Garantiert mobil! Nachhaltige Sicherung von Mobilit채t im l채ndlichen Raum
Wer ist Projektträger?
Projektträger ist die Odenwald-Regional-Gesellschaft (OREG mbH) in ihrer Eigenschaft als Aufgabenträgerorganisation nach § 7 Hess. ÖPNV-G und „zuständige Behörde“ i.S. der VO (EG) 1370/2007. Die OREG ist eine kommunal getragene Gesellschaft zur Wirtschaftsförderung und Regionalentwicklung. Gesellschafter sind der Odenwaldkreis, die Sparkasse Odenwaldkreis und die Volksbank Odenwald e.G. Der Odenwaldkreis hält ca. 90 % des Stammkapitals. Über die Planung und Organisation des ÖPNV hinaus, ist es Zielsetzung der OREG im Bereich der Mobilität, durch nachhaltige Konzepte den Standort Odenwaldkreis zu stärken.
Was sind unsere Beweggründe für ein neues Mobilitätskonzept?
Der ÖPNV in seiner traditionellen Organisationsform des Linienverkehrs (einschl. bedarfsorientierter Bedienungsweisen), ist nicht geeignet, den Herausforderungen der Zukunft (demografischer Wandel, Finanzprobleme der öffentlichen Hand) in ländlichen Regionen mit passenden Angeboten zu begegnen. Andererseits bleiben durch den starren Rechtsrahmen des Personenbeförderungsrechts große Mobilitätsressourcen ungenutzt. Als solche gelten mögliche Mitnahmefahrten in privat und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen, aber auch eine Öffnung von Fahrten des Gelegenheitsverkehrs für ein intermodales öffentliches Mobilitätsangebot. Für dieses muss letztlich auch ein einheitliches betreiberübergreifendes Benutzerentgelt gelten.
Wie ist das Konzept von „Garantiert mobil!“?
Der Innovationsansatz von „Garantiert mobil!“ besteht darin, private und gewerbliche Mitnahmefahrten als Beförderungsleistungen zu integrieren und die in einer Mobilitätsgarantie zusammengefassten Mobilitätsdienstleistungen zu einem einheitlichen Beförderungsentgelt anzubieten. Verkehrsleistungen des traditionellen ÖPNV werden mit Beförderungsleistungen des Individualverkehrs (intermodal) verknüpft. Als Bindeglied gilt ein einheitlicher verkehrsmittelübergreifender Tarif, der auf die Vorzüge des Verbundtarifs aufbaut. Das Geschäftsmodell beruht darauf, dem Kunden ein Mobilitätsangebot auf bestimmten Relationen und in einem definierten Zeitkorridor zu attraktiven, aber kostendeckenden Preisen zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes entsteht ein Beförderungsvertrag, auf dessen Erfüllung eine Mobilitätsgarantie besteht. „Garantiert mobil!“ unterbreitet Mobilitätsangebote von den Ortschaften im Odenwaldkreis zu den jeweiligen (zuständigen) Unterzentren und immer zum Mittelzentrum Erbach / Michelstadt auf Relationen,
die den Linienwegen der ÖPNV-Linien nach § 42 PBefG entsprechen (Einzugsbereiche). Grundsätzlich gelten die Mobilitätsangebote an allen Tagen, „rund um die Uhr“ und unabhängig von Ferienzeiten (Bereitstellungszeitraum). Es gibt keine nach außen zu kommunizierenden Fahrpläne, die der Kunde zu beachten hat. Aus logistischen Gründen gilt allerdings eine Vorlaufzeit von 30 Minuten zwischen dem Eingang der Bestellung (Buchung, Annahme des Mobilitätsangebots) und der Bereitstellung der Beförderungsleistung. Für die Pilotanwendung wird der Bereitstellungszeitraum auf täglich 4:00 Uhr bis 22 Uhr beschränkt. Die Mobilitätsangebote werden über einen Buchungsserver erzeugt. Dazu benennt der Kunde seinen Fahrtwunsch (Nachfrage) in der betreffenden Relation und im verfügbaren Zeitkorridor unter Beachtung der Vorlaufzeit von 30 Minuten. Die Datenbank registriert den Fahrtwunsch, erzeugt ein Mobilitätsangebot im Sinne einer Ersatzbeförderung und benennt den zu zahlenden Fahrpreis.
