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DIE OMNIBUS-RICHTLINIE

ZUKUNFT

NEUE RICHTLINE FÜR MEHR TRANSPARENZ IM ONLINEHANDEL

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Mit der Omnibus-Richtlinie will die EU den Verbraucherschutz modernisieren. Vor allem für Onlinehändler wird sich dadurch einiges ändern. Ab dem 28. Mai 2022 sind die neuen Vorschriften auf nationaler Ebene verbindlich anzuwenden.

Text / Cornelia Ritzer

Einkaufen im Internet boomt, Händlerinnen und Händler, die etwa im Lockdown ihre Geschäfte geschlossen halten mussten, verstärkten ihren Onlineauftritt. Gleichzeitig will die EU-Kommission das Verbraucherrecht modernisieren und dessen Durchsetzbarkeit verbessern. „Im globalen Vergleich hat die EU seit den 1980er Jahren die strengsten Verbraucherrechtsvorschriften. Allerdings haben medienwirksame Ereignisse wie der ‚Dieselskandal‘ zu einer öffentlichen Debatte über die Wirksamkeit der vorhandenen Rechtsinstrumente geführt“, weiß Sabine Brunner, Rechtsanwältin und E-Commerce-Expertin bei PwC Legal. Mit der Omnibus-Richtlinie werden bestehende EU-Richtlinien nach den Plänen der EU-Kommission modernisiert.

FÜR KENNZEICHNUNG

„Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und der neuen Herausforderungen, die damit einhergehen, war eine Anpassung des Verbraucherschutz» Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und der neuen Herausforderungen, die damit einhergehen, war eine Anpassung des Verbraucherschutzrechts notwendig. «

Arthur Stadler

Rechtsanwalt, E-Commerce-Experte rechts notwendig“, erklärt Rechtsanwalt und E-Commerce-Experte Arthur Stadler. So habe die VerbraucherrechteRichtlinie bisher Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (wie etwa Cloud-Anwendungen, E-Mail-Konten, soziale Netzwerke, Streamingdienste), die kostenlos angeboten werden, aber personenbezogene Daten erfassen und speichern, nicht erfasst. „Dies wird sich nun ändern“, sagt Stadler. Damit wird Verbraucherinnen und Verbrauchern nun auch für solche „kostenlosen“ Dienste und Inhalte ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Weiters soll mehr Transparenz auf Onlinemarktplätzen geschaffen werden. Schon vor Vertragsabschluss soll klar sein, ob bzw. wem gegenüber Rechte geltend gemacht werden können. Auch muss offengelegt werden, ob und, wenn ja, nach welchen Parametern ein Ranking der Angebote durchgeführt wird. Bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen für ein höheres Ranking müssen offengelegt werden.

AUS FÜR „SCHMÄHS“

Laut Stadler sollen Kundinnen und Kunden auch vor „Schmähs“ mit StattPreisen geschützt werden: Bei Preisermäßigungen ist der vorherige Preis anzugeben – also der niedrigste Preis, der innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung angegeben wurde. Weiters sieht die Omnibus-Richtlinie die Rechtsbehelfe der Vertragsbeendigung,

der Preisminderung oder des Schadenersatzes vor, wenn Kundinnen und Kunden durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt werden.

Die Omnibus-Richtlinie muss bis zum 28. November 2021 in nationales Recht umgesetzt werden, dabei gibt es Spielraum. Arthur Stadler: „Auf welche Art und Weise der Gesetzgeber davon bei der Umsetzung Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.“ Weiters sei offen, wie mit vagen Rechtsbegriffen in der EU-Richtlinie umgegangen wird. „Onlinehändler sind jedenfalls gut beraten, sich frühzeitig auf die Änderungen vorzubereiten. Insbesondere ist zu prüfen, ob digitale Inhalte oder Dienstleistungen angeboten werden und ob bestehende Praktiken gegen die neuen Regelungen verstoßen“, sagt Rechtsexperte Stadler.

So könne die Einschätzung, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, schwierig sein. Sie sei aber wichtig, da unterschiedliche Widerrufsregelungen zur Anwendung kommen. Weiters seien neue Informations- und Hinweispflichten von Onlinehändlern zu beachten, insbesondere müssten Widerrufsbelehrungen und -formulare angepasst werden. Stadler erkennt „teilweise“ aber auch Erleichterungen für Unternehmer. Die Kommunikationsmöglichkeiten mit Kunden werden flexibler gestaltet, in Betracht kommen neue Onlinekommunikationsmittel wie Webformulare oder Chats. Die Pflichtangabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und im Widerrufsformular entfällt zukünftig; neu ist die verpflichtende Angabe einer Telefonnummer.

RASCH REAGIEREN

Auch aus Sicht des Wirtschaftsprüfungsunternehmens PwC Österreich sollten sich Onlinehändler frühzeitig mit der Omnibus-Richtlinie beschäftigen. „Onlinehändler stehen nach unserer Erfahrung im Fokus der Konsumentenschützer. Grund dafür ist, dass Vertragsdokumente und sonstige relevante Informationen für die Öffentlichkeit niederschwellig abruf- und einsehbar sind“, sagt Axel Thoß, Rechtsanwalt und Leiter der Praxisgruppe „Dispute Resolution & Contracts“ bei PwC Legal. » Onlinehändler stehen nach unserer Erfahrung im Fokus der Konsumentenschützer. «

Axel Thoß

Rechtsanwalt PwC Legal

» Die OmnibusRichtlinie soll Verbraucherrechte stärken und die Transparenz fördern. Das sind Punkte, bei denen wir ohnehin seit Beginn auf Transparenz und Offenheit setzen. «

Robert Hadzetovic

Geschäftsführer shöpping.at » Medienwirksame Ereignisse wie der ‚Dieselskandal‘ haben zu einer öffentlichen Debatte über die Wirksamkeit der vorhandenen Rechtsinstrumente geführt. «

Sabine Brunner

E-Commerce-Expertin PwC Legal

Die Anpassung der AGB bzw. Nutzungsbedingungen sowie die Umstellung der Webshops und Systeme brauche eine erhebliche Vorlaufzeit. 1.600 österreichische Händler bieten ihre Produkte auf shöpping.at an. Für sie ändert sich durch die Omnibus-Richtlinie nichts, betont die Post – für den Onlinemarktplatz schon, sagt Robert Hadzetovic, shöpping.at-Geschäftsführer. Für die Umsetzung brauche es „nur kleinere Anpassungen“, denn die Omnibus-Richtlinie regle „Produktrankings, den Hinweis auf bezahlte Produktpositionierungen“ oder die Vorgabe, dass keine gefälschten Kundenbewertungen angezeigt werden, so Hadzetovic. Und da setze man seit jeher auf Transparenz und Offenheit.

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