Dossier 3 - Schutz des geistigen Eigentums

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Originale

Originale bieten Sicherheit – Vertrauen erfordert klare Regeln

setzen Zeichen

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Dossier 3

Schutz des geistigen Eigentums Interviews mit Medien- und Rechtsexperten Fallbeispiele aus Alltag und Medien Meinungen von Schülerinnen und Schülern


Originale bieten Sicherheit – Vertrauen erfordert klare Regeln

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1. Auflage Druckversion, Berlin 2013 Herausgeber: Helliwood media & education im fjs e.V. Bildnachweis: siehe Seite 30 Konzeption und Umsetzung: Helliwood media & education Redaktion und Design: Anja Monz, Julia Karnahl, Maik Wankmüller, Thomas Schmidt www.originale-setzen-zeichen.de © Helliwood media & education Die Themendossiers sind Teil der Initiative „Originale setzen Zeichen“ und wurden von Helliwood media & education in Zusammenarbeit mit Microsoft Deutschland entwickelt. Ziel ist, den Schutz des geistigen Eigentums unter einer pädagogischen Dimension für Jugendliche und Lehrkräfte zugleich darzustellen und zu diskutieren. Die einzelnen Beiträge wurden in Zusammenarbeit mit „jungvornweg“, einem auf Kinder- und Jugendkommunikation spezialisierten Verlag aus Dresden, von erfahrenen Autorinnen und Autoren und von jungen Redakteurinnen und Redakteuren erstellt. Aus Gründen des Datenschutzes und zum Schutz der Privatsphäre arbeiten alle Autorinnen und Autoren unter einem Pseudonym. Kontakt zu den einzelnen Personen kann unter Angabe der Pseudonyme über die zentrale Redaktion bei Helliwood aufgenommen werden. Alle Rechte vorbehalten. Der Rechteinhaber erlaubt, die Inhalte im schulischen Umfeld in unveränderter Form nichtkommerziell zu nutzen und zu vervielfältigen. Helliwood haftet nicht für mögliche negative Folgen, die aus der Anwendung des Materials entstehen.


Inhalt Einfach so auf Facebook posten? Medienanwältin Maike Bartlmae erklärt, wann es illegal ist, Fotos von anderen ins Netz zu stellen

Expertenkommentare 6

Wir haben das Bild entfernt Ute Naumann arbeitet bei SchülerVZ und erklärt, wann das Netzwerk Bilder von Nutzern aus dem Netz nimmt

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Der Reiz des Anonymen Florian Buschendorff hat ein Buch über Cyber-Mobbing geschrieben

Antwort vom Anwalt 8

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Musikdownloads und Moral? Jugendliche denken darüber nach, wer darunter leidet, wenn sie Musik illegal downloaden

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10.000 Euro für ein Bild Warum ein Student eine Unterlassungsklage bekam

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Mit Haut und Haar? Leid und Freud sozialer Netzwerke

Alles auf einen Blick 
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Dein Bild gehört dir Alles Wissenswerte zum Thema auf einen Blick

Fallbeispiele

Schul-Karaoke Darf man Liedertexte auf die Schulhomepage stellen?

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Projektarbeit Darf man Bilder und Texte aus dem Internet für Schulvorträge benutzen?

Digitale Liebe Wie die Fotocollage eines verliebten Jungen zum Rechtsfall wurde

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Grenzen der Illegalität Rechtsfallen bei der Facebook-Nutzung

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Pikantes Danke Karl-Heinz Rummenigge klaut ein Gedicht

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Ungesunde Plagiate Medikamente aus dem Internet

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Obama Hope Offset Hat Obama im Wahlkampf gegen das Urheberrecht verstoßen?

Theater im Internet Wen muss man um Erlaubnis fragen, bevor man einen Film auf die Schulhomepage stellt?

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Hausaufgaben im Netzwerk Darf ich meine Hausaufgaben ins Netz stellen und andere benutzen?

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Soziale Netzwerke Was tun, wenn man im Netz beleidigt wird?

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Fotos einer Klassenfahrt Darf man Fotos von der Klassenfahrt auf Facebook hochladen?

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Wer ist Miturheber? Wem gehört eine Idee, die man zusammen entwickelt hat?

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Eine Idee allein … Was bedeutet Immaterialgüterschutz?

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Rechte am eigenen Bild Wann darf man Bilder von anderen Leuten veröffentlichen und wann nicht?

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Urheberrechte am Bild Wem gehört ein Foto?

Inhalt

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Die junge Sicht

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Interviews

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4

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Interview


Einfach so auf Facebook posten?

Haben Sie Ihren Namen schon mal in der Google-Bildersuche eingegeben? Ja, aber da erscheinen nur Bilder von meiner Kanzlei-Homepage, keine anderen. Und was wäre, wenn da ein Bild auftaucht, das sie lieber nicht im Netz hätten? Dann würde ich den Betreiber der entsprechenden Webseite auffordern, das Bild zu entfernen. Im Impressum einer Webseite kann jeder ganz leicht abfragen, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Wenn der Betreiber das Bild aber nicht löscht? Dann kann ich ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ich habe das Recht an meinem Bild. Das ist Ausdruck des Persönlicheitsrechts aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und außerdem gesetzlich festgehalten im Kunsturheberrechtsgesetz. Darin steht, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Das heißt also, es ist illegal, wenn ich Bilder von meinen Freunden auf Facebook poste? Ja, das wäre rechtswidrig. Wenn die Freunde eingewilligt haben, dann natürlich nicht. Und wie müssen sie einwilligen? Theoretisch reicht eine mündliche Vereinbarung. Die ist allerdings später schwer zu beweisen. Wenn man kein Beweisproblem haben will, sollte man eine Einwilligung vorher schriftlich einholen. Das ist vielleicht nicht sehr praxisnah im täglichen Leben. Was müsste da drin stehen? Es reicht eine formlose Erklärung, das kann auch handgeschrieben sein. Zum Beispiel so: „Hiermit erteile ich die Erlaubnis, dass das Bild namens ‚Schulfest2‘ auf der Homepage XY veröffentlicht wird.“ Wichtig ist, dass die genaue Bezeichnung des Bildes und auch die Homepage festgelegt sind. Was ist, wenn die Bilder dann nicht nur für die Schulhomepage verwendet werden? Das ist dann von der Einwilligung nicht umfasst und damit nicht erlaubt. Dagegen können Sie vorgehen. Ich habe einmal eine junge Dame vertreten. Die hatte mit einem Fotografen ein Fotoshooting und ihm erlaubt, die Fotos auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Am Ende landeten die Bilder auf Pornoseiten. Dafür hatte sie aber keine Einwilligung gegeben. Deshalb mussten die Fotos entfernt werden. Geht das auch auf Facebook? Ja, natürlich. Dafür sollten Sie zunächst den kontaktieren, der das Bild hochgeladen hat. Und wenn derjenige es trotzdem nicht löscht? Dann können Sie sich an Facebook wenden. Es gibt da so eine Eingabemaske.

Können wir uns das gleich mal ansehen? Ach, so oft bin ich gar nicht auf Facebook, aber wir können es versuchen. Zuerst muss ich auf „Konto“. Wo steht das denn? Oben rechts. Richtig. Da steht dann „Hilfebereich“. Und jetzt? Tja, „Hilfethemen durchsuchen“, denke ich. Und dann: „Melden eines Verstoßes“. Irgendwo in dieser langen Liste steht dann „Wie beantrage ich die Entfernung meines Bildes aufgrund von Datenschutzgesetzen?“ Was hat das denn mit dem Datenschutz zu tun? Nichts, das ist amerikanischer Sprachduktus. Dort heißen die Gesetze einfach anders. Ich hätte das allein nicht gefunden. Übersichtlich ist das nicht, aber Jugendliche können sich meistens ganz gut durch die Seiten durchklicken. Da steht, dass ich ausführlich erklären soll, welches Gesetz wie gebrochen wurde. Was muss ich da denn hinschreiben? Also ich würde nur schreiben, dass ein Bild von mir veröffentlicht wurde, für das ich keine Einwilligung gegeben habe. Damit wurde gegen das Kunsturheberrechtsgesetz verstoßen. Das dürfte reichen. Wenn die Bilder nicht veröffentlicht werden dürfen – darf ich überhaupt einfach so fotografiert werden? Ja, das schon. Fotografieren ist grundsätzlich erlaubt, nur das Veröffentlichen nicht. Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen. Ich darf niemanden in seinem häuslichen Bereich oder in seiner Intimsphäre fotografieren, also zum Beispiel nackt. Wenn jemand aber bewusst an die Öffentlichkeit tritt, dann muss abgewogen werden, ob das Interesse der Öffentlichkeit nicht doch größer ist. Es ist letztlich immer eine Einzelfall-Entscheidung. Wie ist das denn auf einer Demonstration, also auf einer öffentlichen Veranstaltung? Wenn Sie im Fußballstadion als eine von vielen in den Zuschauerreihen gezeigt werden, dann können Sie sich nicht beschweren. Das gleiche gilt bei Demonstrationen. Anders ist es bei Nahaufnahmen, hier muss wieder ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Dürfen meine persönlichen Sachen oder Tiere fotografiert werden? Sachen und Tiere sind nicht grundrechtlich geschützt, sie genießen kein Persönlichkeitsrecht. Deswegen haben Sie kein Recht am Bild ihrer eigenen Sachen. Mein Auto also darf jeder fotografieren? Ja, wenn es auf der Straße steht, dann schon. Aber niemand darf über ihren Zaun steigen, um dann Fotos zu machen. Maike BartLmae beschäftigt sich als Medienanwältin beruflich mit dem urheberrecht und mit bilderrechten.

