Berliner Handbuch: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich

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Berliner HandbĂźcher

HARTMUT WICK

Der Versorgungsausgleich

4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage


Berliner HandbĂźcher


Der Versorgungsausgleich Von

Hartmut Wick Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Celle a. D.

4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage


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1. Auflage 2004 2. Auflage 2007 3. Auflage 2013 4. Auflage 2017

ISBN 978 3 503 17410 2 ISSN 1865-4185 Alle Rechte vorbehalten © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017 www.ESV.info Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Nationalbibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z 39.48-1992 als auch der ISO Norm 9706. Gesetzt aus der Stempel Garamond, 9/11 Punkt Satz: multitext, Berlin Druck und buchbinderische Verarbeitung: Hubert & Co., Göttingen


Vorwort Seit dem Erscheinen der dritten Auflage sind inzwischen dreieinhalb Jahre vergangen, in denen Rechtsprechung und Literatur das 2009 völlig neu gestaltete Recht des Versorgungsausgleichs weiter durchdrungen und zahlreiche Probleme einer Lösung zu- oder zumindest nähergeführt haben. Insbesondere der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Zeit mit vielen Fragen, die das neue Recht aufgeworfen hat, intensiv befasst und sie für die Praxis geklärt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung zu § 32 VersAusglG zur Rechtsentwicklung wesentlich beigetragen. Zahlreiche Fragen sind allerdings weiterhin offen oder durch die Rechtsprechung neu aufgeworfen worden. Dies gilt insbesondere für das Problem der im Scheidungsverfahren verschwiegenen oder übersehenen Anrechte, das der Bundesgerichtshof nicht befriedigend hat lösen können und das ein Eingreifen des Gesetzgebers zu erfordern scheint. Es schien mir daher an der Zeit, den gegenwärtigen Stand der Fachdiskussion zu dokumentieren und – soweit erforderlich – zu kommentieren. Die Neuauflage erforderte eine intensive Überarbeitung und in Teilen auch eine Erweiterung des Stoffs. Das neue Recht hat sich insgesamt als für die Praxis handhabbar erwiesen. Die Vielzahl der Teilungsvorgänge und der beteiligten Versorgungsträger macht das Verfahren jedoch kompliziert, und die Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung sind für die beteiligten Eheleute und ihre Anwälte häufig noch immer nicht transparent. Zudem hat sich die Hoffnung des Gesetzgebers, dass die Eheleute bzw. ihre Anwälte die erweiterten Dispositionsmöglichkeiten nutzen werden, bisher nicht erfüllt. Vielmehr hat sich die Befürchtung bewahrheitet, dass der Versorgungsausgleich auch nach der Reform als kompliziertes Expertenrecht angesehen wird. Vor diesem Hintergrund verfolge ich auch mit dieser Neuauflage unverändert das Ziel, die komplexe Materie in ihren Grundstrukturen deutlich zu machen und möglichst verständlich und anschaulich darzustellen. Zunächst werden die Grundlagen des Versorgungsausgleichs in einer knappen Übersicht zusammengefasst. Sodann werden der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs, die Auskunftspflichten, die Bewertung von Versorgungsanrechten und die Ausgleichsformen ausführlich dargestellt. Abgerundet werden die Erläuterungen mit Kapiteln über Vereinbarungen, über Möglichkeiten der Abänderung von Entscheidungen und der Aussetzung von eingetretenen Versorgungskürzungen sowie über das Übergangsrecht zum früheren Recht. Das Verfahrensrecht wurde dabei – einschließlich des Kosten- und Gebührenrechts – in bewährter Weise wiederum jeweils im Zusammenhang mit den verschiedenen Formen des Versorgungsausgleichs erörtert. Besondere Aufmerksamkeit wurde erneut den Auswirkungen des Ausgleichs auf die Versorgungssituation der Ehegatten einschließlich der steuerrechtlichen Folgen geschenkt. Die im Anhang abV

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Vorwort

gedruckten Rechtsvorschriften aus verschiedenen Versorgungssystemen, Tabellen und Schriftsatzmuster sowie eine Checkliste für Anwälte sollen rasche Orientierung bieten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte wurde wieder vollständig verarbeitet. Im materiellen Recht und im Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs sind seit der Vorauflage keine Änderungen eingetreten. Zu berücksichtigen waren jedoch zahlreiche Änderungen im Recht der verschiedenen Versorgungssysteme, im Steuerrecht und im allgemeinen Verfahrensrecht. Das Manuskript wurde Ende 2016 abgeschlossen. Einzelne Ergänzungen konnten im Zuge der Korrekturen noch eingearbeitet werden. Ich hoffe, dass die Neuauflage die gleiche Resonanz findet wie die früheren Auflagen und den im Familienrecht tätigen Praktikern Hilfe und Orientierung bei der Beschäftigung mit Problemen des Versorgungsausgleichs bieten kann. Für Hinweise auf unterlaufene Fehler und Anregungen zu Verbesserungen bin ich dankbar (gern auch per E-Mail: hartmutwick@aol.com). Celle, im Dezember 2016

Hartmut Wick

VI

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Inhaltsverzeichnis Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhaltsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

IX. X. XI. XII. XIII. XIV. XV.

B. I.

Grundlagen des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweck des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsentwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Die ursprüngliche Konzeption des Versorgungsausgleichs . . . . 2. Die Strukturreform des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . Rechtsgrundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundformen des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halbteilungsgrundsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegenstand des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung. . . . . . . . . . . . 1. Ermittlung der Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Feststellung der Ausgleichswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Ehezeitanteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Ausgleichswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Korrespondierender Kapitalwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Kontrolle der Auskünfte durch Gericht und Anwälte . . . . . 3. Vollzug des Ausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Auswirkungen des Wertausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Tod eines Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgleichsansprüche nach der Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Härteklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Korrektur rechtskräftiger Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . Verhältnis zwischen Versorgungsausgleich und Unterhalt . . . . . . . . Verhältnis zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erziehungsrente und Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Erziehungsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Persönlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendbares Sachrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

V VII XXV 1 3 5 5 9 11 12 13 13 14 15 15 17 17 19 19 20 21 23 24 24 25 26 26 28 29 30 30 31 33 35 35 XI

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Inhaltsverzeichnis

II.

III.

C. I.

II.

2. Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Eheaufhebung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Ausschluss wegen kurzer Ehezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Verfahren ohne Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Verfahren mit Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Andere Ausschlusstatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gegenstand des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Absicherung im Alter oder bei Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Leistungsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Erwerb in der Ehezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Das Ehezeitende als Wertermittlungsstichtag. . . . . . . . . . . . . . . 7. Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen . . . . . . . . . a) Änderungen mit Rückwirkung auf den Ehezeitanteil . . . . . b) Individuelle Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Rechtsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Minderung und Wegfall eines Anrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Auflösung und Umgestaltung eines Rentenanrechts . . . bb) Zahlungsverbot des § 29 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . cc) „Wertverzehr“ durch planmäßige Rentenzahlungen . . . dd) Fondsgebundene Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Form des Ausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Berechnung der Ehezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Beginn der Ehezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Ende der Ehezeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

38 40 40 40 40 40 42 43 45 46 46 48 56 59 64 68 69 69 70 73 73 73 74 75 78 79 80 80 81 81

Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Auskunftspflichten Materiellrechtliche Auskunftsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Wechselseitige Auskunftsansprüche von Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Auskunftsansprüche von Ehegatten, Hinterbliebenen und Erben gegen Versorgungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Auskunftsansprüche der Versorgungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Art und Umfang der Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Durchsetzung der Auskunftsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Auskunftsansprüche der Ehegatten gegen eigene Versorgungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahrensrechtliche Auskunftspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Aufklärungspflicht des Familiengerichts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Auskunftspflicht der Ehegatten und ihrer Hinterbliebenen. . .

