ER EnergieRecht

Page 1

12. Jahrgang

September 2023

Seiten 177–220

www.ERdigital.de

Herausgeber / Schriftleitung:

Prof. Dr. Tilman Cosack IREK, Hochschule Trier

Wissenschaftlicher Beirat:

Dr. Markus Appel, LL.M., Linklaters LLP Karsten Bourwieg, Bundesnetzagentur

Prof. Dr.-Ing. Martin Faulstich, TU Clausthal

Prof. Dr. Walter Frenz, RWTH Aachen

Dr. Michael Koch, BDEW e. V.

Prof. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg

Dr. Franziska Lietz, Ritter Gent Collegen

Dr. Sebastian Lovens-Cronemeyer, LL.M., Universität Potsdam

Prof. Dr. Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht

Margarete von Oppen, Rechtsanwälte Arnecke Sibeth Dabelstein

Dr. Christoph Richter, prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Katrin van Rossum, OLG Düsseldorf

Dr. Christian Schneller, Ohms Rechtsanwälte

Dr. Boris Scholtka, EY Law

Prof. Dr. Thomas Schomerus, Leuphana Universität Lüneburg

Dr. Miriam Vollmer, re|Rechtsanwälte

EnergieRecht ER 23

Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis

Aus dem Inhalt:

Aufsätze Celia Renz und Henning Thomas Stromspeicher-Update 2022/2023 –

Aktuelles aus Rechtsetzung und Rechtsanwendung

Niklas Vespermann und Friederike Stille Vorbereitungen für den Ernstfall: Die Krisenvorsorge Gas der Bundesnetzagentur

Liza Garz und Joachim Kloos

Das Strompreisbremsegesetz aus Sicht der Unternehmen – (nach wie vor) offene Fragen

Standpunkte Interview mit Vizepräsidentin

Barbie Kornelia Haller, BNetzA

Rechtsprechung Einhaltung des Diskriminierungsverbots im Konzessionsvergabeverfahren

OLG Stuttgart, Urt. v. 25.05.2023 – 2 U 201/22

Keine EEG-Umlagepflicht bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach

§ 104 Abs. 4 EEG 2017

OLG Frankfurt, Urt. v. 09.06.2023 – 24 U 36/22

Eilrechtsschutz einer anerkannten Umweltvereinigung gegen zwei Windkraftanlagen

OVG Schleswig, Beschl. v. 21.07.2023 – 5 MR 2/23

978350310785
05 Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 ©
Kg,
2023(www.erdigital.de)
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co.
Berlin

Vorbereitungen für den Ernstfall: Die Krisenvorsorge

Gas der Bundesnetzagentur

Die angespannte Versorgungssituation mit Erdgas im vergangenen Jahr führte dazu, dass sich die Bundesnetzagentur intensiv auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler Gas vorbereitete. In diesem Zuge definierte sie ihre Zielsetzung als Bundeslastverteiler und erarbeitete die notwendigen Prozesse zum Verfahren in einer Gasmangellage. So folgten seit dem Sommer 2022 eine Vielzahl an Veröffentlichungen und Informationsveranstaltungen seitens der Bundesnetzagentur zu diesem Thema. Der vorliegende Artikel gibt in Hinsicht auf die anstehende Heizperiode einen ganzheitlichen Überblick über die Krisenvorsorge Gas der Bundesnetzagentur.1

I. Nachwirkungen der Frühwarn- und Alarmstufe

den Ernstfall: Die Krisenvorsorge Gas der Bundesnetzagentur

Vorbereitungen für

Das Jahr 2022 war geprägt von Ereignissen, welche die Versorgungssicherheit mit Erdgas auf dem gesamten europäischen Kontinent in Frage stellten. Bereits im Herbst 2021 zeichnete sich eine angespannte Versorgungssituation durch das ausbleibende Befüllen deutscher Gasspeicher seitens des russischen Unternehmens Gazprom ab.2 Der am 24.02.2022 begonnene Angriffskrieg durch

die Russische Föderation gegen die Ukraine rückte schließlich die Frage der Versorgungssicherheit in den Fokus der öffentlichen Diskussion.3

Im Verlauf des Jahres 2022 erschwerte Russland zunächst den Bezug von Erdgas durch die Einführung von Bestimmungen zu Zahlungen in Rubel.4 Es folgte eine Einstellung der Gastransite

1 Die Autorin sowie der Autor arbeiten als Referentin bzw. Referent für die Bundesnetzagentur im Bereich der Krisenvorsorge Gas, Energieregulierung. Alle Ausführungen geben jedoch ausschließlich die persönliche Einschätzung der Autorin sowie des Autors wieder.

2 Graw/Hagmann/Lemmer/Mader, Manipulierte Russland die Gaspreise?, Stand 15.03.2022, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/gasspeicherrheden-gazprom-russland-101.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

Die angespannte Versorgungssituation mit Erdgas im vergangenen Jahr führte dazu, dass sich die Bundesnetzagentur intensiv auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler Gas vorbereitete. In diesem Zuge definierte sie ihre Zielsetzung als Bundeslastverteiler und erarbeitete die notwendigen Prozesse zum Verfahren in einer Gasmangellage. So folgten seit dem Sommer 2022 eine Vielzahl an Veröffentlichungen und Informationsveranstaltungen seitens der Bundesnetzagentur zu diesem Thema. Der vorliegende Artikel gibt in Hinsicht auf die anstehende Heizperiode einen ganzheitlichen Überblick über die Krisenvorsorge Gas der Bundesnetzagentur.1

3 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ruft Frühwarnstufe des Notfallplans Gas aus –Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet, Stand 30.03.2022, https:// www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/03/20220330-bmwkruft-fruehwarnstufe-des-notfallplan-gas-versorgungssicherheit-gewaehrleis tet.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

4 Tagesschau, Russland akzeptiert nur noch Rubel, Stand: 23.03.2022, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/gaslieferungen-russlandrubel-101.html (zuletzt abgerufen am 24.08.2023).

Berliner Kommentare

I. Nachwirkungen der Frühwarn- und Alarmstufe

Das Jahr 2022 war geprägt von Ereignissen, welche die Versorgungssicherheit mit Erdgas auf dem gesamten europäischen Kontinent in Frage stellten. Bereits im Herbst 2021 zeichnete sich eine angespannte Versorgungssituation durch das ausbleibende Befüllen deutscher Gasspeicher seitens des russischen Unternehmens Gazprom ab. 24.02.2022 begonnene Angriffskrieg durch

Energieeffizienzgesetz – Kommentar

die Russische Föderation gegen die Ukraine rückte schließlich die Frage der Versorgungssicherheit in den Fokus der öffentlichen Diskussion.3

Im Verlauf des Jahres 2022 erschwerte Russland zunächst den Bezug von Erdgas durch die Einführung von Bestimmungen zu Zahlungen in Rubel.4 Es folgte eine Einstellung der Gastransite

Herausgegeben von Lars Jope und Dr. Julian Asmus Nebel 2024, ca. 300 Seiten, fester Einband, inkl. Zugang zu einem digitalen Add-on, ca. € 59,–. ISBN 978-3-503-23605-3 eBook: ca. € 53,90. ISBN 978-3-503-23606-0. Erhältlich ab Anfang 2024.

Berliner Kommentare

1 Die Autorin sowie der Autor arbeiten als Referentin bzw. Referent für die Bundesnetzagentur im Bereich der Krisenvorsorge Gas, Energieregulierung. Alle Ausführungen geben jedoch ausschließlich die persönliche Einschätzung der Autorin sowie des Autors wieder.

Online informieren und versandkostenfrei bestellen:

2 Graw/Hagmann/Lemmer/Mader, Manipulierte Russland die Gaspreise?, Stand 15.03.2022, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/gasspeicherrheden-gazprom-russland-101.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

www.ESV.info/23605

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Genthiner Str. 30 G · 10785 Berlin

Tel. (030) 25 00 85-265

3 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ruft Frühwarnstufe des Notfallplans Gas aus –Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet, Stand 30.03.2022, https:// www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/03/20220330-bmwkruft-fruehwarnstufe-des-notfallplan-gas-versorgungssicherheit-gewaehrleis tet.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

Fax (030) 25 00 85-275

ESV@ESVmedien.de · www.ESV.info

4 Tagesschau, Russland akzeptiert nur noch Rubel, Stand: 23.03.2022, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/gaslieferungen-russlandrubel-101.html (zuletzt abgerufen am 24.08.2023).

