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GREEN DEAL: FLUCH ODER SEGEN
10. Kongress der IG Lebenszyklus Bau. Strategien für eine nachhaltige Stadt-, Raum- und Gebäudeentwicklung in Österreich und in der Europäischen Union.
Für die Bau- und Immobilienwirtschaft steht 2020 im Zeichen von Klimawandel und den Folgen der CoronaPandemie. Während vor allem die Auswirkungen der Corona-Pandemie für viele Branchenmitglieder und Bauherren eine gigantische Herausforderung darstellen, eröffnen New-Work-Modelle verstärkt ein notwendiges digitales und integrales Arbeiten. Dieses neue Arbeiten fördert ein interdisziplinäres Denken, Planen und Umsetzen sowie eine neue Transparenz auf die nachhaltige Gebäude-, Raum- und Stadtplanung.
Intensiver Austausch
Der 10. Kongress der IG Lebenszyklus Bau am 20. Oktober 2020 dient dem intensiven Austausch zwischen nationaler und internationaler Politik, Bauherren und Vertretern der Bau- und Immobilienbranche und greift die Themen rund um Mobilität, Vernetzung und Verknappung als wesentliche Faktoren im Hinblick auf den europäischen Green Deal auf. Die IG Lebenszyklus Bau nimmt im Arbeitsprogramm sowie mit dem Kongress 2020 die gesellschaftliche Verantwortung der Bau- und Immobilienbranche beim Klimaschutz wahr: Die Arbeitsgruppen des Vereins, zu denen führende Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung und Politik zählen, erörtern, diskutieren und entwickeln Problemstellungen und innovative Strategien und Lösungsansätze.
Innovationsschübe nach Corona
Wie eröffnen New-Work-Modelle neue Perspektiven für Klimaschutz und Digitalisierung? Was sind die Grundlagen einer zukunftsfähigen Gesellschaft? Klimaschutz und New Economy? Ein Widerspruch? Wie tragen Gebäude zum nachhaltigen Klimaschutz bei? Der europäische Green Deal und seine Rahmenbedingungen: Fluch oder Segen? Wie planen, bauen, finanzieren und betreiben wir bis 2040? Nachhaltig durch Verzicht oder nachhaltig durch technologische Innovation? Mit diesen Fragen beschäftigen sich am 20. Oktober im Rahmen des 10. Kongresses der IG Lebenszyklus Bau rund 20 hochkarätige Speaker in Keynotevorträgen, Diskussionen und Arbeitsergebnispräsentationen, darunter ein hochrangiger Vertreter der Europäischen Kommission, der frühere weltweite Kampagnendirektor von Greenpeace, Wolfgang Pekny, Jürgen Schneider (Sektionschef im Bundesministerium für Klimaschutz), Roland Bechmann (Vorstandsmitglied der Werner Sobek AG), Christoph M. Achammer (ATP architekten ingenieure), Klaus Reisinger (iC consulenten), Brigitte Karigl (Umweltbundesamt), Tim Schabert (KPMG), Walter Hammertinger (Value One), Berthold Lindner (Heid & Partner Rechtsanwälte), Erich Thewanger (KPMG), Wolfgang Kradischnig (DELTA), Karl Friedl (M.O.O.CON), u.v.m …
Der Kongress richtet sich an innovative Bauherren, Projektentwickler und Stadtplaner und weitere Vertreter der Bau- und Immobilienbranche. Der Termin verspricht intensives Networking mit rund 200 Teilnehmern, Zukunftstrends und topaktuelle Branchennews.
www.ig-lebenszyklus.at/kongress2020
Umsatzsteuer anlässlich COVID-19
Die umsatzsteuerlichen Meldeder laufenden Zurverfügungstellung des Mietpflichten laufen trotz Corona unobjekts. Stundet der Vermieter dem Mieter die verändert weiter. Im Falle einer Miete, ist daher vom Vermieter weiterhin UmZahllast kann geprüft werden, satzsteuer in voller Höhe zu erklären und abob die Einbringung eines Stundungsantrazuführen. Der Mieter (Sollbesteuerung) ist vorges möglich ist. Hierzu ist die konkrete Betrofsteuerabzugsberechtigt nach den allgemeinen fenheit des Abgabepflichtigen glaubhaft zu Regeln, wenn er die Leistung erhalten hat und machen. Weiters ist eine entsprechende Liquieine ordnungsgemäße Rechnung übermittelt ditätsplanung erforderlich. wurde.
Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten (zB Büro, Geschäftslokal) ist von der Umsatzsteuer befreit. Es ist jedoch eine Option zur Umsatzsteuerpflicht möglich, wenn der Mieter die Geschäftsräumlichkeit nahezu ausschließlich (95 %) für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. In diesem Fall kommt ein 20%iger Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Wohnungen sind zwingend mit 10% Umsatzsteuer zu vermieten.
Stundung der Miete bewirkt keine Reduktion der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuerschuld (Sollbesteuerung) entsteht mit der Leistungserbringung, dh mit
Reduktion und Ausfall der Miete
Eine Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage des Vermieters ist erst gegeben, wenn eine Reduktion des Mietentgelts zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde. Eine zweifelhafte Forderung (zB Miete ist überfällig) rechtfertigt noch nicht eine Minderung der Bemessungsgrundlage. Erst wenn eine Forderung tatsächlich uneinbringlich wird (zB Insolvenz, Gerichtsurteil) kommt es zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt. Im Fall einer Reduktion oder Uneinbringlichkeit der Miete ist auch der Vorsteuerabzug beim Mieter zu reduzieren . Am Heumarkt 7 A-1030 Wien Tel: +43 /1/718 98 90 Fax: + 43 /1/718 98 90 - 804 E-Mail: wien.office@leitnerleitner.com Harald Galla, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf Immobilientransaktionen.
Vorsicht ist bei Dauerrechnungen geboten. Diese gelten als Anzahlungsrechnungen. Wird die Miete gestundet und verspätet gezahlt, besteht ein Risiko, dass der Mieter keinen Vorsteuerabzug hat. Bei Stundungen und Reduktionen der Miete sollte daher für jede Periode
LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfer Steuerberater
eine korrekte Rechnung ausgestellt werden. n