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Inhaltsverzeichnis

3. 4. D. I. II.

III.

Auskunftspflicht der Versorgungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zwangsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Bewertung der Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halbteilungsgrundsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Wertermittlung im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Ehezeitanteil (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Berechnung durch die Versorgungsträger. . . . . . . . . . . . . . . . b) Wertermittlungsmethoden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Unmittelbare Bewertungsmethode (§ 39 VersAusglG) . cc) Zeitratierliche Bewertungsmethode (§ 40 VersAusglG) . dd) Bewertung nach Billigkeit (§ 42 VersAusglG). . . . . . . . . 2. Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Korrespondierender Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) . . . . . . . . . 4. Abzug von Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Begriff der Teilungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Angemessenheit der Teilungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Durchführung des Kostenabzugs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Prüfungspflicht des Gerichts und der Anwälte . . . . . . . . . . . Die Wertermittlung einzelner Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . 1. Gesetzliche Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . b) Versicherter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Versicherungsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Voraussetzungen von Rentenansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . e) Beginn der Rentenzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Rentenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Anrechnung und Bewertung von Beitragszeiten . . . . . . . . . . h) Anrechnung und Bewertung beitragsfreier Zeiten . . . . . . . . i) Zuständigkeit der Versicherungsträger für Auskünfte . . . . . j) Bewertung der Anrechte im Versorgungsausgleich . . . . . . . . aa) In den Versorgungsausgleich fallende Anrechte . . . . . . . bb) Berechnung des Ehezeitanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Berechnung des Ausgleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts . . . . 2. Beamtenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Persönlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Gegenständlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Grundlagen der Bewertung im Versorgungsausgleich . . . . . d) Berechnung der vollen Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Ruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

101 103 104 104 104 107 107 107 113 118 119 120 123 123 123 124 127 127 128 128 128 129 130 131 132 133 135 143 144 145 145 147 149 149 150 150 155 156 157 157 158 159 XIII

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Inhaltsverzeichnis

3.

4.

5.

dd) Ruhegehaltssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Sonderzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Kindererziehungszuschlag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Berechnung des Ehezeitanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Ruhen der Beamtenversorgung wegen anderer Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Zusammentreffen mehrerer beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Zusammentreffen der Beamtenversorgung mit Renten. g) Berechnung des Ausgleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts. . . . . . . . i) Anrechte von Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten . . . . . . . Betriebliche Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung . . . . . . . . . . b) Rechtsgrundlagen betrieblicher Versorgungsanrechte . . . . . c) Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung . . d) Auszugleichende Anrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Bewertung betrieblicher Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Bewertung nach dem Rentenbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Bewertung nach dem Kapitalwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Berechnung des Ehezeitanteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Unmittelbare Bewertung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Zeitratierliche Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Gesamtversorgungszusagen und Anrechnungsklauseln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Berechnung des Ausgleichswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts. . . . . . . . Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Berechnung des Ehezeitanteils der ab 2002 erworbenen Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Berechnung des Ehezeitanteils der bis 2001 erworbenen Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Ausgleichswert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Korrespondierender Kapitalwert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Private Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gegenstand der privaten Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . b) Zuordnung der Anrechte im Versorgungsausgleich . . . . . . . c) Bestimmung des Rückkaufswerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Ehezeitanteil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Ausgleichswert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität. . . . . . . . . . .

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161 163 163 164 167 167 168 168 170 170 171 172 172 174 175 177 179 179 181 181 190 190 190 191 195 197 198 198 198 201 202 204 205 206 206 207 207 210 211 211


Inhaltsverzeichnis

6. 7. 8. 9. 10. 11. E. I. II.

III.

IV.

aa) Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Ehezeitanteil und Ausgleichswert. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berufsständische Versorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alterssicherung der Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgeordnetenversorgungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schornsteinfegerversorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausländische Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anrechte von Gesellschafter-Geschäftsführern . . . . . . . . . . . . . .

Der Wertausgleich bei der Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendungsbereich des Wertausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Ausgleichsformen und deren Rangfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vom Wertausgleich ausgenommene Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Vereinbarung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . . . 2. Nicht ausgleichsreife Anrechte (§ 19 VersAusglG) . . . . . . . . . . a) Begriff der fehlenden Ausgleichsreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Ausgleichsreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Nicht hinreichend verfestigte Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Betriebliche Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Sonstige Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Degressive Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Unwirtschaftlichkeit des Wertausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . f) Ausländische Anrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Ausgleichssperre für inländische Anrechte. . . . . . . . . . . . . . . h) Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Anrechte aus privater Invaliditätsversorgung (§ 28 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausschluss des Wertausgleichs in Bagatellfällen (§ 18 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendungsbereich der Bagatellklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zweck der Bagatellklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Anwendungsfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Geringe Ausgleichswertdifferenz gleichartiger Anrechte . . . c) Geringer Ausgleichswert einzelner Anrechte. . . . . . . . . . . . . 4. Geringfügigkeitsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Ermessensausübung des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Gerichtliche Entscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchführung und Wirkungen des Wertausgleichs . . . . . . . . . . . . . 1. Interne Teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

211 212 213 214 216 218 220 221 223 225 227 227 228 229 230 230 230 231 231 232 238 239 239 240 241 243 244 245 245 245 247 247 251 254 254 256 264 265 265 265 XV

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Inhaltsverzeichnis

V.

b) Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Anforderungen (§§ 11, 12 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Erwerb eines eigenständigen, entsprechend gesicherten Anrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Erwerb eines Anrechts von vergleichbarem Wert . . . . . dd) Erwerb eines Anrechts mit gleichem Risikoschutz . . . . d) Abzug von Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) . . . . . . . . . . . e) Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Vollzug und Auswirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Gesetzliche Rentenversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Beamtenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Betriebliche Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . ff) Berufsständische Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Private Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hh) Alterssicherung der Landwirte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ii) Abgeordnetenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . jj) Schornsteinfegerversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Steuerrechtliche Folgen der internen Teilung . . . . . . . . . . . . 2. Externe Teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Externe Teilung nach den §§ 14, 15 VersAusglG . . . . . . . . . aa) Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Auswahl der Zielversorgung (§ 15 VersAusglG) . . . . . . cc) Kapitaltransfer zwischen den Versorgungsträgern (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Vollzug der externen Teilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Steuerrechtliche Folgen der externen Teilung . . . . . . . . c) Externe Teilung nach § 16 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Ausgleich von öffentlich-rechtlichen Versorgungen der Länder (§ 16 Abs. 1 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Ausgleich von Anrechten der Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswirkungen des Todes eines Ehegatten auf den Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG) . . . . . . . . . 1. Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung. . . . . . . . . 2. Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung. . . . . . . . a) Tod vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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265 266 266 269 270 275 277 277 282 282 286 290 292 293 294 294 294 295 295 296 296 296 297 297 303 310 314 315 319 321 323 323 329 330 330 330 330


