Stopper/Lentze (Hrsg.): Handbuch Fußball-Recht

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Stopper · Lentze (Hrsg.)

Handbuch Fußball-Recht Rechte Vermarktung Organisation

2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage

Leseprobe, mehr zum Werk unter www.ESV.info/Fussballrecht



Handbuch Fußball-Recht Rechte – Vermarktung – Organisation Herausgegeben von

Dr. habil. Martin Stopper Rechtsanwalt und

Gregor Lentze, LL.M. Rechtsanwalt

mit Beiträgen von Dr. Tim Bagger von Grafenstein, Dr. Holger Blask, Dr. Marius Breucker, Caroline Dressel, Dr. Jörg Englisch, René Feldgen, Christina Gassner, Dr. Michael Gerlinger, Hendrik Große Lefert, Prof. Dr. Peter W. Heermann, Dr. Felix Holzhäuser, Simon Karlin, Tobias Kempter, Dr. Sebastian Kober, Dr. Rainer Koch, Dr. Bernd Kuhn, Florian Lau, Gregor Lentze, Prof. Dr. Rainer Lorz, Dr. Remus Muresan, Prof. Dr. Martin Nolte, Jürgen Paepke, Dr. Christian Rassmann, Dr. Stefan Schmidt, Marc Patrick Schneider, Dr. habil. Martin Stopper, Jörg Vollmüller, Jörg von Appen, Jonathan Wilkens, Dr. Christoph Wüterich

2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage


Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Weitere Informationen zu diesem Titel finden Sie im Internet unter ESV. info/978 3 503 17684 7

Zitiervorschlag: Bearbeiter, in: Stopper/Lentze (Hrsg.), Handbuch Fußball-Recht, Kap. … Rz. …

1. Auflage 2012 2. Auflage 2018 Gedrucktes Werk: ISBN 978 3 503 17684 7 eBook: ISBN 978 3 503 17685 4

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© Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG , Berlin 2018

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Kapitel 22: Clubs und Wettbewerbsintegrität

Inhaltsübersicht A. B. I. II. III.

IV. V.

C. I. II. III. IV. V.

D.

Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mehrheitsbeteiligungen – „50+1“ . . Regelung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Normzweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urteil des Ständigen Schiedsgerichts des DFB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Sachverhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Entscheidung – „Stichtagsregelung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Folgen in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . Anwendbarkeit der 50+1-Regel auf den eingetragenen Verein (e.V.) . . . . . . Rechtliche Implikationen . . . . . . . . . . . . . 1. Anwendbarkeit AEUV . . . . . . . . . . . . . 2. Kapitalverkehrsfreiheit . . . . . . . . . . . . 3. Wettbewerbsfreiheit. . . . . . . . . . . . . . . 4. Rechtfertigung der Beschränkung . a) Argumente für eine Rechtfertigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Argumente gegen eine Rechtfertigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Verhältnismäßigere Mittel . . . . . . . . . Mehrfachbeteiligungen . . . . . . . . . . . . . Regelung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Normzweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Praxisbeispiel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahlreiche Sponsoringaktivitäten . . . . . Normative vs. faktische Beherrschung durch Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. RB Leipzig – Sponsoringaktivitäten 2. FC Ingolstadt 04 . . . . . . . . . . . . . . . . . . UEFA-Regelungen zum Schutz der Wettbewerbsintegrität . . . . . . . . . . . . . .

Rz. 1– 2 3–22 3– 4 5– 6 7–13 8 9 10–13 14–15 16–22 16 17 18 19–22 20 21 22 23–31 24 25 26–27 28 29–31 30 31

I. Regelungen/Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. „ENIC-Entscheidung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. ENIC vs. UEFA – Sachverhalt . . . . . . . 2. Entscheidung des CAS . . . . . . . . . . . . 3. Beschwerde zur Europäischen Kommission. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Entscheidung der Europäischen Kommission. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. „Entscheidender Einfluss“. . . . . . . . . . . . . E. FIFA-Regelungen zur Dritteigentümerschaft an Spielern . . . . . . . . . . . . I. Regelungen/Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Art. 18bis FIFA RSTP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Art. 18ter FIFA RSTP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Generelles . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . 4. Rechtliche Implikationen . . . . . . . . . . a) Anwendbarkeit AEUV . . . . . . . . . . . . . b) Wettbewerbsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . c) Kapitalverkehrsfreiheit . . . . . . . . . . . . d) Anhängige Verfahren . . . . . . . . . . . . . (1) Beschwerde Europäische Kommission. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) Klage in Belgien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Verbandsrechtliche Sanktionen. . . . (1) Seraing United . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (a) FIFA-Disziplinarkommission . . . . . . . (b) CAS-Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (2) Sonstige Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) Darstellung diverser Szenarien Beteiligungen Dritter. . . . . . . . . . . . . .