Soweit vorhanden, benennt die Datenbank auch Fahrtenangebote anderer Mobilitätsdienstleister in einem Zeitkorridor vor und nach dem gewünschten Fahrtzeitpunkt des Kunden. Bei diesen Fahrtenangeboten kann es sich um das Linienverkehrsangebot (einschließlich Bedarfsfahrten) oder aber auch um private oder gewerbliche Mitnahmeangebote Dritter handeln, die in der Datenbank hinterlegt sind. Der Kunde kann zwischen vorhandenen Fahrtenangeboten frei wählen und diese über das Mobilitätsportal buchen. Dazu muss er registrierter Kunde sein und über ein Kundenkonto verfügen. Das zu entrichtende Beförderungsentgelt gilt für die gesamte Wegstrecke, unabhängig welche Beförderungsleistung in Anspruch genommen wird. Grundlage des Beförderungsentgelts ist der RMVVerbundtarif. Soweit für die Erfüllung der Mobilitätsgarantie eine Ersatzbeförderung bereitgestellt wird, weil andere Beförderungsleistungen nicht zur Verfügung stehen oder der Kunde diese nicht will, ist zusätzlich zum Verbundtarif ein (kostendeckender) Zuschlagspreis zu zahlen. Dieser schließt grundsätzlich eine Beförderung
von „Haustür-zu-Haustür“ ein. Mit der Entrichtung des Fahrpreises über das Kundenkonto wird eine Fahrtberechtigung erzeugt, die verkehrsmittelübergreifende (intermodale) Gültigkeit hat. Der barrierefreie Zugang zu den „Garantiert mobil!“-Fahrten wird über den Mobilitätsberater der Mobilitätszentrale gewährleistet, der die Buchungen telefonisch entgegen nimmt. Die Bereitschaftszeiten sind dazu auf die Einsatzzeiten von „Garantiert mobil!“ zu erweitern (ggf. durch externe Dienstleister, CallCenter usw.).
Welche Restriktionen bestehen?
Die Machbarkeit von „Garantiert mobil!“ haben wir durch Gutachten der KCW GmbH, Berlin und der WVI Prof. Dr. Wermuth Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH, Braunschweig untersuchen lassen. Von besonderem Belang war die Vorgabe eines einheitlichen Beförderungsentgelts auf der Basis des Verbundtarifs auch für Mitnahmefahrten und Ersatzbeförderungen und die Integration von privaten und gewerblichen Mitnahmeangeboten als wichtige Mobilitätsressource. Als entscheidende rechtliche Bedingung gilt, dass das gesamte Mobilitätsangebot unter „Garantiert mobil!“ als ÖPNV i. S. von § 8 Abs. 1 PBefG betrachtet werden kann, für das ein Tarif nach § 39 PBefG genehmigt wird. Dafür bedarf es eines Verkehrsunternehmens nach §§ 2,3 PBefG, das für den Verkehr eine Genehmigung nach § 42 PBefG besitzt und das diesen Verkehr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betreibt und die Mobilitätsgarantie als fiktives Verkehrsangebot verantwortet. Das ortsansässige Verkehrsgewerbe unterstützt das Projekt, sieht sich allerdings nicht in der Lage, ein mögliches wirtschaftliches Risiko zu tragen. Daher ist vorgesehen, die Funktion als Verkehrsunternehmen nach dem PBefG bei der zuständigen Behörde gemäß der VO (EG) 1370 / 2007 anzusiedeln. Nach der gutachterlichen Expertise der Anwaltssozietät BBG und Partner, Bremen wird darin kein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Hess. ÖPNV-G (Trennung von Besteller- und Erstellerfunktion) gesehen, weil die OREG nicht Betreiber eines gemeinwirtschaftlichen öffentlichen Verkehrsdienstes ist. Erbracht werden die Verkehrsleistungen ausschließlich durch Subunternehmen. Insoweit erscheint es nicht erforderlich, die verkehrsunternehmerische Tätigkeit für „Garantiert mobil!“-Fahrten in eine Tochtergesellschaft auszugliedern. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat im Rahmen einer Entscheidung nach § 10 PBefG festgestellt, dass dem Verkehrsunternehmen eine kreisweit gültige oder relationsbezogene Genehmigung gem. § 42 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG für „Garantiert mobil!“-Fahrten erteilt und der Grund- und Zuschlagstarif gem. § 39 PBefG genehmigt werden kann.
