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5.2 Fach- und Vollzugscontrolling

Grundsätze – Leitbild

Wasserversorgungskonzepte ermöglichen über die Lagebewertung und Maßnahmeplanung des einzelnen Aufgabenträgers/Wasserversorgungsunternehmens hinaus eine Einschätzung des behördlichen und fachpolitischen Handlungsbedarfs. Dazu sind die Wasserversorgungskonzepte bei den zuständigen Behörden vorzulegen und nach einheitlichen Maßstäben auszuwerten.

Die Wasserversorgungskonzepte können Ausgangspunkt und Begründung sein für eine noch intensivere kommunale Zusammenarbeit, um durch versorgungsgebietsübergreifende Verbünde Redundanzen zu erzeugen, wirtschaftliche Anlagenauslastungen zu ermöglichen und in den so entstehenden Versorgungsräumen eine Festigung der Infrastruktur durch Vernetzung zu erreichen. Dieser Prozess ist fach- und kommunalaufsichtlich zu begleiten.

Aktuelle Wasserversorgungskonzepte bilden die Basis für die behördliche Aufgabe der nachhaltigen Bewirtschaftung der Rohwasserressourcen hinsichtlich einer Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung.

Die Wasserversorgungskonzepte verstehen sich als lokale Zukunftsbilder der Wasserversorger. Die Auswertung auf Landkreis- und Landesebene stellt die Entwicklung regionaler Zukunftsbilder sicher und ist Grundlage für die Erstellung eines überregionalen Wasserversorgungskonzeptes für den Freistaat Sachsen. Ziele – Umsetzungsstrategie

Die Wasserversorgungskonzepte sollen neben der Trinkwasserbedarfsdeckungsbilanz (Ausweisung einer Versorgungsreserve) auch den Grad der Versorgungssicherheit ausweisen und damit die Grundlage für gegebenenfalls ergänzende, übergreifende Notfallvorsorgekonzepte der Landkreise/Kreisfreien Städte bilden.

Wasserversorgungskonzepte sollen aktives Arbeitspapier für die zuständigen Wasserbehörden sein. Die in den Wasserversorgungskonzeptionen begründeten, abgestimmten und wasserbehördlich anerkannten Rohwasserbedarfe der öffentlichen Wasserversorgung sind bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens (bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen) vorrangig zu beachten. Die Belange des Grundwasserschutzes (nach Menge und Qualität) sind bei der Zulassung flächenintensiver oder möglicherweise stofflich beeinträchtigender Nutzungen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 WHG).

Die Abstimmung und Aggregation der einzelnen Wasserversorgungskonzeptionen auf Ebene der Landkreise und Landesebene soll zukünftig verstärkt eingefordert bzw. fachaufsichtlich gesteuert werden. Ausschlaggebende Aspekte sind: die gemeinsame Nutzung übergreifender Rohwasserressourcen (Bewirtschaftung), die regionale Vernetzung/Schaffung von Verbünden zum Ausgleich von Dargebotsreserven und –defiziten sowie zum Leistungsausgleich zwischen Aufgabenträger/Wasserversorgungsunternehmen unterschiedlicher Größe, der Erhalt und Ausbau von Systemen der Fernwasserversorgung.

Um ein einheitliches und abgestimmtes Prüfverfahren der vorgelegten Wasserversorgungskonzepte sicherzustellen, wird ein Leitfaden zur Unterstützung der Behörden erarbeitet und bereitgestellt werden.

IST-Zustand – Status quo

Im Freistaat Sachsen bestehen gemäß § 109 SächsWG allgemeine und besondere Wasserbehörden. Allgemeine Wasserbehörden sind das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde, die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde und die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. Besondere Wasserbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde, und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne des SächsWG.

Gemäß § 110 Abs. 1 SächsWG obliegt den unteren Wasserbehörden in Sachsen der Verwaltungsvollzug aller wasserrechtlichen Vorschriften. Nur sofern die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung gemäß § 110 Abs. 2 SächsWG die Aufgaben der obersten und oberen Wasserbehörde sowie dem LfULG und der LTV zuweist, sind diese für die Aufgabenerfüllung verantwortlich.