Rz. 32–33 34–38 34 35 36–37 38 39–40 41–64 41 42–43 44–64 44–45 46–47 48–49 50–64 50–51 52 53 54 54 55–56 56–60 57–59 57 58–59 60 61–64

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A. Einführung Schon lange konkurrieren die Clubs nicht mehr nur sportlich miteinander, sondern auch wirtschaftlich. Nur wer genügend wirtschaftliches Potenzial hat, kann mittel- und langfristig sportlichen Erfolg erreichen. Damit wirtschaftliche Einflüsse nicht den sportlichen Wettbewerb gefährden, sind zahlreiche Regelungen zur Sicherung der Integrität der Wettbewerbe sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene aufgestellt worden.1 Adressaten 1 Zur Wettbewerbsgleichheit siehe Stopper, SpuRt 2015, 1, Editorial.

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Teil 3: Organisation

dieser Regelungen sind zumeist die einzelnen Clubs. Das Wort „Integrität“ leitet sich vom lateinischen Wort „integritas“ ab, was Unversehrtheit oder Intaktheit bedeutet.2 In Bezug auf den Wettbewerb wird damit die Zielsetzung bezeichnet, dass dieser nur nach vorher definierten Parametern stattfindet und frei von wettbewerbsfremden Einflüssen bleibt. Die „Unversehrtheit“ des Wettbewerbs dient dazu, die wesensmäßigen Merkmale eines jeden Wettbewerbs oder Wettkampfes sicherzustellen: Gleiche Ausgangsposition und Chancen für alle Teilnehmer und eine Unvorhersehbarkeit des wettbewerblichen Ausgangs.3 Wettbewerbsintegrität kann als Synonym für „Fairplay“ verstanden werden, was eine zwingende Voraussetzung für jeden sportlichen Wettkampf sein muss. Neben dieser aus sportlicher Perspektive gesehenen Selbstverständlichkeit ist auch unter wirtschaftlichen Aspekten ein nach innen und außen integrer Wettbewerb notwendig für den Erfolg einer Sportliga. Jeder Verdacht, der Ausgang der Spiele werde nicht unter gleichen Startbedingungen für alle Clubs ganz allein „auf dem Spielfeld“ entschieden, hat erhebliche Einbußen bei der Vermarktbarkeit der Liga und eine Beschädigung der Marke des jeweiligen Wettbewerbs zur Folge.4 2

