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RECHTSSICHER DÄMMEN
Zum Autor
David Suchanek ist Partner bei der Niederhuber & Partner Rechtsanwälte und seit 12 Jahren im Bereich des Umweltrechts tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Produkt- und Abfallrecht sowie im Anlagenrecht.
Rechtssicher Dämmen
Kommentar: David Suchanek
Vorliegender Beitrag zeigt zwei wichtige Aspekte im Hinblick auf Mineralwollen (Glas- und Steinwolle) auf, die es beim Einbau sowie bei einem künftigen Rückbau dieser Materialen für Bauherren und Baufirmen zu beachten gilt. Und eines kann schon vorweggenommen werden: Die Verwendung von Mineralwolle mit anerkannten Gütezeichen macht Bauen rechtssicherer.
Zunächst ist ein Blick in das europäische Chemikalienrecht sowie das österreichische Arbeitnehmerschutzrecht geboten. Beide Regelungsregime stufen Mineralwolle grundsätzlich als Material ein, das unter dem Verdacht steht, krebserzeugendes Potential zu besitzen. Gleichzeitig normieren diese Regelungen aber auch Ausnahmen. Ist eine dieser Ausnahmen erfüllt, besteht der Verdacht auf krebserzeugendes Potential nicht. Mineralwolleprodukte, die mit dem RAL-Gütezeichen oder dem EUCEB-Markenzeichen gekennzeichnet sind, belegen, dass eine dieser Ausnahmen besteht und somit kein Verdacht auf krebserzeugendes Potential gegeben ist.
Arbeitnehmerschutz
Unabhängig davon, dass man als Bauherr wohl nur solche Produkte einbauen möchte, die nicht unter dem Verdacht stehen, krebserzeugendes Potential zu haben, gibt es auch eine Regelung, die dies verbietet: §42 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit §11 Grenzwerteverordnung 2021 normiert nämlich ein sogenanntes Substitutionsgebot. Konkret bedeutet das, dass Mineralwolleprodukte, die den Freibeweis, wie zum Beispiel durch eines der genannten Gütesiegel, nicht erbringen können, nicht von Arbeitnehmern eingebaut werden dürfen. Liegt keines der Gütezeichen vor, müsste ein aufwendiger Freibeweis angetreten werden, der wohl nur schwer erbracht werden kann. Diese Regelung ist an die ausführenden Bauunternehmen als Arbeitgeber adressiert, bei deren Nichteinhaltung Verwaltungsstrafen drohen.
Abfallrechtliche Vorgaben
Auch im Abfallrecht (wenn das Gebäude saniert oder rückgebaut wird) kommt es wieder darauf an, ob das ursprünglich eingebaute Mineralwolleprodukt eine der Ausnahmen erfüllt, also nicht dem Verdacht unterliegt, krebserzeugendes Potential zu haben. Anhang 2 Abfallverzeichnisverordnung 2020 ordnet Abfälle von Mineralwollen, die mit dem RAL-Gütezeichen oder dem EUCEB-Markenzeichen gekennzeichnet sind, der nicht gefährlichen Abfallart SN31416 zu. Abfälle von Mineralwollen, die diesen Nachweis nicht erbringen können, unterliegen im Zweifel der Einstufung als gefährlicher Abfall und damit strengeren Anforderungen bei ihrer Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall. Es liegt auf der Hand, dass die strengeren Vorgaben für gefährliche Abfälle zu höheren Entsorgungskosten führen können.