Der Fragebogen 1 2
Die Thesen 3 0
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Das Ausland 5 4
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… und ein Sandkasten 7 6
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Dezember 2019 2. Jahrgang Chefredakteure Markus Hartung Daniel Halmer www.rethinking-law.com
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T ■ WAS WÄRE WENN… POSITIONEN ■ AUSSENSICH
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Legal Tech unchained Rechtsmarkt in Aufruhr
Mitherausgeber:
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser! Immerhin: „Legal Tech“ hat das anwaltliche Berufsrecht schon jetzt aus einem Dornröschenschlag erweckt. Wann gab es zum letzten Mal eine akademische Auseinandersetzung, zusammengefasst in einem Heft der NJW, gefolgt von einem Streitgespräch bei LTO und, als Höhepunkt, dem Auftritt der jeweiligen Meinungsführer auf einer öffentlichen Veranstaltung? Das hätte sich das Berufsrecht niemals träumen lassen. Zwar sind nicht alle Rechtsfragen völlig neu, sie haben neue Brisanz erlangt, weil die Konzerne, die bei Legal Tech-Fällen häufig auf der Beklagtenseite stehen, die berufsrechtliche Argumentationslinie für sich als Heldennotausgang erkannt haben und kräftig in rechtswissenschaftliche Meinungsbildung investieren; vor allem aber, weil die Rechtdienstleistungsbranche eine der letzten großen Industrien darstellt, die noch nicht in dem Maße digitalisiert ist, wie es technisch möglich und vielleicht wirtschafts- und rechtspolitisch auch wünschenswert wäre. Die Regulierung spielt dabei eine wesentliche Rolle. Unser Heft soll die Debatte möglichst umfassend abbilden. Uns ist die offene Diskussion wichtig. Wir beginnen mit einem (vielleicht nicht ganz neutralem) rechtspolitischen Beitrag, der versucht, den Case für Verbraucher-Legal Tech-Angebote in einem modernen Rechtsstaat im Zusammenhang vorzubringen. In der Bestandsaufnahme stellen wir die Haltung politischer Parteien und Verbände dar, mit zum Teil überraschenden Ergebnissen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist unserer Einladung, an der Befragung teilzunehmen und/oder einen Beitrag beizusteuern, leider nicht gefolgt. Dafür beleuchtet Stephanie Genz den jüngsten Vorstoß der BRAK in Sachen Legal Tech. Es folgen aktuelle Tagungsberichte von Philipp Kürth und Johannes Maurer, bevor Astrid Siegmund die Frage beantwortet, inwieweit Legal Tech eine Gefahr für die Justiz darstellt.
Markus Hartung Rechtsanwalt und Mediator Rechtsanwalt und Mediator Markus Hartung ist Senior Fellow am Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School sowie Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, Berlin.
Es folgen einige rechtspolitische Positionen, angeführt von den Berufsrechtlern Volker Römermann und Dirk Uwer, von Christian Rumpke und Michèle Scherer aus Sicht der Verbraucherzentralen und von Fabian Widder vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Das vieldiskutierte „Smartlaw“-Urteil des LG Köln nimmt sich Tom Braegelmann vor, bevor Fabian Heilemann die Diskussion um die Perspektive eines Wagniskapitalgebers bereichert. In unserer Außensicht betrachten Jin Ho Verdonschot und Max Houben, Polina Medvedieva, Helena Hallgarn und Walter Fellmann die rechtliche Situation in den Niederlanden, Estland, Schweden und der Schweiz. Christoph Arnet und Ioannis Martinis stellen das interessante Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtschutzversicherung dar, und zwar aus einer Schweizer Perspektive. Deutsche Rechtsschutzversicherer haben sich trotz Anfragen leider nicht beteiligt. Julian Braun liefert keine regionale, sondern eine inhaltliche Außensicht in eine ganz andere Rechtsmaterie, nämlich den Gesundheitsbereich. Zum Schluss fragen Philipp Kadelbach und Yannek Wloch, warum es eigentlich noch keine richtige Interessenvertretung für Legal Techs gibt. Cord Brügmann stellt einen innovativen Sandkasten dar, und abschließend gibt es einige Gedankenspiele.
Daniel Halmer Rechtsanwalt, Gründer und Geschäftsführer von LexFox Er ist Gründer und Geschäftsführer von LexFox, der Betreibergesellschaft der Legal Tech-Plattformen wenigermiete.de, Mehrabfindung.de und weniger-internetkosten.de. Als Rechtsanwalt bei Hengeler Mueller in München und Wachtell Lipton in New York beriet er viele Jahre Blue Chip Unternehmen, PEs und Startups, bevor er das Berliner Fintech-Unternehmen Raisin (WeltSparen) mit aufbaute. Er spricht regelmäßig auf Tech Events und rechtspolitischen Veranstaltungen und war mehrfach als Sachverständiger für des Deutschen Bundestag tätig.