Um die behördlichen Aufgaben angemessen und vollumfänglich erfüllen zu können, formuliert § 109 Abs. 3 SächsWG die Pflicht einer ausreichenden und fachlich einschlägig qualifizierten Personalausstattung. Der Hintergrund dieser besonderen Regelung liegt in der Historie begründet, als 2008 im Zuge der Verwaltungsneuordnung des Freistaates Sachsen Aufgaben der früheren technischen Fachbehörden an untere und obere Vollzugsbehörden übergingen und mit diesen neuen Zuständigkeiten auch das erforderliche Fachpersonal bereitzustellen war. Auch wenn der Gesetzgeber keine Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe aufzeigt und damit eine effektive Durchsetzung mindert, so wird gleichwohl deutlich gemacht, dass den Behörden die Pflicht zur adäquaten Umsetzung aller ihnen zugewiesenen Aufgaben obliegt und lediglich der Verweis auf eine schlechte Personalausstattung nicht hinlangt, Versäumnis oder Unterlassung zu begründen.

Die vorliegende Grundsatzkonzeption bündelt das wasserwirtschaftliche und behördliche Aufgabenspektrum. Wenngleich nicht sämtliche Vollzugaufgaben des Wasserversorgungsressorts benannt, rechtlich begründet und mit Entwicklungs- und Zieloptionen aufgeführt sind, so genügt die GK 2030 dem ungeachtet, die wesentlichen Schwerpunktthemen zur nachhaltigen Wasserversorgung und des behördlichen Vollzugs zu verorten. In den Kapiteln sind jeweils abschließend Handlungserfordernisse abgeleitet, die künftig umzusetzen und durch ein behördliches und fachaufsichtliches Controlling zu begleiten sind. Die Handlungsbedarfe für den behördlichen Bereich sind in einer Tabelle als digitale Anlage gelistet. Die Anlage wird regelmäßig fortgeschrieben werden. Im hiesigen Kapitel liegt der Fokus auf dem behördlichen Aufgabenkanon hinsichtlich Prüfung und Ableitung von resultierenden Konsequenzen aus den WVK, die den konzeptionellen, verbindlichen Nachweis einer nachhaltigen daseinssichernden Wasserversorgung dokumentieren.

Die Erfüllung der Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 42 Abs. 1 SächsWG i. V. m. § 50 WHG, die Anforderungen der TrinkwV und die Vielfalt der Anforderungen der Normung und des technischen Regelwerks erzeugen zwingend den Bedarf zur Aufstellung konzeptioneller Planungen – den WVK der Aufgabenträger. Bei deren Erstellung bzw. Qualifizierung sind verbindliche Vorgaben der Methodik des LfULG zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe der zuständigen Wasserbehörden, die WVK zu prüfen um einerseits die Erfüllung der Versorgungsaufgaben durch die im WVK aufgeführten Inhalte nachzuvollziehen als auch weitergehenden Handlungsbedarf z. B. für Regelungs- und Planungsbedarf auf Landkreisebene abzuleiten. Die methodischen Vorgaben des LfULG sind eng mit der Datenbank WAVE verknüpft, daher sind zwingend auch die WAVE-Eintragungen durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen.

Die Erfahrungen des zuletzt 2009 initiierten Überarbeitungsprozesses der WVK haben gezeigt, dass es einer noch intensiveren und koordinierten Abstimmung auf unterschiedlichen, aufeinander aufbauenden Ebenen bedarf.

Rechtsgrundlage – Handlungsrahmen

Die wasserbehördlichen Aufgaben, Zuständigkeiten sowie Aufsicht und Befugnisse sind in den §§ 100 und 101 WHG sowie §§ 109 und 110 SächsWG geregelt. Die Pflicht zur Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsWG der zuständigen Wasserbehörde vorzulegenden WVK ergibt sich konkludent aus der Vorlagepflicht auf Verlangen und § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge in kommunaler Hoheit und als solche nachweislich langfristig und sicher zu erfüllen. Die WVK sind Instrumente der konzeptionell-planerischen Arbeit der Aufgabenträger und geben Aufschluss darüber, inwieweit den gesetzlichen,

sowie verordnungsrechtlichen Vorgaben entsprochen wird und die Aufgabe unter Berücksichtigung sich ändernder Rahmenbedingungen nachweislich ausreichend erfüllt werden kann. Die WVK können gleichzeitig Voraussetzung und unter Umständen begründender Sachverhalt bei der Wahrnehmung des wasserbehördlichen Bewirtschaftungsermessens sein.