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Als Rechtsanwältin hat Maike Bartlmae (41) immer wieder mit Menschen zu tun, die Fotos von sich im Internet löschen wollen. Im Interview verriet sie uns, wann es eigentlich illegal ist, Fotos von anderen auf Facebook zu posten.

Interview

Anne hat sich mit einer Medienanwältin durch Facebook geklickt

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„Wir haben das Bild entfernt“ Mitarbeiterin von SchülerVZ über den Fall: Recht am eigenen Bild verletzt

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Expertenkommentar

Ute Naumann ist Mitarbeiterin bei SchülerVZ. Genauer gesagt: Sie ist Media Education Managerin bei der VZ Netzwerke Ltd., zuständig dafür, Medienkompetenz zu vermitteln an Nutzer, Eltern und Lehrer. Im Kommentar schreibt sie, dass SchülerVZ Fotos entfernt, wenn mit Bildern Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

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Letztens meldete sich ein Nutzer bei uns im schülerVZ: Ein Kumpel hätte ein Foto von ihm gemacht und ungefragt ins Netzwerk hochgeladen. Darauf sei er zu sehen mit seiner Ex-Freundin im Arm. Auf keinen Fall sollte das Bild veröffentlicht werden. Seine neue Freundin könne es womöglich sehen. Er wollte, dass wir das Bild von der Seite nehmen. Jeder hat schon einmal Bilder ins Internet gestellt. Mit ein paar Klicks ist das ja schnell erledigt. Aber: Wenn es um Fotos im Internet geht, haben wir Rechte und Pflichten. unter anderem die so genannten Persönlichkeitsrechte. Sie gelten für Personen, die auf Fotos abgebildet sind. Bevor man ein Bild hochlädt, müssen die Leute zustimmen, die darauf zu sehen sind. Fragt sie einfach, in der Schule etwa oder auch per E-Mail. Ratsam ist, das Bild, um das es geht, gleich mitzuschicken. Oder ihr fragt die Leute sofort, wenn ihr ein Foto schießt.

Der Nutzer mit dem Foto seiner Ex-Freundin war unsicher, ob er uns überhaupt bitten darf, das Bild zu entfernen. Fakt ist: Er ist auf dem Foto erkennbar und damit hat er ein Recht am eigenen Bild. Wir haben das Foto also entfernt. Und solltet ihr selbst Bilder von euch in sozialen Netzwerken entdecken, die ihr dort nicht sehen wollt, meldet euch per E-Mail beim Betreiber der Seite. Die Anlaufstation im schülerVZ zum Beispiel lautet hilfe@schuelervz.net. Klar, gerade in sozialen Netzwerken sind Bilder toll, um sein Profil aufzumotzen. Und um zu zeigen: Hier, das sind meine Freunde. Und mit Rücksicht auf die Rechte anderer, sind Fotos im Internet eine wirklich tolle Sache!


Der Reiz des Anonymen Der Buchautor Florian Buschendorff über Cyber-Mobbing

So wird man leicht vom braven Schüler zum Straftäter. Nicht jeder weiß, dass Straftaten auch mit Worten begangen werden können: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und andere.

Es ist doch wahrscheinlich so: Wenn wir unerkannt bleiben könnten, würden wir einiges tun, vor dem wir uns sonst berechtigterweise scheuen.

Die Höhe der Strafe hängt dabei auch vom Schaden ab, den man beim Opfer hinterlässt. Deswegen ist Aufklärung wichtig: Nicht nur zum Schutz der Opfer, sondern auch zum Schutz der Täter vor sich selbst.

Und so verleitet auch der Reiz der Anonymität im Internet zu vielem: Schreiben und Posten ohne Regeln – böse Wörter, peinliche Tatsachen, üble Gerüchte. Ein bisschen macht es Spaß, vielleicht hilft es, Wut oder Langeweile abzubauen, vielleicht kann man mit den schroffen Worten oder gefakten Fotos auch andere ein wenig amüsieren.

Denn das Risiko ist groß, dass man auffliegt und sich die Tat gegen einen selbst richtet. Denn im Internet ist man weder unsichtbar noch anonym, auch wenn man unter falschem Namen schreibt.

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Welche 10 Dinge würdest du tun, wenn du für drei Tage unsichtbar sein könntest? ... und überlege anschließend einmal, wie viele davon erlaubt und wie viele verboten sind.

Expertenkommentar

Florian Buschendorff (44) ist Autor von Jugendbüchern. In seinem Roman „Geil, das peinliche Foto stellen wir online!“ bekommt Josi Drohanrufe und obszöne SMS. Ihre Mitschüler faken sogar Internetseiten, um Josi zu mobben. Für Originale setzen Zeichen schreibt Florian Buschendorff, warum die scheinbare Anonymität des Internets dazu verleitet, Straftaten zu begehen.

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Schul-Karaoke

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Antwort vom Anwalt

Wir sind Schülerinnen und Schüler einer 10. Klasse. Für die Sommerfeier in der Schule planen wir ein Karaoke-Wettsingen.

8 Damit wir uns gut darauf vorbereiten können, wollen wir einige Texte bekannter Songs auf die Schulhomepage stellen, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler Zugriff haben. Fragen:

Ist das möglich? Worauf sollte man achten? Antwort: Das Einstellen von Song-Texten auf einer (Schul-)Homepage ist in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung und daher unzulässig. Soweit im Internet unter verschiedenen Adressen Songtexte zum Download angeboten werden, verfügen diese Anbieter in vielen Fällen nicht über die notwendige Erlaubnis und verstoßen gegen das Urheberrecht. Daher sollte auch keinesfalls in Form eines Links auf solche Angebote hingewiesen werden. Besonders ist zu warnen vor Angeboten, die gleichzeitig eine sogenannte Abo-Falle darstellen, d.h. die Nutzung des Angebotes macht eine vorherige Anmeldung erforderlich. Durch die Anmeldung wird ein kostenpflichtiger Nutzungsvertrag für ein oder zwei Jahre bei einer Nutzungsgebühr von knapp 100 €/Jahr abgeschlossen.

Hintergrund: Bei Song-Texten handelt es sich um Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG und unterliegen daher dem Schutz des Urheberrechtes. Bei der Bereitstellung eines Songtextes im Internet handelt es sich um einen Anwendungsfall der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG); das Recht, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen, steht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG allein dem Urheber also demjenigen zu, der den Songtext „erfunden“ hat. RS 15.07.2010


Projektarbeit

Um unseren Vortrag interessanter und anschaulicher zu gestalten wollen wir Texte (Zitate) UND Bilder aus dem Internet verwenden. Wir sind uns aber nicht sicher, ob das erlaubt ist. Fragen:

Was sollte man dabei beachten? Wie geht man mit Zitaten und Bildmaterial aus dem Internet um? Antwort: Bei der Verwendung von Zitaten aus Texten oder Bildern im Rahmen einer eigenen Ausarbeitung gelten unabhängig von der Herkunft der Quelle allgemeine Regeln: ▪ Teile, das Gesetz spricht von „Stellen“, von Werken anderer Personen dürfen in einem eigenen (Sprach-)Werk verwandt werden. ▪ Bei einer solchen Verwendung besteht die Verpflichtung, die Quelle des verwandten Werkes deutlich anzugeben. Besondere Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang bei einer Quellenangabe aus dem Internet. Im Gegensatz zu einem Buch, das durch die Angabe von Verlag und Auflage genau bestimmt werden kann, ist im Internet bei Verwendung eines Links nicht sichergestellt, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt noch aktuell ist. Daher empfiehlt es sich bei Zitaten aus dem Internet neben den üblichen Angaben (Verfasser, Titel des Textes) der Hinweis: „Online im Internet: Web-Adresse des Textes/Bildes“ und „(Stand: Datum des eigenen Aufrufes)“.

Hintergrund: Das Urheberrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass die Entscheidung darüber, wer, wann und wie oft ein Werk – auch auszugsweise – vervielfältigt werden darf, allein dem Schöpfer – dem Urheber – zusteht. Auch eine Wiedergabe eines solchen Werkes – auch in Auszügen – stellt eine Vervielfältigung des Werkes dar. Allerdings wird dieser Grundsatz des Urheberrechtes durch sogenannte Schranken begrenzt. Solche Schrankenbestimmungen befinden sich in den §§ 44a ff UrhG. § 51 UrhG. Der befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen aus dem Werk eines anderen zitiert werden darf. Danach ist eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Widergabe zum Zwecke des Zitates zulässig, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Als Beispiele für ein solches zulässiges Zitat nennt der § 52 UrhG den Fall, dass die Aufnahme in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zum Zwecke der Erläuterung des Inhaltes (Nr. 1) oder „Stellen eines Werkes ... in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden“ (Nr.2). Nr. 3 der Vorschrift trifft überdies eine Regelung für „einzelne Stellen“ von Musikwerken. Im Falle eines Vortrages in der Schule, wird regelmäßig § 51 Nr. 2 UrhG zur Anwendung kommen. Dies bedeutet indes nicht, dass das gesamte Werk eines anderen zum Gegenstand der eigenen Ausführungen gemacht werden darf. Es darf nur punktuell, dann aber auch wörtlich, das Werk eines anderen verwandt (= zitiert) werden. Das Zitat ist entsprechend kenntlich zu machen: im Falle des sinngemäßen Zitates durch Verwendung indirekter Rede und im Falle des Wörtlichen durch Anführungszeichen. Die Vorschrift des § 63 UrhG verpflichtet denjenigen, der von der Möglichkeit des Zitates im Sinne des § 51 UrhG Gebrauch macht, die Quelle, aus der das jeweilige Zitat stammt, „deutlich“ anzugeben. [1] RS 25.06.2010

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Antwort vom Anwalt

Für einen Vortrag im Fach Geschichte arbeiten wir (4 Schülerinnen) gemeinsam an einem Thema.

