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Steuerspezialist Markus Stoll vom VZ VermögensZentrum:
from GOURMET 12/22
by gourmetmedia
Kapital beziehen. Steuerlich ist der Kapitalbezug langfristig häufig attraktiver, während die Rente die Existenz bis ins hohe Alter sichert. Klären Sie sorgfältig ab, was für Sie am besten ist. Viele wählen eine Kombination aus Rente und Kapital. ➤ Eigenheim Ziehen Sie die Kosten für Renovationen nach Möglichkeit über mehrere Jahre ab. Prüfen Sie, ob sich der Eigenmietwert herabsetzen lässt. Das kann zum Beispiel bei einer Unternutzung der Fall sein – also wenn Zimmer nicht mehr genutzt werden, weil die Kinder ausgeflogen sind oder der Partner gestorben ist.
➤ Geldanlagen Geben Sie steuergünstigen Anlagen den Vorzug. Anders als Zinsen sind Kursgewinne in der Regel steuerfrei. Aus steuerlicher Sicht ist es darum sinnvoll, Ihr Geld so zu investieren, dass mehr steuerfreie Kursgewinne und weniger Zinserträge anfallen.
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können, auch wenn die Erblasser:in keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat. Auf Antrag sollen Gerichte künftig einer Erb:in unter gewissen Voraussetzungen das gesamte Unternehmen zuweisen können, wobei die Ansprüche der übrigen Erb:innen angemessen zu berücksichtigen sind. Damit soll die Zerstückelung oder Schliessung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen verhindert werden. Ausserdem legt der Entwurf des Bundesrats spezifische Regeln für den Anrechnungswert des Unternehmens im Rahmen der Erbteilung fest, womit dem unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden soll, welches die Unternehmensnachfolger:in auf sich nimmt. Gleichzeitig wird eine Benachteiligung der anderen Erb:innen hinsichtlich jener Vermögensgegenstände vermieden, die sich ohne Weiteres aus dem Unternehmen herauslösen lassen, indem in der Unternehmensbewertung zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen unterschieden wird. Um diejenigen Erb:innen zu schützen, die von der Erblasser:in auf den Pflichtteil gesetzt werden können, sieht der Entwurf des Bundesrats überdies besondere Regelungen vor. U.a. ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass diesen der Pflichtteil gegen deren Willen in Form einer Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen zugewiesen werden kann. Im Falle von Vermächtnissen oder Zuwendungen unter Lebenden, die Beteiligungen an einem Unternehmen betreffen, wird zudem die Zusammenführung von Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen begünstigt.
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