978350310785 ER 05/23 185 Vespermann/Stille, Vorbereitungen für den Ernstfall
Dr.-Ing. Niklas Vespermann Referent, Bundesnetzagentur, Bonn Friederike Stille Referentin, Bundesnetzagentur, Bonn
Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)
Dr.-Ing. Niklas Vespermann Referent, Bundesnetzagentur, Bonn Friederike Stille Referentin, Bundesnetzagentur, Bonn
© Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)
Auch als EnEfG

über die Jamal-Pipeline durch Belarus und Polen sowie eine Reduzierung der Ukraine-Transite.5 Die schrittweise erfolgende Reduktion der Direktversorgung Deutschlands über die Nord Stream 1-Pipeline verringerte zusätzlich die Versorgung Westund Osteuropas mit Erdgas.6 In Deutschland wurde die angespannte Versorgungssituation mit der erstmaligen Ausrufung der Frühwarnstufe am 30.03.2022 sowie der Alarmstufe am 23.06.2022 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsprechend des Notfallplans Erdgas7 deutlich.

Diese Ereignisse führten dazu, dass Akteure in der Gaswirtschaft interne Krisenprozesse anstießen beziehungsweise im Hinblick auf die aktuelle Situation aktualisierten. So setzte auch die Bundesnetzagentur erhebliche Anstrengungen ein, um ihrer Rolle als sog. Bundeslastverteiler8 in einer möglichen Gasmangellage gerecht werden zu können. Hierbei galt es, grundlegende rechtliche, technische sowie praktische Fragestellungen zu beantworten. So hat beispielsweise der Bundeslastverteiler gemäß § 1 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) sowie § 1 Gassicherungsverordnung (GasSV) in einer Gasmangellage die Aufgabe, den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu decken. Jedoch ist der Begriff des lebenswichtigen Bedarfs in formellen Gesetzen oder Verordnungen nicht weiter definiert.9 Unabhängig von der Auslegung dieser Begrifflichkeit besteht auch seitens der Gasnetzbetreiber gemäß § 16 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu sichern. Unter welchen Umständen es jedoch die Aufgabe der Gasnetzbetreiber ist und unter welchen Umständen die des Bundeslastverteilers, galt es abzustimmen.10 Schließlich müssen ergriffene Maßnahmen kommuniziert, umgesetzt und überprüft werden. Auch hierfür hat die Bundesnetzagentur mit den relevanten Gasmarktakteuren funktionale Prozesse entworfen. Die Bundesnetzagentur versucht ihre Handlungsoptionen als Bundeslastverteiler, ihre Kommunikationswege sowie die in einer Gasmangellage zu ergreifenden Maßnahmen so transparent wie möglich gegenüber den Marktteilnehmern und der interessierten Öffentlichkeit darzustellen. Daher hat sie seit Sommer 2022 viele Regelungen und Details veröffentlicht sowie Informationsveranstaltungen gegeben, welche eine mögliche Gasmangellage thematisieren.11 Dieser Artikel gibt einen Einblick in die Vorbereitungen der Bundesnetzagentur auf eine mögliche Gasmangellage und be-

5 Statista, Europäischer Gasimport aus Russland durch die Pipelines Nord Stream, Ukraine Transit, Yamal und Turkstream von 2022 bis 2023, https:// de.statista.com/statistik/daten/studie/1310890/umfrage/europaeischergasimport-aus-russland-nach-pipeline/ (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

6 Bundesnetzagentur, Rückblick: Gasversorgung im Jahr 2022, https://www. bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/aktuelle_gasversorgung/Rueckblick/ start.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

7 Bundesministerium Wirtschaft und Klimaschutz, Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland, Stand 01.09.2019, https://www.bmwk.de/ Redaktion/DE/Downloads/M-O/notfallplan-gas-bundesrepublik-deutschland. pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

8 Mit Ausrufen der Notfallstufe gemäß Notfallplan Erdgas durch das Kabinett erweitert sich der Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur. Gemäß § 4 Abs. 3 EnSiG übernimmt die Bundesnetzagentur die Aufgabe der Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs. Institutionell wird die zuständige Organisationseinheit als Bundeslastverteiler bezeichnet.

9 Bundesnetzagentur, Lebenswichtiger Bedarf bei geschützten und nicht-geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage, Stand 04.10.2022, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/ Download/geschueKunden.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

10 Bourwieg, Notfallmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG durch Gasnetzbetreiber, ER 2022, 229 (233).

11 Bundesnetzagentur, Gaskrisenvorbereitung: Webinare, https://www.bundes netzagentur.de/DE/Allgemeines/Veranstaltungen/230619/start2.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

schreibt die Aufgaben und Tätigkeiten des Bundeslastverteilers aus einer ganzheitlichen Perspektive. Somit leistet dieser Artikel einen bisher nicht bestehenden Beitrag für Marktteilnehmer sowie die interessierte Öffentlichkeit, anknüpfende Aufgaben und Prozesse in Hinsicht auf die anstehende Heizperiode entsprechend vorzubereiten.

Dieser Artikel ist wie folgt strukturiert: Abschnitt II erläutert den Rechtsrahmen, in welchem die Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage aktiv wird. Konkret wird die zentrale Frage der Handlungsmaxime, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas, diskutiert. Abschnitt III beschreibt das Verfügungskonzept des Bundeslastverteilers, um dieses Ziel zu erreichen, während Abschnitt IV auf die sog. Sicherheitsplattform Gas eingeht – eine digitale Plattform, mit welcher das Verfügungskonzept in einer Gasmangellage umgesetzt werden soll. Abschnitt V beschreibt, wie die Bundesnetzagentur ihre Handlungsfähigkeit garantiert, bevor Abschnitt VI mit einem kurzen Fazit schließt.

II. Rechtsrahmen in der Gaskrise

Den Rechtsrahmen für Maßnahmen in einer Gasmangellage bilden zum einen das EnSiG und darauf beruhende Verordnungen wie die GasSV, zum anderen ist auf europäischer Ebene die sog. SoS-Verordnung12 (SoS-VO) maßgeblich. Letztere regelt unter anderem Solidaritätsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten. Sie macht zudem Vorgaben hinsichtlich der Differenzierung zwischen geschützten und nicht-geschützten Kunden bei der Gasversorgung, welche in § 53a EnWG umgesetzt wurden. Zweck des EnWG ist gemäß seines § 1 Abs. 1 „eine möglichst sichere […] Versorgung der Allgemeinheit mit […] Erdgas […]“. Die Gasversorgungsunternehmen haben auch im Falle einer teilweisen Unterbrechung der Gasversorgung oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage besonders den Kundenkreis der geschützten Kunden mit Erdgas zu versorgen. Auch der Notfallplan Erdgas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz13 beruht auf der unmittelbar geltenden SoS-VO.14

Nach dem Notfallplan Gas gibt es drei Krisenstufen: Die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Die ersten beiden Stufen setzen eine strukturelle Verschlechterung der Versorgungslage voraus und haben lediglich marktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen zur Folge.

1. Der Bundeslastverteiler

Erst nach Ausrufung der Notfallstufe – d. h., wenn die marktbasierten Maßnahmen allein nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität ausreichen – hat der Bundeslastverteiler gemäß § 1 EnSiG sowie § 1 GasSV die Aufgabe, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas zu sichern. Mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet vollzieht er die Lastverteilung, die sowohl nach dem EnSiG als auch bei Solidaritätsmaßnahmen nach Art. 13 der SoS-VO erforderlich werden kann.

Sofern es zu einer Gasmangellage kommt, bestehen grundsätzlich eine Vielzahl an Maßnahmen, die der Bundeslastverteiler ergreifen könnte, um den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu si-

12 Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010.

