Berliner Handbücher - Bisges, Handbuch des Veranstaltungsrechts

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Berliner HandbĂźcher

BISGES (Hrsg.)

Handbuch des Veranstaltungsrechts



Berliner HandbĂźcher


Handbuch des Veranstaltungsrechts Herausgegeben von

Professor Dr. iur. Dr. rer. pol. Marcel Bisges, LL.M. Rechtsanwalt und Professor für Urheber- und Medienrecht an der SRH Hochschule der populären Künste, Berlin

Bearbeitet von Henning J. Bahr, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Migrationsrecht, Osnabrück Professor Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M. Rechtsanwalt und Professor für Urheber- und Medienrecht an der SRH Hochschule der populären Künste, Berlin Knut Eigler Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Berlin Dr. Ruben Engel Rechtsanwalt, Köln Professor Dr. Dennis Klein Professor für Wirtschafts- u. Steuerrecht an der Leibniz-Fachhochschule, Hannover Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Hamburg Professorin Dr. Elina Krause Professorin für Rechtswissenschaft an der Hochschule Düsseldorf, Düsseldorf

Dr. Mark Lerach Richter am Landgericht, Köln Reinhard Mielke Rechtsanwalt und Notar, Berlin Professor Dr. Antonio Miras Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der Hochschule Osnabrück, Osnabrück Carsten M. Müller Rechtsanwalt, Münster Boris Pahn Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Berlin Martin Reitmaier Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Würzburg Dr. Cornelius Renner Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Berlin


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter ESV.info/978 3 503 17150 7

Hinweise zum Add-on Mit dem Erwerb des Buches erhalten Sie Zugriff auf editierbare Textmuster, Klauselbeispiele und Checklisten, die Ihre praktische Arbeit erleichtern. Informationen zum Zugang erhalten Sie auf Seite 711 in diesem Buch.

Zitiervorschlag: Bearbeiter, in: Bisges, Handbuch des Veranstaltungsrechts, Kap. …, Rn. … 1. Auflage 2017 ISBN 978 3 503 17150 7 ISSN 1865-4185 Alle Rechte vorbehalten © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2017 www.ESV.info Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Nationalbibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z 39.48-1992 als auch der ISO Norm 9706. Gesetzt aus der Stempel Garamond, 9/11 Punkt Satz: schwarz auf weiss, Berlin Druck und Bindung: Hubert & Co., Göttingen


Vorwort Ein echtes Standardwerk zum Veranstaltungsrecht ist derzeit am Markt nicht auszumachen. Konkurrierende Werke sind entweder einseitig ausgerichtet, bspw. auf das Zivilrecht, bzw. behandeln wichtige Fragen des öffentlichen Rechts oder des Strafrechts nicht oder nur ganz kursorisch. Das vorliegende Handbuch des Veranstaltungsrechts ist als Praxishandbuch konzipiert und versucht diese Lücke zu schließen, indem es die wichtigsten Themen aller drei Rechtsgebiete gleichermaßen bearbeitet, ohne dabei oberflächlich zu werden. Durch 13 namhafte Bearbeiterinnen und Bearbeiter aus Praxis sowie Forschung und Lehre, darunter zehn Rechtsanwälte, davon sechs Fachanwälte verschiedenster Fachrichtung, vier Professorinnen und Professoren, ein Richter sowie ein Notar, wurden höchste Kompetenzen aller Bereiche miteinander verbunden. Das Werk bietet insoweit eine umfassende Darstellung des Veranstaltungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der für die Praxis relevanten Aspekte. Die Ausführungen sind ergänzt um wichtige Textmuster, Klauselbeispiele und Checklisten im Fließtext sowie im Anhang. Praxisrelevante Problemfelder werden aufgegriffen und einer sachgerechten Lösung zugeführt, wobei Beispiele das schnelle Verständnis erleichtern. Hervorhebungen im Fließtext ermöglichen außerdem das Überfliegen einzelner Passagen und ein schnelles Querlesen. Und nicht zuletzt wurde Wert auf eine sorgsame Zusammenstellung des Stichwortverzeichnisses gelegt, um einen schnellen Zugang zu bestimmten Punkten zu ermöglichen. Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter legten besondere Schwerpunkte auf die typischen und oft sehr komplexen Vertragsbeziehungen der Branche sowie auf wichtige Vertragstypen, bspw. den Besuchervertrag, den Engagementvertrag, den Konzertvertrag, den Managementvertrag oder den Hallenmietvertrag. Eine große Rolle spielen ferner die Verkehrssicherungspflichten sowie vertragliche und deliktische Haftungsfragen oder die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung durch Rechtsformwahl. Ein weiterer Schwerpunkt der Haftungsfragen ist die Risikoübernahme durch Versicherungen, allen voran die Veranstalterhaftpflichtversicherung, und das Veranstaltungsstrafrecht. Themen wie dem Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, Marken-, Namens-, Kennzeichen-, Wettbewerbs- oder Presserecht werden ebenso eigene Abschnitte gewidmet, wie dem Arbeitsrecht oder dem Minderjährigenrecht. Und nicht zuletzt enthält das Handbuch auch eine umfangreiche Darstellung des öffentlichen Rechts, indem es Fragen wichtiger Genehmigungen und Anzeigepflichten erörtert oder auf entscheidende Fragestellungen des Baurechts (Nutzungsgenehmigungen, Brandschutz, Rettungswege, Betriebsvorschriften der Musterversammlungsstättenverordnung, Sicherheitskonzepte), des Umweltschutz-, Gewerbe- oder Sozialversicherungsrechts einschließlich der Künstlersozialversicherung, des Steuerrechts, des Jugend-, Nichtraucher- oder Tierschutzes und des Sonn- und Feiertagsrechts ausführlich eingeht. Das Werk richtet sich sowohl an Juristinnen und Juristen der Rechtspraxis (Fachanwältinnen und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, Richterinnen und Richter sowie Juristinnen und Juristen in Unternehmen der Veranstaltungsbranche etc.) als auch an Nicht-Juristinnen und -Juristen insbesondere im Bereich der Wirtschaft (Veranstalterinnen und Veranstalter, Managerinnen und Manager, Veranstaltungskaufleute

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Vorwort

etc.). Es soll Projektverantwortliche für wesentliche veranstaltungsrechtliche Aspekte sensibilisieren und helfen, typische Fehler zu vermeiden. Insbesondere die im Anhang befindlichen Musterverträge sind aber lediglich als Beispiele zu verstehen und können weder eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, noch Risiken durch unzureichende Vertragsgestaltung ausschließen. Berlin, im Januar 2017

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Marcel Bisges


Inhaltsübersicht Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhaltsübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bearbeiterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

V VII IX XXXV XXXVII XLI

Kapitel 1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Begriff der Veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Veranstaltungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Beteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1 3 7 14