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b) Tod nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Ausschluss des Wertausgleichs aus Härtegründen (§ 27 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Grobe Unbilligkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Einzelne Härtegründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Wirtschaftliches Ungleichgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zweckverfehlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Frühzeitige Invalidität eines Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . bb) Beide Eheleute Beamte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . dd) Nachentrichtung von Beiträgen für den anderen Ehegatten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Phasenverschobene Ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ff) Finanzierung einer Ausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gg) Anrechte aus Kindererziehungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . c) Persönliche Umstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Kurze Ehedauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Lange Trennungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Persönliches Fehlverhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Eheliche Untreue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Unterschieben eines Kindes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Straftaten gegen den Ehegatten oder Angehörige. . . . . . g) Auflösung oder Umgestaltung eines Versorgungsanrechts. . h) Unterhaltspflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Das Verfahren über den Wertausgleich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendbarkeit des FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Verbundverfahren und selbständige Verfahren . . . . . . . . . . . . . . 3. Zuständigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit . . . . . . . . b) Internationale Zuständigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Anwaltszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Einleitung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Verfahrenskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Verfahrensbeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Amtsermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Mündliche Verhandlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Erledigung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. Endentscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Teilentscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Beschlussformel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Kostenentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Wertfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

335 336 336 340 341 341 343 343 344 344 345 345 346 346 347 349 349 351 351 351 352 353 355 356 356 356 357 357 357 358 359 359 360 362 363 364 364 364 365 368 369 370 XVII

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f) Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Bekanntmachung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Ergänzung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i) Berichtigung des Beschlusses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . j) Rechtskraft und Wirksamkeit des Beschlusses . . . . . . . . . . . k) Vollstreckung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l) Anwaltliche Prüfung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Zulässige Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aa) Rechtsmittel gegen Endentscheidungen . . . . . . . . . . . . . bb) Rechtsmittel gegen Neben- und Zwischenentscheidungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Beschwerdeberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

375 377 378 382 382 383 384 385 385 385

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verhältnis zum Wertausgleich bei der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsbereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Gesetzlich geregelte Anwendungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Im Wertausgleich unberücksichtigt gebliebene Anrechte . . . . . 3. Schuldrechtlicher Restausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Versorgungsbezug beim Ausgleichspflichtigen . . . . . . . . . . . . . 2. Versorgungsfall beim Ausgleichsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . a) Versorgungsbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Erreichen der Regelaltersgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Invalidität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Berechnung der Ausgleichsrente. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Ausgleichswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Wertermittlung bezogen auf das Ehezeitende . . . . . . . . . . . . c) Berücksichtigung allgemeiner Wertanpassungen . . . . . . . . . . d) Berücksichtigung eines öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Schuldrechtlich auszugleichende Anrechte beider Ehegatten. . 3. Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Kein Abzug von Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Anrechnung von geleistetem Ehegattenunterhalt . . . . . . . . . . . 6. Aufrechnung gegen die Ausgleichsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Zahlungsmodalitäten der Ausgleichsrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

405 407 408 410

F. I. II. III. IV.

XVIII

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394 395 399 403

411 411 412 415 416 416 417 417 417 418 418 418 418 419 422 423 425 426 429 429 430 430


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VIII. Anspruch auf Abtretung von Versorgungsansprüchen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen. . . . . . . . . . . . . . . . . X. Geringe Ausgleichswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI. Tod eines Ehegatten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII. Härtefälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII. Das Verfahren über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Antragserfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Verfahrensbeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Einstweiliger Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Durchsetzung der Ausgleichsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Steuerrechtliche Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIV. Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Noch nicht ausgeglichenes Anrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zweckgebundenheit der Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen . . . . . . . . . . . . . 3. Höhe der Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Geringfügige Ausgleichswerte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Anordnung einer Ratenzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Wirkungen der Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Steuerrechtliche Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Erlöschen des Abfindungsanspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XV. Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundsätzliches. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Noch nicht ausgeglichenes Anrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung . . . . . . . . . . . . . . c) Ausgleichsreife des auszugleichenden Anrechts. . . . . . . . . . . d) Keine Vereinbarung der Ehegatten über schuldrechtlichen Ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Höhe des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Fälligkeit und Dauer des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Kürzung der Hinterbliebenenversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . G. I.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich. . . . . . . . . . . . . . Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

431 434 437 438 439 441 441 441 443 444 444 446 447 447 447 448 448 449 449 450 452 454 454 455 455 456 456 458 458 459 459 460 461 461 462 464 466 468 471 473 XIX

Aus: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017.


Inhaltsverzeichnis

II.

III.

IV.

V. VI. H. I.

Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Vereinbarungen vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Notarielle Beurkundung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Gerichtlicher Vergleich oder gerichtliches Protokoll . . . . . . d) Ehevertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Vereinbarungen nach Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Änderungs- und Aufhebungsverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Folgen der Formunwirksamkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt von Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Einbeziehung des Versorgungsausgleichs in Gesamtvermögensauseinandersetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Ausschluss des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs . . . . . . 5. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalts- und Ausübungskontrolle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Inhaltskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Ausübungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahren und Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderung von Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Abänderungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Abänderung von Entscheidungen nach altem Recht. . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Antragserfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Antragsberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG . . . . . . . . aa) Anwendungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Veränderter Ausgleichswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Wesentlichkeit der Wertänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Wartezeiterfüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ee) Vorteilhafte Auswirkung für Ehegatten oder Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . f) Grobe Unbilligkeit der Abänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g) Verfahren und Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h) Wirkung der Abänderungsentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . i) Rückzahlung geleisteter Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

505

XX

Aus: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017.

475 475 475 476 477 478 478 478 479 479 483 485 487 488 493 493 495 498 501 503

507 507 507 507 508 510 511 511 513 517 519 520 520 524 525 530 532


Inhaltsverzeichnis

j) Tod eines Ehegatten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderung von Entscheidungen nach neuem Recht . . . . . . . . a) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Abänderbare Entscheidungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Der Abänderung unterliegende Anrechte. . . . . . . . . . . . . . . . d) Wesentliche Änderung des Ausgleichswerts . . . . . . . . . . . . . e) Durchführung und Wirkung der Abänderung. . . . . . . . . . . . 4. Abänderung von Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abänderungsverfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

533 535 535 536 536 537 538 539

Anpassung nach Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die anpassungsfähigen Anrechte im Einzelnen . . . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . 1. Zweck der Regelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zuständigkeit und Verfahren des Familiengerichts . . . . . . . . . . 3. Antragserfordernis und Antragsberechtigung. . . . . . . . . . . . . . . 4. Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gekürzte Versorgung des Ausgleichspflichtigen . . . . . . . . . . b) Kein Versorgungsanspruch des Ausgleichsberechtigten . . . . c) Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Begrenzung der Kürzungsaussetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Begrenzung durch den Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Begrenzung durch die Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Mehrere zu kürzende Versorgungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Gerichtliche Entscheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Wirkung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Anspruchsübergang auf Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Mitteilungspflichten des Ausgleichspflichtigen. . . . . . . . . . . . . . 11. Abänderung der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Entscheidungskompetenz des Versorgungsträgers. . . . . . . . . b) Familiengerichtliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Invalidität oder besonderer Altersgrenze (§§ 35, 36 VersAusglG) . . . . . . . . . . . 1. Zweck der Regelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Antragserfordernis und Antragsberechtigung. . . . . . . . . . . . . . . 3. Zuständigkeit des Versorgungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Voraussetzungen der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Bezug einer gekürzten Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Kein Leistungsbezug aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

543 545 545 548 550 550 551 553 554 554 556

3.