13 Bundesministerium Wirtschaft und Klimaschutz, Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland, Stand 01.09.2019, https://www.bmwk.de/ Redaktion/DE/Downloads/M-O/notfallplan-gas-bundesrepublik-deutschland. pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

14 Vgl. die Krisenstufen des Art. 11 Abs. 1 SoS-VO.

978350310785 186 ER 05/23 Vespermann/Stille, Vorbereitungen für den Ernstfall
Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)

chern. Das EnSiG weist hier wenig Einschränkungen auf, sofern Maßnahmen „angemessen“ sind. So kann er gemäß § 1 GasSV Verfügungen unter anderem an Gasnetzbetreiber und Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluss vom Bezug von Gas erlassen. Auch ein Nebeneinander verschiedener Verfügungen ist möglich. Diese hoheitliche Aufgabe wird gemäß § 4 Abs. 3 EnSiG im Krisenfall der Bundesnetzagentur übertragen. Dadurch wird sie zum Bundeslastverteiler.

2. Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas Während der Krisenvorbereitung war es erforderlich, den Begriff des lebenswichtigen Bedarfs näher zu definieren. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.15 Nach dem Wortlaut ist der Bedarf an Energie lebenswichtig, der unmittelbar oder mittelbar erforderlich ist, um ernste Gesundheitsschäden zu vermeiden;16 also gewissermaßen die Sicherung eines Existenzminimums. Um dieses Existenzminimum sicherzustellen, muss notwendigerweise die leitungsgebundene Versorgung technisch möglich bleiben. Ferner ist die Systemintegrität im Sinne einer Funktionsfähigkeit und Transportfähigkeit des Gasnetzes Grundvoraussetzung für die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs und daher notwendig für die Systemstabilität.

Die Differenzierung zwischen geschützten und nicht-geschützten Kunden nach § 53a EnWG bedeutet nicht, dass lebenswichtiger Bedarf nur bei geschützten Kunden besteht und nicht-geschützte Kunden keinen lebenswichtigen Bedarf haben können. Hierzu hat die Bundesnetzagentur die Studie „Gasverbrauch von Produktionsbereichen – Analyse von Wertschöpfungsketten“ in Auftrag gegeben.17 Ein Beispiel für lebenswichtigen Bedarf bei nicht-geschützten Kunden ist die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können, wohingegen der Gasbezug, um beispielsweise private Pools oder eine Sauna zu heizen, ein Beispiel nicht lebenswichtigen Bedarfs geschützter Kunden ist.18

Über den Schutz natürlicher Personen, also unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen, hinaus, öffnet das Regelbeispiel in § 1 Abs. Satz 2 EnSiG den lebenswichtigen Bedarf auch für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie europäischer und internationaler Verpflichtungen. Insoweit gilt es auch solche öffentlichen Einrichtungen zu schützen, die grundlegende Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens haben, wie zum Beispiel Einrichtungen der Daseinsvorsorge. In diesem Zusammenhang werden allerdings eine besonders sorgfältige Begründung und überprüfbare Nachweise gefordert.19

3. Gewährleistung der Systemstabilität – § 16 Abs. 2 EnWG und das EnSiG

Wie eingangs dargestellt, obliegt den Gasversorgungsunternehmen – namentlich den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern – die Verantwortung für die Sicherstellung der Gasversorgung im Regelbetrieb, aber auch in der Frühwarn- beziehungsweise Alarmstufe. Sofern sie durch netz- oder marktbezogene Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 EnWG eine Störung oder Gefährdung der Systemstabilität des Gasversorgungssystems nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen können, ist diese durch die Netzbetreiber mit Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 EnWG herzustellen. Dabei reicht das Handlungsspektrum bis zur einseitigen Anpassung sämtlicher Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen. Zudem trifft die Fernleitungsnetzbetreiber die Informationspflicht des § 16 Abs. 4a EnWG: Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht aus, um den lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 EnSiG sicherzustellen, muss der Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.

Wird in diesem Zuge die Notfallstufe ausgerufen, enden die beschriebenen Eingriffsrechte der Gasversorgungsunternehmen jedoch nicht hiermit, „sondern sie werden durch hoheitliche Maßnahmen komplementiert und legitimiert“.20 Das bedeutet, dass parallel zu den Maßnahmen des Bundeslastverteilers die Netzbetreiber für die Systemstabilität verantwortlich bleiben. Sie haben sicherzustellen, dass die Netze ihre Transportaufgabe erfüllen können. Die größere Nähe der Netzbetreiber zur Systemsicherheit und Netztechnik macht eine umfassende Kooperation mit dem Bundeslastverteiler erforderlich.21 Gegen die ausdrückliche Anordnung des Bundeslastverteilers sind Maßnahmen der Netzbetreiber jedoch nicht mehr zulässig.22

III. Handlungsrahmen des Bundeslastverteilers

Die Gasmangellage zeichnet sich dadurch aus, dass die Nachfrage nach Gas höher ist als das Gasangebot. Tatsächlich tritt ein solches Ungleichgewicht auf Grund von kurzfristigen Unsicherheiten in der Nachfrageentwicklung regelmäßig im regulären Marktgeschehen auf. Sofern die Fernleitungsnetzbetreiber ein solches Ungleichgewicht antizipieren, wird dieses Ungleichgewicht durch eine marktbasierte Beschaffung von Regelenergie – d. h. kurzfristige Erhöhung des Angebots bzw. kurzfristige Reduktion der Nachfrage – ausgeglichen. In einer Gasmangellage steht jedoch Regelenergie nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, um das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen. Sofern in einer solchen Situation keine Maßnahmen ergriffen werden, wäre ein kontinuierlicher Druckabfall im Gasversorgungsnetz die Folge. Es käme zu einer Systeminstabilität und schlussendlich zu einem unkontrollierten Versorgungsausfall ganzer Netzgebiete. Der lebenswichtige Bedarf an Gas wäre auf unbestimmte Zeit nicht gesichert.

15 Gerstner, in: BeckOK Energiesicherungsrecht, 2. Ed. 15.04.2023, GasSV, § 1 Rn. 15.

16 Gerstner, in: BeckOK Energiesicherungsrecht, 2. Ed. 15.04.2023, GasSV, § 1 Rn. 17.

17 Prognos AG, Gasverbrauch von Produktionsbereichen – Analyse von Wertschöpfungsketten, Stand 16.03.2023, https://www.prognos.com/sites/ default/files/2023-03/Prognos-Studie_Gasverbrauch%20von%20 Produktionsbereichen.pdf, vgl. hier Seite 13 (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

18 Bundesnetzagentur, Lebenswichtiger Bedarf bei geschützten und nicht-geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage, Stand 04.10.2022, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/ Download/geschueKunden.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

19 Gerstner, in: BeckOK Energiesicherungsrecht, 2. Ed. 15.04.2023, GasSV, § 1 Rn. 17.

Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken23, hat die Bundesnetzagentur ein umfangreiches Verfügungskonzept entwi-

20 Bourwieg, Notfallmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG durch Gasnetzbetreiber, ER 2022, 229 (233).

21 Bourwieg, Notfallmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG durch Gasnetzbetreiber, ER 2022, 229 (233).

22 Bourwieg, Notfallmaßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG durch Gasnetzbetreiber, ER 2022, 229 (233).

23 Wie in Abschnitt II.3 beschrieben, würden in einer Gasmangellage Netzbetreiber – sofern der Bundeslastverteiler keine hinreichenden Maßnahmen ergreift – Maßnahmen ergreifen, um die Systemstabilität zu gewährleisten.