Kapitel 2 Veranstaltungszivilrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Haftung wegen unerlaubter Handlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Zivilrechtlicher Nachbarschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Haftungsbeschränkung durch Rechtsformwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . E. Risikoübernahme durch Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F. Urheber-, leistungsschutz- und persönlichkeitsrechtliche Aspekte. . . . G. Marken- und kennzeichenrechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . H. Wettbewerbsrechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Presserechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . J. Arbeitsrechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K. Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

31 33 205 219 226 248 276 295 322 356 370 410

Kapitel 3 Veranstaltungsstrafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Voraussetzungen der Strafbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Relevante Straftatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Compliance im Veranstaltungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . E. Ablauf des Strafverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F. Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

427 429 430 439 446 455 459

Kapitel 4 Öffentlich-rechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Genehmigungs- und Anzeigepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Wichtige öffentlich-rechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

461 463 504

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

571 647

VII


KAPITEL 2

Veranstaltungszivilrecht



Kapitel 2: Veranstaltungszivilrecht

c) Abwälzung des Risikos auf Dritte 105

Abgesehen von Fristen, Terminen und Vertragsstrafen oder Bonuszahlungen ist immer auch daran zu denken, ob bestimmte Risiken auf Dritte abgewälzt werden können, zB. Versicherungen oder Bürgen. An die Abwälzung auf Versicherungen ist immer dann zu denken, wenn es Risiken gibt, welche nicht im Einflussbereich eines der Beteiligten liegen oder wenn allenfalls mit geringem Verschulden eines der Beteiligten im Sinne fahrlässigen Verhaltens zu rechnen ist. So können bspw. die Schäden aufgrund wetteroder krankheitsbedingten Ausfällen von Veranstaltungen durch eine sog. Ausfallversicherung79 abgedeckt werden, oder sog. Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen80 springen ein, wenn ein beteiligter Subunternehmer fahrlässig einen Fehler begangen hat, wenn zB. im Kartenvorverkauf irrtümlich Karten für eine bereits ausverkaufte Veranstaltung verkauft werden.

III. Typische Vertragsbeziehungen der Beteiligten 106

(Vertrags-)Rechtsfragen bzw. Haftungsfragen in Bezug auf Veranstaltungen sind nicht leicht zu beantworten, denn anders als im „Schulbeispiel“ des Kaufvertrags mit seinen zwei Beteiligten (Käufer und Verkäufer), sind im Rahmen von Veranstaltungen typischerweise weitaus mehr als zwei Personen beteiligt. Je mehr Beteiligte eine Veranstaltung hat, desto komplexer werden aber auch die Vertragsbeziehungen der Beteiligten zueinander. Ursache hierfür ist allerdings nicht die Anzahl der Besucher, welche in die Tausende gehen kann, denn genauso wie in Bezug auf einen Supermarkt, der mit seinen Kunden am Tag tausende Kaufverträge über Waren abschließt, sind die (tausenden) einzelnen Verträge des Veranstalters mit den Besuchern idR. alle gleich. Hierdurch entstehen keine komplexen Vertragsbeziehungen, sondern nur zahlreiche. Komplex werden die Vertragsbeziehungen bei Veranstaltungen vielmehr durch Beteiligung weiterer Personen, die verschiedene Rollen einnehmen und zueinander folglich auch in verschiedene Rechtsbeziehungen treten.

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Nachfolgend dargestellt werden die (theoretische) Ausgangskonstellation eines ZweiPersonen-Verhältnisses von Besucher und Darsteller sowie die darauf aufgebauten üblichen Grundkonstellationen durch Beteiligung von Hallenbetreibern, Direktionen, Veranstaltern und Vermittlern. Eine dieser Konstellationen findet sich idR. bei fast jeder Veranstaltung wieder. Kennt man diese Konstellation, kann man bereits hiermit ohne Weiteres grundsätzliche Fragen der Haftung bzw. Verantwortlichkeit beantworten. Gibt es bspw. einen Hallenbetreiber und einen Darsteller, dann ergibt sich die Antwort auf die Frage, wer von beiden gegenüber den Besuchern für den Ausfall der Veranstaltung wegen Nichterscheinen des Darstellers verantwortlich ist, ganz einfach aus der Antwort auf die Frage, ob der Darsteller die Halle vom Hallenbetreiber angemietet hat und insoweit Veranstalter ist oder ob der Hallenbetreiber den Darsteller engagiert hat und seinerseits Veranstalter ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass man selbst solch einfache Fragen nicht beantworten kann, wenn man die vertragliche Konstellation der Beteiligten nicht kennt und auch keine anderweitigen Informationen hat.

79 Siehe unten, Rn. 1271 ff. 80 Siehe unten, Rn. 1291 ff.

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Bisges


werden, um im Falle des Falles rechtliche Inanspruchnahmen zu erschweren 200 oder gar ganz zu vereiteln und damit ins Leere laufen zu lassen.