II. J. I. II.

III.

540

557 558 559 562 563 563 565 565 565 567 567 568 568 568 569 570 570 570 571 XXI

Aus: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017.


Inhaltsverzeichnis

IV.

K. I.

II. III.

5. Durchführung der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Wirkung der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Anspruchsübergang auf Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Mitteilungspflichten des Ausgleichspflichtigen . . . . . . . . . . . . . Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten (§§ 37, 38 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Zweck der Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Antragserfordernis und Antragsberechtigung . . . . . . . . . . . . . . 3. Zuständigkeit des Versorgungsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Voraussetzungen der Anpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Durchführung und Wirkungen der Anpassung . . . . . . . . . . . . . 6. Anspruchsübergang auf Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7. Mitteilungspflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

571 572 573 573

Übergangsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Übergangsvorschriften des VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Inhalt und Zielrichtung der Übergangsvorschriften . . . . . . . . . 2. Die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG . . . a) Kongruenz des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Anwendbarkeit des früheren Rechts (§ 48 Abs. 1 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Anwendbarkeit des neuen Rechts in abgetrennten, ausgesetzten und ruhenden Verfahren (§ 48 Abs. 2 VersAusglG) aa) Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Abgetrennte Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Ausgesetzte Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dd) Ruhende Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Anwendbarkeit des neuen Rechts in am 01. 09. 2010 beim Amtsgericht schwebenden Verfahren (§ 48 Abs. 3 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Übergangsvorschrift für Anpassungen nach Rechtskraft (§ 49 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Wiederaufnahme von nach dem VAÜG ausgesetzten Verfahren (§ 50 VersAusglG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übergangsvorschriften für vor 1992 im Beitrittsgebiet geschiedene Ehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übergangsvorschriften für vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschiedene Ehen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

579 581 581 582

Anhänge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 1 Gesetzliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang 2 Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung . . . . . . . . XXII

Aus: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017.

574 574 574 575 575 576 577 577

582 582 586 586 587 590 591 592 592 593 595 597 599 601 625


Inhaltsverzeichnis

Anhang 3

Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Monatliche Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV) und Grenzwerte im Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI . . . . . Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ablauf des Versorgungsausgleichs-Verfahrens im Überblick mit Checkliste für Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Muster: Schreiben an Mandant(in) mit Fragebogen zum Versorgungsausgleich. . . . . . . . . . . . . . . Muster: Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Muster: Schriftsatz an das Gericht mit der Bitte um Stellungnahme zur Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . Muster: Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und auf Abtretung der Versorgungsansprüche . . . . . . . . . . . . Muster: Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 51, 52 VersAusglG. . . . . Muster: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) . . . . Muster: Antrag auf Aussetzung der Versorgungskürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltsverpflichtung (§§ 33, 34 VersAusglG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

653

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

655 659

Anhang 4

Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 9 Anhang 10 Anhang 11 Anhang 12 Anhang 13

632 634 635 636 637 644 646 647 648 650 652

XXIII

Aus: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017.


Auszug aus Kapitel H Abänderungsverfahren

Aus: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage Š Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017.


I. Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung

auch dann nicht zulässig, wenn der Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 VersAusglG) in Anspruch genommen wird. Kein Antragsrecht haben Sozialhilfeträger, die einem Ehegatten Sozialleistungen erbringen und sich von einer Abänderungsentscheidung eine Minderung der Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers erhoffen. Der Antrag kann auch nicht in gesetzlicher Verfahrenstandschaft gemäß § 95 SGB XII für den selbst antragsberechtigten Ehegatten gestellt werden.18 d) Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG aa) Anwendungsbereich § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG regeln i.V. mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG die Zu- 807 lässigkeit einer Abänderung wegen einer Wertänderung von Anrechten, die in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen worden waren. Nicht zulässig ist ein Abänderungsantrag, mit dem lediglich geltend gemacht wird, der durchgeführte VA erweise sich aufgrund nachträglich eingetretener Härtegründe als grob unbillig19 oder die Beteiligten hätten nach Rechtskraft der früheren Entscheidung den VA durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitens eines Höchstbetrags (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG oder § 1587b Abs. 5 BGB a.F.) nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte.20 Diese Umstände können nur berücksichtigt werden, wenn der „Einstieg“ in das Abänderungsverfahren durch eine Wertänderung gelungen ist. Anders als nach § 10a VAHRG a.F., nach dem es auf die Veränderung des (im Rahmen der Saldierung aller Anrechte ermittelten) Gesamtausgleichsanspruchs ankam, genügt es für die Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens nach neuem Recht, dass sich der Ausgleichswert (d.h. die Hälfte des Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) nur eines Anrechts, das in den Ausgleich einbezogen worden war, wesentlich geändert hat. Welches Anrecht sich in seinem Ausgleichswert wesentlich geändert hat, ist – anders als bei der Abänderung einer nach neuem Recht ergangenen Entscheidung (vgl. § 225 Abs. 1 FamFG) – unerheblich, denn nach § 51 VersAusglG beschränkt sich das Abänderungsverfahren nicht auf Anrechte i.S. des § 32 VersAusglG.21 Allerdings sind für das Abänderungsverfahren nur Anrechte von Bedeutung, die im Erstverfahren „in den Ausgleich einbezogen“ worden waren (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Darunter fallen nur Anrechte, die auch schon Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den Wertausgleich waren, seien sie auch auf Seiten des gesamtausgleichsberechtigten Ehegatten verrechnet worden22 oder mangels eines vorhandenen Ehezeitanteils nicht in die (nach 18 19 20 21 22

BGH, Beschl. v. 18. 01. 2017 – XII ZB 98/16 –, Rn. 9 ff. BGH, FamRZ 1989, 725, 726; BGH, FamRZ 2007, 360, 361; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1583, 1584. BGH, FamRZ 2016, 620, Rn. 17 ff. BGH, FamRZ 2015, 1688, Rn. 24. BGH, FamRZ 2015, 1688, Rn. 26.

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Aus: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017.


H. Abänderungsverfahren

früherem Recht erforderliche) Gesamtsaldierung aller Anrechte eingeflossen.23 In den Wertausgleich einbezogen waren auch Anrechte, die aus rechtlichen Gründen nur teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnten. Dazu gehören z.B. Anrechte, die nur bis zu den Höchstbeträgen nach § 1587b Abs. 5 BGB a.F. und nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen werden konnten und im Übrigen dem schuldrechtlichen VA vorbehalten worden sind (s. auch Rn. 819).24 Das Gleiche gilt für Anrechte aus endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen, die hinsichtlich der verfallbaren Anwartschaftsdynamik einem öffentlich-rechtlichen Ausgleich noch verschlossen waren und insoweit dem schuldrechtlichen VA vorbehalten bleiben mussten. Eine Abänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG wird insoweit nicht durch Abs. 3 und 4 ausgeschlossen,25 und zwar selbst dann nicht, wenn bereits ein schuldrechtlicher Restausgleich durchgeführt worden ist (zur Entscheidung in diesem Fall vgl. Rn. 827). Anrechte, die (aus welchen Gründen auch immer) vollständig dem schuldrechtlichen VA vorbehalten worden sind, waren indessen nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen VA; deren Ausgleich ist einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG entzogen.26 808