978350310785 ER 05/23 187
Vespermann/Stille, Vorbereitungen für den Ernstfall
Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)

F eststellung einer Gasfehlmenge durch F ernleit ungsnetzbetreiber

Ratierliche Ausspeicherung

Adressat: Speichernutzer

Art: Individualverfügung

Differenzierende Gasbezugsreduktion

Adressat: Nicht-geschützte Gasletztverbraucher

Art: Individualverfügung

Ratierliche Gasbezugsreduktion

Adressat: Nicht-geschützte Gasletztverbraucher

Art: Allgemein- und Individualverfügung

Aufrechterhaltung von Entries

Adressat: Bilanzkreisverantwortliche

Art: Allgemein- und Individualverfügung

Ratierliche Exportbeschränkung

Adressat: Fernleit ungsnetzbetreiber

Art: Individualverfügung

Komfortbeschränkung

Adressat: Gesc hützte und nicht-geschützte Gasletztverbraucher

Art: Allgemeinverfügung

ckelt.24 Im Rahmen dieses Verfügungskonzepts erfolgt eine hoheitliche Beschaffung von Gasmengen, welche in ähnlicher Weise wie beschaffte Regelenergie wirken: Es erfolgt eine kurz-, mitteloder gar langfristige Erhöhung des Gasangebots bzw. eine Reduktion der Gasnachfrage.

1. Das Verfügungskonzept

Wie sich eine Gasmangellage genau darstellt, lässt sich nur schwer vorhersagen. So ist auch die Auswahl der Maßnahmen, welche für den Fall einer Gasmangellage im Detail vorbereitet werden, eine Abwägungsentscheidung. Rechtliche Maßgaben, Effizienz und Effektivität spielen dabei eine tragende Rolle. So hat die Bundesnetzagentur sich dafür entschieden, angebotsseitig (i) Anordnungen zur Ausspeicherung von Gasmengen vorzubereiten. Nachfrageseitig wurden Anordnungen zu (ii) differenzierenden und (iii) ratierlichen Gasbezugsreduktionen, (iv) Einschränkungen von Gasexporten und (v) Einschränkung des Komfortverbrauchs von Erdgas vorbereitet.

Abbildung 1 skizziert diese vorbereiteten Maßnahmen in einer zeitlichen Dimension. Das auslösende Ereignis für den Erlass von Verfügungen ist die Feststellung einer Gasfehlmenge durch die Fernleitungsnetzbetreiber, welche nicht durch marktbasierte Maßnahmen, wie zum Beispiel das Beschaffen von Regelenergie, ausgeglichen werden kann. Auf Basis der durch die Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Fehlmenge sowie weiteren Informationen über die aktuelle Gasversorgungslage erstellt der Bundeslastverteiler eine Prognose über die Entwicklung dieser

Gasfehlmenge im Verlauf der kommenden neun25 Gastage26. Ziel ist es, Verfügungen möglichst frühzeitig – am besten bereits zum Zeitpunkt der Feststellung einer Gasfehlmenge – zu erlassen, sodass Betroffene eine möglichst lange Vorlaufzeit haben, bis die jeweilige Verfügung auch tatsächlich wirksam wird.

Ausgelöst durch die Feststellung einer Gasfehlmenge sowie der Prognose über ihre Entwicklung adressiert der Bundeslastverteiler zunächst Speichernutzer, im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen auszuspeichern. Auf diese Weise soll über die ersten 72 Stunden die erwartete Gasfehlmenge ausgeglichen werden. Die Maßnahme der Ausspeicherung erfolgt hierbei in einem abgestuften Verfahren. In einem ersten Schritt werden Strategic Storage Based Options27 eingesetzt. In einem zweiten Schritt adressiert der Bundeslastverteiler den Marktgebietsverantwortlichen, durch ihn eingespeicherte Gasmengen auszuspeichern. Sofern diese Gasmengen nicht ausreichen, werden in einem dritten Schritt alle weiteren Speichernutzer im Wege von Individualverfügungen adressiert, ratierlich im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen am jeweiligen Speicher vorhandene Gasmengen auszuspeichern.28

Ab dem vierten Gastag werden Verfügungen gegenüber Gasletztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung – soge-

25 Der Prognosezeitraum zur Gasfehlmengenentwicklung umfasst neun Tage, da der Deutsche Wetterdienst stets für die neun bevorstehenden Tage eine Prognose zur Temperaturentwicklung erstellt, welche während der Heizperiode die Gasnachfrage maßgeblich beeinflusst.

26 Der Gastag beginnt um 06 Uhr des jeweiligen Tages und endet um 06 Uhr des Folgetages. Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16.03. 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ ?uri=CELEX:32017R0459&from=HR, (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

24 Bundesnetzagentur, Bundeslastverteilung in der Praxis – Lastverteilung Gas – Handlungsoptionen und Abwägungsentscheidungen, Stand 26.05. 2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvor bereitung/Download/Lastverteilung.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

27 Strategic Storage Based Option beschreibt ein Produkt, um konkrete Mindestspeicherfüllstände zu erreichen.

28 Bundesnetzagentur, Entwurf Ausspeicherverfügung, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/ Download/AusspeicherVfg.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

978350310785 188 ER 05/23 Vespermann/Stille, Vorbereitungen für den Ernstfall
Tag 9 Tag 1 Tag 2Tag 3Tag 4Tag 5Tag 8
Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)
Abbildung 1: Das Verfügungskonzept des Bundeslastverteilers umfasst sowohl angebots- als auch nachfrageseitige Maßnahmen, um den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu sichern.

Komplett versorgt zur Wärmewende

Dieser neue Kommentar ermöglicht praxisnahes Arbeiten mit der neuen bzw. novellierten AVBFernwärmeV, FFVAV, WärmeLV und HeizKV. Für den schnellen Überblick zum anwendbaren Recht der Wärmelieferung sind die Schnittmengen der Verordnungen präzise und gut verständlich dargestellt. Alle Details für die faktische Umsetzung der Vorschriften liefern Ihnen die umfassenden Erläuterungen. Von der nachhaltigen Wärmeerzeugung bis zum Verbrauch – der handliche Band bündelt alles Wichtige.

O Jeweils einleitende Darstellung von Verordnung und Einzelregelung im Gesamtkontext und auch vor europarechtlichem Hintergrund

O Umfassende, praxisgerechte Kommentierung der Vorschriften unter Würdigung der aktuellen Rechtsprechung

O Instruktive Checklisten und Beispiele für besseres Verständnis und zur Fehlervermeidung

O Auch die zivilrechtlichen Anknüpfungspunkte bzw. Grundlagen für die kommentierten Verordnungen werden praxisnah und anschaulich kommentiert

O Langjährige Erfahrung der Autorinnen und Autoren im Bereich Wärmelieferungungsrecht und Kenntnis der spezifischen Praxisbedürfnisse

Ein hilfreiches Arbeitsmittel für Juristen, Wohnungsbaugesellschaften, Industrie- und Gewerbebetriebe, Wärmelieferanten und Energieversorgungsunternehmen.

Online informieren und versandkostenfrei bestellen:

www.ESV.info/20065

Wärmelieferungsrecht

AVBFernwärmeV, FFVAV, WärmeLV, HeizkostenV

Kommentar

Herausgegeben von Dr. Florian Brahms und Dr. Julian Asmus Nebel, beide BRAHMS NEBEL & KOLLEGEN Rechtsanwälte, Berlin 2024, ca. 500 Seiten, fester Einband, ca. € 100,–. ISBN 978-3-503-20065-8

eBook: ca. € 91,40. ISBN 978-3-503-20066-5

Berliner Kommentare

978350310785 Auch als Bestellungen bitte an den Buchhandel oder: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG · Genthiner Str. 30 G · 10785 Berlin Tel. (030) 25 00 85-265 · Fax (030) 25 00 85-275 · ESV@ESVmedien.de · www.ESV.info

nannte RLM-Kunden – wirksam. Zu den RLM-Kunden gehören rund 40.000 Gasanschlüsse, auch Marktlokationen genannt. Dies sind gemäß § 24 Abs. 1 Gasnetzzugangsverordnung solche Marktlokationen, welche einen jährlichen Gasverbrauch von mindestens 1,5 Mio. Kilowattstunden und einer Ausspeiseleistung von mindestens 500 kW haben. Die Anschlussnutzer dieser Marktlokationen werden entweder im Rahmen einer differenzierenden oder ratierlichen Gasbezugsreduktionsanordnung adressiert, ihren Gasbezug ganz oder teilweise herunterzufahren.