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Theater im Internet

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Antwort vom Anwalt

Im Rahmen einer Schulprojektwoche haben wir ein eigenes Theaterstück erarbeitet. Während der Proben hat ein Vater aus der Klasse unsere Auftritte gefilmt und das Rohmaterial bearbeitet.

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Den fertigen Film wollen wir auf unserer Schulhomepage veröffentlichen. Um das gesamte Filmwerk etwas interessanter zu gestalten möchten wir auch noch ein wenig Musik im Vor- und Abspann unterlegen. Wir sind uns allerdings nicht sicher, was man beim Hochladen von Filmmaterial sowie der Nutzung von fremder Musik beachten sollte. Fragen:

Worauf sollte man beim Hochladen von Filmmaterial achten? Wie geht man mit dem Einblenden fremder Musik um? Antwort: Vor der Veröffentlichung auf der Schulhomepage muss die Erlaubnis folgender Personen eingeholt werden: ▪ aller (Mit)Autoren – der (Mit)Urheber – des Theaterstückes, ▪ des Vaters, der das Stück gefilmt und den Film bearbeitet hat, ▪ aller Personen, die auf dem Film abgebildet sind (insbesondere der Schauspieler) und ▪ des Urhebers und des Inhabers der sog. Leistungsschutzrechte an der Musik.

Hintergrund: Die scheinbar einfache Fragestellung spricht ein ganzes Bündel von rechtlichen Problemstellungen an. Da ist zunächst die Frage, wer ist Urheber des gemeinsam erarbeiteten Theaterstücks – vgl. zu diesem Thema folgende Beiträge zum Blog: Teamwork oder nicht? [2], Wer ist Miturheber? [3] und Folgen der Miturheberschaft [4]. Je nach Form der „gemeinsamen Erarbeitung“ des Theaterstückes gibt es mehrere Miturheber im Sinne des § 8 UrhG. Ihnen steht gemeinsam das Recht der Entscheidung darüber zu, das von ihnen geschaffene Werk zu veröffentlichen (§ 12 UrhG). Der vom Vater angefertigte Film ist ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, der Vater selbst dessen Schöpfer und damit gem. § 7 UrhG dessen Urheber. Bei der Bereitstellung eines Films im Internet handelt es sich um einen Anwendungsfall der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG); das Recht sein Werk öffentlich zugänglich zu machen steht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG allein dem Urheber, also dem Vater zu. Die Veröffentlichung einer schauspielerischen Leistung einer Person tangiert deren Recht am eigenen Bild – vgl. Frage 1 und die dortigen Verweise. Die Einbindung eines fremden Musikstückes in den Film und die anschließende Veröffentlichung tangiert die Urheber- und Leistungsschutzrechte an dem jeweiligen Musikstück. Eine Erläuterung der Leistungsschutzrechte findet sich im Blogeintrag Realisierte Ideen [5]. RS 10.06.2010


Hausaufgaben im Netzwerk Ich bin Lehrer an einer Gesamtschule und unterrichte unter anderem das Fach Deutsch. In diesem Fach ist es üblich, dass die Schülerinnnen und Schüler das Verfassen schriftlicher Arbeit als Hausaufgabe zu leisten haben.

Ist das erlaubt? Wie kann man die Herkunft einer Arbeit ermitteln? Antwort: In urheberrechtlicher Hinsicht ist diesem Phänomen in der Regel nicht beizukommen; derjenige, der eine Arbeit in ein solches Angebot einstellt ist deren Urheber, also dazu berechtigt. In aller Regel geschieht dies zu dem Zwecke, also mit der Zustimmung, das sandere die Arbeit – ohne Quellenangabe – vervielfältigen und auch als eigene Leistung ausgeben. Auch derjenige, der diese Arbeit verwendet verletzt daher nicht das Urheberrecht.

Hintergrund: Ansatzpunkt einer Ahndung eines solchen Verhaltens seitens der Schülerinnen und Schülern können schulrechtliche Vorschriften sein. Die (gesetzliche) Regelung von Schulangelegenheiten fällt nach den Vorschriften der Art. 70 ff des Grundgesetztes in die Zuständigkeit der Bundesländer. Insofern ist in jedem Bundesland die konkrete Rechtsgrundlage für die Ahndung von Täuschungen bzw. Täuschungsversuchen von Schülerinnen und Schülern im Rahmen von schulischen Leistungen eine andere und es mag auch unterschiedliche Möglichkeiten der Ahndung geben. Allen Regelungen gemeinsam ist jedoch, dass eine Schülerin oder ein Schüler, der den Versuch unternimmt, eine Leistung, von der er angibt, diese selbst erbracht zu haben, dies aber nicht den Tatsachen entspricht, eine Täuschungshandlung vornimmt. In einem solchen Falle steht das jeweilige Instrumentarium einer Bewertung bzw. Ahndung eines solchen Verhaltens zur Verfügung. RS 31.03.2010

Antwort vom Anwalt

Fragen:

Indes handelt es sich bei der Einreichung einer Kopie einer Leistung eines anderen als eigene, um eine Täuschung im Sinne der Schulgesetze, Verordnungen oder Prüfungsordnungen und kann dementsprechend sanktioniert werden – hier gilt beim Abschreiben aus dem Internet das gleiche wie beim Abschreiben von der Nachbarin oder dem Nachbarn. Es gibt (kostenfreie) technische Hilfsmittel in Form von Software, die ein Auffinden von wörtlichen Textübernahmen aus dem Internet erleichtern und die auch Online angeboten werden (vgl. z.B.: Plagscan [6]).

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Immer häufiger kommt mir beim Lesen der Arbeiten der Verdacht, dass es sich nicht um selbst verfasste Texte, sondern um Kopien handelt. Mir ist zu Ohren gekommen, dass dies eine gängige Praxis ist. Dabei werden unter anderem Hausaufgaben und Referate über soziale Netzwerke ausgetauscht.

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Soziale Netzwerke Unsere Tochter ist 13 Jahre alt und seit einiger Zeit in einem sozialen Netzwerk angemeldet. Obwohl sie ihr Profil sehr sorgfältig angelegt hat und nur ausgewählte Freunde Zugang zu ihren Daten haben, kam es neulich zu Belästigungen und Beschimpfungen.

Da wir im Vorfeld bereits über Risiken gesprochen hatten, waren wir froh, dass unsere Tochter umgehend informiert hat. Fragen:

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Antwort vom Anwalt

Was können wir als Eltern in so einem Fall unternehmen?

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Antwort: Es gibt eine Reihe von abgestuften Möglichkeiten, auf solche Vorgänge zu reagieren: ▪ Begleiten Sie ihr Kind bei der Nutzung des Angebotes ▪ Ermitteln Sie den Ursprung/den Verursacher der Belästigung und Beschimpfung. ▪ Fordern Sie den Verursacher innerhalb des Netzwerkes auf, die belästigenden und beleidigenden Inhalte zu löschen und ein ähnliches Verhalten in Zukunft zu unterlassen. ▪ Melden Sie den Vorfall an den Betreiber des Netzwerkes, und fordern Sie die Löschung dieser Inhalte sowie gegebenenfalls der Sperrung desjenigen, der Ihr Kind belästigt und beleidigt hat. ▪ Bleiben alle diese Maßnahmen ohne Erfolg, wenden Sie sich an einen Anwalt zum Zwecke der Durchsetzung Ihrer Rechte. ▪ Sofern Sie feststellen, dass der Profilschutz nicht wirksam ist oder umgangen werden kann, löschen Sie das Profil in diesem Netzwerk und nutzen Sie notfalls ein anderes.

Hintergrund: Soziale Netzwerke erfreuen sich auch bei Kindern und Jugendlichen immer größerer Beliebtheit. Als Mitglied eines solchen Netzwerkes bieten sich vielfältige Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb des Internets. Allerdings gelten auch hier Regeln. Einerseits ist die Nutzung der Angebote nur unter Beachtung der Regeln des Netzwerkes, die in den Nutzungsbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gesonderten Verhaltenskodex zu finden sind, möglich. Andererseits gelten natürlich auch im Rahmen dieser Netzwerke gesetzliche Vorschriften. Werden diese Regeln verletzt und kommt es zu Belästigungen, Beleidigungen, Mobbing o.ä. bietet sich ein abgestuftes Instrumentarium der Reaktion. Erste Voraussetzung ist natürlich, dass nicht nur das Kind, sondern auch Eltern oder Lehrer von diesen Vorkommnissen Kenntnis erhalten. Daher ist eine Begleitung bei der Nutzung in der Form erforderlich, dass die Kinder ermutigt werden, sich im Falle von Fragen oder Problemen an einen Erwachsenen zu wenden. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass auch Kinder ihre Kommunikation innerhalb dieser Netzwerke als ihre Privatsphäre verstehen. Als erste Reaktion auf die beschriebenen Vorkommnisse bietet sich natürlich der unmittelbare Kontakt zum Verursacher – sofern dieser eindeutig zu identifizieren ist – innerhalb des Netzwerkes selbst an. Unter Nutzung der durch das Netzwerk zur Verfügung gestellten Kommunikationsmöglichkeiten selbst, kann bereits häufig eine Löschung der problematischen Inhalte bewirkt werden. Unter Umständen auch mit der Androhung, den Verursacher beim Betreiber des Angebotes zu melden. Sind diese Maßnahmen nicht erfolgreich, sollte der Kontakt zum Betreiber des Angebotes gesucht werden. Viele Anbieter haben zur Aufrechterhaltung eines guten Rufes ihres Angebotes ein eigenes Interesse daran, dass die Spielregeln des Netzwerkes eingehalten werden. Daher werden vielfach entsprechende Beschwerdemöglichkeiten angeboten. Sofern es sich bei dem jeweiligen Vorfall um eine Rechtsverletzung, z. B. eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder des Rechtes am eigenen Bild handelt, hat eine solche Mitteilung in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass der Anbieter von der jeweiligen Rechtsverletzung erfährt und eine rechtliche Verpflichtung besteht, diese zu unterbinden und damit die rechtswidrigen Inhalte zu löschen. Führt auch diese Maßnahme nicht zu dem gewünschten Erfolg, bleibt nur die Möglichkeit, die eigenen Rechte bzw. die Rechte des Kindes mit anwaltlicher bzw. gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. RS 19.03.2010


Fotos einer Klassenfahrt Ich habe ein Profil bei Facebook und möchte Fotos der letzten Klassenfahrt von mir und meinen Freunden in mein Fotoalbum hochladen.