Außer Betracht bleiben auch Anrechte, die bei der Erstentscheidung übersehen worden sind. Anders als nach früherem Recht ist ein Abänderungsverfahren zu dem ausschließlichen Zweck, einen Fehler der Erstentscheidung zu korrigieren, nicht zulässig (vgl. Rn. 645).27 Ein vergessenes Anrecht ist im Abänderungsverfahren auch dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der VA aus anderen Gründen abzuändern ist.28 Der nachträgliche Ausgleich eines übergangenen Anrechts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens ist nur ausnahmsweise noch möglich, wenn die Ehegatten dies mit Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger vereinbaren.29 Zur Frage, ob vergessene oder verheimlichte Anrechte schuldrechtlich oder in einem ergänzenden Wertausgleich ausgeglichen werden können, vgl. Rn. 646 ff. Auch Anrechte, die nach früherem Recht dem Zugewinnausgleich zuzuordnen waren und deren Einbeziehung in den VA erst das neue Recht ermöglicht hat, wie etwa betriebliche und private Anrechte, die i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 23 24

25 26

27

28 29

OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1808, 1809. MünchKomm/Dörr, § 51 Rn. 13; NK-VersAusglR/Götsche, § 51 Rn. 21, 23; Borth, FamRZ 2012, 601, 603; vgl. auch BGH, FamRZ 2015, 125, Rn. 23; BGH, FamRZ 2015, 1688, Rn. 27; BGH, FamRZ 2016, 620, Rn. 14; BGH, FamRZ 2016, 1050, Rn. 15 f. BGH, FamRZ 2015, 1688, Rn. 27; Borth, FamRZ 2012, 601, 603. BT-Drucks. 16/10144 S. 89; OLG Saarbrücken, FamRZ 2016, 59, 61 mit zust. Anm. Borth; MünchKomm/Dörr, § 51 Rn. 12; NK-VersAusglR/Götsche, § 51 Rn. 19; Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 51 Rn. 6. Ein schuldrechtlicher VA ist jedoch möglich (BGH, FamRZ 2017, 197). BT-Drucks. 16/10144 S. 89; BGH, FamRZ 2013, 1548, Rn. 16-20; BGH, FamRZ 2013, 1642, Rn. 14 ff.; Borth, Rn. 1328, 1423; ders., FamRZ 2012, 337, 338; Ruland, Rn. 1146; Erman/Norpoth, § 51 Rn. 20; Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 51 Rn. 5 und § 225 FamFG Rn. 5. BGH, FamRZ 2013, 1642, Rn. 19 ff. OLG Celle, FamRZ 2013, 1900; Bergmann, FamRB 2015, 472, 474; a.A. Johannsen/ Henrich/Holzwarth, § 51 Rn. 5.

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Aus: Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017.


I. Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung

VersAusglG auf Kapitalleistungen gerichtet sind, müssen im Abänderungsverfahren außer Betracht bleiben.30 Wenn ein dem VA unterliegendes Anrecht jedoch rückwirkend erst aufgrund einer nach der Ausgangsentscheidung erfolgten Rechtsänderung entstanden ist, kann es in das Abänderungsverfahren einbezogen werden. Insoweit ist eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung geboten.31 Rechen- und Rechtsanwendungsfehler, die in der früheren Entscheidung 808a unterlaufen sind, eröffnen für sich allein nicht die Abänderung nach § 51 VersAusglG. Sie ermöglichen daher auch nicht zusammen mit tatsächlich eingetretenen, für sich genommen aber nicht wesentlichen Wertänderungen den Einstieg in ein Abänderungsverfahren.32 Das gilt auch dann, wenn das Verfahren noch nach früherer Rechtslage (§ 10a VAHRG) eingeleitet worden ist.33 Lässt sich jedoch bei einem bereits in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrecht eine wesentliche Wertänderung feststellen, kann im Rahmen der Abänderungsentscheidung auch ein Fehler der früheren Berechnung mit korrigiert werden.34 bb) Veränderter Ausgleichswert Gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V. mit § 225 Abs. 2 FamFG kommt es für die 809 Zulässigkeit der Abänderung darauf an, inwieweit sich der Ausgleichswert eines in der Erstentscheidung berücksichtigten Anrechts aufgrund von nach Ende der Ehezeit eingetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen rückwirkend betrachtet verändert hat. Dabei geht es um Änderungen der individuellen Verhältnisse und um Rechtsänderungen, die einen Bezug zur Ehezeit aufweisen und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bereits im Rahmen der Erstentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen wären (vgl. dazu Rn. 117 ff.). Zu vergleichen sind der „bisherige“ Ausgleichswert (§ 51 Abs. 2 VersAusglG i.V. mit § 225 Abs. 3 FamFG), d.h. der im Ursprungsverfahren festgestellte Ausgleichswert und der aktuelle Ausgleichswert des Anrechts, der sich unter Berücksichtigung der nach Ende der Ehezeit eingetretenen, aber zurückwirkenden rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichswert der in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils entspricht. Bei Anrechten, die im Ursprungsverfahren gemäß § 1587a Abs. 3 BGB a.F. umgewertet worden sind, ist Vergleichsgrundlage der seinerzeit festgestellte Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils. Der im Ursprungsverfahren berücksichtigte Ausgleichswert war auf das Ehezeitende (§ 1587 30

31 32 33 34

BT-Drucks. 16/10144 S. 89; OLG Thüringen, FamRZ 2013, 958; MünchKomm/Dörr, § 51 Rn. 12; Erman/Norpoth, § 51 Rn. 20; Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 51 Rn. 4; a.A. OLG München, FamRZ 2013, 1586. OLG München, FamRZ 2013, 1586 mit zust. Anm. der Red. BGH, FamRZ 2015, 125, Rn. 15 f.; BGH, FamRZ 2016, 620, Rn. 13. BGH, FamRZ 2015, 125, Rn. 20. BGH, FamRZ 2015, 125, Rn. 16; BGH, FamRZ 2016, 620, Rn. 14; OLG Celle, FamRZ 2014, 211, 215; OLG München, FamRZ 2015, 1302, 1303; OLG Hamm, NJW 2015, 1972; Borth, Rn. 1434; Ruland, Rn. 1146.

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H. Abänderungsverfahren

Abs. 2 BGB a.F.) als den – auch nach früherem Recht – maßgeblichen Bewertungsstichtag bezogen. Entsprechend muss auch der aktuelle Ausgleichswert auf das Ehezeitende zurückbezogen werden.35 Möglich – und häufig zweckmäßiger – ist jedoch ein auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bezogener Vergleich des früheren und des aktuellen Ausgleichswerts (vgl. Rn. 828 f.). 809a

Die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren ergeben sich nicht schon daraus, dass ein Teil eines Versorgungsanrechts im Ausgangsverfahren wegen Überschreitung des Höchstbetrags nach § 1587b Abs. 5 BGB a.F. nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte.36 Solange keine wesentliche Wertänderung vorliegt, kann daher nur ein schuldrechtlicher Restausgleich erfolgen (s. Rn. 671 f.). Das Gleiche gilt für den Fall eines Restausgleichsbetrags, der nach einem im Ausgangsverfahren gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich offengeblieben ist. Gänzlich ausgeschlossen ist in diesem Fall ein Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (§ 51 Abs. 4 VersAusglG; vgl. Rn. 823).