Die differenzierende Gasbezugsreduktionsanordnung adressiert im Wege einer Individualverfügung einen Anschlussnutzer, an der jeweiligen Marktlokation den Gasbezug entsprechend eines maximal noch zulässigen Gasbezugswerts zu reduzieren. Der Bundeslastverteiler versucht hierbei, solche Gasverbräuche zu identifizieren, bei welchen durch ein Ausbleiben des Gasbezugs die volkswirtschaftlichen Schäden aus sozialer, ökologischer und ökonomischer Perspektive minimal sind. Um solche Gasbedarfe zu identifizieren, erhebt die Bundesnetzagentur eine Vielzahl an Daten von Anschlussnutzern der Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 Megawatt. Zusätzlich hat die Bundesnetzagentur Gutachten beauftragt, um beispielsweise die gesellschaftliche Bedeutung einzelner Produktionsbereiche auch im Kontext von Lieferkettenverflechtungen analysieren zu lassen.29 Dies kann dazu führen, dass einzelne Gasletztverbraucher in erheblichem Umfang adressiert werden, ihren Gasbezug zu reduzieren, sofern die Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Beschaffung entsprechender Gasmengen an der jeweiligen Marktlokation effizient und gleichzeitig verhältnismäßig ist.

Im Gegensatz zur differenzierenden Gasbezugsreduktionsanordnung adressiert die ratierliche Gasbezugsreduktionsanordnung im Wege einer Allgemeinverfügung30, 31 alle rund 40.000 RLM-Kunden, an der jeweiligen Marktlokation den Gasbezug entsprechend eines Prozentwerts zu reduzieren. Zusätzlich erlässt der Bundeslastverteiler gegenüber RLM-Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 Megawatt Individualverfügungen32, welche basierend auf den an den jeweiligen Marktlokationen erhobenen Daten den maximal noch zulässigen Gasbezugswert explizit ausweisen. Die ratierliche Gasbezugsreduktionsanordnung berücksichtigt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen: Gasbedarfe für geschützte Kunden, besonders schützenswerte Produktionsbereiche, Gefahr für Leib oder Leben sowie drohende Anlage-, Tier- oder Umweltschäden. Darüber hinaus werden auch bereits erfolgte, freiwillige Gaseinsparungen berücksichtigt.33 Zusätzlich haben Unternehmen die

Möglichkeit, die ratierliche Gasbezugsreduktion über alle unternehmensinterne Marktlokationen eigenständig zu realisieren, sofern die Gesamtvorgabe der Gasbezugsreduktionsanordnung eingehalten wird.34 Individualverfügungen berücksichtigen bereits Ausnahmetatbestände auf Basis der erhobenen Daten an der jeweiligen Marktlokation bei der Benennung des maximal noch zulässigen Gasbezugswerts. Sofern keine Individualverfügung erging und Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden sollen, sind Gasletztverbraucher verpflichtet, eine Selbsterklärung zu ihrer Gasverbrauchscharakteristik auszufüllen und diese ihrem Netzbetreiber zu übermitteln.35

Verfügungen gegenüber Speichernutzern und Gasletztverbrauchern werden begleitet durch Verfügungen gegenüber den jeweils zugehörigen Bilanzkreisverantwortlichen, Entry-Nominierungen in Bilanzkreise – trotz reduzierter Abnahme beziehungsweise erhöhter Einspeisung – aufrechtzuerhalten. Die grundlegende Bilanzierungssystematik bei Gasmengen stellt im Wesentlichen darauf ab, dass Bilanzkreisverantwortliche Ein- und Ausspeisungen ausgeglichen halten. Um in einer Gasmangellage den physischen Effekt von angeordneten Ausspeicherungen und Gasbezugsreduktionen sicherzustellen, sind daher begleitende Maßnahmen notwendig.

Bei Anordnungen zur Ausspeicherung36 oder zur Gasbezugsreduktion im Wege von Individualverfügungen37, bei welchen eine konkrete Gasmengenzuordnung zu Bilanzkreisen möglich ist, erfolgt eine explizite Übertragung dieser Gasmengen in einen Bilanzkreis des Bundeslastverteilers. Die übertragenen Gasmengen stehen im Rahmen des Ausgleichsenergiesystems dem Marktgebietsverantwortlichen zur Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs zur Verfügung. Somit wird sichergestellt, dass diese Gasmengen im Gasnetz des deutschen Marktgebiets verbleiben.

Bei einer ratierlichen Gasbezugsreduktion erlässt der Bundeslastverteiler begleitend eine zusätzliche Allgemeinverfügung38 an alle Bilanzkreisverantwortlichen des Marktgebietes. Diesen wird es untersagt, die Einspeisungen in Bilanzkreise im Umfang der angeordneten Gasbezugsreduktion zu reduzieren. Somit stehen die benötigten Gasmengen zur Sicherung des lebenswichtigen Bedarfs entweder über den virtuellen Handelspunkt oder im Rahmen des Ausgleichsenergiesystems zur Verfügung. Da eine bilanzkreisscharfe Zuordnung dieser Gasmengen nicht möglich ist, können diese nicht in den Bilanzkreis des Bundeslastverteilers übertragen werden. Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es

www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/ Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Krisenmanagement/ MerkblattRatKuerGaseinsparungen.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

29 Prognos AG, Gasverbrauch von Produktionsbereichen – Analyse von Wertschöpfungsketten, Stand 16.03.2023, https://www.prognos.com/sites/ default/files/2023-03/Prognos-Studie_Gasverbrauch%20von%20Produktions bereichen.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

30 Bundesnetzagentur, Entwurf: Ratierliche Allgemeinverfügung inkl. Anlage 1 und 2, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/ Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

31 Bundesnetzagentur, Q&A zur ratierlichen Allgemeinverfügung, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/ Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg_QA.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

32 Bundesnetzagentur, Entwurf: Ratierliche Individualverfügung, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/ Krisenvorbereitung/Download/RatierlIndVfg.pdf sowie Bundesnetzagentur, Q&A zur ratierlichen Individualverfügung, Stand 23.06.2023, https://www. bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/ RatierlIndVfg_QA.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023)..

33 Bundesnetzagentur, Bundeslastverteilung in der Praxis – Berücksichtigung bereits erfolgter freiwilliger Gaseinsparungen, Stand 08.12.2022, https://

34 Bundesnetzagentur, Bundeslastverteilung in der Praxis – Pooling der Ausspeisepunkte in einer Engpasszone, Stand 07.02.2023, https://www. bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/ Pooling.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

35 Bundesnetzagentur, Anlage 3: Selbsterklärung durch RLM-Kunden zu Ausnahmetatbeständen, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/ DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlAllgVfg_Selbst erklaerung.xlsx (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

36 Bundesnetzagentur, Entwurf: Bilanzielle Umsetzung einer Ausspeicherverfügung, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasver sorgung/Krisenvorbereitung/Download/AusspeicherVfg_BKV.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

37 Bundesnetzagentur, Entwurf: Bilanzielle Umsetzung einer individuellen Verbrauchsreduktion, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/ DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/RatierlIndVfg_BKV.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

38 Bundesnetzagentur, Entwurf Allgemeinverfügung gegenüber Bilanzkreisverantwortlichen und Transportkunden, Stand 23.06.2023, https://www. bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/ RatierlAllgVfg_BKV.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

978350310785 ER 05/23 189 Vespermann/Stille,
Vorbereitungen für den Ernstfall
Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)

bei einem Verkauf dieser Mengen am virtuellen Handelspunkt zu einem Abfluss dieser Mengen in angrenzende Märkte kommt.