Abkürzungsverzeichnis A. Vertragsrecht

um im Falle des Falles rechtliche Inanspruchnahmen zu erschweren 1.werden, Ausgangskonstellation Besucher-Darsteller Insbesondere durch Einbeziehung weiterer Beteiligter, wie Behörden, 200 Mitarbeiter, 108 oder gar ganz zu vereiteln damit ins laufen zu lassen. etc. können 109 Versicherungen, Nachbarn,und SicherheitsundLeere Sanitätsdienste, Agenturen sich im Einzelfall Konstellationen ergeben, einfachen die sehr viel Zwei-Personen-Verhältnis komplexer sind als die hier Ausgegangen wird zunächst von einem dargestellten. Mitunter kommt es auch vor, dass (von Veranstaltern) bewusst unnövon Besucher und Darsteller, wie es etwa beim Besuch einer tig komplexe Konstellationen gewählt werden, um im Falle des Falles rechtliche Inan1. Ausgangskonstellation Kabarettveranstaltung gegebenBesucher-Darsteller sein könnte, ein allein tätiger Kabarettist in spruchnahmen zu erschweren oder gar ganz zudie vereiteln und damit ins Leere laufen 81 zu lassen.Räumlichkeit für nur einen Besucher auf die Bühne bringt. Eine 109 eigenen einer Ausgegangen wird zunächst kommt von einem einfachen Zwei-Personen-Verhältnis solch einfache Konstellation in der Veranstaltungspraxis zwar nicht 1. Ausgangskonstellation Besucher-Darsteller 201 von Besucher und Darsteller, wie es etwa beim Besuch vor, daAusgegangen eine Veranstaltung mehrere Besucher erfordert. Gleichwohl isteiner sie wird zunächst von einem einfachen Zwei-Personen-Verhältnis von Be- 109 Kabarettveranstaltung gegeben sein könnte, die ein allein tätiger Kabarettist in theoretische Basis aller weiteren Konstellationen, die hierauf aufbauen: sucher und Darsteller, wie es etwa beim Besuch einer Kabarettveranstaltung gegeben sein könnte, die ein allein tätiger Kabarettist in einer eigenen Räumlichkeit für nur einen einer eigenen Räumlichkeit fürBesuchervertrag nur einen Besucher auf die Bühne bringt. Eine Besucher auf die Bühne bringt. Eine solch einfache Konstellation kommt in der Versolch anstaltungspraxis einfache Konstellation kommt in der Veranstaltungspraxis zwar nicht Darsteller Besucher zwar nicht vor, da eine Veranstaltung mehrere Besucher erfordert.82 201 vor, da eine Veranstaltung mehrere Besucher erfordert. Gleichwohl Gleichwohl ist sie theoretische Basis aller weiteren Konstellationen, die hierauf auf- ist sie bauen: Basis aller weiteren Konstellationen, die hierauf aufbauen: theoretische Der Darsteller ist in diesem Fall Veranstalter und Hallenbetreiber zugleich Besuchervertrag und steht alleinig in einer Vertragsbeziehung zum Besucher seiner Darsteller Veranstaltung, denn außer ihm und dem Besucher gibtBesucher es niemand anderen. Gegenstand dieses Besuchervertrages ist die Darbietung des vom 202 Der Darsteller ististinin diesem Fall Veranstalter und Hallenbetreiber zugleich Kabarettisten angekündigten Programms gegen Entgelt. Der Darsteller diesem Fall zugleich Veranstalter und Hallenbetreiber und steht und steht alleinig in einer Vertragsbeziehung zum Besucher seiner alleinig in einer Vertragsbeziehung zum Besucher seiner Veranstaltung, denn außer ihm 110 und dem Besucher gibt es niemand anderen. Gegenstand dieses Besuchervertrages ist Veranstaltung, denn außer ihm es niemand anderen. Sofern es mehrere Besucher gibt,und alsodem ein Besucher Publikum,gibt schließt der Darsteller die Darbietung des vom Kabarettisten angekündigten Programms gegen Entgelt.83 Gegenstand Besuchervertrages ist „Publikumsvertrag“, die Darbietung des vom nicht etwa mit dieses „dem Publikum“ einen einzigen sondern Sofern es mehrere Besucher gibt, also ein Publikum, schließt der202 Darsteller nicht etwa 110 Kabarettisten angekündigten Programms gegen Entgelt. vielmehr Besucher einen einzelnen Besuchervertrag. Esmit werden mit mit „demjedem Publikum“ einen einzigen „Publikumsvertrag“, sondern vielmehr jedem also 110 Besucher einen einzelnen Besuchervertrag. Es werden also entsprechend der Anzahl der entsprechend der Anzahl der Besucher zahlreiche Besucherverträge Besucher zahlreiche Besucherverträge abgeschlossen: Sofern es mehrere Besucher gibt, also ein Publikum, schließt der Darsteller nicht etwa mit „dem Publikum“ einen einzigen „Publikumsvertrag“, sondern Besucherverträge vielmehr mit jedem Besucher einen einzelnen Besuchervertrag. BesucherEs 1 werden also entsprechend der Anzahl der Besucher zahlreiche Besucherverträge

Darsteller

Besucherverträge

Besucher 2 Besucher...1 Besucher

abgeschlossen:Darsteller

Besucher 2 Besucher ...

81 Vgl. hierzu auch unten, Kap. 1, Rn. 210. Vgl. hierzu auch unten, Kap. 1, Rn. 210. 82 Dieser Ein-Darsteller-ein-Besucher-Fall wird rechtlich daher nicht zu den Veranstaltungen ge201 abgeschlossen: Dieserzählt, Ein-Darsteller-ein-Besucher-Fall wird rechtlich daher nicht zu den vgl. Kap. 1, Rn. 2 ff. 83 Vgl. zum Besuchervertrag unten, Rn. 258 ff. Veranstaltungen gezählt, vgl.ausführlich Kap. 1, Rn. 2 ff. 202 Vgl. zum Besuchervertrag ausführlich unten, Rn. 258 ff. Bisges 63 200 Vgl. hierzu auch unten, Kap. 1, Rn. 210. 90 201 Dieser Ein-Darsteller-ein-Besucher-Fall wird rechtlich daher nicht zu den Veranstaltungen gezählt, vgl. Kap. 1, Rn. 2 ff. 200


Kapitel 2: Veranstaltungszivilrecht

Insofern steht jeder Besucher zum Darsteller in einer eigenen vertraglichen Beziehung, wobei die Besucher untereinander nicht in eine vertragliche Beziehung treten.84 111

Der Einfachheit halber wird nachfolgend bei der Darstellung der Beziehungen der Besucher zu ihrem jeweiligen Vertragspartner85 jedoch nur noch das obige Zwei-PersonenVerhältnis zu einem Besucher dargestellt, um die Grafiken nicht zu komplex werden zu lassen. Dieses Zwei-Personen-Verhältnis steht jedoch stellvertretend für zahlreiche Einzelverträge mit einer entsprechenden Anzahl von Besuchern. 2. Beteiligung eines Hallenbetreibers

112

Bei der vorstehend beschriebenen Vertragsbeziehungen Darsteller-Besucher bleibt es idR. jedoch nicht, denn Darsteller verfügen zumeist nicht über eigene Räumlichkeiten, sodass ein Hallenbetreiber beteiligt werden muss: a) Hallenbetreiber als Vermieter

113

Wenn der Darsteller, zB. ein Kabarettist, die Stadthalle anmietet, weil er keine eigenen Räumlichkeiten hat, in denen er die Veranstaltung seinen Besuchern anbieten könnte, dann tritt er auch zum Hallenbetreiber in vertragliche Beziehungen und zwar 86 Abkürzungsverzeichnis in Gestalt eines gewöhnlichen (Gewerbe-)Mietvertrags bzw. Pachtvertrags. Dies ist auch dann der Fall, wenn Hallenbetreiber und Darsteller den Vertrag nicht ausdrücklich „Mietvertrag“, sondern unrichtigerweise „Veranstaltungsvertrag“ nennen.