Und worauf muss ich achten?

Antwort vom Anwalt

Darf ich das überhaupt?

Antwort: Vorsicht!! Zwei Dinge musst du beachten: ▪ Lade nur Fotos hoch, die du selbst gemacht hast [Vgl. S. 17]; bei Fotos, die deine Freunde gemacht haben, brauchst du deren Erlaubnis! ▪ Sind deine Freunde auf deinen Fotos abgebildet [Vgl. S. 15], darfst du solche Bilder – von Ausnahmen abgesehen – nur dann hochladen, wenn deine Freunde dir dies erlaubt haben! RS 02.03.2010

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Fragen:

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Wer ist Miturheber? Wirken mehrere Personen bewusst und gewollt bei der Entstehung eines urheberrechtlichen Werkes in einer Art und Weise zusammen, dass die Beiträge jedes einzelnen allein nicht verwertbar sind, so liegt ein Fall der Miturheberschaft [7] im Sinne des § 8 UrhG vor.

Antwort vom Anwalt

Ausgangspunkt gemeinsamer Arbeit ist häufig etwas, was neudeutsch Brainstorming genannt wird. Eine Mehrzahl von Personen findet sich zusammen und tauscht sich über ein Thema oder eine gestellte Aufgabe oder deren Lösung aus. Beispiel: Eine Arbeitsgruppe, die die Entlassungsfeier einer Schule vorbereitet, erarbeitet gemeinsam die Rede, die später vom Schulsprecher gehalten werden soll. Wichtig ist zunächst zu wissen, dass es sich bei dem Ergebnis um ein Sprachwerk im Sinne des Urheberrechtes handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Es sind nun mehrere Geschehensabläufe denkbar:

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Das Zusammenwirken von Beteiligten kann, wie die folgenden Beispiele zeigen sollen, in unterschiedlicher Art und Weise geschehen – die Ergebnisse sind in urheberrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu bewerten.

1. Werden von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe ausschließlich Ideen und Anregungen über mögliche Inhalte des Vortrages in die Diskussion eingebracht, die von einem Gruppenmitglied notiert und anschließend von diesem in einem Redetext verarbeitet werden, ist nur diese Person Urheber. Allein der Redenschreiber hat den eigentlichen schöpferischen Akt, der ihn zum Urheber macht, vollbracht. Er hat den Ideen der anderen die eigentliche Gestalt gegeben.

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2. Anders verhält es sich, wenn die im Rahmen der Diskussion vereinbarten Einzelthemen auf die Gruppenmitglieder aufgeteilt, jedes Mitglied einen Teil des Gesamttextes schreibt und diese dann zu einem einheitlichen Vortrag zusammengefügt werden. In diesem Fall spricht man von einer so genannten horizontalen Arbeitsteilung. In den einzelnen Teilen des Vortrages kommt die gestalterische und schöpferische Tätigkeit des Verfassers zum Ausdruck. Da sich durch den Vortrag gedanklich ein „roter Faden“ zieht, sind die einzelnen Teile für sich genommen nicht vortragbar (=verwertbar). Daher handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 8 UrhG – die Verfasser haben gemeinsam ein Werk geschaffen und sind dessen Miturheber. 3. In dem Beispielsfall ist allerdings auch eine so genannte vertikale Arbeitsteilung denkbar. Diese wäre dann gegeben, wenn die Beteiligten die einzelnen Teile des Vortrages zwar inhaltlich gestalten, jedoch in textlicher Hinsicht zum Zwecke der Erreichung eines einheitlichen Sprachstils eine Bearbeitung durch eine Person unter Beibehaltung der vorgegebenen Inhalte erfolgt. Auch in diesem Falle wäre das Ergebnis ein einheitliches Werk, an dem auf die Beteiligten entweder in inhaltlicher oder in textlicher Hinsicht ein schöpferischer Anteil entfiele, die sie zu Miturhebern im Sinne des § 8 UrhG machen. RS 02.03.2010


Eine Idee allein ... Die Entwicklung von technischen Neuerungen, die Schaffung von künstlerischen Werken hat die Schaffung von Werten zur Folge.

Aber Vorsicht! Dieser rechtliche Schutz ist an bestimmte, in den einzelnen Gesetzen für unterschiedliche Bereiche unterschiedlich geregelte Voraussetzungen gebunden. Während etwa das Urheberrechtsgesetz den Urheber gleichsam automatisch schützt, sobald er sein Werk erschaffen hat, sehen die übrigen Regelungen regelmäßig vor, dass eine Eintragung in ein Register erforderlich

Daher ist es also immer gefährlich, mit Ideen „hausieren“ zu gehen. Bloße Ideen, seien diese technischer oder künstlerischer Natur oder betreffen diese etwa eine Geschäftsidee werden nämlich von unserer Rechtsordnung in aller Regel nicht geschützt. Auch das Urheberrecht hilft hier trotz seines automatischen Schutzes nicht weiter, da es voraussetzt, dass ein in den Schutzbereich des Gesetzes fallendes Werk entstanden ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Idee des Urhebers umgesetzt und in eine für andere wahrnehmbare Form gebracht worden ist. Aus einer Idee, einer Erfindung oder künstlerischem Schaffen in finanzieller Hinsicht Vorteile ziehen zu können und diese vor dem Zugriff anderer zu schützen, setzt demnach nach unserer Rechtsordnung einen vorsichtigen und vorausschauenden Umgang voraus. RS 14.11.2008

Antwort vom Anwalt

Solche finanzielle Erfolge rufen regelmäßig andere auf den Plan, die entweder an dem finanziellen Erfolg teilhaben wollen oder sich die Nutzung des jeweiligen Angebotes unter Umgehung der damit verbundenen Kosten verschaffen wollen. Um den „Macher“ vor solchen „Trittbrettfahrern“ zu schützen, sind eine Reihe von unterschiedlichen Gesetzen geschaffen worden – diese gesetzlichen Regelungen werden üblicherweise unter dem Sammelbegriff des Immaterialgüterschutzes zusammen gefasst. Bereits aus dem Begriff ergibt sich, was all diesen Vorschriften gemeinsam ist: Sie schützen immaterielle, also nicht gegenständliche Rechte. Zu diesem Regelungsbereich gehören etwa das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacks- und das Gebrauchsmustergesetz oder das Patentgesetz.

ist. Nach § 34 des Patentgesetzes ist eine Erfindung zur Erteilung eines Patentes anzumelden; Geschmackmuster werden nach § 11 des GeschmMG und Gebrauchsmuster nach § 4 des GebrMG nur nach vorheriger Anmeldung in ein Register eingetragen. Derjenige, der den Schutz in Anspruch nehmen möchte, muss also aktiv werden, um den gesetzlich vorgesehenen Schutz auch tatsächlich zu erlangen. Bevor ihm dieser Schutz dann auch tatsächlich gewährt wird, muss in einem geregelten Verfahren geprüft werden, ob seinem Schaffen dieser Schutz auch tatsächlich zusteht.

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Werte die durch die Vermarktung realisiert werden können – die Computermaus wird industriell gefertigt und mit Gewinn verkauft; der neue Song kommt auf CD in den Handel; die Software wird als kostenpflichtiger Download anderen zur Nutzung angeboten. Der das Produkt Schaffende erhält eine Entlohnung für sein technisches oder künstlerisches Know-how.

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Rechte am eigenen Bild

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Antwort vom Anwalt

Aus rechtlicher Sicht bedarf die Verwendung der Redewendung vom „Recht am eigenen Bild“ der zweifachen Betrachtung unter völlig unterschiedlichen Gesichtspunkten.

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Da ist der Aspekt des Persönlichkeitsrechtes. Jeder war schon in vergleichbaren Situationen: der Freund, die Freundin macht eine Fotografie; auf dem Klassenausflug wird ein Gruppenfoto gemacht; vor Sehenswürdigkeiten stehen eine Vielzahl von Fotografen und „erwischen“ auch fremde Personen. In all diesen Fällen wird von der jeweiligen Person ein Bild aufgenommen [Vgl. S. 17]. Die Frage danach, was mit solchen Bildern geschehen darf und was nicht, stellt sich nicht nur im Falle der „Digitalen Liebe“ [Vgl. S. 22]. Als Ausdruck des sich bereits aus der Verfassung ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sind in den Vorschriften des sog. Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) entsprechende Regelungen geschaffen worden. Das Gesetz bezeichnet Abbildungen von Personen als „Bildnisse“. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Es gilt folglich der Grundsatz: Fotografieren ist erlaubt, die Weitergabe des Fotos an Dritte und insbesondere seine Veröffentlichung ist verboten, wenn der Fotografierte nicht zustimmt. Soweit der Grundsatz – aber auch hier regelt das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen, von denen einige an dieser Stelle näher betrachtet werden sollen: Erhält der Fotografierte dafür, dass er sich hat abbilden lassen, eine Entlohnung, so gilt dies im Zweifel, d.h. wenn er nicht ausdrücklich der Veröffentlichung widerspricht, als Zustimmung. Bei Bildern, die im Rahmen von „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG) aufgenommen wurden, bedarf es nicht der Zustimmung jeder einzelnen Person an der Veröffentlichung dieses Bildes. Unter diesen Ausnahmetatbestand fällt etwa das genannte Beispiel des Fotos vom Klassenausflug. Für Bilder, auf denen die abgebildeten Personen nur als „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen“ (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG) gilt die gleiche Ausnahme. Die gleichsam „zufällig“ auf der Ablichtung des Eifelturms in Paris abgebildeten Touristen müssen einer Veröffentlichung des Bildes