Aus diesem Grund wird eine ratierliche Gasbezugsreduktion flankiert durch eine ratierliche Exportbeschränkung. Diese ergeht im Wege von Individualverfügungen gegenüber Fernleitungsnetzbetreibern. Konkret werden die Fernleitungsnetzbetreiber aufgefordert, Nominierungen für Exit-Transportmengen am Grenzübergangspunkt auf eine maximal noch zulässige Tagesgesamtmenge zu reduzieren. Diese noch zulässige Tagesgesamtmenge ergibt sich aus einer prozentualen Kürzung des durchschnittlichen Verbrauchs der vergangenen Woche, wobei ein Ausnahmetatbestand für den Anteil geschützter Kunden im betroffenen Mitgliedstaat besteht. Auf diese Weise werden Gasmengen – trotz fehlender Übertragung in den Bilanzkreis des Bundeslastverteilers – im deutschen Marktgebiet gehalten.

Begleitend zu diesen Verfügungen ergeht über den gesamten Zeitraum, für welchen eine Gasfehlmenge erwartet wird, eine Verfügung zur Beschränkung des Komfortverbrauchs. Diese Komfortbeschränkung kann sich unter anderem auf die Raumtemperatur von Wohn-, Geschäfts- und Büroräumen sowie anderen beheizbaren Räumlichkeiten, die mittels der Gasheizung erreicht wird, beziehen. Auch der nicht lebenswichtige Bedarf geschützter Kunden in Form von Heizwärme für beispielsweise Saunen oder Pools kann adressiert werden.

2. Eine Frage der Abwägung

Welche Abwägungsentscheidung im konkreten Fall vom Bundeslastverteiler getroffen wird, ist abhängig von der zu dem Zeitpunkt gegebenen und erwarteten Lage. So ermöglicht eine längere Vorlaufzeit unter anderem eine detailliertere Abwägungsentscheidung – auch in Rücksprache mit möglicherweise betroffenen Unternehmen und Krisenstäben der Bundesländer. Eine längere Vorlaufzeit erfordert gleichzeitig aber auch, dass von einer möglichen Verschlechterung oder zumindest gleichbleibenden Versorgungslage ausgegangen werden muss. Insbesondere die in der konkreten Situation noch verfügbaren Gasspeichermengen werden einen erheblichen Einfluss auf die Vorlaufzeit haben, welche Gasletztverbrauchern ermöglicht werden kann. Bei einer kürzeren Vorlaufzeit kann der Bundeslastverteiler nicht alle Abwägungskriterien erschöpfend prüfen. In der Konsequenz könnte insbesondere der Erlass einer ratierlichen Gasbezugsreduktion oder das Adressieren einzelner großer Gasletztverbraucher erwogen werden. Prinzipiell gilt es jedoch immer, die mildesten Mittel zu ergreifen.

IV. Die Sicherheitsplattform Gas – eine digitale Antwort auf die Krise

Die operative Umsetzung des Verfügungskonzepts setzt einen erheblichen Datenaustausch voraus. Zum einen gilt es, spezifische –gegebenenfalls auch regionale – Informationen zu Gasfehlmengen zu erheben. Zum anderen bedarf es einer umfangreichen und stets aktuellen Datenbasis hinsichtlich Speicherfüllständen einzelner Speichernutzer, Gasverbrauchscharakteristiken von Gasletztverbrauchern an Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 Megawatt, Notfallkontaktdaten oder auch die Zuordnung von Speichernutzern beziehungsweise Gasletztverbrauchern zu Bilanzkreisverantwortlichen. Schließlich sollen wie in Abschnitt III.1 ausgeführt, zum einen Individualverfügungen mit präzisen Vorgaben zur Ausspeicherung beziehungsweise Gasbezugsreduktion erstellt und bekanntgegeben werden. Zum anderen sollen auf diese Weise frei-

werdende Gasmengen über Nominierungen am virtuellen Handelspunkt in den Bilanzkreis des Bundelastverteilers überführt werden. Um all dies zu ermöglichen, hat die Bundesnetzagentur am 01.10.2022 die Sicherheitsplattform Gas in Betrieb genommen.39 40

Diese digitale Plattform wurde in Zusammenarbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen entwickelt. Sie dient dem Ziel der Erfüllung staatlicher Verpflichtungen im Krisenfall. Konkret soll durch die Sicherheitsplattform Gas die Identifikation und Beschaffung von Gasmengen in einer Gasmangellage schnell, effektiv und mit möglichst geringfügigen Auswirkungen erfolgen. Die Trading Hub Europe GmbH als Marktgebietsverantwortliche betreibt gemäß § 1a Abs. 1 GasSV die Sicherheitsplattform Gas.41

1. Pflichten der Plattformteilnehmer

Auf der Sicherheitsplattform Gas haben sich in einem ersten Schritt gemäß § 1a Abs. 2 GasSV solche Gasletztverbraucher registriert, die „[…] Anschlussnutzer von Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde“ sind. Hierbei entspricht die technische Anschlusskapazität dem maximal möglichen Gasdurchfluss in Megawatt am Netzanschlusspunkt der jeweiligen Marktlokation ohne Beachtung von (i) Restriktionen im Anschlussnetz oder (ii) vertraglichen Vereinbarungen.42 Zusätzlich erhielten alle im Marktgebiet aktive Bilanzkreisverantwortliche sowie Fernleitungsnetzbetreiber Zugang zur Sicherheitsplattform Gas. In einem zweiten Schritt sollen nun gemäß § 1a Abs. 2 GasSV alle Netzbetreiber, Speicherbetreiber sowie Speichernutzer im Verlauf des Jahres 2023 einen Zugang zur Sicherheitsplattform Gas erhalten.

Nach der Einrichtung des erstmaligen Zugangs zur Sicherheitsplattform Gas sind Plattformteilnehmer gemäß § 1a Abs. 3 sowie Abs. 6 GasSV zu einer initialen Datenangabe verpflichtet. Die abgefragten Daten unterscheiden sich je nach Marktrolle. So werden neben grundsätzlichen Stammdaten spezifische Informationen abgefragt.43 Netzbetreiber benennen Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawatt. Darüber hinaus übermitteln sie gemäß § 1a Abs. 4 GasSV eine Zuordnung von Marktlokationen zu Bilanzkreisen sowie Gasverbrauchsdaten44 an die Sicherheitsplattform Gas. Gasletztverbraucher müssen gemäß § 1a Abs. 6 Satz 1

39 Bundesnetzagentur, Pressemitteilung: Sicherheitsplattform Gas ist heute gestartet, Stand 29.09.2022, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/ Pressemitteilungen/DE/2022/20220929_SicherheitsplattformGas.html (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

40 Bundesnetzagentur, Sicherheitsplattform Gas, https://www.bundesnetz agentur.de/DE/Gasversorgung/SiPlaGas/start.html (zuletzt abgerufen am 22.08.2023).

41 Trading Hub Europe GmbH, Sicherheitsplattform Gas, https://www.trading hub.eu/de-de/Portale/Sicherheitsplattform-Gas (zuletzt abgerufen am 26.08. 2023).

42 Trading Hub Europe GmbH, FAQs zur Sicherheitsplattform Gas, Stand 19.03.2023, https://www.tradinghub.eu/Portals/0/DLC%20SiPla/THEFAQ%20Sicherheitsplattform%20Gas.pdf, vgl. hier Seite 12 (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

43 Trading Hub Europe GmbH, FAQs zur Sicherheitsplattform Gas, Stand 19.03.2023, https://www.tradinghub.eu/Portals/0/DLC%20SiPla/THEFAQ%20Sicherheitsplattform%20Gas.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

44 Bundesnetzagentur, Informationsblatt zur Übermittlung von RLM-Lastgangdaten, Stand 27.04.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/ Gasversorgung/SiPlaGas/RLMLastgangdaten.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

978350310785 190 ER 05/23 Vespermann/Stille, Vorbereitungen für den Ernstfall
Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)

Datenübermittlung

Bundeslastverteiler

Datenbereitstellung

Abwägungsentscheidung

VHP-Nominierung, Reports

Reports

Verfügung ,Reports

Reports

Verfügung , Reports

Datenübermittlung

Datenübermittlung

Datenübermittlung

Datenübermittlung

Verfügung, VHP-Nominierung, Reports

und 3 GasSV zu all ihren Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawatt detaillierte Informationen zur Gasverbrauchscharakteristik sowie möglichen Schäden bei einer Versorgungsunterbrechung angeben.45 Speicherbetreiber übermitteln gemäß § 1a Abs. 6 Satz 1 GasSV Informationen zu ihren Speicherfüllständen, benennen an ihren Speichern aktive Speichernutzer und übermitteln Ausspeicheraktivitäten. Speichernutzer übermitteln ebenfalls gemäß § 1a Abs. 6 Satz 1 GasSV Informationen zu ihren Speicheraktivitäten. Bilanzkreisverantwortliche übermitteln neben Stammdaten keine weiteren Informationen an die Sicherheitsplattform Gas.

