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Maßnahmenpaket – Blind Pools vor dem Aus

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Blind Pools vor dem Aus

Ministerien stellen neue Regeln für Vermögensanlagen auf

Finanz- und Justizministerium legen nach. Nach einem Eckpunktepapier zur Zukunft der freien Vermittler haben die beiden Ministerien nun ein Maßnahmenpaket geschnürt, um den Schutz der Anleger gegenüber den Anbietern zu stärken. Es trifft vor allem Finanzprodukte nach dem Vermögensanlagengesetz. tailliertes Bild des Geschäftsmodells und können folglich schlechter abschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die versprochene Rendite erzielt werden kann. Es fehlt in einem solchen Stadium auch am Abschluss wesentlicher (Vor-)Verträge etwa über die Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte, so dass die Anleger AIF dagegen fallen „unter die umfassende Aufsicht der BaFin; zudem unterliegen geschlossene Publikumsfonds, die in Deutschland aufgelegt werden, auch einer Produktaufsicht durch die BaFin.“ Die Realität des Marktes hat das Maßnahmenpaket jedoch weitgehend überholt. DNL Real Invest hat bislang als Vermögensan

Insgesamt geht es um diese neun Punkte:

1. Abschaffung unvollständiger Verkaufsprospekte 2. Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen 3. Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Vermittler 4. Bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlagen-emittenten. 5. Verpflichtende Mittelverwendungskontrolle durch unabhängigen Dritten im Fall von Direktinvestments 6. Konsequente Nutzung der Produktinterventionsbefugnis bei Vermögensanlagen 7. Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds 8. Übertragung der Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 9. Verstärkte BaFin-Aktivitäten zur Verbraucherbildung im Bereich Vermögensanlagen

Härtester Schlag sollte wohl das geplante Verbot von Blind-Pool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen sein. Doch tatsächlich ist der als Vermögensanlage konzipierte Sachwert für Privatanleger die Ausnahme geworden. Der von der BaFin regulierte AIF hat sich bei Bankberatern, freien Vertriebspartnern und ihren Kunden dagegen durchgesetzt – und wird auch von der BaFin offenbar höher eingeschätzt. Denn als Alternativer Investment Fonds konzipiert, sind Blind Pools auch künftig weiterhin möglich. „Mangels feststehender Anlageobjekte ist die Bewertung der Vermögensanlage für die Anleger erschwert. Anleger erhalten kein de

60 wichtige Geschäftspartner des Emittenten nicht kennen und diese folglich auch nicht beurteilen können“, heißt es in dem Papier. Das ist quasi die Definition eines Blind Pools. Sie sollen „künftig Privatanlegern nicht mehr öffentlich angeboten werden dürfen“. Die Verwalter geschlossener

Euro 1,078 Mrd.

betrug das prospektierte Eigenkapital der zwischen Januar und September 2019 auf den Markt gekommenen Publikums AIF

Quelle: Scope Ratings lage konzipierte US-Immobilienfonds platziert. Vor wenigen Wochen jedoch hat der US-Partner TSO die Kooperation mit DNL beendet. „Wir bieten in Kürze ein eigenes Produkt an“, kündigt DNL-Geschäftsführer Wolfgang Kunz an. Dabei wird es sich um einen AIF handeln, der in amerikanische Immobilien investiert. Asuco setzt bei seinen Zweitmarkt-Modellen auf Namensschuldverschreibungen, die unter die Vermögensanlagen fallen, sieht sich jedoch nicht von Maßnahmenpaket betroffen. „In Abstimmung mit der BaFin ist unser Produkt als Semi-Blindpool zu definieren. Außerdem heißt es in dem Maßnahmenpaket, dass Blind-Pools verboten werden