nicht zustimmen – auch brauchen die Gesichter nicht unkenntlich gemacht zu werden. Beide genannten Ausnahmen können den „Liebesengel Sebastian“[2] wohl nicht retten. Durch seine Bearbeitung des Bildes, nimmt er diesem den Charakter der nach beiden Ausnahmevorschriften erforderlich ist. Die Einzelpersonen rücken in den Vordergrund und werden zur eigentlichen Darstellung des Bildes. Die Zustimmung des Abgebildeten ist zwingend erforderlich. Besonderheiten gelten überdies für Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). Frau Merkel oder der Landrat brauchen im Grundsatz einer Veröffentlichung ihres Bildnisses nicht im Einzelfall zuzustimmen. Dass es auch hier Grenzen zu beachten gilt, liegt auf der Hand. In der Praxis wird gerade im Internet häufig gegen diese Vorschriften verstoßen. Man „surfe“ nur einmal im Bildmaterial von Internet-Angeboten im Zusammenhang mit Universitäten. Die Anzahl der Einzelpersonen, die in verfänglichen oder peinlichen Situationen als „Schnappschüsse“ dargestellt werden, ist unüberschaubar. Nur in Ausnahmefällen wird der Betroffene einer Veröffentlichung im Netz zugestimmt haben. Vor einer solchen Zustimmung ist auch dringend zu warnen, will man vermeiden, dass seine im Bild festgehaltenen Entgleisungen etwa im Rahmen eines Vorstellungsgespräches vom potenziellen Arbeitgeber thematisiert werden. Das Recht am eigenen Bild sollte daher auch wahrgenommen werden. Dies gilt umso mehr, als der Verstoß gegen die Rechte aus dem KunstUrhG nicht nur sog. Unterlassungsansprüche (= z. B. Entfernung des Bildes von der Internetseite), sondern auch strafrechtliche Konsequenzen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) nach sich ziehen kann. Rechtliche Besonderheiten ergeben sich zudem aus landesrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung von Bildern von Schülern und Lehrern unter Gesichtspunkten des Datenschutzes. RS 25.02.2009


Urheberrechte am Bild

Da ist der urheberrechtliche Aspekt. Dass gemalte Bilder „Werke“ im Sinne des Urheberrechtes sind, war wohl jedem geläufig – sie sind „Werke der bildenden Künste“ und durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erfasst. In der Nr. 5 der gleichen Vorschrift werden indes auch Lichtbildwerke, also Fotografien, vom Schutz des Urheberrechtes erfasst. Der Fotograf eines Bildes ist also Urheber im Sinne des Gesetzes und sein Werk steht unter dem Schutz des Urheberrechtes. Dadurch steht allein dem Fotografen die Entscheidung darüber zu, ob er das von ihm „geschossene“ Foto in seinem Album abheftet, Freunden zeigt, zu Hause an die Wand hängt oder ähnliches (vgl. § 12 UrhG, der das Veröffentlichungsrecht regelt). Auch über die Anzahl der Abzüge (=Kopien), die er von seinem Bild anfertigt oder anfertigen lässt (vgl. § 16 UrhG, der das Vervielfältigungsrecht regelt), entscheidet allein er. Natürlich kann er auch die Entscheidung treffen, das Bild in einem Buch oder im Internet für einen großen und unbestimmten Kreis anderer zugänglich zu machen – über das „Wie“ und das „Wo“ der Verbreitung entscheidet allein der Urheber (vgl. § 17 UrhG, der das Verbreitungsrecht regelt). Mit dieser Veröffentlichung erschöpft sich allerdings das Recht eines Dritten grundsätzlich darin, dieses Bild dort zu betrachten, wo der Urheber es veröffentlicht. Ohne die Zustimmung des Urhebers darf das Bild grundsätzlich nicht vervielfältigt (=weitere Abzüge) werden oder etwa auf einem anderen Wege veröffentlicht werden. Ein ganz praktisches Beispiel für eine solche unzulässige Verwendung ist in aller Regel die Nutzung einer Fotografie eines anderen auf der eigenen Homepage, der Homepage des Vereins oder der Schule. Die Verwendung von Bildern in diesem Zusammenhang bedarf der Zustimmung (=Lizenz) des Fotografen. Natürlich kann der Fotograf diese Erlaubnis davon abhängig machen, ob er

dafür eine Vergütung erhält und wie hoch diese Vergütung ist. Der Download eines Bildes von einer fremden Internetseite und die Veröffentlichung dieses Bildes auf der eigenen ist – sofern der freie Download nicht ausdrücklich gestattet ist – in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung. Bereits unter diesem Aspekt ist auch das gutgemeinte Vorgehen des „Liebesengels Sebastian“ [Vgl. S. 22] wohl urheberrechtswidrig. Eine solche Urheberrechtsverletzung begeht etwa auch derjenige, der einen bestimmten Artikel in einem Internetauktionshaus anbieten will und zum Zwecke der professionellen Ausgestaltung seines Angebotes eine Fotografie des Gegenstandes von der Internetseite des Herstellers herunterlädt und in seinem Angebot verwendet. Davor kann nur gewarnt werden: Einige Hersteller kontrollieren die Angebote bei den Auktionshäusern; wird eine solche Verwendung ihrer Bilder entdeckt, ist der Erhalt einer urheberechtlichen Abmahnung mit der dazugehörigen Gebührenrechnung des Rechtsanwaltes vorprogrammiert. Bei der Gestaltung einer Webseite sollte daher ausschließlich auf selbst angefertigte Bilder zugegriffen werden oder bei Bildagenturen eine Lizenz erworben werden. Aber wie immer gilt: Keine Regel ohne Ausnahmen. Im Bereich der Bilder ist die im wirklichen Leben bedeutsamste die des § 50 UrhG. Danach dürfen Werke, also auch Bilder, im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse in „einem dem Zweck gebotenen Umfang“ ohne die Zustimmung des Urhebers verwandt werden. Es muss sich um eine aktuelle Berichterstattung im Funk, Fernsehen, der Zeitung aber auch dem Internet handeln. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass im Falle einer solchen Verwendung die Quelle, aus der das Bild stammt, genannt werden muss (§ 63 UrhG). RS 19.12.2008

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Antwort vom Anwalt

Aus rechtlicher Sicht bedarf die Verwendung der Redewendung vom „Recht am eigenen Bild“ der zweifachen Betrachtung unter völlig unterschiedlichen Gesichtspunkten [Vgl. S. 15].

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Musikdownloads und Moral?

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Die junge Sicht

Wie die meisten von uns sicherlich wissen, ist nicht jeder Download eine legale Angelegenheit. Die Konsequenzen des illegalen Downloads werden uns häufig bzw. nahezu aufdringlich verklickert.

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Trotzdem blenden wir dieses Vorwissen – und auch unser Gewissen – immer wieder aus, um kostenfrei an die neuesten Songs unserer Lieblingsinterpreten zu kommen. Vergessen wir dabei nicht immer den Aufwand, der von Songwritern, Sängern und Produzenten betrieben wird, um dieses Material herzustellen? Man stelle sich doch einmal vor, wie viele Arbeitsplätze pro gemütlich-illegalem Download verloren gehen könnten oder wie viele Menschen an diesen Songs Tag und Nacht unermüdlich gearbeitet haben, um diese marktreif zu gestalten. Ein kleines Beispiel: Angenommen, ein unbekannter Sänger verdient im Durchschnitt 1,50 € an einer verkauften Platte. Wie viele müssten also verkauft werden, um ihm ein Existenzminimum zu sichern? Moralische und ethische Aspekte in Betracht ziehend, sollte man sich vor jedem Download gedanklich mit den Ausmaßen seiner Handlung auseinandersetzen und, finden wir, noch einmal genau vor Augen führen. Da man Musik rechtlich nicht ausreichend schützen kann, könnte nur noch die Selbstkontrolle helfen, indem man Bewusstsein

schafft und ein Umdenken einleitet. Jedoch, und das beweist die Geschichte, ist es sehr schwer, die Menschen moralisch wach zu rütteln. Wie kann man den jüngeren Usern nahe bringen, auf ihr Gewissen zu hören? Wie vermittelt man ihnen den idealen Umgang mit geistigem Eigentum und der Wertschätzung anderer, wenn dies im Widerspruch zum gelebten Handeln im gesamten persönlichen Umfeld steht. Wenn man sich in die Lage des Künstlers versetzen würde, fühlte man sich sicherlich ausgenutzt und aller Aufwand und Arbeit schiene umsonst. Denn wer hat noch den Anreiz Neues zu schaffen, sich im Konkurrenzkampf zu behaupten und seine Einzigartigkeit zu bewahren, ohne dafür Anerkennung und eine gerechte Bezahlung zu erhalten. Wir wollen kein Urteil von richtig und falsch präsentieren. Viel sinnvoller erscheint es uns, dass sich jeder mit den von uns gestellten Fragen auseinandersetzt und sich einmal überlegen sollte, wie man sich fühlt, wenn man selbst Besitzer von geistigem Eigentum wäre und sich andere an diesem bedienen würden. PR & RA 26.11.2009


Internetnutzer gibt es viele. Und obwohl es auch genug Gesetze gibt, die sich auf Inhalte im Netz beziehen, sehen die meisten das Internet noch immer als rechtsfreien Raum. Dabei darf man hier, ebensowenig wie im realen Leben, Verbotenes tun. Es gibt Universitäten in Deutschland, an denen müssen die Studenten einen Weblog, eine Art Online-Tagebuch führen. Wichtig für die Benotung sind dabei nicht nur die Texte, sondern auch das Aussehen des Blogs. Also laden sich die Studenten Bilder von anderen Webseiten herunter und stellen sie auf ihren eigenen Blog. Etwa, weil sie so schön zum Thema passen oder weil sie selbst nicht die Möglichkeit haben, ein ähnlich gutes Foto zu knipsen. Dass bei der Verwendung fremder Inhalte jedoch auf das Urheberrecht geachtet werden muss, wird sogar von den Lehrkräften vernachlässigt. Die Studenten mussten nur die Quelle des Bildes angeben und schon konnte angeblich nichts mehr passieren. Unterlassungsklage im Briefkasten So einfach ist das aber nicht. Einer der Studenten hatte plötzlich eine Unterlassungsklage über 10.000 Euro im Briefkasten. Diese Summe sollte er für ein Bild zahlen, das er ohne Erlaubnis des Fotografen auf seinem Blog benutzt hatte. Er hatte sogar die Quelle angegeben, aber dabei überlesen, dass besagtes Bild in keiner Weise verwendet werden durfte. Letzten Endes ist der Student mit 600 Euro noch mal recht gut weggekommen. Das muss aber nicht immer so sein.