Besuchervertrag

Besucher

Darsteller Mietvertrag

Hallenbetreiber Durch diesen zusätzlichen Mietvertrag ändert sich im Übrigen an der Veranstalterei-

Durchgenschaft diesen87 des zusätzlichen Mietvertrag ändert sich Übrigen an der Darstellers nichts. Das wirtschaftliche Risiko trägt im weiterhin alleine der 206 Darsteller, denn der Hallenbetreiber hat natürlichnichts. nicht dafür einzustehen, dass die Ver-Risiko Veranstaltereigenschaft des Darstellers Das wirtschaftliche anstaltung des Darstellers ein Erfolg wird oder dass überhaupt ein Besucher und trägt weiterhin alleine der Darsteller, denn der Hallenbetreiberkommt hat natürlich der Darsteller Geld verdient. Gewinne oder Verluste gehen allein zu Gunsten bzw. zu nicht dafür einzustehen, Lasten des Darstellers. dass die Veranstaltung des Darstellers ein Erfolg wird oder überhaupt ein Besucher kommtund und der Darsteller Geld verdient. 114 dass Vertragliche Beziehungen zwischen Besuchern Hallenbetreiber bestehen im Übrigen keine, das Hinzutreten Hallenbetreibers als Vermieter den RechtsGewinne odersodass Verluste geheneines allein zu Gunsten bzw.an zu Lasten des beziehungen zu den Besuchern nichts ändert. Hier liegen weiterhin Werkverträge mit Darstellers. dem Darsteller vor. 114 Vertragliche Beziehungen zwischen undeiner Hallenbetreiber 84 Ausgenommen sind Sonderfälle, bspw. imBesuchern Falle der Entstehung GbR innerhalb einerbestehen Besuchergruppe organisierten Veranstaltungsbesuchs. im Übrigen keine, aufgrund sodassgemeinsam das Hinzutreten eines Hallenbetreibers als Vermieter 85 Dies muss nicht immer der Darsteller sein. an den zuff., den nichts ändert. Hier liegen 86 Rechtsbeziehungen Hierzu ausführlich oben, Rn. 171 186 ff., Besuchern sowie unten, Rn. 612 ff. 87 Hierzu allgemein oben,mit Kap.dem 1, Rn. Darsteller 201 ff. weiterhin Werkverträge vor. 115 64 Bisges Allerdings begründet der Mietvertrag zwischen Darsteller und Hallenbetreiber Schutzpflichten des Hallenbetreibers als Vermieter (auch) gegenüber den 207 Besuchern, insb. im Hinblick auf eine evtl. Gefährdung der Besucher, zB.


Abkürzungsverzeichnis

Falle eines Falles können also auch Besucher Ansprüche unmittelbar gegen den A. Vertragsrecht Hallenbetreiber geltend machen. Ein solcher unmittelbarer Anspruch kann für Besucher, Mitarbeiter sonstigezwischen Vertragspartner Veranstalters wichtig 115 Allerdings begründet oder der Mietvertrag Darsteller unddes Hallenbetreiber Schutzpflichtendiese des Hallenbetreibers als Vermieter (auch) gegenüber Besuchern,88 insb. im nicht sein, wenn den Veranstalter aufgrund eines den (Groß-)Schadens Hinblick auf eine evtl. Gefährdung der Besucher, zB. durch den allgemeinen baulichen erfolgreich in Anspruch nehmen können, weil er (hierdurch) zahlungsunfähig Zustand der Räumlichkeiten. Ein Mietvertrag gehört grundsätzlich zu den Rechtsver(geworden) ist.die eine solche Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten können, wenn hältnissen, 116 diese Personen zum Mieter in einer Beziehung stehen, welche die Mietsache betrifft.89 Insoweit sind bspw. die in gemieteten Räumen beschäftigten Mitarbeiter des Mieters Die besagte Schutzwirkung betrifft aber nur Risiken, die einen Bezug zur in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen,90 denn sie sollen dort arbeiten. Der Mietsache haben. So sind bspw. Jahrmarktbesucher, diePersonen an einem Imbissstand Vermieter (Hallenbetreiber) ist folglich zum Schutz auch dieser aus vertraglicher Nebenpflicht verpflichtet. Nichts anderes gilt für Besucher, die vom Veranstalter infolge Versehens des Standbetreibers Verbrennungen erleiden, nicht in den in der angemieteten Räumlichkeit empfangen werden, 210 denn diese sollen sich ebenfalls in DasBesucher hier verwirklichte Mietvertrag Standbetreibers einbezogen. der Halledes aufhalten. Im Falle eines Falles können also auch Ansprüche unmit-Risiko entspringt nicht der Gestaltung des Ein Standplatzes, also der Mietsache, telbar nämlich gegen den Hallenbetreiber geltend machen. solcher unmittelbarer Anspruch kann für Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Vertragspartner des Veranstalters wichtig sondern dem (unsachgemäßen) Imbissbetrieb des Standbetreibers, der für diese sein, wenn diese den Veranstalter 211 aufgrund eines (Groß-)Schadens nicht erfolgreich in Besucher bspw. zu ist. Schaden, weil Risiken allein nehmen einzustehen Anspruch können,hat. weil er Kommt (hierdurch)ein zahlungsunfähig (geworden) ein vom Veranstalter in der von diesem angemieteten Halle installierter 116 Die besagte Schutzwirkung betrifft aber nur Risiken, die einen Bezug zur Mietsache Scheinwerfer fällt, kann es bereits zurinfolge Mietsache fehlen, haben. So herab sind bspw. Jahrmarktbesucher, die an am einemBezug Imbissstand Versehens Standbetreibers Verbrennungen erleiden, nicht in den Mietvertrag des Standbetreisodassdes eine Inanspruchnahme des Hallenbetreibers ausgeschlossen sein kann. 91 bers einbezogen. Das hier verwirklichte Risiko entspringt nämlich nicht der Gestaltung des Standplatzes, also der Mietsache, sondern dem (unsachgemäßen) Imbissbetrieb des Standbetreibers, der für diese Risiken allein einzustehen hat.92 Kommt ein Besucher bspw. zu Schaden, weilals ein Veranstalter vom Veranstalter in der von diesem angemieteten Halle insHallenbetreiber tallierter Scheinwerfer herab fällt, kann es bereits am Bezug zur Mietsache fehlen, sodass eine Inanspruchnahme des Hallenbetreibers ausgeschlossen sein kann.

b) 117 Wenn der Hallenbetreiber hingegen einen Darsteller bucht, bspw. einen als Veranstalter Autor,b) Hallenbetreiber Sänger, Kabarettisten, Musiker oder Comedian, sind die 117 Wenn der Hallenbetreiber hingegen einen Darsteller bucht, bspw. einenBesuchern Autor, Sänger,völlig Rechtsbeziehungen von Hallenbetreiber, Darsteller und Kabarettisten, Musiker oder Comedian, sind die Rechtsbeziehungen von Hallenbetreiber, Darsteller und Besuchern völlig anders gestaltet:

Darsteller

Besucher

Engagementvertrag

Besuchervertrag

Hallenbetreiber anders gestaltet: 88 Als gestrichelteFall Linie stellt dargestellt. In einem solchen der Hallenbetreiber seine Räumlichkeiten nicht 89 Weidenkaff, in: Palandt, BGB, § 535, Rn. 61; für den Hallenmietvertrag vgl. Funke/Müller, bloß als Eventrecht, Vermieter für eine fremde Veranstaltung zur Verfügung. Vielmehr Rn. 305. 90 BGH, Urt. v. 21.07.2010 – XII ZR 189/08, NJWsteht 2010, 3152. wird er selbst zum Veranstalter und im Zentrum der vertraglichen 91 OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.1996 – 24 U 210/95, NJW-RR 1997, 1314. Beziehungen, die von Urt. ihmv. 29.10.1996 ausgehen. 92 OLG Düsseldorf, – 24 U 210/95, NJW-RR 1997, 1314, 1315.

