Recht
Hinweisgebersysteme
Einrichtung von Meldekanälen und -verfahren Sowohl das am 11. Juni 2021 im Bundestag verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, als auch die von Deutschland noch bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzende Whistleblower-Richtlinie, regeln die unternehmensinterne Ein-
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führung eines Beschwerdeverfahrens.
Das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht in § 8 die Einrichtung eines angemessenen unternehmensinternen Beschwerdeverfahren vor. Dieses soll Personen ermöglichen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind. Der Eingang eines Hinweises ist den Hinweisgebern dabei zu bestätigen und der Sachverhalt mit den Hinweisgebern zu erörtern. Die von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müssen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Weiter müssen in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich sein. Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Nutzer zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten. Auch wenn das neue LkSG erst zum 01.01.2023 in Kraft tritt und zunächst nur für große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten gilt (ab 01.01.2024 dann auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten), wird die Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems auch für Unternehmen mit weniger Beschäftigten durch die noch umzusetzende Whistleblower-Richtlinie viel schneller kommen.
anforderungen zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“) eingeführt. Hierzu zählen insbesondere das Verbot von Repressalien (Kündigung, Herabstufung, negative Leistungsbeurteilung etc.) gegenüber Hinweisgebern, die bestimmte Rechtsverstöße melden oder offenlegen sowie die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldekanälen und -verfahren (Hinweisgebersysteme) für Unternehmen und andere juristische Personen des Privatrechts ab 50 Mitarbeitern. Auch wenn in Deutschland bislang nur den Entwurf eines „Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)“ vorliegt, ist der deutsche Gesetzgeber weiterhin gehalten die Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen. Für kleinere Unternehmen von 50-249 Mitarbeitern gilt eine Übergangsfrist bis 2023. Damit ist es für alle Firmen mit mehr ab 50 Mitarbeitern – und insbesondere für die Firmen mit mehr als 250 Mitarbeitern- notwendig, sich mit dem Thema Hinweisgebersysteme zeitnah auseinanderzusetzen. Der Gesamtverband textil+mode hat bereits unterstützend für die Mitgliedsfirmen mit einem großen Anbieter von elektronischen Hinweisgebersystemen, Sonderkonditionen ausgehandelt. Die Systeme und Konditionen wird GESAMTMASCHE im zweiten Halbjahr im Rahmen eines Seminars vorstellen.
RA Kai-Uwe Götz, goetz@gesamtmasche.de
Bereits am 7. Oktober 2019 hat die EU die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (kurz: Whistleblower-Richtlinie) verabschiedet (siehe MASCHE 02/2019). Damit wurden erstmalig EU-weit umfassende gesetzliche Mindest-
02 | 2021
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