Der Wettbewerbsintegrität dienen prinzipiell alle Regeln eines Sportveranstalters. Spielregeln sollen gewährleisten, dass der Sieger unter gleichbleibenden sportlichen Voraussetzungen ermittelt wird. Im sportlichen Wettbewerb dürfen nur die Mittel eingesetzt werden, die im Vorfeld als erlaubt gekennzeichnet wurden und die prinzipiell allen Sportteilnehmern gleichsam zur Verfügung stehen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass tatsächlich der sportlich Beste als Sieger des Wettbewerbs hervorgeht. Sportliche Fouls sind verboten. Gleiches gilt für Verstöße wirtschaftlicher Art.5 Deshalb sollen Abhängigkeitsverhältnisse und Interessenlagen bei den Clubs offengelegt werden, um Gefährdungen des Fairplay-Gedankens oder Gefährdungen des Ansehens der Liga weitgehend auszuschließen.6 Das Fairplay ist dann gefährdet, wenn die Möglichkeit von Einflussnahme von sportexternen Dritten (z.B. Sponsoren) auf den Ausgang des sportlichen Wettbewerbes besteht. Dies soll durch eine Vielzahl von Vorschriften der nationalen und internationalen Verbände und Ligen vermieden werden. Hierzu einige Beispiele: Die sog. 50+1-Klausel stellt rechtliche Anforderungen an die Clubs in Bezug auf ihre Gesellschafterzusammensetzung.7 Diese Klauseln sind Folge der Zulassung von Kapitalgesellschaften zum Spielbetrieb der Ligen und besagen, dass Kapitalgesellschaften nur dann in den Besitz einer Vereinslizenz gelangen können, wenn der Stammverein, aus dem die Kapitalgesellschaft hervorgegangen ist, Mehrheitsgesellschafter bei der Tochtergesellschaft bleibt und 50 %+1 Stimmrechte an der Kapitalgesellschaft halten.8 Weiterhin existieren Restriktionen hinsichtlich der Clubnamensgebung,9 nach denen es verboten ist, dass der Name bzw. die Firma eines Lizenzclubs den 2 Vgl. http://www.duden.de/suchen/dudenonline/integrit%C3 %A4t. 3 Zur Chancengleichheit siehe Stopper, Die Bundesliga – Ein ungleicher Wettbewerb, SPONSORs Online-Ausgabe vom 07. 03. 2016, abrufbar unter http://www.lentzestopper.eu/downloads/160307_Stopper_Beitrag_Die_Bundesliga__-Ein_ungleicher_Wettbewerb_Sponsors.pdf. 4 Zur Marke der „Liga“, vgl. Müller, C., in: Zieschang/Klimmer (Hrsg.), Unternehmensführung im Profifußball, S. 19, 21. 5 Siehe zu den wirtschaftlichen Regelungen des UEFA Financial Fairplay insgesamt Kapitel 23. 6 Müller, C., BfuP 2003, 556, 566. 7 Z.B. § 8 Nr. 2 der Satzung des Handball-Ligaverbandes und § 8 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V. 8 Vgl. Stopper, WRP 2009, 413 ff.; Heermann, WRP 2003, 724, 731; Müller, C., in: Zieschang/Klimmer (Hrsg.), Unternehmensführung im Profifußball, S. 17, 29. Siehe zur Rechtmäßigkeit dieser sog. 50+1Klauseln Holzhäuser, F., Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S. 234 ff.; hierzu Rz. 3 ff. 9 Siehe Rz. 3.

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Kapitel 22: Clubs und Wettbewerbsintegrität

Namen eines Sponsors beinhaltet.10 Dies dient neben dem Schutz vor Einflussnahme durch Dritte natürlich auch der Namensbeständigkeit der Ligateilnehmer.11 Zudem finden sich sowohl auf nationaler wie auch europäischer Ebene Regelungen, die explizit Mehrfachbeteiligungen an mehreren Clubs untersagen.12 Diese und andere Regeln dienen dem Oberziel einer jeden Sportregel, gleich ob sportlicher oder wirtschaftlicher Natur: Der Sicherung des integren sportlichen Wettbewerbs.13

B. Mehrheitsbeteiligungen – „50+1“14 I. Regelung § 8 der Satzung des DFL e.V. (vormals Ligaverband e.V.)15 normiert die Voraussetzungen, 3 unter denen eine Mitgliedschaft in der DFL erworben werden kann; in Nr. 3 Abs. 1 und 2 wird dabei die sog. 50+1 Regelung aufgestellt: 16 Satzung DFL e. V. § 8 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft16 1. Vereine der Lizenzligen und Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwerben die Mitgliedschaft im DFL e.V. mit Erteilung der beantragten Lizenz durch den DFL e.V. 2. Ein Verein kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben, wenn er rechtlich unabhängig ist, d.h. auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit können nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium des DFL e.V. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert. 3. Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Der Verein („Mutterverein“) muss rechtlich unabhängig im Sinn des § 8 Nr. 2 sein.

10 So auch im Fallbeispiel in Rz. 15. 11 Siehe zur Rechtmäßigkeit Holzhäuser, F., Die Vereinslizenzierung in den deutschen Profisportligen, S. 255 ff. 12 Siehe hierzu Rz. 23 ff. und Rz. 32 ff. 13 Zur Sicherung der Integrität dienen auch die Vorschriften der Vereinslizenzierung, siehe hierzu ausführlich Kapitel 20. 14 Siehe zur 50+1-Regel auch Kapitel 21 Rz. 15 ff. 15 Abrufbar unter: https://www.dfl.de/dfl/files/statuten/Satzungen-von-DFL-und-DFB/SatzungDFL-Deutsche-Fussball-Liga-e-V.pdf 16 Hervorhebungen nicht im Original.