Markus Hartung und Daniel Halmer Nächste Ausgabe REthinking Law Februar 2020
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Inhalt
Inhalt
POSITIONEN
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Titelthema
MANIFEST Rechtspolitische Überlegungen zu einem modernen Verbraucherschutz durch Legal Tech – Dr. Daniel Halmer
Inkassounternehmen vs. Rechtsanwälte – Was jetzt zu tun ist! Streitstand und Auswirkungen des Eckpunktepapiers – Prof. Dr. Volker Römermann
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Der Fragebogen - Wer denkt was worüber? Positionen zu Legal Tech von politischen Parteien und Verbänden im Überblick
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REthinking the Bar? Die BRAK, Legal Tech und die Novellierung des anwaltlichen Berufsrechts– Prof. Dr. Dirk Uwer
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Wer will was: Justizminister, Parteien und Anwälte streiten um Legal Tech-Regulierung BRAK zu den Regulierungsentwicklungen und zum BRAK Vorschlag – Stephanie Genz
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Legal Tech: Auf dem Weg zu mehr Verbraucherschutz Ein Kommentar aus der Praxis – Christian Rumpke
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Managed Legal Services, Anwälte und der Traum vom Einklang Die berufsrechtliche Betrachtung auf der Bucerius Herbsttagung 2019 – Philipp Kürth
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Legal Tech – die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung DAV zu den Regulierungsthesen der FDP und den möglichen Lockerungen im anwaltlichen Vergütungsrecht – Dr. Fabian Widder
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Automatisierung im Rechtsmarkt Workshop-Bericht von der Bucerius Herbsttagung über aktuelle Automationsprojekte in Kanzleien und Rechtsabteilungen – Johannes Maurer
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Schablonenhaft Wann ist die Anwendung von Rechtsnormen schematisch und wann nicht? – Tom Braegelmann
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„Legal Tech“ – eine Gefahr für die Justiz? Legal Tech aus Sicht der Justiz – Astrid Siegmund
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Legal Tech in Deutschland Warum ein wichtiges Zukunftsfeld jetzt gefördert werden muss – Dr. Fabian Heilemann
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Illustration links — iStock/piranka Illustration rechts — iStock/your_photo
M A N I F E S T & B E S TA N D S A U F N A H M E
Inhalt
Impressum Verlag Handelsblatt Fachmedien GmbH Toulouser Allee 27, 40211 Düsseldorf www.fachmedien.de www.rethinking-law.com Geschäftsführung Christoph Bertling, Oliver Voigt Chefredakteure Ausgabe 6.2019 Dr. Daniel Halmer, Markus Hartung (v.i.S.d.P.) Mitherausgeber Legal Tech Center an der Europa-Universität Viadrina Produktmanagement Isabelle Brück E-Mail: i.brueck@fachmedien.de
AUSSENSICHT
Mediaservice
WAS WÄRE WENN …
Fon: 0211 887-1477 E-Mail: mediasales@fachmedien.de Redaktion und Anzeigenleitung Handelsblatt Fachmedien GmbH Toulouser Allee 27, 40211 Düsseldorf
Dutch Justice: Should legal services really be put behind Bars? – Dr. Jin Ho Verdonschot, Max Houben
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Nordic legal tech: Digital transformation in Estonia – Polina Medvedieva
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The regulation of legal services in Sweden – Helena Hallgarn
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Schweiz: das außergerichtliche Beratungsmonopol – Christoph Arnet, Ioannis Martinis
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Keine Lobby – kein Legal Tech? – Dr. Philipp Kadelbach, Yannek Wloch
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Regulatory Sandbox Reallabore für den Rechtsmarkt – Dr. Cord Brügmann
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Zum Schluss: Don't panic. Eine abschließende Glosse – Markus Hartung
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Kundenservice Handelsblatt Fachmedien GmbH Kundenservice Postfach 103345, 40024 Düsseldorf E-Mail: kundenservice@fachmedien.de Inland Fon: 0800 000-1637 Fax: 0800 000-2959 Ausland Fon: +49 211 887-3670 Fax: +49 211 887-3671 Layout & Satz Main-Post GmbH Berner Straße 2, 97084 Würzburg Erscheinungsweise 6 mal jährlich Bezugspreise Einzelheft 47,08 € inkl. MwSt. zzgl. Versand Jahresabonnement 242,00 € inkl. MwSt. zzgl. Versand Sonderpreis für Studenten und Referendare 131,00 € inkl. MwSt. zzgl. Versand im Jahresabonnement
Illustration links — iStock/INGA TOMASEVIC Illustration rechts — iStock/gremlin
Schweiz: Neue Konzepte für Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherung – Prof. Dr. Walter Fellmann
Abonnementkündigungen sind nur mit
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einer Frist von 21 Tagen zum Ende des Bezugsjahres möglich. Druck Grafisches Centrum Cuno GmbH & Co. KG Gewerbering West 27, 39240 Calbe
Patientenmobilitätsrichtlinie der EU – Julian Braun
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Copyright Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Publikation darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages nicht vervielfältigt oder verbreitet werden. Unter dieses Verbot fällt auch die gewerbliche Vervielfältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken sowie die Vervielfältigung auf CD-Rom. ISSN 2625-686X
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Rechtspolitische Überlegungen zu einem modernen Verbraucherschutz durch Legal Tech Ohne „digitale Rechtsdurchsetzer“ (Legal Tech) droht die Erosion des Rechtsstaates– dies gilt insbesondere hinsichtlich des immer komplexer und dichter werdenden Verbraucherschutzes. Der dafür notwendige belastbare und zukunftsfähige Rechtsrahmen fehlt allerdings noch. Gesetzgeber, „Organe der Rechtspflege“ und Legal Techs sollten diesen rasch gemeinsam zu erarbeiten. Die Zeit drängt.
