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AUSBAU BESCHLEUNIGEN

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VOX FEMINA

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Deutschland. Der Bundestag beschließt Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) mit dem Ziel, den Ausbau der Leitungs- sowie Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge zu beschleunigen.

Autor: Magdalena Weißmann

Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist.

Historie und Inkrafttreten

Der erste GEIG-Entwurf wurde bereits im Jänner 2020 vorgelegt. Federführend waren dabei das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat. In den vergangenen Monaten konnte die Koalition noch zentrale Änderungen erwirken. Das GEIG wurde nun am 12. Februar 2021 im Bundestag beschlossen. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat durchlaufen, durch den Bundespräsidenten unterzeichnet werden und im Bundesgesetzblatt verkündet werden, um am folgenden Tag in Kraft treten zu können. Von den neuen Regelungen betroffen sind dann alle nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellten Bauanträge.

Somit erfolgt auch die Umsetzung einer der Vorgaben der EU-GebäudeRichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden. Bis 2030 plant die deutsche Bundesregierung zur Erreichung des Klimaschutzprogramms zudem die Zulassung von sieben bis zehn Millionen E-Fahrzeugen. Damit diesen auch die entspre-

chenden Leitungen sowie genügend Lademöglichkeiten zur Verfügung stehen, braucht es eine flächendeckende Infrastruktur.

Wohngebäude

Für einen langfristigen Erfolg der E-Mobilität ist speziell die Ladeinfrastruktur im privaten Bereich ausschlaggebend, da über 85 Prozent der E-Fahrzeuge privat aufgeladen werden. Das GEIG sieht daher in Zukunft vor, sowohl bei Neubauten als auch im Zuge von größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen verpflichtend jeden Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten. Von einer „größeren Renovierung“ spricht man dann, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Um den Bau dieser Infrastruktur möglichst schnell umzusetzen, wurde die Grenze, welche im ersten Entwurf für zehn Stellplätze vorgesehen war, nun zudem auf fünf herabgesetzt.

Trotz der allgemein sehr positiven Rückmeldungen des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft wird vor allem dieser Punkt kritisch hinterfragt: Denn somit sind Ein- bzw. Zweifamilienhäuser von dieser Regelung nicht erfasst, obwohl diese mehr als 80 Prozent aller Neubauten darstellen.

Sonstige Gebäude

Bei Neubauten, bei denen es sich um keine Wohngebäude handelt, besteht die Verpflichtung, bei Vorhandensein von mehr als sechs Stellplätzen jeden dritten Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten. Darüber hinaus muss ab 2025 bei Bestandobjekten, die über 20 Stellplätze verfügen, ein Ladepunkt errichtet werden.

Ausnahmen

Ausgenommen davon sind all jene Gebäude, die sich im Eigentum von KMUs, also kleiner und mittelständischer Unternehmen, befinden und von diesen genutzt werden. Dabei handelt es sich – laut Homepage des Bundesverbandes für KMUs – bei den rund 3,5 Millionen Klein- und Mittelunternehmen um 99,5 Prozent sämtlicher Unternehmen in Deutschland. Sogar über 97 Prozent der deutschen Exporte gehen von KMUs aus. Ebenso von der Ausnahme erfasst sind bestehende Gebäude, sofern der finanzielle Aufwand für die Errichtung der notwendigen Infrastruktur für Lademöglichkeiten sowie Leitungen über sieben Prozent der Gesamtkosten einer umfangreicheren Renovierung hinausgehen würde.

Quartiereinsatz

Unter einem Quartiereinsatz versteht man Ladepunkte bzw. die Infrastruktur für Leitungen für ganze Wohnviertel. Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen forderte im Zuge des Gesetzgebungsprozesses immer wieder Lösungsmöglichkeiten auf Quartiersebene. Daher beinhaltet das GEIG nun auch die Möglichkeit, dass Bauherren oder Eigentümer von Gebäuden Vereinbarungen treffen können, wenn zwischen deren Gebäuden ein räumlicher Zusammenhang besteht, wobei auch hier die allgemeinen Vorgaben gelten.

Mag. Magdalena Weißmann Die Juristin

Aus der Kaderschmiede des Univ.Prof. Dr. Helmut Ofner, Institut für Zivilrecht der Alma mater Rudolfina. Sie verbindet Rechts-, Gesellschaftsordnung und unser Thema, ihre Augen spiegeln Bestimmtheit und kritischen Zugang in gleichem Maße.

Besonderheiten:

• 2011 - 2015 Studium der Rechtswissenschaften, Universität Wien • laufend: Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften, Universität Wien • seit 2016 Programmmanagement „Wohn- und Immobilienrecht“ an der

Universität Wien • Mitorganisation des Wiener Immobilien- und Mietrechtstages

Quellen: BT-Drucks. 128/21; Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) RefE GEIG; Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz– GEIG) https://www.bvmw.de/themen/mittelstand/zahlen-fakten/ https://www.bdew.de/presse/presseinformationen/ausbau-privater-ladesaeulen-ist-entscheidender-faktor-fuer-den-erfolg-der-elektromobilitaet/

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