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Nachzahlung bei unangemessener Bezahlung

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Auch ohne Tarif gibt es Richtgrößen für die Entlohnung

Weitere Infos: www.BMBF.de FREIBURG/ROSTOCK Wie viel Geld Azubis während ihrer Ausbildung bekommen, kann sich unterscheiden – zumindest wenn der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden ist. Allzu weit darf die Vergütung aber nicht von einschlägigen Tarifverträgen entfernt sein.

Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 251/21).

Top-Azubis haben nach der Ausbildung eine gute Chance auf ein Weiterbildungsstipendium. Foto: dpa

Wann eine Vergütung als angemessen gilt Grundsätzlich ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, dass Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung haben. Wie auch der Fall vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt, gilt die Ver- gütung regelmäßig nicht als angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

In dem verhandelten Fall verlangte ein angehender KfzMechatroniker von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung von über 8000 Euro. Der Azubi war der Ansicht, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht angemessen war. Während seiner Ausbildung (von 2018 bis 2021) bekam er im ersten Lehrjahr 450 Euro brutto monatlich. Stufenweise steigerte sich die Vergütung auf 600 Euro pro Monat im letzten Lehrjahr. Der Azubi gab an, dass diese Ausbildungsvergütung 80 Prozent der tariflich vorgesehenen Vergütung unterschreite. Das LAG entschied zugunsten des Azubis und verpflichtete den Arbeitgeber zur Nachzahlung von gut 8400 Euro. Mindestvergütung für Azubis

Die sogenannte 80-Prozent-Regelung ist im BBiG festgeschrieben. Seit 2020 gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung. Azubis, die zum Beispiel 2023 ihre Lehre starten, haben Anspruch auf monatlich mindestens 620 Euro. Über ihre weiterführenden Rechte im Betrieb und der Berufsschule können sich Azubis zum Beispiel in einer Broschüre des DGB Jugend informieren.

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