Text — Dr. Daniel Halmer
Ausgangslage und Befund Die Anzahl und Regelungsdichte von Verbrauchergesetzgebung in Deutschland, der Europäischen Union und weltweit nimmt seit ca. 20 Jahren drastisch zu und reflektiert das zunehmende Ungleichgewicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Unser Justizsystem ist im Wesentlichen weit über hundert Jahre alt (ZPO, GVG) und ist weder auf geringwertige und mittlere Ansprüche, geschweige denn auf das Massenvertragsaufkommen durch das Internet ausgelegt. Ein überwältigender Anteil der Verbraucher macht bestehende geringwertige und mittlere Ansprüche aktuell nicht geltend. Gründe hierfür sind vor allem das Kostenrisiko, die Unkenntnis, der Zeitaufwand sowie emotionale Hürden. Im Einzelnen: Kostenrisiko: Rechtsdurchsetzung ist prohibitiv teuer Um einen 10 €-Anspruch außergerichtlich und erstinstanzlich vor Gericht durchzusetzen, trägt 4
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ein Verbraucher nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein Kostenrisiko von 469,- € sofern er überhaupt einen Rechtsanwalt findet, der solche Fälle nach RVG abrechnet. Damit also die Anspruchsverfolgung aus Sicht des Verbrauchers bei rationaler Betrachtung und unter Ausklammerung einer subjektiven Risikoaversion sinnvoll erscheint, muss der Verbraucher subjektiv von einer Erfolgswahrscheinlichkeit von mehr als 98% ausgehen. Taxiert er die Erfolgswahrscheinlichkeit zum Beispiel nur bei 80%, so betrüge der erwartete Verlust aus der Rechtsverfolgung (bei dieser vereinfachten Betrachtung) 10 € x 0,8 – 469 € x 0,2 = - 85,80 €, also fast das Zehnfache des Anspruchs. Unterstellt man realitätsnah, dass Verbraucher risikoavers sind, d.h. die Risiken (= den möglichen Verlust von 469 €) höher gewichten als die Chancen (= den Erlös von 10 €), so ist eine noch höhere Erfolgswahrscheinlichkeit vonnöten. Fast kein Verbraucher wird sich seiner Sache jemals so sicher sein, dass die Verfolgung geringwertiger Ansprüche ökonomisch sinnvoll erscheint.
