Staatsexamen ab und ist seit dem Jahr 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem Jahr 2007 ist er berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ zu führen. 5


Die Autoren

Martin Loderer arbeitet als Rechtsanwalt bei Sonntag & Partner in Augsburg. Innerhalb dieser Sozietät aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten mit Niederlassungen in München und Augsburg gehört er einem Team von Rechtsanwälten auf den Gebieten des Immobilienrechts sowie des Bauund Architektenrechts an. Martin Loderer widmet den weitaus größten Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit dem Bauvertrags- und Schadensrecht sowie dem Architektenrecht.

Uwe Morchutt Uwe Morchutt (Jahrgang 1955, geboren in Gotha) studierte an der heutigen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Bauingenieurwesen und schloss dort 1981 die Ausbildung als Dipl.-Ing. (FH) ab. Danach war er bis 1989 als Arbeitsvorbereiter und Bauleiter im Hoch- und Tiefbau verantwortlich tätig. Seit 1990 ist er, nach zehnjähriger Redakteurs- und Chefredakteursarbeit in mehreren Baufachverlagen und diversen Weiterbildungsmaßnahmen, selbstständiger Fachjournalist, Buchautor und Web-Designer. Darüber hinaus gibt er sein Fachwissen in Fachartikeln und Publikationen weiter.

Christian Fichtl Christian Fichtl (Jahrgang 1971, geboren in Köln) studierte Architektur an der Fachhochschule in Würzburg und war von 1996 bis 2006 als Projektleiter in einem Architekturbüro tätig.

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Die Autoren

2005 legte er die zertifizierte Prüfung zum Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und Gebäudeinstandsetzung (TÜV) ab. Seit 2006 ist er von der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth öffentlich bestellt und vereidigt für den Bereich Schäden an Gebäuden und leitet das Architektur- und Sachverständigenbüro Fichtl in Neuenmarkt und Kulmbach. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstellt er Privat- und Gerichtsgutachten. Die baubegleitende Qualitätsüberwachung (BQÜ) stellt ein weiteres Tätigkeitsfeld dar, über das er auch als Fachautor berichtet.

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Wie kann eine Bauabnahme erfolgen? Recht

2. Wie kann eine Bauabnahme erfolgen? Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer Der Auftraggeber billigt bei der Abnahme die Werkleistung des Auftragnehmers und erkennt damit dessen Arbeiten als im Wesentlichen vertragsgemäß an. Die Abnahme ist (nach überwiegender Ansicht) von der rechtlichen Einordnung her eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Auftraggebers. Die Abnahme kann für den BGB-Bauvertrag durch drei unterschiedliche Abnahmearten erfolgen: • ausdrückliche Abnahme, siehe ► Kapitel 2.1 • schlüssige (= konkludente bzw. stillschweigende) Abnahme, siehe ► Kapitel 2.2 • Abnahme durch Fristablauf (= fiktive Abnahme), siehe ► Kapitel 2.3 Diese Abnahmeformen gelten auch für den VOB-Bauvertrag, werden dort aber durch spezielle Abnahmearten ergänzt (vgl. ► Kapitel 2.4). Das BGB schreibt für die Abnahme weder ein bestimmtes Verfahren noch eine konkrete Form vor. Ist bauvertraglich nichts Besonderes vereinbart, kann die Abnahme also auch mündlich erfolgen. Schon zu Beweiszwecken ist für den Auftraggeber und den Auftragnehmer immer eine schriftliche Dokumentation der Abnahme in einem Abnahmeprotokoll zu empfehlen.

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Ausdrückliche Abnahme Recht

Praxistipp Über jede Abnahme sollte ein Abnahmeprotokoll angefertigt werden. In das Abnahmeprotokoll sind zumindest der Abnahmezeitpunkt, die anwesenden Personen, Mängel, fehlende Restleistungen und Erläuterungen der Beteiligten sowie Vertragsstrafenvorbehalte und die Abnahmeerklärung bzw. die Abnahmeverweigerung aufzunehmen. Schließlich sollte das Abnahmeprotokoll von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Nur so lassen sich Mängelrügen, Vertragsstrafenvorbehalte, Abnahmeverweigerung und Beginn der Mängelgewährleistungsfrist ausreichend sicher und klar beweisen. Ein Mangelvorbehalt im Abnahmeprotokoll belässt die Beweislast für diesen Mangel – trotz der Abnahme der Gesamtleistung – beim Auftragnehmer.