Bisges 65 OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.1996 – 24 U 210/95, NJW-RR 1997, 1314. 211 OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.1996 – 24 U 210/95, NJW-RR 1997, 1314, 1315. 210


Kapitel 2: Veranstaltungszivilrecht

In einem solchen Fall stellt der Hallenbetreiber seine Räumlichkeiten nicht bloß als Vermieter für eine fremde Veranstaltung zur Verfügung. Vielmehr wird er selbst zum Veranstalter und steht im Zentrum der vertraglichen Beziehungen, die von ihm ausgehen. 118

Der Hallenbetreiber schließt in der Beziehung zum Darsteller also keinen Mietvertrag, sondern idR. einen Engagementvertrag, der den Darsteller im Verhältnis zum Hallenbetreiber verpflichtet, ein bestimmtes Programm auf die Bühne zu bringen.93 Bei der Rechtsbeziehung zu den Besuchern handelt es sich wiederum um besagte Besucherverträge,94 welche nunmehr nicht der Darsteller mit den Besuchern abschließt, sondern der Hallenbetreiber. In dieser Konstellation schuldet nämlich der Hallenbetreiber den Besuchern die Aufführung des Programms, welches ihm der Darsteller auf die Bühne bringt.

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Ferner ist zu beachten, dass sowohl hinsichtlich der Beziehungen zum Darsteller als auch hinsichtlich der Beziehungen zum Besucher Einzelverträge in der entsprechenden jeweiligen Anzahl geschlossen werden. Jeder Besucher steht daher mit dem Veranstalter in einer eigenen Rechtsbeziehung, wie auch jeder Darsteller mit dem Veranstalter in einer eigenen Rechtsbeziehung steht. Die Besucher untereinander bzw. die Darsteller untereinander stehen hingegen grundsätzlich in keiner vertraglichen Rechtsbeziehung zueinander, wie auch die Besucher zu den Darstellern grundsätzlich in keiner vertraglichen Rechtsbeziehung stehen.

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In dieser Konstellation „kauft“ der Hallenbetreiber also die Leistung der Darsteller ein, gibt seine Räumlichkeiten hinzu und „verkauft“ das ganze an die Besucher weiter. Der Hallenbetreiber ist also der Veranstalter und trägt als solcher auch allein das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung. Insofern muss er die finanziellen Verluste tragen, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, während er bei einer bloßen Vermietung seiner Halle in jedem Fall zumindest den Mietzins erhalten hätte.

121

Die Leistungen des Darstellers (Programm auf die Bühne bringen) sind für den Hallenbetreiber allerdings kein „durchlaufender Posten“, denn der Vorgang ist für ihn insoweit auch theoretisch alles andere als neutral. Die Besucherverträge werden nämlich oft formlos abgeschlossen und bieten dann keine Möglichkeit für individuelle Gestaltungen.95 Insofern gelten hier im Wesentlichen die gesetzlichen Regelungen. Abweichungen hiervon, zB. im Rahmen von Allgemeinen Vertragsbedingungen oder Veranstaltungsordnungen sind nur in engen Grenzen möglich. Die Engagementverträge mit den Darstellern hingegen werden überwiegend schriftlich abgefasst und oft auch individuell ausgehandelt. Das bedeutet, dass hier zahlreiche Möglichkeiten für umfangreiche Abweichungen vom Gesetz bestehen. Abhängig von der Kräfteverteilung können diese Abweichungen entweder erheblich zugunsten des Hallenbetreibers gehen, weil dieser wirtschaftlich mächtig und der Darsteller „ein Niemand“ ist, oder aber sie gehen erheblich zuungunsten des Hallenbetreibers, weil der Darsteller ein „Superstar“ ist, der sich alles erlauben kann. Es können sich in diesem Fall also erhebliche rechtliche Nachteile für den Hallenbetreiber ergeben, die dieser durch angemessene Verdienstchancen kompensieren muss.

93 Zum Engagementvertrag siehe ausführlich unten, Rn. 416 ff. 94 Hierzu ausführlich unten, Rn. 258 ff. 95 Hierzu siehe ausführlich unten, Rn. 267 ff.

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Bisges


c) Hallenbetreiber und Darsteller als gemeinsame Veranstalter 122 A. Vertragsrecht Es kann auch vorkommen, dass Darsteller und Hallenbetreiber ein c) Hallenbetreiber und Darsteller als gemeinsame Veranstalter gemeinsames Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung haben, etwa Es kann auch vorkommen, dass Darsteller und Hallenbetreiber ein gemeinsames Inter- 122 bei einem Konzert zu wohltätigen Zwecken, bei dem bekannte Darsteller auf esse an der Durchführung einer Veranstaltung haben, etwa bei einem Konzert zu wohlihre Gagen verzichten bei Darsteller dem der Hallenbetreiber auf beidie tätigen Zwecken, bei demund bekannte auf ihre Gagen verzichten und demMiete der Hallenbetreiber auf die Miete verzichtet. Sie treten dann gemeinsam als Veranstalter verzichtet. Sie treten dann gemeiHeranstalter in Erscheinung und in Erscheinung und lassen die Erlöse einem gemeinsamen Zweck zufließen:

Darsteller Besuchervertrag vertrag

Besucher

Hallenbetreiber lassen In dieeinem Erlöse einem gemeinsamen Zweck zufließen: solchen Falle liegt wegen der gleichgerichteten Interessen

und Ziele zwischen Hallenbetreiber und Darsteller kein Austauschverhältnis in Gestalt eines En96 97 gagementvertrages bzw. Mietvertrags vor,gleichgerichteten sondern ein gesellschaftsrechtliches Ver- Ziele In einem solchen Falle liegt wegen der Interessen und hältnis in Gestalt der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) gem. zwischen Hallenbetreiber undGewerbe Darsteller kein Austauschverhältnis in Gestalt §§ 705 ff. BGB bzw. wenn ein215 iSd. § 1 Abs. 1 HGB betrieben wird, eine offe216 98 bzw. Mietvertrags vor, sondern ein eines neEngagementvertrages Handelsgesellschaft (oHG) gem. §§ 105 HGB. Ein solcher Gesellschaftsvertrag entsteht zudem auch dann, wenn die Beteiligten dies nicht vereinbart haben bzw. unter gesellschaftsrechtliches Verhältnis in Gestalt der Gesellschaft bürgerlichen Umständen sogar gar nicht wollen.

Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) gem. §§ 705 ff. BGB bzw. wenn ein Das Verhältnis der Hallenbetreiber-Darsteller-Gesellschaft zu den Besuchern ist im 123 Gewerbe iSd. § 1 Abs. 1 HGB betrieben wird, eine offene Handelsgesellschaft Übrigen unverändert ein Besuchervertrag .99 (oHG)Keine gem.solche §§ 105 HGB.217 Ein solcher Gesellschaftsvertrag entsteht zudem Konstellation ist allerdings gegeben, wenn es abgesehen von der beider- 124 auch dann, wenn die Beteiligten dies nicht vereinbart haben bzw. unter seitigen Gewinnerzielungsabsicht keinen gemeinsamen Zweck gibt und die Einnahmen lediglich aufgeteilt werden, zB. zur Hälfte oder nach Prozenten. In einem solchen Fall Umständen sogar gar nicht wollen. handelt es sich vielmehr um eine besondere Form der erfolgsabhängigen Vergütung des Darstellers, sodass es einen Engagementvertrag zwischen Darsteller und Hallenbetreiber gibt und der Hallenbetreiber der Veranstalter ist.100 Nur selten wird man umge215 Hierzu ausführlich unten, ff. kehrt annehmensiehe müssen, dassRn. der 416 Darsteller der Veranstalter ist und dieser demzufol216 ge mit dem Hallenbetreiber Mietvertrag dessen Vergütung (Miete) in Hierzu ausführlich siehe unten,einen Rn. 171 ff., 612 abschließt, ff. 217 Gestalt eines prozentualen Anteils an den Einnahmen geleistet Zum Gesellschaftsrecht siehe ausführlich unten, Rn. 1000 ff. wird. Aber auch dies ist möglich.101

95

96 97 98 99 100 101

Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 416 ff. Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 171 ff., 612 ff. Zum Gesellschaftsrecht siehe ausführlich unten, Rn. 1000 ff. Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 258 ff. Zur erfolgsabhängigen Vergütung beim Engagementvertrag siehe unten, Rn. 435 ff. Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 626.

Bisges

67


Kapitel 2: Veranstaltungszivilrecht

3. Beteiligung einer Direktion 125

Die Rechtslage wird komplexer, wenn eine (Gastspiel- bzw. Konzert-)Direktion in Gestalt eines Konzertbüros oder Tourneeunternehmens hinzutritt. Abhängig davon, wie die Direktion die Produktion vermarktet, ist sie entweder selbst Veranstalter, „Lieferant“ für einen anderen Veranstalter oder zusammen mit einem Hallenbetreiber gemeinsamer Veranstalter. a) Direktion als Veranstalter

126

Präsentiert die Direktion die Veranstaltung selbst, so schließt sie mit den Besuchern direkt (zahlreiche einzelne) Besucherverträge. Sie schuldet hieraus den Besuchern das angekündigte Programm,102 welches ihr wiederum die von ihr engagierten Darsteller aufAbkürzungsverzeichnis grund jeweils einzelner entsprechender Engagementverträge103 zu erbringen haben.

Darsteller 1 Darsteller 2 Darsteller ...

Hallenbetreiber

Besucher

Mietvertrag

Direktion

Besuchervertrag

Die Direktion in Konstellation dieser Konstellation also derDerVeranstalter. Die Direktion ist inistdieser also der Veranstalter. Hallenbetreiber Der ist Hallenbetreiber ist nurunterscheidet ihr Vermieter. unterscheidet sich die nur ihr Vermieter. Insofern sich die Insofern Direktion von einem Hallenbetreiber als Veranstalter dadurch, dass sie keine Räumlichkeiten zur nur Verfügung hat, sondern Direktion vonnur einem Hallenbetreiber als Veranstalter dadurch, dass sie diese ihrerseits von (wechselnden) Hallenbetreibern Vermietern anmietet. keine Räumlichkeiten zur Verfügung hat, alssondern diese ihrerseits von 127 (wechselnden) Hallenbetreibern anmietet. Es kommt gelegentlich auch vor, dassals dieVermietern Halle der Direktion mietfrei überlassen wird, zB. weil der Hallenbetreiber aus kulturellen oder anderen Gründen ein besonderes Inte127 resse daran hat, das Programm (der Direktion) die Halle holen.Direktion In diesem Fall liegt Es kommt gelegentlich auch vor, dassindie Hallezu der mietfrei hinsichtlich der Halle kein Mietvertrag vor, sondern bloß eine Leihe gem. § 598 BGB. überlassen wird, zB. weil der Hallenbetreiber aus kulturellen oder anderen An der Veranstaltereigenschaft der Direktion ändert dies jedoch nichts. Gründen ein besonderes Interesse daran hat, das Programm (der Direktion) in 128 Ebenso wie im Falle des Hallenbetreibers als Veranstalter gibt die Direktion das ihr von die Halle zu holen. In diesem Fall liegt hinsichtlich der Halle kein Mietvertrag den Darstellern aufgrund des Engagementvertrags geschuldete Programm nur an die vor, sondern bloß einees Leihe gem. 598 BGB. An„durchlaufenden der Veranstaltereigenschaft Besucher weiter, wobei sich auch hier§nicht um einen Posten“ hander dies nichts. delt,Direktion denn auchändert hier sind diejedoch Verträge ungleichen Inhalts.104 Ferner entfaltet der mit dem Hallenbetreiber geschlossene Mietvertrag auch in dieser Konstellation Schutzwir128 105 kungen wie zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der sowiegibt der Besucher. Ebenso im Falle des Hallenbetreibers als Darsteller Veranstalter die Direktion das ihr von den Darstellern aufgrund des Engagementvertrags geschuldete b) Direktion als Produzent Programm nur an die Besucher weiter, wobei es sich auch hier nicht um einen 129 Die Direktion kann ihr Programm auch an einem Dritten „verkaufen“, der dieses als ei„durchlaufenden Posten“ handelt, denn auch hier sind die Verträge gene Veranstaltung auf die Bühne bringt. So werden bspw. Theaterstücke, Shows oder 223 Ferner entfaltet der mit dem Hallenbetreiber ungleichen Inhalts. geschlossene Mietvertrag auch in dieser Konstellation Schutzwirkungen 102 Siehe unten, Rn. 258 ff. 224 zugunsten Dritter, zugunsten der Darsteller sowie der Besucher. 103 Siehe unten, Rn. 416nämlich ff. 104 Siehe oben, Rn. 121. 105 Hierzu siehe auch oben, Rn. 115.

b)68 Direktion als Produzent Bisges 129 Die Direktion kann ihr Programm auch an einem Dritten „verkaufen“, der dieses als eigene Veranstaltung auf die Bühne bringt. So werden bspw.


A. Vertragsrecht Abkürzungsverzeichnis

Konzertveranstaltungen von Gastspieldirektionen oder Tourneeveranstaltern als „Produzenten“ an Hallenbetreiber geliefert.

Darsteller 1

Hallenbetreiber Konzertvertrag/ Gastspielvertrag

Darsteller 2 Darsteller ...