810

Bei der Ermittlung des aktuellen Ausgleichswerts der Anrechte sind veränderte tatsächliche Umstände zu berücksichtigen, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil ergeben. Dazu gehören z.B. – bei der Bewertung von im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits laufenden gesetzlichen Renten deren Bestandteile, die auf der Gewährung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI (vgl. Rn. 229) und auf geänderter Gesamtleistungsbewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach den §§ 71 ff. SGB VI (vgl. Rn. 231) beruhen;37 – die verbesserte Bewertung von Kinderberücksichtigungszeiten aufgrund der Erfüllung der besonderen Wartezeit von 25 Jahren (§ 70 Abs. 3a SGB VI; vgl. Rn. 224, 236); – vorzeitiger Ruhestand wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit, wodurch sich die Gesamtbeschäftigungszeit und die Höhe der Versorgung, aber auch der Ehezeitanteil der Anwartschaft gegenüber der im Erstverfahren vorgenommenen fiktiven Berechnung ändern;38 – nacheheliche Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung in anderem Umfang als bei der Erstentscheidung zugrunde gelegt;39 – das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Rn. 285)40 oder des Erwerbs einer Anwartschaft auf Altersgeld nach dem AltGG (vgl. Rn. 221b)41; 35 36 37 38 39 40 41

BT-Drucks. 16/10144, S. 90; Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 52 Rn. 6; Erman/Norpoth, § 52 Rn. 7. BGH, FamRZ 2016, 620, Rn. 17 ff. BGH, FamRZ 2016, 791, Rn. 26 ff. BGH, FamRZ 1989, 492, 494; BGH, FamRZ 1991, 1415, 1416; BGH, FamRZ 1995, 29, 30. BGH, FamRZ 1988, 940, 941. BGH, FamRZ 1988, 1148, 1150; BGH, FamRZ 1989, 1058. Borth, FamRZ 2013, 1788, 1790.

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I. Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung

– die Verringerung oder der völlige Wegfall einer Anwartschaft infolge der Erstattung von während der Ehezeit rechtswidrig erhobenen Beiträgen;42 – ein zunächst infolge einer Beitragslücke weggefallenes und deshalb im Erstverfahren nicht berücksichtigtes Anrecht, das nach Ende der Ehezeit durch Nachzahlung von Beiträgen oder durch erneute eigenständige Erfüllung der Voraussetzungen wieder begründet worden ist;43 – die Nichterfüllung der Sperrfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG für die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen aus einem Beförderungsamt entgegen der im Erstverfahren angestellten Prognose;44 – die im Erstverfahren als noch verfallbar behandelte und nach Ehezeitende aufgrund weiter andauernder Betriebszugehörigkeit realisierte Anwartschaftsdynamik von Anrechten aus endgehaltsbezogenen betrieblichen Zusagen.45 Für die Neubewertung wirken sich in Abänderungsverfahren insbesondere fol- 811 gende Rechtsänderungen aus: – in der gesetzlichen Rentenversicherung die (rückwirkende) Einführung von Kindererziehungszeiten im Jahr 1986 sowie deren verbesserte Bewertung ab 1992 und (mit Rückwirkung) ab 1998 sowie ab 2014 durch die sog. „Mütterrente“ (vgl. Rn. 222 f.);46 ferner die mehrfache Änderung der Anrechnung von Ausbildungszeiten, die 1992 geänderte Bewertung beitragsfreier Zeiten; – in der Beamtenversorgung die Minderung des Ruhegehaltssatzes mit Wirkung ab 2002 (vgl. Rn. 267) sowie die Kürzung bzw. der Wegfall der Sonderzahlung (vgl. Rn. 269);47 ferner die Erhöhung der Versorgung in den neuen Bundesländern durch Angleichung an das Westniveau;48 – in der privaten betrieblichen Altersversorgung die Umgestaltung von Versorgungssystemen z.B. zu beitragsabhängigen Versorgungsformen (vgl. Rn. 287) und bei endgehaltsabhängigen Zusagen;49 – in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die ab 2002 wirksam gewordene Strukturreform, die eine Neufeststellung der bis 2001 erworbenen Anrechte zur Folge hatte (vgl. Rn. 324); 42 43 44 45 46

47 48 49

BGH, FamRZ 2005, 2055, 2056; anders aber bei Erstattung von zu Recht erhobenen Beiträgen. BGH, FamRZ 2004, 693 zur Alterssicherung der Landwirte. MünchKomm/Dörr, § 51 Rn. 23. Borth, FamRZ 2012, 601, 603; a.A. OLG München, FamRZ 2012, 1944; Bergner, FamFR 2013, 75 (nur schuldrechtlicher VA). Vgl. zur sog. „Mütterrente“ BGH, FamRZ 2016, 791, Rn. 32; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1965, 1967; KG, FamRZ 2016, 133, 135; KG, FamRZ 2016, 308, 310; Bergmann, FamRB 2015, 472, 474; Breuers, FuR 2015, 495 (insbesondere zu Risiken des Abänderungsverfahrens). BGH, FamRZ 2006, 98; BGH, FamRZ 2007, 994, Rn. 8 und 15; OLG Hamm, FamRZ 2012, 551, 553. BGH, FamRZ 2012, 941. Vgl. OLG Celle, FamRZ 2014, 211, 214: Schließung eines endgehaltsbezogenen Versorgungssystems unter Festschreibung des erworbenen Besitzstands.

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H. Abänderungsverfahren

– in der Alterssicherung der Landwirte die Reform durch das ALG, mit der Ehegatten von Landwirten und mitarbeitende Familienangehörige ab 1995 mit Rückwirkung für die Zeit davor in das Versorgungssystem einbezogen wurden und eigene Anrechte erwarben (vgl. Rn. 358).50 812 Im Abänderungsverfahren muss der Ausgleichswert auf einer möglichst aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage bestimmt werden, damit die nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, berücksichtigt werden können. Anders als § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, der den Erlass der Abänderungsentscheidung zum aktuellen Bewertungsstichtag bestimmte, enthält das neue Recht insoweit keine Festlegung. Gleichwohl ist daran festzuhalten, dass grundsätzlich alle bis zum Erlass der Abänderungsentscheidung eingetretenen Änderungen berücksichtigungsfähig sind. Aus § 226 Abs. 4 FamFG (i.V. mit § 52 Abs. 1 VersAusglG) lässt sich keine Beschränkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung herleiten.51 Diese Vorschrift soll lediglich Verfahrensverzögerungen entgegenwirken, zu denen ein Anreiz bestehen kann, wenn ein Ehegatte bereits Rente bezieht. Grundsätzlich hat das Gericht daher sämtliche bis zur Entscheidung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen, wobei tatsächliche Veränderungen bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz,52 Rechtsänderungen auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten sind.53 Praktisch ist die Aktualisierung auf den Zeitpunkt der Entscheidung allerdings kaum möglich, da das Gericht auf die Auskünfte der Versorgungsträger angewiesen ist und sich zwischen Auskunftserteilung und Entscheidung neue Veränderungen ergeben können. Es kann daher nur angestrebt werden, dem aktuellen Stand möglichst nahe zu kommen. Deshalb muss das Gericht bei längerer Verfahrensdauer u.U. neue Auskünfte einholen. Bezieht ein Ehegatte bei Antragstellung bereits Rentenleistungen, so muss bei nach Antragstellung wirksam werdenden (weiteren) auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden Veränderungen nach verschiedenen Zeiträumen gestaffelt entschieden werden.54 813

Außer Betracht bleiben auch bei der Bestimmung des aktuellen Ausgleichswerts Veränderungen der persönlichen Bemessungsgrundlagen, die keinen Bezug zur Ehezeit haben, die also etwa auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruhen.55 Der vorzunehmende Vergleich mit dem im Ursprungsverfahren zugrunde gelegten und auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert erfordert es außerdem, dass der aktuell ermittelte Ausgleichswert ebenfalls auf das Ehezeit-

50 51 52 53 54 55

Vgl. OLG München, FamRZ 2013, 1586, 1587. Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 51 Rn. 15; a.A. Bergner, § 51 Anm. 5.2.1. BGH, FamRZ 1982, 1195, 1196. BGH, FamRZ 1982, 1193, 1195. BGH, FamRZ 2016, 791, Rn. 32; OLG Celle, FamRZ 2008, 900, 902; Johannsen/ Henrich/Holzwarth, § 51 Rn. 151. BGH, FamRZ 1987, 918; BGH, FamRZ 1999, 157.