2.1 Ausdrückliche Abnahme Bei der ausdrücklichen Abnahme erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer direkt die Abnahme der Werkleistungen. Bestes Beispiel hierfür ist die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber. Andere Formen der ausdrücklichen Abnahme sind Aussagen des Auftraggebers nach der Fertigstellung der Arbeiten des Auftragnehmers, er (Auftraggeber) sei mit dem Auftragnehmer zufrieden, die Arbeiten seien in Ordnung, der Auftragnehmer habe seine Aufgabe gut gemacht, er (Auftraggeber) könne jetzt in das Bauvorhaben einziehen usw. Derartige Aussagen sind z. B. in Gesprächen, Telefonaten, Anschreiben oder E-Mails möglich. 24


Schlüssige Abnahme Recht

2.2 Schlüssige (= konkludente bzw. stillschweigende) Abnahme Die ausdrückliche und schriftlich dokumentierte Abnahme ist trotz ihrer Vorteile für den Auftraggeber und den Auftragnehmer bei vielen Bauvorhaben in der Baupraxis die Ausnahme. Häufig wird die Abnahme vergessen oder gar vom Auftraggeber (bewusst oder unbewusst) vereitelt. Dies gilt umso mehr für diejenigen Bauvorhaben, bei denen später Streit entsteht – und sei es erst bei der Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaften. In diesem Fall muss untersucht werden, ob, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt der Auftraggeber durch sein Verhalten eine Abnahme zum Ausdruck gebracht hat. Dass dies nicht immer einfach ist und zumeist mit erheblichen Problemen für den Unternehmer einhergeht, wird jeder Baupraktiker bestätigen können. Welche sind nun diese Verhaltensweisen des Bauherrn, die auf eine Abnahme schließen lassen? Eine stillschweigend vom Auftraggeber erklärte Abnahme setzt voraus, dass der Auftraggeber durch sein vom Willen getragenes Verhalten die Bauleistungen des Auftragnehmers diesem gegenüber anerkennt. Hieraus wird auch gleich der Unterschied zur fiktiven Abnahme deutlich: Die stillschweigende Abnahme setzt ein bestimmtes Verhalten des Auftraggebers und dessen Abnahmewillen voraus. Die fiktive Abnahme verlangt nur ein bestimmtes Verhalten (Tun oder Lassen) des Auftraggebers und gerade keinen Abnahmewillen.

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Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? Recht

5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten? Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer Die Abnahme ist der wichtigste formelle Akt bei der Abwicklung eines Bauvertrags. Deshalb spielen bei der Abnahme diverse Fristen eine zentrale Rolle. Voraussetzung jeder Abnahme ist, dass die Arbeiten des Auftragnehmers fertiggestellt sind. Unwesentliche Mängel und geringfügige fehlende Restarbeiten hindern die Abnahmereife nicht. Gleiches gilt für die Teilabnahme hinsichtlich des abzunehmenden Teilgewerks.

5.1 Fristen im BGB-Bauvertrag (alter und neuer Fassung) Beim BGB-Bauvertrag hat die Abnahme sofort nach der Fertigstellung zu erfolgen. Für den BGB-Bauvertrag enthält § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. bzw. § 640 Abs. 2 BGB n. F. die wichtigste gesetzliche Regelung zur Abnahme durch Fristablauf: Setzt der Unternehmer dem Bauherrn eine angemessene Abnahmefrist und reagiert der Bauherr darauf • nicht (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F.) bzw. • nicht oder nicht mit einer Abnahmeverweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels (§ 640 Abs. 2 BGB n. F. vgl. ► Kapitel 2.3),

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Fristen im BGB-Bauvertrag (alter und neuer Fassung) Recht

gelten die Arbeiten des Unternehmers mit Fristablauf als abgenommen. Eine „angemessene“ Abnahmefrist sollte sich an den 12 Werktagen des § 12 Nr. 1 VOB/B orientieren. Für Vorbehalte des Auftraggebers innerhalb der Abnahmefrist gilt: Der Vorbehalt für bekannte Mängel muss nicht zwingend innerhalb der Frist für alle Mängel vollständig erklärt werden. Anders der Vertragsstrafenvorbehalt. Erklärt der Auftraggeber während der Abnahmefrist keinen Vertragsstrafenvorbehalt, verliert er seinen Vertragsstrafenanspruch. Zur konkludenten Abnahme des Bauherrn durch Bezug des Bauvorhabens geht man beim BGB-Bauvertrag von einer sechswöchigen Prüfungsfrist für den Bauherrn aus. Danach treten die Abnahmewirkungen ein, wenn der Bauherr nicht vorher die Abnahme verweigert. Um seine Rechte nicht zu verlieren, muss der Bauherr innerhalb der Prüfungsfrist zumindest den Vorbehalt für ihm bekannte Mängel und den Vertragsstrafenvorbehalt erklären. Durch eine bloße technische Abnahme entsteht keine rechtsgeschäftliche Abnahmewirkung. Werden allerdings bei der technischen Abnahme keine wesentlichen Mängel und auch keine erheblichen fehlenden Leistungen festgestellt, sind die Bauleistungen abnahmereif. Schweigt der Auftraggeber auf eine technische Abnahme hin, tritt eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Abnahme spätestens nach einem Monat ein. Auch muss der Auftraggeber innerhalb dieser Frist seine Vorbehalte wegen Mängeln und wegen einer Vertragsstrafe erklären.