Es gibt viele Möglichkeiten, Urheberrechtsverletzungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Dazu können sowohl der Urheber als auch der Nutzer beitragen. Urheber sollten beispielsweise deutlicher kennzeichnen, dass bestimmte Inhalte ihnen gehören und sie sollten genau angeben, wie man ihre Texte, Bilder, Ideen, etc. nutzen darf. So wissen auch andere Internetnutzer schnell, was sie dürfen und tappen nicht in eine Kostenfalle. Für solche Kennzeichnungen gibt es verschiedene Lizenzen. Die bekanntesten sind wohl die der Creative-Commons-Organisation [8]. Diese Organisation wurde 2001 von mehreren Internet- und Rechtsexperten gegründet und hat ihren Sitz in San Francisco. Sie selbst ziehen keinen Gewinn aus den Lizenzen, sondern geben Internetnutzern eine Hilfestellung bei der Veröffentlichung ihrer Inhalte. Die vorgefertigten Lizenzverträge sind sowohl leicht verständlich als auch juristisch anerkannt. Wer also Inhalte jeglicher Art online stellt, sollte sich bewusst sein, dass er als Urheber bestimmte Rechte hat. Er selbst kann festlegen, was damit geschehen darf und sollte das vor allem auch deutlich zeigen. Internetnutzer haben die Pflicht, vor der Verwendung bestimmter Inhalte zu schauen, ob dies auch erlaubt ist. Ist das nicht der Fall, müssen wir eben auf das ein oder andere hübsche Bild für unseren Blog verzichten. [9] [10] [11] FSJ 09.07.2009

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Die junge Sicht

10.000 Euro für ein Bild

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Mit Haut und Haar?

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Die junge Sicht

Wer wünscht sich nicht, dass einem seine Freunde alle Wünsche von den Lippen ablesen können und was das Leben betrifft, immer auf dem neusten Stand sind.

Meine neue Frisur, mein neues Outfit ... Das Internet und soziale Netzwerke machen es möglich. In der heutigen Zeit ist das Internet zum größten Kommunikationsmittel geworden. Briefe schreibt man kaum noch und E-Mails sind eigentlich auch schon lange out.

20 Geht man ins Netz, trifft man eine bunte Auswahl an möglichen Internet-Plattformen, in denen man sich ein eigenes Profil, für jeden individuell gestaltbar, einrichten kann. Schnell kann man am Leben der Freunde teilhaben, indem man sich ihre hoch geladenen Fotos anschaut und ihnen kurz eine Nachricht hinterlässt. Ebenso einfach ist es neue Freunde kennen zu lernen. Anhand der Steckbriefe, die jedes Profil beinhaltet, hat man auch flott Gemeinsamkeiten gefunden und kann dann selbst entscheiden, ob man den Menschen sympathisch findet und seine Freundschaftseinladung bestätigt. Einem Freund, der gerade Urlaub in Australien macht, kann man schnell eine Message schreiben, da Internet die ganze Welt verbindet. Aber auch für die eigene „Clique“ gibt es viele Möglichkeiten. Wichtige Informationen wie Termine für die nächste Schülerdemo, oder andere Veranstaltungen lassen sich durch soziale Netzwerke einfach und schnell verbreiten. Ebenso kann die Organisation innerhalb der Schule vereinfacht werden, denn soziale Netzwerke bieten Gruppenprofile an. Soll nun etwas innerhalb einer Klasse geplant werden, können alle von zu Hause aus ihre Gedanken und Ideen der Gruppe mitteilen. In die Gruppe kann aber nur der, der eingeladen wurde. Somit ist Sicherheit und Privatsphäre gewährt, denkt man …

Nun vergisst man bei den Vorzügen, die soziale Netzwerke mit sich bringen, dass die ganze Welt „dein Leben“ sozusagen „mitleben“ kann, und dass du durch dein privates Profil, für den Rest der Welt transparent bist. Veröffentlichungen intimer Details sind gefundenes Fressen für skrupellose Mitglieder der Community. Und ist ein Bild erst einmal hochgeladen, hat jeder die Möglichkeit, es auf dem Computer zu speichern. Leicht vergisst man, welche Verantwortung man eigentlich trägt, wenn man peinliche Bilder von Freunden veröffentlicht. Oft verführt einen die scheinbare Sicherheit im eigenen Profil zu verantwortungslosem Handeln. So geschieht es nicht selten, dass sich aus einer Laune Gruppen bilden, die gezielt Angriffe auf Lehrer oder Schüler ausüben. „Cyber Bullying“ kann aber schnell unerwartete Konsequenzen haben, denn immer häufiger loggen sich Lehrer und Erwachsen ein. Ein Schulverweis ist dann die mögliche Konsequenz für verantwortungsloses oder leichtsinniges Handeln. Also ist es jedem zu raten, sich genau zu überlegen, was in einem Profil veröffentlicht werden kann und wie detailiert man sein eigens Privatleben und das seiner Freunde darstellt. Letztendlich bietet das Internet unbegrenzte Möglichkeiten, aber es entlässt eben auch niemanden aus der Verantwortung. Und wer will schon von einem völlig Fremden auf der Straße angesprochen werden, der sich genauestens in deinem Leben auskennt? [12] FSJ 21.10.2008


Dein Bild gehört dir Kriterium: deutlich erkennbar. Macht jemand ein Foto, auf dem ein anderer deutlich erkennbar ist, darf der Fotograf das Bild nur veröffentlichen, wenn die abgebildete Person einwilligt. „Deutlich erkennbar“ heißt: Man kann aus dem Zusammenhang erschließen, wer auf dem Bild zu sehen ist.

Verantwortlich ist, wer hochlädt. In den Nutzungsbedingungen von sozialen Netzwerken und Fotodatenbanken steht meistens, dass die Betreiber der Seiten keine Verantwortung bei Verstößen gegen das Bildnisrecht übernehmen. Wer also ein Foto hochlädt, und gegen das Bildnisrecht verstößt, muss die rechtlichen Konsequenzen tragen.

Im Notfall Anwalt. Wer ein Foto von sich im Internet findet, ohne zugestimmt zu haben, kann sich an denjenigen wenden, der es hochgeladen hat – oder an die entsprechende Plattform. Wenn das nichts bringt, hilft ein Anwalt. Beantragt der einen Unterlassungsanspruch, muss das Foto von der Seite entfernt werden. Schadensersatz und Schmerzensgeld? Jemanden, der ein nichtauthorisiertes Bild veröffentlicht und damit Geld verdient hat, kann man auf Schadensersatz verklagen. Wurde das Persönlichkeitsrecht besonders schwer verletzt – zum Beispiel bei Nacktfotos ohne Einverständnis – kann es sogar Schmerzensgeld geben.

Alles auf einen Blick

Bildnisrecht heiSSt Selbstbestimmung. In Deutschland hat jeder Mensch das Recht, selbst zu bestimmen, ob ein Bild, auf dem er zu sehen ist, öffentlich gezeigt werden darf. Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturheberrechtsgesetz festgeschrieben.

Verstöße

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Bildnisrecht

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Vier von zehn

Jugendlichen haben schon mal Fotos ins Netz gestellt, auf denen Freunde oder Verwandte zu sehen sind. „Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest / JIM-Studie 2010 / www.mpfs.de“

Versteckte Klauseln

gibt es in den Nutzungsbedingungen einiger Seiten sozialer Netzwerke. Sie besagen, dass der Betreiber der Seite automatisch das Nutzungsrecht an hochgeladenenen Fotos hat – zum Beispiel um damit Werbung für sein Netzwerk zu machen.