Noch Fragen? Wie erfolgt die Einbindung von Mitnahmefahrten? Bei weiteren Fragen zum Projekt „Garantiert mobil!“ können Sie uns gerne ansprechen Odenwald-Regional-Gesellschaft (OREG) mbH Auch für die Einbindung von Mitnahmefahrten gelten die Restriktionen des PersonenbeGeschäftsbereich Nahverkehr förderungsgesetzes. So sind Mitnahmefahrten grundsätzlich nur in Personenkraftwagen Hulster Straßei.S. 2 von § 4 Abs. 4 PBefG zulässig. Hinsichtlich gewerblicher Mitnahmefahrten werden (zu64720 Michelstadt nächst) nur solche einbezogen, die nach PBefG oder nach der FreistellungsVO eindeutig klassifiziert werden können. In gewerblichen Mitnahmefahrten wird gegenüber privaten Ansprechpartner Mitnahmefahrten das größere Potenzial gesehen, z.B. zu nutzende Leerfahrten im Taxi• Peteroder Krämer Tel.oder 06061 97 Mietwagenverkehr bei/ Behindertenfahrten. 99 11 Die Anbieter von Mitnahmefahrten werden als Subunternehmer (Erfüllungsgehilfe) des • Stefan Reinhardt Tel. 06061 /tätig. 97 99Das 19 gleiche gilt im Übrigen auch für die ErsatzbeförderunVerkehrsunternehmens E-Mail Web
gen, die vom Verkehrsunternehmen beauftragt werden, wenn im Rahmen der Mobilitätsnahverkehr@odenwaldkreis.de garantie keine sonstigen Mobilitätsressourcen zur Verfügung stehen. www.odenwaldmobil.de
Welche Besonderheiten gelten für private Mitnahmefahrten?
Weil private Mitnahmefahrten bei „Garantiert mobil!“ nicht vermittelt werden, sondern der Anbieter als Subunternehmer für das Verkehrsunternehmen zur Erfüllung der Beförderungsleistung in Anspruch genommen wird, betreibt dieser gewerbliche Personenbeförderung. Zu beachten ist: • Anreizentgelte, die der Anbieter privater Mitnahmefahrten erhält, sind zu versteuern • Eine Gewerbeanmeldung ist nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft Verkehr und Landesentwicklung nicht erforderlich
• Der Anbieter der Mitnahmefahrt muss nach § 48 Abs. 1 FeV im Besitz eines Personenbeförderungsscheins sein (Mindestalter 21 Jahre) • Hinsichtlich der Anwendungsvorschriften der BOKraft ist eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt in Aussicht gestellt • Hinsichtlich der jährlichen Untersuchungspflicht der verwendeten Fahrzeuge ist eine Ausnahmegenehmigung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in Aussicht gestellt Auch im Falle einer Vermittlung von Mitnahmefahrten (die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genehmigungsfrei sind, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen), wären Anreizentgelte zu versteuern. So bleibt im Subunternehmermodell einzig das Erfordernis eines Personenbeförderungsscheins als möglich empfundene Hürde. Wir sehen darin aber eher ein Qualitätsnachweis, der dokumentiert, dass der Anbieter der Mitnahmefahrt körperlich und geistig geeignet nicht, (gewerbliche) Personenbeförderung zu betreiben. Das Vermittlungsmodell (siehe Projekt „Mobilfalt“) halten wir für nicht geeignet, um die Kernziele des Konzeptes zu realisieren: • Es gibt keinen einheitlichen Kundenvertragspartner, um die Mobilitätsgarantie rechtverbindlich umsetzen zu können • Soweit Mitnahmefahrten nur vermittelt werden, kann kein einheitlicher ÖPNV-Tarif gelten, da es sich bei den privaten Mitnahmefahrten nicht um ÖPNV i. S. von § 8 Abs. 1 PBefG handelt • Anreizentgelte für private Mitnahmefahrten im genehmigungsfreien Bereich (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) dürfen die Betriebskosten der Fahrt im Einzelfall nicht überschreiten
Wie sind private Mitnahmefahrten versichert?