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I. Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung

ende zurückbezogen wird.56 Dies erfolgt bei einer gesetzlichen Rentenanwartschaft dergestalt, dass die Hälfte der nach aktuellem Stand auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert multipliziert wird. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte aber – wie i.d.R. – im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist.57 Deshalb sind Ehezeitanteil und Ausgleichswert des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Abänderungsverfahren allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (vgl. Rn. 231, 810).58 Bei einem Anrecht der Beamtenversorgung kann sich aufgrund vorzeitiger Pensionierung das für die zeitratierliche Bewertung maßgebende Zeit/Zeit-Verhältnis verändert haben (vgl. Rn. 810). Bei anderen Versorgungssystemen kann die Rückrechnung erhebliche Probleme aufwerfen, vor allem wenn das Versorgungssystem grundlegend verändert wurde. cc) Wesentlichkeit der Wertänderung Die Wertänderung muss wesentlich sein (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Die Wesent- 814 lichkeitsgrenze bestimmt sich gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG nach § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Zur Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf § 225 Abs. 3 FamFG. Danach ist eine Wertänderung wesentlich, wenn der Ausgleichswert eines Anrechts (d.h. die Hälfte des Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung um mindestens 5 % von dem Ausgleichswert abweicht, der in der abzuändernden Entscheidung für dieses Anrecht zugrunde gelegt worden ist (relative Wesentlichkeitsgrenze; § 225 Abs. 3, 1. Alt. FamFG). Da nach früherem Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet (und saldiert) worden sind, erfordert der anzustellende Vergleich des der abzuändernden Entscheidung zugrunde liegenden Ausgleichswerts mit dem aktuellen Ausgleichswert, dass auch letzterer als Rentenwert berechnet wird. Deshalb verlangt § 52 Abs. 2 VersAusglG, dass der Versorgungsträger den Ehezeitanteil im Abänderungsverfahren zusätzlich als Rentenbetrag berechnet, wenn das Versorgungssystem eine andere Bezugsgröße ver-

56 57 58

BGH, BGH, BGH, BGH,

FamRZ 2016, 791, Rn. 22. FamRZ 2016, 791, Rn. 26; BGH, FamRZ 2016, 1649, Rn. 23. FamRZ 2016, 791, Rn. 30; BGH, FamRZ 2016, 1649, Rn. 25 (in Abkehr von FamRZ 2012, 509, Rn. 29).

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H. Abänderungsverfahren

wendet. Daraus folgt, dass bei der Vergleichsberechnung von dem Rentenbetrag ausgegangen werden soll, in dem der Ausgleichswert in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegt worden ist.59 Beispiel: Ehezeitende: 31. 12. 1989. In die Ausgangsentscheidung war ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von monatlich 287,74 DM einbezogen worden. Der Ausgleichswert betrug demnach (287,74 DM : 2 =) 143,87 DM. Im Abänderungsverfahren wurde ein Ausgleichswert des Anrechts von 5,7603 Entgeltpunkten entsprechend einem monatlichen Rentenbetrag von (5,7603 x 38,39 [aktueller Rentenwert am 31. 12. 1989] =) 221,14 DM ermittelt. Der aktuelle Ausgleichswert liegt daher um 77,27 €, das sind rund 54 %, über dem der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Ausgleichswert. 815

Darüber hinaus muss die Veränderung des Ausgleichswerts auch eine absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Diese beträgt bei einem in Form eines Rentenbetrags ausgedrückten Anrecht 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 225 Abs. 3, 2. Alt. FamFG). Auf die in § 225 Abs. 3, 2. Alt. FamFG außerdem bestimmte Wesentlichkeitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße (i.S. des § 5 Abs. 1 VersAusglG) ausgedrückt werden, kommt es im Rahmen des § 51 VersAusglG nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung bezieht, die in einem Rentenbetrag ausgedrückt worden ist.60 Der Grenzwert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV entspricht der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG (siehe dazu die Tabelle im Anhang 4). Beispiel (s. Rn. 814): Die Wertveränderung um 77,27 € (monatlicher Rentenbetrag) übersteigt den für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert für Rentenbeträge von (1 % der am Ehezeitende – 31. 12. 1989 – maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV: 31,50 DM : 1,95583 =) 16,11 €. Damit ist auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschritten.

59

60

BT-Drucks. 16/10144 S. 90; BGH, FamRZ 2013, 1287, Rn. 13; OLG Dresden, Beschl. v. 18. 06. 2015 – 22 UF 165/15 – juris, Rn. 37; Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 52 Rn. 6; Erman/Norpoth, § 52 Rn. 7; Palandt/Brudermüller, § 52 Rn. 2; Borth, FamRZ 2016, 470; a.A. OLG Dresden, FamRZ 2016, 469 (Vergleichsmaßstab bei gesetzlichen Rentenanwartschaften seien die Entgeltpunkte). BT-Drucks. 16/10144 S. 90; Ruland, Rn. 1147; NK-VersAusglR/Götsche, § 51 Rn. 37; NK-FamR/Hauß, § 51 Rn. 14; Bergner, § 51 Anm. 5.3; MünchKomm/Dörr, § 51 Rn. 48; Palandt/Brudermüller, § 51 Rn. 9; a.A. BGH, FamRZ 2013, 1287, Rn. 14; BGH, FamRZ 2016, 1649, Rn. 17; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 450; OLG Dresden, FamRZ 2016, 469; jurisPK/Braeuer, § 51 Rn. 13 f.: Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze sei der (korrespondierende) Kapitalwert, wenn das Versorgungssystem – wie z.B. die gesetzliche Rentenversicherung – keinen Rentenbetrag als Bezugsgröße vorsieht. Dies trifft jedoch nur für Abänderungen von Entscheidungen zu, die bereits nach neuem Recht ergangen sind und auf die § 225 Abs. 2 FamFG direkt anzuwenden ist.