Handlungsbedarf – Ausführungshinweise

Mit der GK 2030 werden die Aufgaben der Wasserbehörden zu bestimmten wasserwirtschaftlichen Handlungsfeldern konkretisiert. Eine Auflistung ausgewählter und in den vorangegangenen Kapiteln begründeten Handlungsbedarfe wird als Anlage verfügbar gemacht. Die Fortschreibung der Handlungsbedarfe wird durch das SMEKUL sichergestellt. Die Übersicht soll fortan auch als Arbeits-, Informations- und Fortschrittsdokumentation zur Vorbereitung der Dienstberatungen mit den unteren Wasserbehörden dienen.

Da die WVK sowohl Handlungsgrundlage der Aufgabenträger/ Wasserversorgungsunternehmen wie auch Bewertungsgrundlage für Wasserbehörden sein werden, ist die Vorgabe eines verbindlichen, einheitlichen Prüfkanons für die konzeptbewertende Wasserbehörde erforderlich. Dieser soll zunächst Richtschnur für den Prüfprozess der zuständigen Wasserbehörde sein, ferner die notwendigen Abstimmungsprozesse der Wasserbehörden (aller Ebenen und landkreisübergreifend) untereinander regeln und schließlich die landesweite Auswertung der Konzeptinhalte ermöglichen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass ein aufsichtliches Termincontrolling der oberen Wasserbehörde allein nicht ausreicht und durch ein inhaltliches Controlling (Erledigung bestimmter Prüfschritte) zu ergänzen ist. Dieser Prüfkanon wird durch die LDS erarbeitet werden und den Wasserbehörden als Handlungsleitfaden zur Verfügung stehen. Er wird u. a. Anforderungen fokussierend auf folgenden Abstimmungsebenen formulieren:

1. Abstimmungsebene - Benachbarte Aufgabenträger/Wasserversorger, Rohwasserlieferanten (LTV), Fernwasserversorger

WVK, die unmittelbar auf die Rohwasserbereitstellung durch die LTV abstellen, sind hinsichtlich der Bilanzen und der Versorgungssicherheit (BSS-System) mit der LTV abzustimmen. Dazu gehört auch die Abstimmung der Risiko- und Krisenmanagementsysteme an den Schnittstellen. Regionale Aufgabenträger (Direktversorger), die Fernwasser beziehen, haben die Einstellung von Zu- und Ableitungen (IST-Zustand und geplante Änderungen) in die Trinkwasserbedarfsdeckungsbilanz nachweislich mit dem Fernwasserlieferanten abzustimmen. Auch hier sind die Schnittstellen der jeweiligen Risiko- und Krisenmanagementsysteme abzustimmen.

2. Abstimmungsebene - Aufgabenträger und zuständige Wasserbehörde(n) erforderlichenfalls unter Einbeziehung der LTV und der Fernwasserversorger

WVK, die bereits bei Erstellung in Teilbereichen einen künftigen oder unmittelbaren behördlichen Abstimmungs- und Handlungsbedarf erkennen lassen, sind rechtzeitig mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren.

3. Abstimmungsebene - Wasserbehörden

WVK verschiedener Aufgabenträger (eines Landkreises) sind durch die zuständige Wasserbehörde auch in der Gesamtschau (Landkreisebene) zu bewerten. Dabei sollen insbesondere Zugriffe auf gemeinsame Rohwasserressourcen festgestellt und ausgewertet sowie mit dem langfristig nutzbaren Dargebot abgeglichen, bestehende Verbünde bilanzseitig geprüft und mögliche Verbünde/ Redundanzen mit benachbarten Aufgabenträgern angeregt werden.

Die Bewertung von WVK, die auf Ressourcen (GWK) zugreifen, die dem Bewirtschaftungsermessen mehrerer unterer Wasserbehörden unterliegen, ist zwischen den unteren Wasserbehörden abzustimmen. Die Bewertung von landkreisübergreifend versorgungswirksamen WVK und Fernwasserversorgungskonzepten ist zwischen den jeweils zuständigen Wasserbehörden abzustimmen.

Die vorgenannten Abstimmungsprozesse sind u. a. in Regionalkonferenzen, Versorgungsraumbesprechungen zu formalisieren.

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