Grundsätzlich sind in Personenkraftwagen mitgenommene Personen durch die für das Kraftfahrzeug nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehende Haftpflichtversicherung ausreichend mitversichert. Dies gilt auch im Falle der Vermittlung von Fahrgemeinschaften, soweit keine gewerbsmäßige Personenbeförderung stattfindet. Im Prinzip charakterisieren sich Mitnahmefahrten in „Garantiert mobil!“ nicht anders als Fahrgemeinschaften, die über eines der zahlreichen Mitfahrportale vermittelt werden. Durch ihre organisatorische Einbindung als Erfüllungsgehilfe des Verkehrsunternehmens qualifizieren sie sich jedoch als gewerbliche Personenbeförderung, obwohl hierdurch keine höheren oder andere Versicherungsrisiken entstehen. Der Fahrzeughalter wäre im Falle seiner Teilnahme am Projekt „Garantiert mobil!“ verpflichtet, seiner Haftpflichtversicherung das Anbieten von Mitnahmefahrten als gewerbliche Personenbeförderung anzuzeigen. Dadurch würde sich zwangsläufig eine höhere Versicherungsprämie ergeben, was Privatpersonen sicherlich davon abhalten dürfte, Mitnahmeangebote bei „Garantiert mobil!“ zu machen.
Welche Versicherungsalternativen bestehen?
Das Verkehrsunternehmen, für das der Anbieter privater Mitnahmefahrten als Subunternehmer tätig wird, sollte durch den Abschluss einer Globalversicherung Haftpflicht- und Kaskoschäden übernehmen, die bei einer „Garantiert mobil!“-Fahrt entstehen. Dem Fahrtanbieter sollen dadurch keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen entstehen, sich mit seiner Versicherung auseinander zu setzen. Andererseits muss der Fahrgast den gleichen umfänglichen Versicherungsschutz haben, egal welches Verkehrsmittel er bei den „Garantiert mobil!“-Fahrten benutzt. Der Versicherungsschutz sollte umfassen: • die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
• eine Teilkasko- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, selbst wenn der Fahrzeughalter diese nicht abgeschlossen hat • ggf. ein Ausgleich für die Höherstufung im Falle eines selbst verschuldeten Unfalls • ggf. einen Schutzbrief Ein u.U. besserer Versicherungsschutz bei „Garantiert mobil!“-Fahrten, als der Fahrzeughalter selbst vertraglich für sein privat genutztes Fahrzeug vereinbart hat, könnte ein zusätzlicher Anreiz dafür sein, Mitnahmefahrten anzubieten.
Welche wirtschaftlichen Rahmendaten bestehen für das Konzept?
„Garantiert mobil!“ ist auf eine grundsätzliche Nutzerfinanzierung ausgelegt; ein auf Dauer ausgerichteter öffentlicher Zuschuss wird nicht erwartet. Die Erträge aus Nutzungsentgelten sollen die Aufwendungen für entstehende Betriebsleistungen decken. Nach dem WVI-Gutachten zu Wirtschaftlichkeit und Potentialen des Projektes ist die Kostendeckung unter der Annahme bestimmter wirtschaftlicher Eckpunkte erreichbar. Voraussichtlich nicht durch Erträge zu decken sind die Kosten für eine erforderliche zeitlich erweiterte Bereitschaft der Mobilitätszentrale, um den barrierefreien Systemzugang zu „Garantiert mobil!“ zu gewährleisten. Beim kreisweiten Einsatz von „Garantiert mobil!“ soll sich die Fahrgastnachfrage nach der gutachterlichen Beurteilung aufgrund der Mobilitätsgarantie um 12 % auf täglich 1.690 Beförderungsfälle steigern. Von der zusätzlichen Nachfrage entfallen 21 % auf private / gewerbliche Mitnahmeangebote und 8 % auf Ersatzbeförderungen; mit 71 % profitiert der klassische ÖPNV überproportional von der Angebotserweiterung durch die Mobilitätsgarantie. Etwa 300.000 Fahrzeugkilometer werden im Rahmen der Ersatzbeförderung erwartet, etwa 730.000 km entfallen auf Mitnahmeangebote.