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Teil 3: Organisation

Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht. Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften der Lizenzligen beteiligt sein; dies gilt für die Mitglieder von Organen der Kapitalgesellschaften bzw. der Lizenzvereine mit Ausnahme des jeweiligen Muttervereins entsprechend. Als mittelbare Beteiligung der Kapitalgesellschaft gilt auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen Kapitalgesellschaften. Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben der Vermarktung auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft) übertragen, müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich beteiligt sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des Lizenznehmers im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers schließt. Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt, dass der Lizenznehmer den jeweiligen Vertragabschlüssen im Bereich der Werbung, insbesondere des Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte sowie der Überlassung von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss. Bei Kapitalgesellschaften der Lizenzligen genügt auch eine mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins an der Vermarktungsgesellschaft. Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet das Präsidium des DFL e.V. Dies setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen. 4

Dieselbe Regelung findet sich unter Überschrift „Mitgliedschaft in der DFL Deutsche Fußball Liga“ auch in § 16c DFB-Satzung.17 Ebenfalls verankert ist diese Regelung – nahezu identisch – etwa auch in § 45 Absatz 1 der Satzung des Bayerischen Fußball-Verbands (BFV) und in § 9 Absatz 1 des Statuts der 3. Liga, unter Verweis auf § 16c DFB-Satzung.

17 Abrufbar unter http://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/128750-02_Satzung.pdf.

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Kapitel 22: Clubs und Wettbewerbsintegrität

II. Normzweck Nicht immer sind die nichtwirtschaftlichen rechtsfähigen Vereine – eingetragene Vereine nach § 21 BGB – selbst Lizenznehmer in der DFL. Die Vereine sind nach den Ligastatuten jedoch zwingender Bestandteil innerhalb einer Gesellschafts- oder Konzernstruktur der Clubs. Lizenznehmer sind oftmals die Kapitalgesellschaften der Clubs.

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Mit der Einführung der 50+1-Regelung hat der DFB den Vereinen der Lizenzligen den Weg zu gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen eröffnet.18 Zugleich soll aber die Bedeutung der Vereine erhalten bleiben. Nach § 16c Nr. 1 DFB-Satzung können neben Vereinen der Lizenzligen auch Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen19 die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben.20 Die Lizenzerteilung kann als „Verbindungselement“ zwischen DFL e.V. und seinen ordentlichen Mitgliedern, zu denen auch die Kapitalgesellschaften zählen, angesehen werden. Die Lizenzvergabe an Vereine und Kapitalgesellschaften ist dem DFL e.V. übertragen. Hinter diesen verbandsrechtlichen Mehrheitserfordernissen, wie es die DFB-Satzung vorsieht, steht die Absicht, eine Fremdbestimmung der Fußballkapitalgesellschaften zu vermeiden. Die Regelung des § 8 Nr. 3 der Satzung des DFL e.V. beruht auf ähnlichen Überlegungen, sodass bei der KGaA der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs innehaben muss.21 Zweck dieser Regelung ist, dass der Verein in jedem Fall die Stimmenmehrheit innehat und 6 damit quasi „das letzte Wort“ – auch wenn es weitere Gesellschafter innerhalb der Körperschaftsstruktur des Vereins gibt. Nach Auffassung der Satzungsgeber sollen sportliche und wirtschaftliche Interessen nicht derart vermischt werden, dass das historisch gewachsene und sich aber immer wieder verändernde Vereinsgebilde als Basis für den professionellen Fußball gefährdet wird. Den eingetragenen Vereinen wird damit in den Satzungsbestimmungen der verantwortlichen Dachorganisationen eine Privilegierung zugedacht. Jedoch schützt die Regelung nur bedingt vor einer Fremdbestimmung durch einen Investor und garantiert den Vereinen gerade nicht eine vollumfängliche Kontrolle.22 Die §§ 133 ff. AktG regeln die Stimmrechte und Entscheidungsbefugnisse der Aktionäre.23 Bei zahlreichen Grundlagenbeschlüssen wird eine qualifizierte Dreiviertelmehrheit oder sogar mehr vorgeschrieben. Daraus folgt, dass Aktionäre mit einem Anteil von mehr als 25 % des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals alle Beschlüsse verhindern können, für die das Gesetz eine Dreiviertelmehrheit vorsieht.