„Die Veröffentlichung

eines Fotos der eigenen Person auf einer Internetseite enthält die (konkludente) Erklärung, mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen dieses Fotos in Ergebnisanzeigen von PersonenSuchmaschinen einverstanden zu sein.“ Urteil des Landesgerichts Hamburg von 2010

Dieses und andere Poster für den Klassenraum gibt es auch zum Download auf www.originale-setzen-zeichen.de


Fallbeispiele Originale setzen Zeichen 22

Digitale Liebe Dass Markus Martina süß findet, konnte Martina nicht wissen, denn Markus war schüchtern (nicht nur der vielen Pickel wegen) und traute sich nicht, Martina seine Liebe zu gestehen. Stattdessen klagte er seinem Freund Sebastian sein Leid, der meinte: „Hey Alter, so geht das nicht weiter, wer wagt gewinnt!“ Markus hätte gerne gewonnen, aber in Martinas Nähe fühlte er sich schwindlig und bekam den einen, wichtigen Satz nicht raus. Also hatte Sebastian beschlossen – so kurz vor Weihnachten – für seinen Freund Markus einen Liebesengel in Form einer Bildbearbeitung zu senden. Er lud ein passendes Foto der letzten Klassenfahrt von Martinas Profilseite des gemeinsam genutzten sozialen Netzwerks auf seinen Rechner und vollzog einige liebesdienliche Bearbeitungen. Auf dem Bild waren ein paar Schüler vor dem Louvre in Paris abgebildet und Sebastian kuschelte Martina mit seinem Bildbearbeitungsprogramm direkt in Markus Arme, „bastelte“ ein rotes Herz darüber und stellte das neue Bild auf seine eigene Seite. Martina war außer sich vor Wut, als sie durch einen Anruf einer Freundin von dem Liebesbild mit „Pickelmarkus“ erfuhr. Sie wollte Sebastian wegen der fehlenden Einwilligung, ihr Bild im Netz zu veröffentlichen, und der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Bildbearbeitung verklagen. Sie fuhr große Geschütze auf und ihre Eltern schalteten einen Anwalt ein. Martinas Reaktion mag uns heftig erscheinen, aber angesichts der Datenlage kann man sie auch verstehen: Am 6.11.2008 berichteten die Kieler Nachrichten über eine Studie der Universität Kiel [13]. Demnach seien 76 Prozent der befragten schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Jugendlichen von 15 - 17 Jahren in Internet-Foren, Chatrooms oder sozialen Netzwerken aktiv,

stellten Fotos online und gäben Daten preis. Der offene Umgang im Internet macht die Jugendlichen oft selbst zu Opfern, berichtet die Zeitung. Laut der Studie war in den letzten drei Monaten jeder Fünfte mehr oder weniger stark von Beleidigung, Bedrohung oder dem Streuen von Gerüchten betroffen. Belastet fühlten sich die Jugendlichen vor allem, wenn ihr soziales Ansehen geschädigt werde. Dies geschehe z. B. durch das Verraten von Geheimnissen, das Verbreiten von Unwahrheiten oder von unvorteilhaften oder manipulierten Fotos oder Filmen. Jedes dritte Mädchen habe schon eine sexuelle Belästigung erlebt. Angesichts der Selbstverständlichkeit mit der viele Jugendliche persönliche Daten und Fotos im Internet preisgeben, mag Sebastian sich nicht genügend mit der Frage von Rechten und Verantwortung gegenüber eigenen und fremden Bildern im Netz auseinander gesetzt haben. Immerhin hat er das jetzt getan, gesteht seinen Fehler der Bildbearbeitung reumütig ein, aber pocht darauf, dass Martina eine gewisse Mitschuld treffe, denn sie habe das Bild im Netz veröffentlicht. Außerdem zeige das Bild eine Gruppe von Schülern vor einer Sehenswürdigkeit, an so einem Bild bestünden keine Persönlichkeitsrechte, denn laut § 23 Kunsturhebergesetz[14] (KUG) sei Martinas Einwilligung, ihr Bild zu nutzen, nicht erforderlich gewesen, da sie auf dem Foto nur als „Beiwerk“ zum Bild des Louvre abgebildet sei. Hat Sebastian Recht? Muss Martina dazulernen und einsehen, dass sie nicht an jedem Bild, auf dem sie (mit) abgebildet ist, die Rechte hat? NAH 11.12.2008


Grenzen der Illegalität Die Meldungen über Verstöße gegen das Urheberrecht türmen sich täglich in den Medien.

Das alles scheint aber dennoch nicht zu reichen, denn, wie die auf das Marketing von sozialen Medien spezialisierten Rechtsanwälte Thomas Schwenke und Sebastian Dramburg in einem Beitrag über facebookmarketing ausführen, bietet Facebook so einige „Stolpersteine“ [15], über die selbst unser rechtsbewusster Jugendlicher stolpern würde. Hier zwei Beispiele:

Soziale Medien wie Facebook sind ein wesentlicher Bestandteil des Lebens junger Menschen; über den „Alltag“ in sozialen Netzwerken sollte also neben dem Elternhaus auch in der Schule gesprochen werden. Für die nächste, wichtige Diskussion zu diesem Thema muss deshalb wohl ein medienaffiner Anwalt eingeladen werden. Denn, wie soll und kann Schule angesichts dieser undurchsichtigen Rechtslage, in der Anbieter Möglichkeiten zur Verfügung stellen oder in ihren Nutzungsbedingungen einfordern, die den User sehr schnell in die Illegalität führen, überhaupt noch Orientierung bieten, außer zu sagen: Tu‘ am besten nichts, dann kannst du auch nichts Falsches machen. Aber kann das eine medienpädagogische Aussage sein? NAH 05.11.2010

Fallbeispiele

Nehmen wir als Beispiel das erfolgreichste soziale Netzwerk Facebook und konzentrieren wir uns auf die Jugend. Über Facebook tauschen Jugendliche Informationen aus, zeigen ihren Freunden die neusten Fotos von Klassenfahrten, dem Schüleraustausch oder von Partys und sind der Meinung, dass das alles völlig okay ist. Schließlich haben sie die Fotos selbst gemacht, sind also Urheber der Fotos und haben die abgebildeten Personen um Erlaubnis zur Veröffentlichung gefragt. Bei Fotos, die sie aus dem Netz „ziehen“ (z. B. aus sog. Stockarchiven) haben sie sich über die Lizenzbedingungen, unter denen sie diese Fotos nutzen dürfen, informiert. Ein Jugendlicher, der so bewusst wie hier beschrieben handelt, ist schon ein sehr vorsichtiger, Rechtsfragen gegenüber aufgeschlossener und informierter Vertreter seiner Spezies.

▪ Bei den Lizenzbedingungen zur Nutzung mancher Bilder aus Stockarchiven gibt es Bilder, an denen man zwar die Lizenz erwerben, die man aber nicht „unterlizensieren“ darf, d. h., die erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden. Genau dies verlangt Facebook aber in seinen Nutzungsbedingungen [16] von seinen Usern in der zustimmungspflichtigen IP-Lizenz. ▪ Außerdem befassen sich die beiden Anwälte auch mit den auf Facebook gesetzten Links und der möglichen automatischen Vorschaugrafik auf den Link, die das System anbietet. Auch so ein automatisches Vorschaubild (massenhaft auf Facebook-Seiten eingebunden) ist nur erlaubt, wenn der User eine Erlaubnis hat, dieses Bild zu nutzen.

Originale setzen Zeichen

Betroffen sind heutzutage nicht mehr nur diejenigen, die bewusst materielle Gegenstände oder immaterielle Ideen fälschen oder kopieren, sondern im Zeitalter digitaler Medien potenziell mehr oder weniger alle „User“, denn wissen wir genug über das, was wir im Netz dürfen? Ist uns immer bewusst, wenn wir uns schon in der Illegalität bewegen?

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Pikantes Danke Der Karl-Heinz Rummenigge, Vorstandsvorsitzender der FC Bayern München AG, wollte sich beim Franz Beckenbauer, in den Ruhestand zu verabschiedender Präsident des gleichen Vereins, für seine Verdienste beim FC Bayern (auch als FC Hollywood bekannt) bedanken.

Der Franz, in Deutschland auch als „der Kaiser“ bekannt und seines Zeichens immer lächelndes Aushängeschild der bayerischen Fußballgemeinde, hatte nun wirklich ein richtig schönes Danke verdient, nicht ein nüchternes, einfaches Danke, nein, ein Danke, das einem Kaiser und dem Land der Dichter und Denker würdig ist.

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Fallbeispiele

Der Karl-Heinz begab sich also anscheinend in die unendlichen Weiten des Internets und, da war’s: ein Gedicht mit zehn (!) Dankeswörtern: Genau das Richtige, um einen deutschen Kaiser in den Ruhestand zu schicken (gehen Monarchen wirklich in Rente?).

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Dass der Exfußballer Karl-Heinz so „fantasievoll“ dichten konnte, begeisterte auch die Presse, die über Karl-Heinz‘ Aufritt auf der Jahreshauptversammlung des FC Bayern München und seine dichterischen Ausführungen berichtete. Aber, oh weh, das sah

und las auch die Auftragsdichterin [17] Anette Pfeiffer-Klärle, die sich als Urheberin des Gedichts, das sie auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, bezeichnet und jetzt vom Karl-Heinz und seinem Verein Schadensersatz [18] wegen Urheberrechtsverletzung fordert. Die Frau ist aber anscheinend auch sehr humorvoll, denn sie hat dem Karl-Heinz, der sich wohl weder vor noch nach der Präsentation seiner Gedichtkunst bei ihr gemeldet hat, mit einem Gedicht auf sein Vergehen geantwortet, in dem sie ihm anbietet, das Problem zusammen bei ein paar Bier zu klären. Ob die beiden sich treffen und ob sie dann zusammen ein Versöhnungsgedicht mit je zehn Mal „Entschuldigung“ und „Vergebung“ dichten, konnte nicht erfolgreich recherchiert werden. NAH 20.01.2010


Julia hat Kopfschmerzen, wie so oft, Anita tut der Bauch weh und Philip will endlich stärkere Oberarme bekommen, damit die Mädchen ihn beachten.

Der Slogan des gewählten Präsidenten Barack Obama zur geistigen „Renaissance“ des amerikanischen Volkes ist noch nicht verhallt, schon beginnen in allen staatlichen Sphären die Mühen der Ebene.

