Monatliche Gesamtausgabe Nr. 07-2021

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Mitteilungen Ausgabe Nr. 07-2021


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 7 vom 02.08.21

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 7/2021

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 7/2021

Die nächsten Termine

S. 13

Brauerbund lud die GRÜNEN zum fachpolitischen Gespräch

S. 13

Bayerischer Brauerbund und DEHOGA Bayern verleihen die „Goldene BierIdee 2021“ S. 14

II. Agrarfragen Nr. 7/2021 Hopfen Ernte 2021 Beilage: Sammelbestellung

S. 9

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 7/2021 Formulare des Zolls zur Abwicklung von Biersteuerangelegenheiten zukünftig nur noch digital Beilage: Sammelbestellung Fahrzeugüberlassung – Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – Wechsel der Bewertungsmethode

S. 28

Corona-Pandemie: Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung / Aktualisierte FAQ der BDA S. 26 Beilage: Sammelbestellung Einladung Online-Grundlagenseminar Arbeitsrecht FAQ – Häufige Fragen zu Corona-Virus und Arbeitsrecht Beilage: Sammelbestellung

S. 26 S. 26

Tarifgeschehen Abschluss für die Brauereien in Hessen und Rheinland-Pfalz

S. 26

Tarifgeschehen Abschluss für Baden-Württemberg

S. 27

Tarifgeschehen Abschluss Brauwirtschaft Sachsen / Thüringen S. 27

X. Verkehr Nr. 3/2021 S. 28

BMF-Schreiben: Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbereich als Betriebsausgaben S. 28 Beilage: Sammelbestellung Biersteuerrecht: Hauptzollamt legt „HaustrunkBerechtigung“ eng aus S.29 Hinweise zum Unterstützungsumfang durch die Überbrückungshilfe III

S. 29

Überbrückungshilfe III Plus Antragsmöglichkeit und Details zur RestartPrämie

S. 30

Einkommensteuer / Lohnsteuer

S. 31

V. Recht (allgemein) Nr. 5/2021 BGH: Testsiegel auf Produktabbildung

S. 11

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug

S. 11

Änderung der LKW-Mautsätze rückwirkend ab dem 28. Oktober 2020 – Antragstellung ab Oktober 2021

S. 5

Neue Branchenregel für den Güterkraftverkehr veröffentlicht S. 5 Beilage: Sammelbestellung

XI. Statistik Nr. 7/2021 Bierabsatz im Juni 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern

S. 25 S. 25 S. 26 S. 26

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen Juni 2021

S. 27

Gesamt- und steuerpflichtiger Bierabsatz in Nord- und Südbayern

S. 28

XII. Export Nr. 2/2021 Exportförderung China

S. 6


Spanien / Balearen Kennzeichnungspflicht für Plastik-Recyclat

S. 6

Einführung von Pfandsystemen in Lettland und Slowakei S. 6

Info Nr. 6/2021 Staatsministerin Kaniber zeichnet bayerische DLG-Bundesehrenpreisträger aus

S. 11

Positionen der Brauwirtschaft zur Bundestagswahl 2021 S. 11 Beilage: Sammelbestellung Beilage: Sammelbestellung


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 7/2021, Seite 13

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 21.09.2021

Mitgliederversammlung BBB

Aying

21.09.2021

Mitgliederversammlung GfÖ

Aying

05.10.2021

Bezirksstellenversammlung Franken

06.10.2021

Bezirksstellenversammlung Niederbayern / Oberpfalz

07.10.2021

Bezirksstellenversammlung Oberbayern / Schwaben

17. - 19.10.2021

HOGA 2021

Brauerbund lud die GRÜNEN zum fachpolitischen Gespräch Fragen des Umwelt- und Verbraucherschutzes beschäftigen natürlich auch Bayerns Brauer. So haben

wird noch bekannt gegeben wird noch bekannt gegeben wird noch bekannt gegeben Nürnberg

wir uns sehr gefreut, dass die Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz des Bayerischen Landtages, die GRÜNEN-Abgeordnete Rosi S t e i n b e r g e r auf Einladung des Brauerbundes der Brauerei unseres Präsidenten Georg Schneider in Kelheim einen Besuch abstattete.