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I. Abänderungsverfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung

Weiteres Beispiel: Ende der Ehezeit war der 31. 10. 1995. Im Erstverfahren sind auf Seiten des Ehemannes M eine Beamtenversorgungsanwartschaft von (umgerechnet) monatlich 600 € und eine gesetzliche Rentenanwartschaft von monatlich 100 € in den VA einbezogen worden, auf Seiten der Ehefrau F eine gesetzliche Rentenanwartschaft von monatlich 300 €. Der Wertausgleich erfolgte zugunsten von F durch Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 BGB a.F.) in Höhe von monatlich (700 € ./. 300 € = 400 € : 2 =) 200 €. Im Abänderungsverfahren ergibt sich, dass – rückbezogen auf das Ehezeitende – die Beamtenversorgungsanwartschaft von M nur noch mit monatlich 560 €, die gesetzliche Rentenanwartschaft von F aber mit monatlich 310 € zu bewerten ist; die gesetzliche Rentenanwartschaft von M ist unverändert. Der Ausgleichswert der gesetzlichen Rentenanwartschaft von F hat sich um 10 €, d.h. um weniger als 5 % (das wären 15 €), erhöht; auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von (bezogen auf das Ehezeitende) 40,60 DM = 20,76 € wird nicht überschritten. Der Ausgleichswert der Beamtenversorgungsanwartschaft von M hat sich um 40 €, d.h. um mehr als 5 % (das sind 30 €) verringert; auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist überschritten. Es liegt daher eine wesentliche Wertänderung i.S.d. § 51 Abs. 2 VersAusglG vor.

816

dd) Wartezeiterfüllung Auch wenn die Wesentlichkeitsgrenze des § 51 Abs. 2 VersAusglG nicht über- 817 schritten wird, kann eine Abänderung erfolgen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch ein zusätzliches Anrecht, das er mit der Abänderungsentscheidung erhalten würde, eine für seine Versorgung maßgebende Wartezeit erfüllt (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V. mit § 225 Abs. 4 FamFG).61 Bei Unterschreitung der Wesentlichkeitsgrenze ist daher zu ermitteln, inwieweit der Berechtigte im Falle einer Abänderungsentscheidung (zusätzliche) Wartezeitmonate erwerben würde. Konkret in Betracht kommen insoweit die Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu deren Zuwachs die mit dem VA übertragenen Anrechte (bzw. Entgeltpunkte) gemäß § 52 SGB VI beitragen (vgl. Rn. 468). Von praktischer Bedeutung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) als grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Rentenanspruch entstehen kann (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nur in besonderen Einzelfällen kann eine Abänderungsentscheidung dazu führen, dass der Ausgleichsberechtigte eine besondere Wartezeit nach § 50 Abs. 2 – 5 oder nach den §§ 236–238, § 243b SGB VI erfüllt (15 Jahre für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie Altersrente für Frauen nach den Übergangsvorschriften der §§ 237, 237a SGB VI; 20 Jahre für Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt war; 25 Jahre für vorzeitige Altersrente von Bergleuten; 35 Jahre für Altersrente für langjährig Versicherte und für Schwerbehinderte; 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte). In der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Berechnung der Wartezeit nach der in Rn. 468 dargestellten Formel (Zuschlag an Entgeltpunkten : 61

Vgl. OLG Celle, FamRZ 2014, 479.

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H. Abänderungsverfahren

0,0313 ./. eigene Beitragsmonate in der Ehezeit). Ermittlungen zur Klärung der Frage, inwieweit sich die Abänderung auf eine Wartezeit auswirken kann, hat das Familiengericht von Amts wegen anzustellen. ee) Vorteilhafte Auswirkung für Ehegatten oder Hinterbliebene 818 Auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VersAusglG vorliegen, ist die Abänderung nur dann vorzunehmen, wenn sie sich voraussichtlich zugunsten eines Ehegatten oder der Hinterbliebenen auswirkt (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V. mit § 225 Abs. 5 FamFG). Damit soll verhindert werden, dass ein (gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V. mit § 226 Abs. 1 FamFG an sich antragsberechtigter) Versorgungsträger eine Abänderung erreicht, die sich ausschließlich zu seinem Vorteil auswirkt. Es genügt, dass die Begünstigung eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.62 Kann der Berechtigte auch im Falle einer Aufstockung seiner Anrechte durch eine Abänderungsentscheidung noch keinen Versorgungsanspruch erwerben (z.B. weil er trotz allem die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt), so darf die frühere Entscheidung nicht abgeändert werden. e) Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG 819 § 51 Abs. 3 VersAusglG ermöglicht die Abänderung einer Entscheidung über den Wertausgleich zusätzlich für den Fall, dass ein Anrecht der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in die frühere Entscheidung über den VA nicht mit seinem (damaligen) Nominalwert, sondern mit einem nach § 1587a Abs. 3 oder 4 BGB a.F. dynamisierten Wert (also abgezinst) einbezogen worden war. Die Vorschrift verdrängt nicht die Abänderungsmöglichkeit nach Abs. 2, so dass für den Fall, dass auch eine wesentliche Wertveränderung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vorliegt, eine Abänderung selbst dann erfolgen kann, wenn die Abänderung nach Abs. 3 im konkreten Fall wegen Verfehlung der Wesentlichkeitsgrenze (Rn. 814 f.) oder wegen Abs. 4 (Rn. 823) unzulässig ist (vgl. auch Rn. 807).63 Mit Hilfe des § 51 Abs. 3 VersAusglG sollen Wertverzerrungen korrigiert werden, die infolge der Dynamisierung nach altem Recht entstanden sind. Nach den genannten Vorschriften mussten Anrechte, deren Wertentwicklung nach der anzustellenden Prognose hinter der Wertentwicklung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückbleiben würden, auf der Grundlage einer fiktiven Einzahlung ihres Deckungskapitals oder – wenn es sich nicht um kapitalgedeckte Anrechte handelte – eines mit Hilfe der BarwertVO ermittelten Barwerts in die gesetzliche Rentenversicherung in ein volldynamisches Anrecht umgewertet werden. Insbesondere infolge der nicht realistischen Umrechnungsfaktoren der BarwertVO und der hohen (fiktiven) Kosten für den Einkauf in die gesetzliche Rentenversicherung führte die Dynamisierung zu einer Abwertung der nicht volldynamischen Anrechte, die der rea62 63

BGH, FamRZ 2005, 2055. BGH, FamRZ 2015, 1688, Rn. 31; BGH, FamRZ 2016, 1050, Rn. 15; Borth, Rn. 1446; ders., FamRZ 2012, 601, 602 f.; Erman/Norpoth, § 51 Rn. 18.

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^ Dieses Werk erläutert das materielle Recht sowie die verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowohl im Scheidungsverbund als auch im selbständigen Verfahren. Es legt besonderen Wert auf eine allgemein verständliche und praxisbezogene Darstellung der Strukturen und Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Zahlreiche Beispiele und vereinfachte Rechenformeln erleichtern den Zugang zu der anspruchsvollen Materie.

Das Buch wendet sich insbesondere an Familienrichter und im Familienrecht tätige Rechtsanwälte, aber auch an alle anderen mit dem Versorgungsausgleich befassten Personen wie etwa Notare und Sachbearbeiter bei den Versorgungsträgern. Es ermöglicht sowohl eine rasche Orientierung über die Grundlagen als auch eine vertiefte Behandlung einzelner Probleme. Behandelt werden auch das Kosten- und Gebührenrecht. Der umfangreiche Anhang enthält wichtige Nebengesetze, Tabellen, eine ausführliche Checkliste für die Bearbeitung anwaltlicher Mandate sowie Muster für Schriftsätze in Verfahrenssituationen, in denen anwaltliche Initiativen erforderlich sind.

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