Alle Plattformteilnehmer müssen gemäß § 1a Abs. 3 GasSV Unternehmensdaten, insbesondere sämtliche für die Zustellung von Verfügungen erforderlichen Kontaktdaten bei Änderungen aktualisieren. Angaben seitens Netzbetreiber zu Marktlokationen sind gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 GasSV ebenfalls fortlaufend zu aktualisieren. Alle weiteren Daten sind gemäß § 1a Abs. 6 Satz 5 GasSV lediglich nach Feststellung der Notfallstufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnSiG oder auf Anforderung der Bundesnetzagentur fortlaufend zu aktualisieren.

2. Gasbeschaffungsinitiativen für die Systemstabilität

Die Sicherheitsplattform Gas kommt in einer nationalen Gasmangellage zum Einsatz, um gastagspezifisch die erwartete Gasfehlmenge im Wege von Individualverfügungen gegenüber Speichernutzern und Gasletztverbrauchern auszugleichen. Hierbei eröffnet der Bundeslastverteiler je Gastag, für welchen Maßnahmen notwendig sind, eine sog. Gasbeschaffungsinitiative. Dies bedeutet praktisch, dass der Bundeslastverteiler initial neun Gasbeschaffungsinitiativen eröffnet, da dies dem Prognosezeitraum entspricht.

Die Abbildung 2 skizziert die auf der Sicherheitsplattform Gas ablaufenden Prozesse. Alle Plattformteilnehmer sind verpflichtet, im Rahmen der jeweiligen Gasbeschaffungsinitiative die hinterlegten Daten zu aktualisieren. Hierzu werden die initial auf der Sicherheitsplattform Gas eingetragenen Daten in die jeweilige Gasbeschaffungsinitiative übertragen. Für jede Gasbeschaffungsinitiative können separat Datenänderungen vorgenommen werden.

45 Trading Hub Europe GmbH, Ausfüllhilfe Sicherheitsplattform Gas Endverbraucher, https://www.tradinghub.eu/Portals/0/DLC %20SiPla/250125 %20 Ausfuellhilfe_fuer_EV_SiPla.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber

Gasletztverbraucher

Speicherbetreiber

Speichernutzer

Bilanzkreisverantwortlicher

Basierend auf den aktualisierten Daten für die jeweilige Gasbeschaffungsinitiative erfolgt eine Abwägungsentscheidung seitens des Bundeslastverteilers über geeignete Maßnahmen, um die Gasfehlmenge auszugleichen. Das Ergebnis dieser Abwägungsentscheidung wird in die Sicherheitsplattform Gas importiert, von wo der E-Mail-Versand von Individualverfügungen46 angestoßen wird: Speichernutzer erhöhen das Gasangebot durch Ausspeicherung; Gasletztverbraucher reduzieren die Gasnachfrage durch eine Gasverbrauchsreduktion.47 Begleitend ergehen Verfügungen gegenüber Bilanzkreisverantwortlichen, die entsprechenden Gasmengenübertragungen am virtuellen Handelspunkt in den Bilanzkreis des Bundeslastverteilers zu dulden.

Alle Plattformteilnehmer erhalten Informationen über erfolgte Maßnahmen des Bundeslastverteilers, sofern diese für den jeweiligen Plattformteilnehmer von Relevanz sind. So stellt die Sicherheitsplattform Gas Informationen zu den jeweils sich selbst betreffenden Maßnahmen dar. Darüber hinaus erhalten Netzbetreiber Informationen über angeordnete Ausspeicherungen und Gasverbrauchsreduktion im eigenen Netzgebiet. Speicherbetreiber erhalten Informationen über angeordnete Ausspeicherungen an ihren Speichern.

V. Handlungsfähigkeit realisieren und demonstrieren

Damit tatsächlich eine Gasfehlmenge ausgeglichen werden kann, ist es entscheidend, dass sich im Rahmen des Verfügungskonzepts Adressierte auch an die Anordnungen des Bundeslastverteilers halten. Daher hat die Bundesnetzagentur Prozesse erarbeitet, die sicherstellen, dass die Einhaltung ihrer Verfügungen in der Notfallstufe kontrolliert und – im Zweifel – durchgesetzt werden

46 Über die Sicherheitsplattform Gas werden Individualverfügungen je Gastag versendet. Diese Individualverfügungen adressieren Speichernutzer je Speichernutzervertrag bzw. Gasletztverbraucher je Marktlokation. Die kann dazu führen, dass ein einzelnes Unternehmen zu Beginn einer Gasmangellage eine Vielzahl an Individualverfügungen erhält.

47 Während bei einer ratierlichen Gasbezugsreduktionsanordnung gegenüber Gasletztverbrauchern Individualverfügungen per E-Mail versandt werden, gibt der Bundeslastverteiler die entsprechenden Allgemeinverfügungen über die Internetseite der Bundesnetzagentur sowie durch Pressemitteilungen bekannt.

978350310785 ER 05/23 191 Vespermann/Stille, Vorbereitungen für den Ernstfall
S i c h e r h e i t s p l a t t f o r m G a s
Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)
Abbildung 2: Die Sicherheitsplattform Gas dient als digitale Kommunikationsplattform in der Gasmangellage.

können. Zudem wurde und wird das Funktionieren der verschiedenen Kommunikationsstrukturen im Rahmen von Krisenübungen überprüft und optimiert.

1. Anordnungen prüfen und vollstrecken

Die Einhaltung der Ausspeicherverfügung gegenüber Speichernutzern prüft der Bundeslastverteiler über die Sicherheitsplattform Gas basierend auf den zu Speichernutzern übermittelten Ausspeicherdaten durch den jeweiligen Speicherbetreiber. Ob im Wege von Individualverfügungen adressierte Gasletztverbraucher der angeordneten Gasbezugsreduktion Folge leisten, prüft der Bundeslastverteiler ebenfalls über die Sicherheitsplattform Gas basierend auf den durch die Netzbetreiber übermittelten Gasverbrauchsdaten. Sollte ein im Wege der Allgemeinverfügung adressierter Gasletztverbraucher der angeordneten Gasbezugsreduktion nicht nachkommen, meldet der jeweilige Netzbetreiber die Abweichung über ein Formblatt an den Bundeslastverteiler.48, 49

In der Folge setzt der Bundeslastverteiler die Verfügungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch. Im Fall von Ausspeicheranordnungen und ratierlichen Gasbezugsreduktionsanordnungen werden Zwangsgeldverfahren i. S. v. § 11 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) gegen die entsprechenden Unternehmen geführt. Bei der Ausspeicherung und der Reduzierung des Gasverbrauchs handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, bei der das Mitwirken des Pflichtigen unbedingt erforderlich ist.

Der Bundeslastverteiler kann im Rahmen des Erlasses von Individualverfügungen vollständig den Gasbezug untersagen. Da dieses Mittel für die betroffenen Gasletztverbraucher in der Regel eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt, wird der Bundeslastverteiler hiervon nur im erforderlichen Maß Gebrauch machen.50 Sollte in diesem Fall ein Unternehmen der Verpflichtung nicht nachkommen, wird der Bundeslastverteiler die Verfügung im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 10 VwVG durchsetzen. Bei der Betätigung der Absperreinrichtung einer Anlage, um den Gasverbrauch zu unterbrechen, handelt es sich um eine vertretbare Handlung, da diese auch von anderen fachkundigen Personen vorgenommen werden kann. Hierzu wird der Bundeslastverteiler einen Dritten – in der Regel den Anschlussnetzbetreiber – auf Kosten des Pflichtigen damit beauftragen51, den Gasbezug an dem betroffenen Netzanschluss zu unterbinden.