III. Urteil des Ständigen Schiedsgerichts des DFB24 Die Ausnahmeregelungen in § 8 Nr. 2 Unterabsatz 5 und 6 der Satzung des DFL e.V. bzw. § 16c Nr. 3 Unterabsatz 5 und 6 DFB-Satzung wurden auf Bestreben des Bundesligisten Bayer 04 Leverkusen eingeführt. Im Zuge der Beratungen über die Ausgliederung der Lizenzligaabteilungen25 aus Fußballvereinen der Bundesligen in Kapitalgesellschaften und ihrer satzungsrechtlichen Verankerung über die 50+1 Regel beantragte Bayer 04 18 Heermann, ZIP 1998, 1249. 19 Siehe zur Rechtsformwahl i.R.d. Ausgliederung Kapitel 21 Rz. 12 ff. 20 Siehe zum Lizenzierungsverfahren des DFL e.V. Kapitel 20 Rz. 108 ff. sowie zur Lizenzierung durch die UEFA Kapitel 23 Rz. 51 ff. 21 Zur Rechtsformwahl der KGaA siehe ausführlich Kapitel 21 Rz. 46 ff. 22 So aber z.B. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/bundesliga-fussball-managersehen-50-1-regel-als-auslaufmodell-a-1132363.html. 23 Siehe hierzu Kapitel 21 Rz. 33. 24 Ständiges Schiedsgericht des DFB, CaS 2011, 334 ff. 25 Siehe zur Rechtsformwahl i.R.d. Ausgliederung Kapitel 21 Rz. 12 ff.

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Teil 3: Organisation

Leverkusen die Aufnahme dieser Ausnahmeregelung in die Satzung des DFB (sog. „Lex Leverkusen“). Sie sollte es dem Verein ermöglichen, seine Anteile an der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH der Bayer AG als langjährigem Partner und Förderer des Profi- und Amateursports zu übertragen. Der ursprüngliche Wortlaut der Regelung sah es vor, dass Unternehmen, die vor dem 01. 01. 1999 seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und in erheblichem Maße gefördert haben, mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sein dürfen. Diese Regelung wurde jedoch im Jahre 2011 infolge der Entscheidung des ständigen Schiedsgerichts des DFB (siehe dazu sogleich) dahingehend modifiziert, dass die Bestimmung über den Stichtag abgeschafft wurde.26 Bisher wurde die Regelung neben Bayer 04 Leverkusen auf den VfL Wolfsburg27 und im Jahr 2015 auch auf die TSG 1899 Hoffenheim28 angewandt. Gegenwärtig ist die Ausnahmeerteilung auch für Hannover 96 geplant.29 Ausgangspunkt der Abschaffung der Stichtagsregelung war der entsprechende Antrag von Bayer 04 Leverkusen. Nach Bayer 04 Leverkusen erhielt auch der VfL Wolfsburg am 13. 07. 2000 die Erlaubnis des DFB, nach der Ausgliederung der Lizenzligaabteilung in die VfL Wolfsburg Fußball GmbH der Volkswagen AG eine Mehrheitsbeteiligung an den Anteilen der VfL Wolfsburg Fußball GmbH einzuräumen.

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1. Sachverhalt Am 27. 01. 2010 erhob Hannover 96 Klage gegen den damaligen Ligaverband30 beim Ständigen Schiedsgericht. Der Club trug vor, dass das in diesen Bestimmungen geregelte Erfordernis einer Mehrheitsbeteiligung des (Mutter-)Vereins an einer lizenzierten Kapitalgesellschaft mit deutschem und europäischem Recht unvereinbar sei. Er sah sich darüber hinaus im Wettbewerb diskriminiert, da er von der Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme vom Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung des Muttervereins an der Kapitalgesellschaft (§ 8 Ziff. 2 Absätze 5 und 6 der Satzung des damaligen Ligaverbandes) wegen der dort getroffenen Stichtagsregelung (01. 01. 1999) keinen Gebrauch machen könne. Der damalige Ligaverband, der die Regelungen als wirksam verteidigte, hielt dem entgegen, dass er nicht nur im Rahmen seiner Verbandsautonomie ein gewisses Rechtssetzungsermessen habe, sondern die entsprechenden Beschränkungen auch zum Schutze der Stabilität des sportlichen Wettbewerbes erforderlich seien. Im Zuge des Verfahrens wurde die Klage dann darauf beschränkt, feststellen zu lassen, dass eine bislang in den Statuten vorgesehene Ausnahmemöglichkeit vom Verbot der mehrheitlichen Beteiligung in Fällen, in denen der Investor bereits seit mehr als 20 Jahren vor dem 01. 01. 1999 ununterbrochen und erheblich den Verein gefördert habe, unwirksam sei. Insbesondere wurde die Stichtagsregelung bzgl. des 01. 01. 1999 angegriffen, da die Regelung andere Clubs von der Möglichkeit ausschließe, in die Gunst der Ausnahmeregelung zu kommen.