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Fristen im VOB-Bauvertrag Recht

5.2 Fristen im VOB-Bauvertrag Die VOB/B enthält über die Regelungen im BGB hinaus weitere Fristen, die für die Abnahme wichtig sind. Ziel der VOB/B ist es, möglichst rasch eine Abnahme herbeizuführen und diese noch dazu gut zu dokumentieren.

5.2.1 Abnahmeverlangen, Fristberechnung und Abnahmeverzug Die wichtigste Abnahmefrist der VOB/B ist in § 12 Abs. 1 enthalten. Auf das Abnahmeverlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen durchführen, sofern der Bauvertrag keine andere Frist vorsieht. Die Rechtsprechung hat in einem Bauvertrag die Verlängerung der Abnahmefrist von 12 Werktagen auf 24 Werktage für zulässig erklärt. Wie der Auftraggeber nach dem Abnahmeverlangen die Abnahme durchzuführen hat, darüber sagt § 12 Abs. 1 VOB/B nichts aus. Es kommen alle Abnahmeformen (ausdrücklich, förmlich oder konkludent) in Betracht, außer den fiktiven Abnahmen des § 12 Abs. 5 VOB/B; die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B setzt nämlich voraus, dass gerade keine Abnahme vorher verlangt wurde. Versäumt der Auftraggeber die Abnahmefrist, dann treten über § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. bzw. § 640 Abs. 2 BGB n. F., die auch im VOB-Bauvertrag gelten, die Abnahmewirkungen ein.

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Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten Technik

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

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Autoren: Uwe Morchutt, Christian Fichtl

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Geltungsbereich

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Bei der Abnahme von Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten sind die Vorgaben der DIN 18338 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten zu beachten.

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Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5. Kommt es zu Widersprüchen, gehen die Regelungen der ATV DIN 18338 vor.

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Die ATV DIN 18338 gilt für Dachdeckungen und Dachabdichtungen einschließlich der erforderlichen Dichtungs-, Dämm- und Schutzschichten. Sie gilt aber auch für Außenwandbekleidungen mit Dachdeckungsstoffen.

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Die ATV DIN 18338 gilt nicht für: • das Herstellen von Dachabdeckungen mit am Bau zu fälzenden Metallbauteilen und Metallanschlüssen – ATV DIN 18339 Klempnerarbeiten • das Herstellen von Deckunterlagen aus Latten oder als Schalung und das Herstellen von Außenwandbekleidungen mit Holzschindeln – ATV DIN 18334 Zimmer- und Holzarbeiten 235

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Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten Technik

• Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit, nicht stauendes Sickerwasser, nicht drückendes und drückendes Wasser, aufstauendes Sickerwasser sowie unter Intensivbegrünungen – ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten • Metallbauarbeiten – ATV DIN 18360 Metallbauarbeiten • Vorgehängte hinterlüftete Fassaden mit anderen Stoffen als Dachdeckungsstoffen – ATV DIN 18351 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden Beachte: Zusätzlich sind die DIN 18531 Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen, Teile 1 bis 5, bei der Planung, Ausführung und Instandhaltung von nicht genutzten und genutzten Dächern und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks zu beachten.

Abnahme in der Praxis Machen Sie sich vor der Abnahme mit dem geforderten Leistungsumfang und den Ausführungsunterlagen vertraut, damit ein Soll-Ist-Vergleich möglich ist! ⵧ Sind die aktuellen Schneelasten nach DIN EN 1991 Teile 1 bis 3 Eurocode 1 berücksichtigt worden? ⵧ Sind die aktuellen Windlasten nach DIN EN 1991 Teile 1 bis 4 Eurocode 1 berücksichtigt worden? Hatte der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten Bedenken wegen: ⵧ Ungeeigneter Beschaffenheit bzw. ungenügender Tragfähigkeit des Untergrunds? 236


Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten Technik

ⵧ Fehlender Höhenfestpunkte? A

ⵧ Sind Arbeiten bei Minusgraden ausgeführt worden? Falls Arbeiten bei Frost ausgeführt wurden, bedurfte es der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers! ⵧ Liegen die Abweichungen innerhalb der zulässigen Maßtoleranzen? Alle Abweichungen müssen gem. DIN 18202 in den Grenzen der zulässigen Maßtoleranzen liegen. Hinweis: Wurden an die Ebenheit erhöhte Anforderungen gegenüber der DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 1 oder 5, oder sonstige erhöhte Anforderungen an die Maßgenauigkeit, die über die Werte in den genannten Normen hinausgehen, gestellt, so sind die getroffenen Maßnahmen Besondere Leistungen. ⵧ Kam es zu Arbeiten bei extremen Witterungsverhältnissen? Bei Temperaturen unter 5 °C, Feuchtigkeit, Nässe, Schnee und Eis, scharfem Wind und Frost dürfen generell keine Klebe- oder Mörtelarbeiten erfolgen (Qualitätssicherung). ⵧ Ist bei Befestigungselementen die Mindestzinkauflage von 50 µm vorhanden? Verzinkungen haben gem. DIN EN ISO 1461 Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) – Anforderungen und Prüfungen zu erfolgen. Die Zinkschicht muss dabei mindestens 50 µm betragen.