48 Bundesnetzagentur, Anlage 4a: FNB-Meldung von nicht erfolgten Verbrauchsreduktionen, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/ DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/FNB_Meldung.xlsx (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

49 Bundesnetzagentur, Anlage 4b: VNB-Meldung von nicht erfolgten Verbrauchsreduktionen, Stand 23.06.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/ DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/Download/VNB_Meldung.xlsx (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

50 Bundesnetzagentur, FAQ zum Vertragsmuster zur Ersatzvornahme, Stand 24.04.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisen vorbereitung/Download/FAQVertragsmusterErsatzvornahme.pdf, vgl. hier Seite 1 (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

51 Bundesnetzagentur, Vertragsmuster zur Ersatzvornahme, Stand 24.04.2023, https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Gasversorgung/Krisenvorbereitung/ Download/VertragsmusterErsatzvornahme.pdf (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

2. Die Krisenbewältigung üben Gemäß Artikel 10 Abs. 3 der SoS-VO müssen die im Notfallplan enthaltenen Maßnahmen und Verfahren zwischen den in Absatz 2 genannten vierjährlichen Aktualisierungen des Notfallplans mindestens einmal getestet werden. Am 09.02.2023 wurde eine solche ganztägige Krisenübung durch die Bundesnetzagentur mit Marktakteuren wie Netzbetreibern, Gasletztverbrauchern und Bilanzkreisverantwortlichen sowie Verbänden durchgeführt. Dabei wurde die Notfallstufe infolge einer überregionalen Gasmangellage simuliert, wobei die Bundesnetzagentur die Rolle des Bundeslastverteilers übernahm und die mit den genannten Übungsteilnehmern erarbeiteten Prozesse im Krisenfall erprobte.

Die Krisenübung hat gezeigt, dass die wichtigsten Kommunikationsprozesse wie die grundlegende Kommunikation über die Sicherheitsplattform Gas funktionieren. Es haben sich jedoch auch operative und technische Herausforderungen ergeben.52 In der Folge hat die Bundesnetzagentur diverse Prozesse überarbeitet, wobei die Anpassung und Optimierung der verschiedenen Abläufe ein ständiger Prozess ist.

Die nächste Krisenübung ist für den 21.09.2023 geplant, wobei nun zusätzlich auch die Anordnung zur Ausspeicherung vertieft geübt werden soll, sodass auch Speichernutzer und -betreiber teilnehmen. Mit ausgewählten Bundesländern soll zudem der Prozess der Vollstreckungshilfe geübt werden.

VI. Fazit

Die erfolgte Krisenübung hat gezeigt, dass die Bundesnetzagentur grundsätzlich in der Lage wäre, ihre Aufgaben als Bundeslastverteiler zu erfüllen. Hierbei spielt vor allem die Sicherheitsplattform Gas eine zentrale Rolle, um das erarbeitete Verfügungskonzept umzusetzen. Somit können Speichernutzer sowie Gasletztverbraucher im Wege von Individualverfügungen adressiert werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Gasmengen in einen Bilanzkreis des Bundeslastverteilers zu überführen und somit einen physischen Effekt im deutschen Marktgebiet zu erzielen. Doch auch ohne Sicherheitsplattform Gas zeigt die Bundesnetzagentur Handlungsfähigkeit im Wege von Allgemeinverfügungen. Ziel ist es stets mit dem mildesten Mittel den lebenswichtigen Bedarf an Gas zu sichern. Dies ist so lange gewährleistet, wie auch die Systemstabilität des Gasversorgungsnetzes gegeben ist.

Diese fundamentalen Ergebnisse präsentierte die Bundesnetzagentur in den vergangenen 12 Monaten in einer Vielzahl an Veröffentlichungen und Informationsveranstaltungen. Gleichwohl setzt sie ihre Vorbereitungen im Hinblick auf den anstehenden Winter in gleicher Präzision und in engem Austausch mit Gasmarktakteuren, Verbänden und Bundesländern fort.

52 Vgl. im Detail Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Notfallplan Erdgas für die Bundesrepublik Deutschland, Stand 14.07.2023, https:// www.wuerzburg.ihk.de/fileadmin/user_upload/PDF/Innovation_Umwelt/ Energie/BMWK_Notfallplan_Gas_Aktualisierung.pdf, vgl. hier Seite 57 (zuletzt abgerufen am 26.08.2023).

978350310785 192 ER 05/23 Vespermann/Stille, Vorbereitungen für den Ernstfall
Energierecht (ER) Leseprobe, mehr zum Heft unter https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.05 © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Kg, Berlin 2023(www.erdigital.de)

Lesen Sie ER EnergieRecht jetzt gratis zur Probe!

Jetzt gratis testen

Bestellschein

ER EnergieRecht

Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis

Kostenloses Probe-Abonnement

2 Hefte kostenlos frei Haus

inkl. 4 Wochen Testzugang zum eJournal

Bitte E-Mail-Adresse angeben.

Wenn ich ER EnergieRecht danach weiterlesen möchte, muss ich nichts weiter tun und erhalte im Kombi-Jahresabonnement

6 Ausgaben für € 196,56 inkl. MwSt. für die Printausgabe (zzgl. Versandkosten) und das eJournal, inkl. Infodienst zu neuen Beiträgen mit jeder Ausgabe.

Ich beziehe ER EnergieRecht nach Ablauf des Testzeitraumes nur als Printausgabe im Jahresabonnement für € 164,40 inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten. ISSN 2194-5829

Falls ich ER EnergieRecht nicht weiter beziehen möchte, teile ich Ihnen dies spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Testzeitraumes schriftlich mit.

4 Wochen Testzugang zum eJournal

Bitte E-Mail-Adresse angeben

Wenn ich ER EnergieRecht danach weiterlesen möchte, muss ich nichts weiter tun und erhalte sie im Jahresabonnement für netto € 12,35/Monat als Jahresrechnung von € 158,52 inkl. MwSt., inkl. Infodienst zu neuen Beiträgen mit jeder Ausgabe. ISSN 2194-5837 Falls ich ER EnergieRecht nicht weiter beziehen möchte, teile ich Ihnen dies spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Testzugangs schriftlich mit.

Bestellungen bitte an den Buchhandel oder an den Erich Schmidt Verlag

Fax (030) 25 00 85-275 oder eingescannt per E-Mail an Vertrieb@ESVmedien.de

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin

Widerrufsrecht: Ihre Bestellung können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware bei Ihrer Buchhandlung oder beim Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Str. 30 G, 10785 Berlin, Fax (030) 25 00 85-275, E-Mail: Vertrieb@ESVmedien.de widerrufen, Muster-Widerrufsformular auf AGB.ESV.info (rechtzeitige Absendung genügt).

Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten zur Durchführung des Vertrages, zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung und um Sie über Fachinformationen aus dem Verlagsprogramm zu unterrichten. Sie können der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke jederzeit widersprechen. Bitte senden Sie uns dazu Ihren schriftlichen Widerspruch per Post, Fax oder mit einer E-Mail an Service@ESVmedien.de. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: https:// datenschutzbestimmungen.esv.info

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG • Rechtsform: Kommanditgesellschaft, Sitz Berlin • Amtsgericht Charlottenburg HR A 21375 • Persönlich haftende Gesellschafterin: ESV Verlagsführung GmbH, Sitz Berlin • Amtsgericht Charlottenburg HR B 27197 • Geschäftsführer: Dr. Joachim Schmidt

978350310785 Firma / Institution Name / Kd.-Nr. ................................................................................. Funktion Straße / Postfach PLZ / Ort .......................................................................................... E-Mail Der Erich Schmidt Verlag darf mich zu Werbezwecken per E-Mail über Angebote informieren: ja nein Datum / Unterschrift
5 312370010 X 23 Preise z Zt. der Drucklegung des Prospektes. Änderungen vorbehalten. 10/23

Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.