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2. Entscheidung – „Stichtagsregelung“ Das Gericht hob die Stichtagsregelung auf, da es das Vorliegen eines sachlichen Grundes verneinte, der eine Ungleichbehandlung zwischen den durch die Stichtagsregelung begüns-

26 27 28 29

Siehe https://www.dfb.de/news/detail/50-1-regel-bleibt-bestehen-28925/. Siehe auch Rz. 26. Siehe Rz. 10 ff. Vgl. http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/startseite/700333/artikel_kind-vor-der-uebernahme_empfehle-ein-zuegiges-vorgehen.html. Stand: 27. 06. 2017; siehe Rz. 8 ff. 30 Heute DFL e.V.

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Kapitel 22: Clubs und Wettbewerbsintegrität

tigten und benachteiligten Akteuren rechtfertigt.31 Das Interesse des Satzungsgebers an einer restriktiven Ausnahmeregelung, die die 50+1-Regelung nicht in Frage stellt, sei zwar anzuerkennen – die zeitliche Einschränkung mittels der Stichtagsregelung „vor dem 01. 01. 1999“ verstoße aber gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.32 Der Beklagten wurde aufgegeben, den Satzungstext zu ändern. Der Schiedsspruch lautete: § 8 Ziffer 2 Absatz 5 der Satzung des Die Liga-Fußballverbandes e.V. (Ligaverband) ist insoweit nichtig, als die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme solchen Kapitalgesellschaften nicht gewährt werden kann, die die erforderlichen Voraussetzungen nach dem 1. Januar 1999 erfüllen.

3. Folgen in der Praxis Auf der Grundlage der dann entsprechend geänderten Satzungsregelung wurde der TSG 10 1899 Hoffenheim dann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung durch die DFL erteilt33 – so übernahm der Mitgründer des Software-Unternehmens SAP, Dietmar Hopp, zum 01. 07. 2015 die Stimmenmehrheit des Bundesligisten; zuvor hielt er 49 % der Stimmanteile.34 Seine 96 % Beteiligung am Stammkapital der GmbH spiegelt sich nun auch in der Stimmrechtsverteilung wieder.35 Dietmar Hopp ist damit die erste Einzelperson, die bei einem deutschen Profiverein die Stimmenmehrheit übernahm.36 Zudem wird auch – Stand heute – der Vereinsvorsitzende von Hannover 96, Martin Kind, spätestens ab 01. 01. 2018 die Mehrheit an Hannover 96 übernehmen, da er seit 27. 09. 1997 ununterbrochen bei Hannover 96 finanziell engagiert ist und damit von der Abschaffung der Stichtagsregelung37 profitieren könnte.38 Rund 84 % der Spielbetriebsgesellschaft werden von der Dienstleistungsgesellschaft Sales & Service GmbH & Co. KG gehalten, wobei der Vereinsvorsitzende Martin Kind hierbei den größten individuellen Anteil mit etwa 53 % über die primetec GmbH hält.39 So übernimmt die Dienstleistungsgesellschaft für die Spielbetriebsgesellschaft Aufgaben der Markenführung und -pflege und ist verantwortlich für den Ticketverkauf sowie das Merchandising. Zudem ist das Stadion, in dem der Club seine Heimspiele austrägt und welches zu dem Zweck angemietet wird, im Eigentum der Dienstleistungsgesellschaft. Die Spielbetriebsgesellschaft bezieht somit von der Dienstleistungsgesellschaft wichtige Dienstleistungen und erwirtschaftet mit ihr einen wesentlichen Umsatzanteil.