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Unkenntnis Zu den finanziellen Hürden kommt die Unkenntnis: Verbraucher sind sich ihrer Ansprüche häufig nicht bewusst bzw. wissen ohne Rechtsrat nicht, ob sie überhaupt betroffen sind und wie man die Rechte geltend machen muss. Ein gutes Beispiel ist die Mietpreisbremse: Sie wird zwar seit ihrer Einführung 2015 medial „hoch und runter“ diskutiert, aber nur die allerwenigsten wissen, dass man die Miete damit tatsächlich senken kann und für wen das Gesetz gilt. Nach Angaben des Mieterportals wenigermiete.de, dem der Autor angehört, kamen die meisten Mandanten erst durch die Werbung des Internetportals auf den Gedanken, dass die Mietpreisbremse für sie relevant sein könnte. Mentale Hürden Bei Verbrauchern gehört die Anspruchsverfolgung nicht zur alltäglichen Routine, d.h. der Verbraucher steht z.B. vor der Entscheidung, am Samstagvormittag mit seinen Kindern zu spielen oder ein Anspruchsschreiben an den Vermieter / Telekomanbieter etc. zu verfassen. Bei geringwertigen und mittleren Ansprüchen fällt die Entscheidung systematisch, vorhersehbar und nachvollziehbar gegen die Anspruchsverfolgung aus. Und schließlich bedeutet es für die meisten Menschen negativen Stress, einen Rechtsstreit zu initiieren, unabhängig davon, ob man sich im Recht fühlt. Je geringer der Anspruch, desto „querulatorischer“ kommt man sich vor, wenn man diesen Anspruch ernsthaft, und gar mittels Anwalt und Gericht, durchsetzen möchte. Die genannten Hinderungsgründe treten spezifisch in Bezug auf Verbraucherrechte auf. Es handelt sich also nicht um allgemein hinzunehmende Unzulänglichkeiten eines Rechtsystems, sondern um ein Problem, das vergleichsweise neu und vergleichsweise unbemerkt entstanden ist. Internetverträge: Millionen Ansprüche, null Umsetzung Das Beispiel Internetgeschwindigkeit kann diesen Befund verdeutlichen: Seit 30.04.2016 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die sog. Telecom Single Market-Verordnung (Verordnung EU 2015/2120, sog. TSM-Verordnung), die u.a. regelt, dass die Internetanbieter die beworbene
Bandbreite auch tatsächlich liefern müssen und andernfalls eine Vertragsverletzung begehen (Art. 4 Abs. 4 der TSM-Verordnung). Die bis dahin üblichen sog. „Bis zu“-Klauseln in den AGB der Anbieter, die z.B. Bandbreiten von „bis zu 100 Mbit pro Sekunde“ versprachen, sind seither unzulässig. Vorausgegangen war dem eine Studie der EU-Kommission, wonach in den fünf größten EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien im Schnitt nur 62% der versprochenen Bandbreite geliefert werden (Study of the EU Commission “Quality of Broadband Services in the EU“, October 2014 (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/ news/quality-broadband-services-eu). Seither hat sich die Situation kaum gebessert: Laut der letzten Studie der BNetzA erhalten 50% der Nutzer weniger als 80% der versprochenen Leistung (https://breitbandmessung.de/interaktive-darstellung). Dies bedeutet, dass vermutlich mehrere hundert Millionen Verbraucher in der EU Ansprüche gegen ihre Internetanbieter haben. Gleichwohl sind seit Inkrafttreten der Verordnung vor dreieinhalb Jahren europaweit keine Fälle bekannt geworden, in denen Verbraucher diese Rechte tatsächlich versucht hätten durchzusetzen, geschweige denn dies erfolgreich taten. In einem Satz zusammengefasst: eine mit großem gesetzgeberischem Aufwand vor dreieinhalb Jahren in Kraft gesetzte Verordnung, die Millionen über Millionen Haushalten in Europa Rechte an die Hand gibt, ist wirkungslos verpufft. Allein dieser Befund ist besorgniserregend.
Dr. Daniel Halmer Rechtsanwalt, Gründer und Geschäftsführer von LexFox Er ist Gründer und Geschäftsführer von LexFox, der Betreibergesellschaft der Legal Tech-Plattformen wenigermiete. de, Mehrabfindung. de und weniger-internetkosten.de. Als Rechtsanwalt bei Hengeler Mueller in München und Wachtell Lipton in New York beriet er viele Jahre Blue Chip Unternehmen, PEs und Startups, bevor er das Berliner Fintech-Unternehmen Raisin (WeltSparen) mit aufbaute. Er spricht regelmäßig auf Tech Events und rechtspolitischen Veranstaltungen und war mehrfach als Sachverständiger für den Deutschen Bundestag tätig. Er hat an den Universitäten Passau, München, LSE und Harvard studiert und Abschlüsse in Rechtsund Wirtschaftswissenschaften inne.
Erosion des Rechtsstaats All dies führt zu Rechtsverdruss bei den Bürgern: „Ich weiß, es gibt Gesetze dagegen, aber ich kann ja eh nichts ausrichten.“ Damit scheitert der Gesetzgeber systematisch und vorhersehbar mit den gesetzgeberischen Zielen, die im jeweiligen Verbraucherschutzgesetz angelegt sind. Hinzu kommt, dass die Marktgegenseite (Unternehmen) die rationale Apathie der Verbraucher antizipiert und (bei rationalem Handeln) ausnutzt, d.h. sich von vorn herein nicht mehr an Vertrag und Gesetz hält. Die Folge ist, dass beide Marktseiten gemeinsam nicht mehr an den Rechtsstaat glauben. Das kommt einer Erosion des Rechtsstaates gleich. Verantwortungsvolle Rechtsgenossen und v.a. Rechtsanwälte und Richter, die sich als Organe
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