Besucher

Direktion

diesem Fall tritttritt die Direktion nicht in Vertragsbeziehungen zu den Besuchern, InIn diesem Fall die Direktion nicht in Vertragsbeziehungen zusonden dern schließt lediglich mit dem Hallenbetreiber einen Konzertvertrag106 bzw. GastBesuchern, 107 sondern schließt lediglich mit dem Hallenbetreiber einen spielvertrag. Diese Verträge werden in der Praxis regelmäßig von den Direktionen 225 226 bzw. Gastspielvertrag. Diese Verträge werden in der Konzertvertrag gestellt, sodass sie hauptsächlich im Interesse der Direktionen formuliert sind. Auch 108 sodass sie hauptsächlich im Praxis regelmäßig von den Direktionen gestellt, hier gibt es also keine bloß „durchlaufenden Posten“. Interesse deristDirektionen formuliert Auch hierwelcher gibt es also keine bloß 130 Veranstalter in dieser Konstellation der sind. Hallenbetreiber, seinerseits mit den 227 „durchlaufenden Posten“. Besuchern die Besucherverträge abschließt.109 130 Theoretisch ist es auch denkbar, dass die Direktion ihr Programm nicht an einen Hal- 131 Veranstalter in dieser Konstellation der Hallenbetreiber, welcher lenbetreiber (alsist Veranstalter) liefert, sondern dass eine weitere Direktion oder ein ört228 licher Veranstalter zwischengeschaltet ist. In diese Ketteabschließt. lassen sich zudem beliebig seinerseits mit den Besuchern die Besucherverträge viele weitere Direktionen einschalten, die das Programm ebenfalls nur weitergeben. 131 Solche Konstellationen sinddenkbar, jedoch höchst sie im Interesse deran Theoretisch ist es auch dass undurchsichtig, die Direktion sodass ihr Programm nicht Klarheit der Rechtsbeziehungen möglichst vermieden werden sollten. Mitunter spreeinen Hallenbetreiber (als Veranstalter) liefert,Absicht, sondern dass weitere 110 chen jedoch steuerliche Gründe oder die unredliche sich einereine rechtlichen Direktion oder ein örtlicher Veranstalter zwischengeschaltet ist. In diese Inanspruchnahme im Falle des Falles besser entziehen zu können, für die Wahl solcher Gestaltungen. Kette lassen sich zudem beliebig viele weitere Direktionen einschalten, die das Programm ebenfalls nur weitergeben. Solche Konstellationen sind jedoch Abkürzungsverzeichnis c) Direktion und Hallenbetreiber als gemeinsame Veranstalter höchst undurchsichtig, sodass sie im Interesse der Klarheit der So wie auch der Darsteller zusammen mit demwerden Hallenbetreiber gemeinsamen Rechtsbeziehungen möglichst vermieden sollten. einen Mitunter sprechen 132 230 ist gemeinsam dies auch zum der Direktion gemeinsam zumund Veranstalter werden Zweck verfolgen damit in Gestalt einerkann, Gesellschaft 229 Veranstalter jedoch steuerliche Gründe oder die unredliche Absicht, sich einer werden kann,111 ist dies auch der Direktion möglich: rechtlichen Inanspruchnahme im Falle des Falles besser entziehen zu können, für Darsteller die Wahl solcher Gestaltungen. 1 Direktion

Darsteller 2

Gesellschaftsvertrag

Besuchervertrag

Besucher c) Direktion und Hallenbetreiber als gemeinsame Veranstalter 132 Darsteller ... So wie auch der DarstellerHallenbetreiber zusammen mit dem Hallenbetreiber einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit in Gestalt einer Gesellschaft möglich: 106 Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 504. Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 521. In107 dieser Konstellation tritt die Direktion-Hallenbetreiber-Gesellschaft 231 225108 Hierzu siehe auch oben, Rn. 121. als auch mit den Darstellern sowohl mit den Besuchern in Besucherverträge Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 504. 109 Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 258 ff. 232 226 in110 Engagementverträge. Auch hier muss die Gründung einer Gesellschaft Hierzu siehe1,unten, Rn. 521. Sieheausführlich auch oben, Kap. Rn. 210. 227 111 Siehe oben, Rn. 122 ff. nicht gewollt sein, denn diese entsteht kraft Gesetzes, wenn die Hierzu siehe auch oben, Rn. 121. 228 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings muss es auch hier Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 258 ff. 69 229 einen geben, derBisges über die bloße Gewinnerzielung hinaus Siehegemeinsamen auch oben, Kap.Zweck 1, Rn. 210. geht. 98


Kapitel 2: Veranstaltungszivilrecht

In dieser Konstellation tritt die Direktion-Hallenbetreiber-Gesellschaft sowohl mit den Besuchern in Besucherverträge112 als auch mit den Darstellern in Engagementverträge.113 Auch hier muss die Gründung einer Gesellschaft nicht gewollt sein, denn diese entsteht kraft Gesetzes, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings muss es auch hier einen gemeinsamen Zweck geben, der über die bloße Gewinnerzielung hinaus geht. 4. Beteiligung eines Organisators 133

Nicht zuletzt – und oft liegt erst ab dieser „Komplexitätsstufe“ der typische Fall einer Veranstaltung vor – können Veranstalter auch lediglich im Hintergrund als Organisatoren in Erscheinung treten bzw. die Veranstalterrolle nur rechtlich, nicht aber organisatorisch einnehmen und insoweit einen Organisator für sich handeln lassen. a) Organisator als Veranstalter

134

Wenn der Veranstalter selbst Organisator ist, nimmt er weder die Rolle eines DarstelAbkürzungsverzeichnis lers, noch eines Hallenbetreibers ein, sondern tritt eigenständig neben diese:

Darsteller

Hallenbetreiber

Besucher

Mietvertrag Engagementvertrag

Besuchervertrag

Veranstalter In dieser Konstellation steht der Veranstalter im Zentrum der vertraglichen Beziehun-

114 Ingen, dieser Konstellation derschließt Veranstalter im Zentrum der vertraglichen dh. von ihm geht allessteht aus. Er mit den Besuchern Besucherverträge, mit 115 dem Hallenbetreiber einenihm Mietvertrag mit Er den schließt Darstellern EngagementverträBeziehungen, dh. von geht allesundaus. mit den Besuchern 234 für ihn stellt ge.116 Gewinne und233Verluste gehen zu seinen Gunsten bzw. Lasten. Auch mit dem Hallenbetreiber einen Mietvertrag und mit den Besucherverträge, 235 auf deren „Weiterverkauf“ an die Besucher keidie Leistung der Darsteller im Hinblick Gewinne und Verluste gehen zu seinen Darstellern Engagementverträge. nen durchlaufenden Posten dar.117 Auch hier treffen den Hallenbetreiber SchutzpflichGunsten bzw. Lasten. Auch für ihn stellt die Leistung der Darsteller im 118 ten aus Mietvertrag gegenüber Besuchern und Darstellern. Hinblick auf deren „Weiterverkauf“ an die Besucher keinen durchlaufenden 135 Im Falle der236Beteiligung einer Direktion (als Produzent) liefert diese dem Veranstalter Posten dar. Auch hier treffen den Hallenbetreiber aber Schutzpflichten aus auf Basis eines Konzertvertrags119 bzw. Gastspielvertrags237120 das Programm und hat ihMietvertrag gegenüber Besuchern und Darstellern. 121), sodass der Veranstalter zu rerseits die Darsteller unter Vertrag (Engagementverträge 135 den Darstellern nicht in vertragliche Beziehungen tritt: Im Falle der Beteiligung einer Direktion (als Produzent) liefert diese dem 238 239 Veranstalter auf Basis Konzertvertrags bzw. Gastspielvertrags das 112 Hierzu ausführlich sieheeines unten, Rn. 258 ff. 113 Hierzu ausführlich Rn. 416 ff. Programm und siehe hatunten,ihrerseits die Darsteller unter Vertrag 114 Hierzu ausführlich siehe 240 unten, Rn. 258 ff. (Engagementverträge ), sodass der Veranstalter zu den Darstellern nicht in 115 Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 612 ff. vertragliche Beziehungen tritt: 116 Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 416 ff.