Drei Jugendliche, drei Probleme, die viele von ihnen schnell mit Arzneimitteln in den Griff bekommen wollen. Also schmeißen Julia und Anita eine Schmerztablette ein und Philip hat sich neben dem Fitnessstudio jetzt für muskelaufbauende Medikamente entschlossen, die seine Arme aufpeppen sollen. Laut Informationen der Landeskoordinierungsstelle Suchtvorbeugung NRW (ginko) [19] haben ca. 43 % aller Jungen und ca. 48 % aller Mädchen mindestens ein Arzneimittel in den letzten 7 Tagen genommen, 7,3 % von ihnen nehmen diese sogar täglich. Die Medikamente bekämen die Jugendlichen von ihren Eltern. Seitdem die Krankenkassen die Übernahme der Kosten für frei verkäufliche Arzneimittel abgeschafft haben, sind die Ausgaben für Medikamente ein wichtiger Kostenfaktor geworden. Eine Lösung scheinen da billige Internetangebote zu bieten. Aber – hier ist äußerste Vorsicht geboten. In einer weltweit koordinierten Aktion [20] wurden vor einigen Tagen in 26 Ländern 995 Pakete oder Briefe mit vermeintlich gefälschten Medikamenten beschlagnahmt und 72 verdächtige Websites, die nicht zugelassene oder gefälschte Medikamente vertrieben, wurden vom Netz genommen. Das Bundeskriminalamt berichtet: „Die Medikamente enthielten zum Teil andere Wirkstoffe oder Wirkstoffstärken als auf der Verpackung angegeben. Teilweise hatten sie keine Produktbeschreibung in deutscher Sprache. Die Medikamente werden von Gutachtern [21] deshalb als gesundheitlich bedenklich eingestuft.“ Und auch für Philip und seine geplanten Muskeln gibt es Neues: Wie der Spiegel vor wenigen Wochen berichtete, stellten Fahnder vor kurzem 800 Ampullen des gefälschten Arzneimittels Somatrope sicher. Das Mittel sei in der Bodybuilder-Szene begehrt, weil es Muskeln wachsen und Fett schwinden lasse. Laut Gutachten [22] enthielt das gefälschte Medikament aber statt des Wirkstoffs Somatropin u.a. Kortison, das zu Muskelschwund und Fettsucht führen kann. Grundsätzlich sei die Frage erlaubt, ob Jugendliche in dem berichteten Maße zu Pillen greifen sollten oder ob nicht heilsamere Wege beschritten werden könnten und Ursachenforschung für den steigenden Arzneimittelkonsum unter Jugendlichen betrieben werden müsste. Aber wenn schon Pille, dann bitte im Original. NAH 30.11.2009

Schien es doch in der Phase der Wahleuphorie einfach, ohne die Beachtung von Urheberrechten an die Öffentlichkeit zu treten, Bilder zu verbreiten, Fahnen wehen zu lassen und Souvenirs zu verkaufen – mit wenig Aufwand den schnellen Dollar zu machen. Nun herrscht nach den Inaugurationsfeierlichkeiten auch in den USA wieder der juristische Alltag und schon regen sich die Geister, die recht- oder unrechtmäßige Urheberansprüche beanspruchen. Beispielsweise im Falle der Verwendung eines Fotos von Barack Obama durch den Künstler Shepard Fairey. Unter dem Titel: „Geistige Eigentumsrechte an Obama“, beschreibt Peter Mühlbauer in Telepolis [23] wie das Eigentumsrecht an einer weitverbreiteten Grafik eingeklagt wird, weil „sich deren Schöpfer von einer Fotografie inspirieren ließ“. Hintergrund ist die Klage der Nachrichtenagentur Associated Press. Dabei geht es der Nachrichtenagentur nicht nur um die Nennung als Urheber, sondern in erster Linie um Entschädigungszahlungen. Als Grund dafür nennt AP, dass Fairey für sein Werk ihr Foto als Vorlage benutzte. Das betroffene Foto, das im Internet zu finden war, soll als Vorlage zur Erstellung des bekannten Kampagnen-Motivs „Hope“ [24] ohne Nennung des Urhebers und ohne Beachtung der möglichen Eigentumsrechte politisch verwertet worden sein. Mühlenbauer weist darauf hin, dass die eingeklagte Fotografie und die erstellte Grafik nicht identisch sind. Dem Neuschöpfer sei eine gewisse Virtuosität bei der Gestaltung nicht abzusprechen, so dass es wahrlich schwer fällt festzustellen, in wie weit es sich um eine einfache Kopie handelt. Offen ist, wie in diesem speziellen Fall das geistige Eigentum unter Schutz gestellt werden kann, denn in den USA müssten die Arbeiten Faireys unter das „Fair Use Prinzip“ fallen. Nach deutschem Recht dürfte der Künstler nichts zu befürchten haben, denn bei seiner Schöpfung handelt es sich um die „Bearbeitung eines Werkes“, und sollte somit nach § 3 UhrG [25] wie ein selbstständiges Werk geschützt sein. KHS 15.01.2009

Fallbeispiele

Obama Hope Offset

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Ungesunde Plagiate

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Autoren AM ist Sprachwissenschaftlerin und stellt sich als Autorin und Redakteurin seit 2008 urheberrechtlichen Fragen in der Bildung. DCA widmet sich als Literaturwissenschaftler Urheberrechtsfragen und Plagiatsfällen in der Alltagskultur und Literaturgeschichte. FSJ sind junge Menschen, die sich im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahr Kultur mit der modernen Gesellschaft und dem Urheberrecht auseinandergesetzt haben. KHS betrachtet als berenteter Diplomlehrer für Philosophie, Schulgeschichtsschreibung, Lehrerausbildung in Entwicklungsländern und programmierter Unterricht in Gesellschaftswissenschaften das Urheberrecht aus historischer Sicht.

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Facebook

NAH sieht es als Kommunikationswissenschaftlerin und Autorin als eine reizvolle Aufgabe die gesellschaftliche Veränderung aufgrund der rasanten Entwicklung von Technologien und Medien zu analysieren. Nast sucht als freie Autorin und Musikerin nach zeitgemäßen Antworten auf urheberrechtliche Fragen in digitalen Medien. PG erkundet als Soziologe und Autor seit mehr als 10 das Abenteuer „Games“ und versteht diese als Teil der digitalen Alltagskultur. RS ist selbstständiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Jugendschutz und Urheberrechtsschutz.

Vielen Dank auch an alle weiteren Autorinnen und Autoren, die im Rahmen von Originale setzen Zeichen Beiträge zum Schutz des geistigen Eigentums geleistet haben.

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Quellen:

Bildnachweise:

[1] http://www.bleuel.com/index.htm?dl=http://www.bleuel.com/ip-zit.htm

Titel: Shutterstock.com / ollyy

[2] http://www.sicherheit-macht-schule.de/Magazin/Rechtliches/1673_Teamwork_oder_nicht.htm

S. 4: Iofoto / Dreamstime.com

[3] http://www.sicherheit-macht-schule.de/Magazin/Rechtliches/1672_Wer_ist_Miturheber.htm

S. 5: privat

[4] http://www.sicherheit-macht-schule.de/Magazin/Rechtliches/1671_Folgen_der_Miturheberschaft.htm

S. 6: Shutterstock.com / holbox, privat

[5] http://www.sicherheit-macht-schule.de/Magazin/Rechtliches/1682_Realisierte_Ideen.htm

S. 7: Shutterstock.com / Elovich, privat

[6] http://www.plagscan.com/plagiatcheck/

S. 8: Pressmaster / Dreamstime.com

[7] http://www.sicherheit-macht-schule.de/Magazin/Rechtliches/1673_Teamwork_oder_nicht.htm

S. 9: Pressmaster / Dreamstime.com

[8] http://de.creativecommons.org

S. 10: Konstantin32 / Dreamstime.com

[9] http://www.bpb.de/themen/0GNUL9,0,,Urheberrecht.html

S. 11: iStockphoto.com / fotostorm

[10] http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

S. 12: Olegseleznev / Dreamstime.com

[11] http://koelibri.edublogs.org/2009/04/20/urheberrecht-und-e-portfolios/

S. 13: Sint / Dreamstime.com

[12] http://www.schuelervz.net/l/rules

S. 14: Shutterstock.com / Alexander Raths

[13] http://www.heise.de/newsticker/meldung/Studie-Jugendliche-riskieren-im-Internet-oft-Mobbing-und-Drohungen-215831.html

S. 15: Shutterstock.com / Kuzma

[14] http://www.lehrer-online.de/personenfotos-allgemein.php?sid=61814033066074324022872807280890

S. 16: Shutterstock.com / ollyy

[15] http://allfacebook.de/news/nutzung-von-grafiken-bildern-und-fotos-rechtliche-stolperfallen-beim-facebookmarketing-teil-5/

S. 17: Shutterstock.com

[16] https://www.facebook.com/legal/terms

S. 18: Shutterstock.com / dubassy

[17] http://www.apk-gedichte.de/index.htm

S. 19: Shutterstock.com / Luisa Fumi

[18] http://www.sueddeutsche.de/sport/klage-gegen-rummenigge-das-gedicht-hatte-erfolg-1.65520

S. 20: iStockphoto.com / iofoto

[19] http://www.ginko-stiftung.de/studien_show.aspx?Page=183

S. 21: Cookelma / Dreamstime.com

[20] http://www.heise.de/newsticker/meldung/Weltweiter-Schlag-gegen-Online-Handel-mit-gefaelschten-und-illegalen-Medikamenten-864979.html

S. 22: Shutterstock.com / udra

[21] http://www.heise.de/newsticker/meldung/Weltweiter-Schlag-gegen-Online-Handel-mit-gefaelschten-und-illegalen-Medikamenten-864979.html

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[22] http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-67282808.html

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[23] http://www.heise.de/tp/artikel/29/29688/1.html

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[24] http://thegiant.org/wiki/index.php/Obama_Hope_Offset

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[25] http://transpatent.com/gesetze/urhg.html#2


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