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Wertpapiere unterliegen Risiken. So kann der Eintritt verschiedener Risiken negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die wirtschaftliche Aussichten der Emittentin haben. Eine ausführliche Übersicht aller wesentlichen Risiken entnehmen Sie bitte dem Wertpapierprospekt. Es besteht das Risiko, dass die von SKAPA Invest vermittelten Produkte trotz Prüfung nicht zum erwarteten Erfolg führen und Verluste bei Anlegern entstehen können. Im Falle gesellschaftsrechtlicher Verknüpfungen zwischen SKAPA Invest und den Emittenten bestehen potenzielle Interessenkonflikte. Die SKAPA Invest GmbH ist ein vertraglich gebundener Vermittler i.S.d § 2 (10) KWG und wird bei Vermittlung von Finanzinstrumenten ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Finanzdienstleistungsinstituts Effecta GmbH, Florstadt, tätig.

sollen, weil es hier keine feststehenden Anlageobjekte und somit keine verlässliche Rendite-Angabe gibt“, sagt Paul Schloz, Geschäftsführer des Emittenten der Namensschuldverschreibungen. „Das ist bei unserem Produkt gerade nicht der Fall: Der Anleger kann sich ein Bild über bislang getätigte Investitionen machen, und eine Rendite-Angabe ist auch für den Fall möglich, dass die neuen Gelder nicht investiert und als Liquiditätsreserve vorgehalten werden.“ Einen AIF lehnt Schloz aus zwei Gründen ab. Zum einen wegen erhöhter Kosten, zum anderen, weil eine Verwahrstelle die Auslagerung der Entscheidungshoheit bedeuten würde. Komplett ungeschoren kommen außerdem auch die AIF nicht davon. So sollen sie künftig nur noch von einer zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegt werden dürfen und nicht mehr von einer KVG, die auf Grund ihrer geringen Größe bei der BaFin lediglich registriert ist. In der Praxis spielen solche Kapitalverwaltungsgesellschaften allerdings keine Rolle, da es derzeit keinen Publikums-AIF am Markt gibt, der nicht von einer regulären KVG aufgelegt wurde. Ähnlich

theoretisch erscheint nach Ansicht von Fachjuristen Maßnahme drei: Verbot des Eigenvertriebs. Den Vertrieb typischer Vermögensanlage-Modelle in Konkurrenz zu den AIF übernehmen hauptsächlich freie Vermittler oder unabhängige Pool-Plattformen. Und selbst bei den Crowd-Modellen, bei denen die Anleger in der Regel ihre Entscheidung selbst treffen und Anteile digital zeichnen, sind regulierte Vertriebs-Gesellschaften im Spiel. Emittenten von Direktinvestments müssen künftig einen „unabhängigen Dritten“ mit der Mittelverwendungskontrolle und der regelmäßigen Überprüfung des Bestands beauftragen. Hier spiegelt sich der Skandal des Container-Verkäufers P&R wider. Investoren bezahlten für hunderttausende Stahlboxen, die es überhaupt nicht gibt. So etwas soll künftig nicht mehr möglich sein, zumal die Maßnahmen außerdem vorsehen, bei einem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten Sonderprüfungen einleiten zu können. Manchen Marktbeobachtern gehen die Vorschriften nicht weit genug. Sie fürchten zum Beispiel, dass Blind Pools über zwischengeschaltete Gesellschaften weiterhin möglich sind. Andere Maßnahmen dürften in der Praxis kaum Auswirkungen haben oder sind bereits durch andere Regularien abgesegnet. Unvollständige Prospekte? Ein theoretisches Problem. Produktinterventionsbefugnis? Ist jetzt schon möglich, findet aber kaum statt. Rechnungslegung? Wird kaum kontrolliert. Verbraucherbildung? Wie soll das in der Praxis aussehen?

Die Vertreter der Finanzdienstleister bleiben daher gelassen – zumal die neuen Regeln zur Vermögensanlage gerade einmal 5.975 registrierte 34fVermittler betreffen.

Markus Gotzi Chefredakteur „Der Fondsbrief“

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