117 118 119 120 121

70

Hierzu siehe auch oben, Rn. 121. Hierzu ausführlich siehe oben, Rn. 115. Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 504 ff. Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 521 ff. Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 416 ff.

Bisges


Hallenbetreiber Mietvertrag

Besucher Abkürzungsverzeichnis A. Vertragsrecht Besucherverträge

Veranstalter Hallenbetreiber

Darsteller 1

Mietvertrag

Darsteller 2

Besucher

Konzertvertrag/ Gastspielvertrag Besuchervertrag

Darsteller ... Darsteller 1

Direktion Veranstalter Konzertvertrag/

Gastspielvertrag DieDarsteller Schutzpflichten des Mietvertrags des Veranstalters mit dem 2 Hallenbetreiber kommen allerdings auch hier den Darstellern zugute, sodass diese im Falle...eines Falles auchDirektion unmittelbar gegen den Hallenbetreiber Darsteller 241 vorgehen können.

Die Schutzpflichten des Mietvertrags des Veranstalters dem Hallenbetreiber Die Schutzpflichten des Mietvertrags desmitVeranstalters mit komdem men allerdings auch hier den Darstellern zugute, sodass diese im Falle eines Falles auch b)Hallenbetreiber Organisator als Eventmanager kommen allerdings auch hier den122Darstellern zugute, sodass unmittelbar gegen den Hallenbetreiber vorgehen können. 136 diese im Falle eines Falles auch unmittelbar gegen den Hallenbetreiber 241 Ein Veranstalter im Rechtssinne verfügt allerdings nicht immer über vorgehen können. b) Organisator als Eventmanager organisatorische Fähigkeiten oder allerdings Kenntnisse, sodassüber Veranstalter die 136 Ein Veranstalter im Rechtssinne verfügt nicht immer organisatorische Organisation oft auch durch Dritte in Gestalt von Eventagenturen erledigen Fähigkeiten oder Kenntnisse, sodass Veranstalter die Organisation oft auch durch b) Organisator als Eventmanager Dritte in Gestalt Eventagenturen erledigen Dies ist bspw.ein der Kundenevent Fall, wenn ein lassen. Dies ist von bspw. der Fall, wenn einlassen. Unternehmen Unternehmen ein Kundenevent möchte, aber hierfür weder personelle Ka136 ausrichten möchte, aber hierfürausrichten weder personelle Kapazitäten noch Kenntnisse pazitäten noch Kenntnisse hat. Das Unternehmen engagiert deshalb eine Eventagentur, EinDas Veranstalter im engagiert Rechtssinne verfügt allerdings nicht über hat. Unternehmen deshalb eine Eventagentur, welcheimmer die welche die Organisation übernimmt: organisatorische Fähigkeiten oder Kenntnisse, sodass Veranstalter die Organisation oft auch durch Dritte in GestaltMiet-, von Eventagenturen erledigen Besucher-, Engagement-, Konzert-, lassen. Dies ist bspw. der Fall, Gastspielverträge wenn ein Unternehmen ein Kundenevent ausrichten möchte, aber hierfür weder personelle Kapazitäten noch Kenntnisse Veranstalter Besucher, hat. Das Unternehmen engagiert deshalb eine Eventagentur, welche Darsteller,die Eventagenturvertrag

Manager Veranstalter

Besucher-, Engagement-, Miet-, Konzert-, Gastspielverträge Stellvertretung

Direktion, Betreiber

Besucher,

Organisation übernimmt:

Darsteller, Eventagenturvertrag Hierdurch ändert sich an den vorstehend dargestellten Rechtsbeziehungen insoweit nichts, als der Veranstalter weiterhin im Zentrum steht und auch derDirektion, rechtlich Verantwortliche bleibt, ganz gleich ob er selbst der Produzent des Programms ist oder eine Direktion Stellvertretung Manager als Produzenten einschaltet. Die Eventagentur tritt zu diesen Beziehungen lediglich als 241 Zu den Schutzpflichten siehe oben, Rn. Veranstalter 115 f., sowieim unten, Rn. 174, weiterer Beteiligter hinzu, der für den Rahmen eines630. EventagenturverOrganisation übernimmt: trags123 tätig wird und den Veranstalter ggfls. beim Abschluss der Verträge vertritt.

101

122 Zu den Schutzpflichten siehe oben, Rn. 115 f., sowie unten, Rn. 174, 630. Hierzu ausführlich siehe unten, Rn. 574.

123 241

Zu den Schutzpflichten siehe oben, Rn. 115 f., sowie unten, Rn. 174, 630.

Bisges

71

101


^ Das Werk bietet Ihnen eine umfassende und praxisorientierte Darstellung des Veranstaltungsrechts aus zivilrechtlicher, strafrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Perspektive.

Besondere Schwerpunkte wurden auf die typischen und oft sehr komplexen Vertragsbeziehungen der Branche sowie auf wichtige Vertragstypen gelegt. Eine große Rolle spielen ferner die Verkehrssicherungspflichten, vertragliche und deliktische Haftungsfragen, die Risikoübernahme durch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung sowie die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung durch Rechtsformwahl. Themenfeldern wie dem Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits-, Marken-, Namens-, Wettbewerbs- oder Presserecht werden eigene Abschnitte gewidmet, wie dem Arbeits- oder dem Minderjährigenrecht. Fragen und Antworten zu wichtigen Genehmigungen und Anzeigepflichten finden ebenso ihren Platz, wie solche zum Veranstaltungsstrafrecht. Textmuster, Klauselbeispiele und Checklisten im Fließtext sowie im Anhang, die Ihnen auch in editierbarer Form als Add-on zur Verfügung stehen, erhöhen zusätzlich den praktischen Nutzen des Werks.

Leseprobe, mehr zum Werk unter www.ESV.info/978-3-503-17150-7

www.ESV.info


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