Wie sind die Nutzungsentgelte strukturiert?
Aufgrund des erarbeiteten Organisationsrahmens von „Garantiert mobil!“ ist es möglich, die gesamte Wegekette eines Fahrgastes als öffentlichen Personennahverkehr nach § 8 Abs. 1 PBefG zu klassifizieren und einen ÖPNV-Tarif nach § 39 PBefG zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, wer tatsächlich die Beförderungsleistung übernimmt. Dies ermöglicht die durchgängige Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Vorzugsweise übernimmt die Tarifstruktur von „Garantiert mobil!“ den RMV-Verbundtarif, der verkehrsmittelübergreifend bereits im klassischen ÖPNV gilt. Alternativen dazu bestehen nicht und wären auch nicht sinnvoll, weil ein intermodaler Tarif sich immer einheitlich über alle einbezogenen Produkte erstreckt. Bei „Garantiert mobil!“ gilt der RMV-Grundtarif vollumfänglich für die Nutzung des klassischen ÖPNV und für private und gewerbliche Mitnahmefahrten, die für die Erfüllung der Mobilitätsgarantie in Anspruch genommen werden. Kunden, die im Besitz einer RMV-Zeitkarte (oder VRN-Zeitkarte im Übergangstarif) sind, nutzen die Mitnahmefahrten „kostenlos“. Bei Ersatzbeförderungen ist zusätzlich zum RMV-Grundtarif ein (kostendeckender) Zuschlagspreis zu zahlen, dessen Höhe sich nach Entfernungsklassen staffelt. Aufgrund des Erfordernisses der Kostendeckung erreichen Grund- und Zuschlagspreis bei Ersatzbeförderungen „Taxiniveau“, was nicht besonders attraktiv ist. Ein umfangreiches Rabattsystem für Früh- und Zubucher soll deshalb besondere Anreize schaffen.
Wie ist der Zugang zu „Garantiert mobil!“
„Garantiert mobil!“-Fahrten sind ausschließlich über ein internetbasiertes Buchungsportal und eine dazu entwickelte Buchungsapplikation für mobile Anwendungen buchbar. Buchungen erfordern eine einmalige Registrierung und die Anlegung eines Kundenkontos über das Bezahlvorgänge im Voraus stattfinden und Rabattgutschriften erfolgen. Teile des Kundenkontos sind ein „Punktekonto“ und ein „Klimakonto“. Der barrierefreie Zugang zum Buchungsportal kann durch den persönlichen Mobilitätsberater in der Mobilitätszentrale sichergestellt werden, der während der Systemzeiten von „Garantiert mobil!“ Beratungen, Registrierungen und Buchungen aufgrund persönlicher Vorsprache oder Telefonanrufe der Kunden vornimmt.
Wann gibt es „Garantiert mobil!“?
Gegenwärtig läuft die Entwicklung des Lastenheftes für das Buchungsportal. Im 1. Quartal 2014 sollen die Gremien des Odenwaldkreises über das Umsetzungskonzept beschließen. Bei dessen Annahme wäre eine Pilotanwendung in der 2. Jahreshälfte 2014 im nördlichen Teil des Kreisgebietes vorgesehen.
Odenwald-Regional-Gesellschaft (OREG) mbH Geschäftsbereich Nahverkehr Hulster Straße 2 64720 Michelstadt Ansprechpartner • Peter Krämer Tel. 06061 / 97 99 11 • Stefan Reinhardt Tel. 06061 / 97 99 19 E-Mail nahverkehr@odenwaldkreis.de Web www.odenwaldmobil.de