31 Vgl. Ständiges Schiedsgericht des DFB, CaS 2011, 334, 335. 32 Vgl. dazu auch Verse, CaS 2010, 28, 38 f.; Quart, WRP 2010, 85, 92; a.A. Heermann, WRP 2003, 724, 734 f. und Summerer, SpuRt 2008, 234, 238. 33 Siehe hierzu DFL-Schreiben Nr. 30. 34 Siehe http://www.sueddeutsche.de/sport/ausnahme-von-der-regel-hopp-uebernimmt-mehrheit-beihoffenheim-1.2344303. 35 Ebd.; http://www.mdr.de/sport/fussball_1bl/rb-leipzig-hoffenheim-bundesliga-100.html. 36 Unbesetzt. 37 Siehe hierzu nochmals Rz. 11. 38 Siehe hierzu http://www.sport1.de/fussball/2-bundesliga/2017/05/2-bundesliga-martin-kind-bleibtpraesident-bei-hannover-96. Vgl. auch http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/startseite/ 700333/artikel_kind-vor-der-uebernahme_empfehle-ein-zuegiges-vorgehen.html. Stand: 27. 06. 2017. 39 Gesellschafter der primetec GmbH: Martin Kind (52,73 %), Dirk Roßmann (19,76 %), Gregor Baum (16,11 %) und Matthias Wilkening (11,4 %).

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Teil 3: Organisation

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Quelle: Kicker Nr. 52 vom 26. 06. 2017, S. 17.

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Bei der erforderlichen Abstimmung während der turnusmäßigen Versammlung bei Hannover 96 erlangte der Vorschlag von Martin Kind bereits die notwendige Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. Damit wurden die Weichen für die Möglichkeit einer Übernahme der Profiabteilung durch langjährige Förderer gestellt. Allerdings wurde auch ein Antrag angenommen, dass der Vorstand den Inhalt eines Übernahmeantrags bei der DFL zuvor offenlegt, später im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berät und dann mehrheitlich beschließen muss. Der Vorstand und Aufsichtsrat des e.V. werden insoweit darüber befinden müssen, ob die „Hannover 96 Management GmbH“, bislang als 100 % Tochter des Vereins, in die Profisparte übergehen soll.40 Als Komplementärgesellschaft ist diese GmbH das letzte und erforderliche Bindeglied zwischen dem e.V. und dem Lizenzfußball. Einen Antrag auf mehrheitliche Übernahme der Kerngesellschaft „Hannover 96 GmbH & Co KGaA“ wurde bereits dieses Jahr bei der DFL gestellt. Das Präsidium des DFL e.V. wird darüber abschließend zu entscheiden haben.41 Eine Voranfrage bzgl. einer Ausnahmegenehmigung ist bei der DFL bereits anhängig, der Antrag soll noch im Jahr 2017 gestellt werden.42

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Im Fall des TSV 1860 München kündigte Hasan Ismaik, Gesellschafter der KGaA, die in München den Profifußball betreibt, an, gerichtlich gegen die 50+1-Regel vorzugehen.43 Hintergrund dafür seien die bereits bestehenden Ausnahmen für Bayer Leverkusen (100 % Bayer AG), den VfL Wolfsburg (100 % Volkswagen AG), die TSG Hoffenheim (96 % Dietmar Hopp) oder alsbald für Hannover 96. Eine entsprechende Beschwerde ist beim Bundeskartellamt anhängig.44

40 Der Aufsichtsrat des e.V. hat dem Übergang der verbleibenden Anteile der Hannover 96 GmbH & Co KGaA auf Martin Kind bereits zugestimmt, http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/ startseite/702880/artikel_perfekt_502b1-in-hannover-bald-passc3a9.html. 41 Siehe http://www.kicker.de/news/fussball/2bundesliga/startseite/676763/artikel_hannover_kindsuebernahmeplaene-nehmen-form-an.html. 42 Siehe http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/startseite/700333/artikel_kind-vor-der-uebernahme_empfehle-ein-zuegiges-vorgehen.html. 43 Siehe http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/startseite/679442/artikel_502b1_die-exakteregelung-und-die-diskussion.-html. 44 http://www.faz.net/aktuell/sport/1860-muenchen-investor-hasan-ismaik-klagt-gegen-50-1-regelim-fussball-15085557.html.

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Stopper/Karlin

Aus: Stopper/Lentze (Hrsg.): Handbuch Fußball-Recht, 2. Auflage © 2018 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin


Leseprobe, mehr zum Werk unter www.ESV.info/Fussballrecht


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