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Putz- und Stuckarbeiten Technik

Putz- und Stuckarbeiten

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Autoren: Uwe Morchutt, Christian Fichtl B

Geltungsbereich

D

Bei der Abnahme von Putz- und Stuckarbeiten sind die Vorgaben der DIN 18350 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Putz- und Stuckarbeiten zu beachten. Die ATV DIN 18350 gilt für Putz, Stuck und Wärmedämmputz. Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5. Kommt es zu Widersprüchen, gehen die Regelungen der ATV DIN 18350 vor.

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Abnahme in der Praxis Machen Sie sich vor der Abnahme mit dem geforderten Leistungsumfang und den Ausführungsunterlagen vertraut, damit ein Soll-Ist-Vergleich möglich ist!

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Hatte der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten Bedenken wegen:

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ⵧ Ungeeigneter Beschaffenheit bzw. ungenügender Tragfähigkeit des Untergrunds?

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ⵧ Fehlender Höhenfestpunkte oder zu hoher Baufeuchte?

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Putz- und Stuckarbeiten Technik

ⵧ Sind Arbeiten bei Oberflächentemperaturen unter 5 °C ausgeführt worden? Falls Arbeiten bei Frost ausgeführt werden, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, denn es sind besondere Maßnahmen erforderlich! ⵧ Liegen vorhandene Abweichungen in den vorgeschriebenen Maßtoleranzen? Alle Abweichungen müssen gemäß DIN 18202 in den Grenzen der zulässigen Maßtoleranzen liegen. Hinweis: Wurden an die Ebenheit erhöhte Anforderungen gegenüber der DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 6, oder sonstige erhöhte Anforderungen an die Maßgenauigkeit, die über die Werte in den genannten Normen hinausgehen, gestellt, so sind die getroffenen Maßnahmen Besondere Leistungen. Beachte: Werden im Streiflicht Unebenheiten in den Oberflächen sichtbar, so sind sie zulässig, wenn die Grenzwerte nach DIN 18202 nicht überschritten werden.

Abnahme von Putzarbeiten ⵧ Wurden die Bewegungsfugen korrekt ausgeführt? Dehnungsfugen des Bauwerks sind so auszuführen, dass sie die Bewegungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. Kontrolle und Nachweise der Dehnungsfugen gemäß den Ausführungsunterlagen. Beachten Sie auch den fachgerechten Fugenverschluss!

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Putz- und Stuckarbeiten Technik

ⵧ Stimmt die Putzqualität? Innenputze sind nach der Unterteilung in DIN 18550-2 geglättet oder gefilzt jeweils nach Qualitätsstufe Q2 (Standardanforderungen an die Ebenheit) auszuführen. Dies stellt die Mindestanforderung dar. Für höhere Qualitätsstufen, wie Q3 (erhöhte Anforderungen an die Ebenheit) oder Q4 sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, die als Besondere Leistungen einzustufen sind. Abnahmetipps: 1. Kontrollieren Sie die Ebenmäßigkeit (maximale Abweichung: 5 mm bei 1 m Messpunktabstand, siehe DIN 18202, Tabelle 3)! 2. Kontrollieren Sie die Oberflächenstruktur – vergleichen Sie die Ausführung mit den Planungsvorgaben! 3. Kontrollieren Sie die Lotrechtigkeit und Rechtwinkligkeit (8 mm bei über 1 m bis 3 m Messpunktabstand, siehe DIN 18202, Tabelle 2)! 4. Kontrollieren Sie die Kanten und Anschlüsse! 5. Führen Sie Sichtproben unter Zuhilfenahme von Wasserwaage und Messkeil durch! ⵧ Sind Risse im Putz? Führen Sie eine Sichtprobe durch! Sind diese putzbedingt oder eher putzgrundbedingt (siehe Anhang C der DIN 18550-1)? ⵧ Entspricht das Putzsystem dem Verwendungszweck? Sichtkontrolle und Überprüfung laut Planungsvorgaben. Herstellung der Putze nach: – Für Putze aus Mörtel mit mineralischen Bindemitteln, mit oder ohne Zusätze, gilt die DIN 18550, Teile 1 und 2. 345

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