Trafen sich in Kelheim zum fachpolitischen Gedankenaustausch: Rosi Steinberger MdL, Verbands HGF Dr. Lothar Ebbertz, BBB-Präsident Georg Schneider, Maria Krieger und der technische GF der Schneider Weisse G. Schneider & Sohn GmbH Hans-Peter Drexler (v. r. n. l.).

Die Lage der Brauwirtschaft in der Corona-Krise, der Schutz des bewährte Mehrwegsystem vor weiterer Erosion, Möglichkeiten einer CO2-neutrale Energieversorgung der Brauereien und alkoholpolitische Fragen prägten den knapp dreistündigen Gedankenaustausch, an dem auch Bayerns ehemalige Bierkönigin Maria K r i e g e r teilnahm, die sich für die GRÜNEN um das Kelheimer Bundestags-Direktmandat bewirbt. (LE)


- 14 heute beispielweise Komplementärprodukte des regionalen Metzger- oder Bäckerhandwerks das Biererlebnis um neue Sinneserfahrungen.

Bayerischer Brauerbund und DEHOGA Bayern verleihen die „Goldene BierIdee 2021“ Nachdem die Goldene BierIdee in diesem Jahr nicht wie gewohnt im Rahmen der Biergala aus Anlass der Kür der Bayerischen Bierkönigin verliehen werden konnte, haben der Bayerische Brauerbund e.V. und der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. die 3 diesjährigen Preisträger in separaten Veranstaltungen ausgezeichnet. Seit 1999 würdigt die Auszeichnung „Goldene BierIdee“ Personen oder Initiativen, die sich in besonderer Weise um die Präsentation bayerischer Bierspezialitäten verdient machen.

1. „Bierkulturregion Niederbayern“ Am Mittwoch, dem 14. Juli 2021, wurde in feierlichem Rahmen auf Schloss Neuburg am Inn den Mitgliedern der Initiative „Bierkulturregion Niederbayern“ die „Goldene BierIdee 2021“ verliehen. Der Vize-Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V., Andreas Brunner, nahm die Auszeichnung der Bierkulturregion Niederbayern vor und ging in seiner Laudatio zunächst auf die Entstehung der Initiative ein: Im Januar 2017 trafen sich nach ersten Ideen und Gesprächen im kleinen Kreis die Brauereien der Region und erarbeiteten hoch professionell ein gemeinsames Konzept zur strategischen Positionierung der Besonderheiten ihrer Bierregion. Anregungen dafür holten sie sich in anderen Regionen, die es geschafft hatten, die enge Verbundenheit mit einem Erzeugnis zum Synonym für die ganze Region werden zu lassen, wie etwa Wachau oder Champagne. Mit viel Enthusiasmus hätten die Initiatoren selbstbewusste Wettbewerber im Markt überzeugt, dass der gemeinsame Weg zur Bierkulturregion jedem einen Mehrwert bringe und der gesamten Region einen Aufschwung geben könne. Mit klar formulierten Zielen, einem ausgefeilten, innovativen Marketingkonzept mit ansprechendem Logo und einer ebenso ambitionierten Kommunikationsstrategie präsentierte sich die Bierkulturregion Niederbayern bereits ein Jahr später der Öffentlichkeit. Schon bald erweiterte sich der Kreis der überzeugten niederbayerischen Genusshandwerker. So bereichern

Gerade diese Mischung der beteiligten Betriebe aus kleinen und größeren Brauereien sowie aus mit der Region verwurzelten Handwerksbetrieben sei das, was den Ideenreichtum und die Innovationsfreude der Gruppe ausmache. Neben dem Gemeinschaftsgedanken für die Region habe die Jury der „Goldenen BierIdee“ die Zukunftsstrategie des Zusammenschlusses begeistert. „Die Bierkulturregion vermittelt die weltoffenste Bierkulturerfahrung für den genussorientierten Kenner!“ Somit sei klar formuliert, dass es um ein offenes, international orientiertes Weiterentwickeln der Genussregion gehe. Andreas Brunner unterstrich in seiner Laudatio das große Engagement der Ausgezeichneten für den Erhalt und die Weitergabe gelebter bayerischer Bierkultur. Er sei überzeugt: Mit ihren zahlreichen Aktivitäten und Ideen werde die Initiative Bierkulturregion Niederbayern weit über ihre Grenzen hinaus die Vermarktung der heimischen Bierkultur stärken, genussorientierte Besucher anlocken und somit seinen Beitrag leisten, den Bestand der örtlichen Brauereien und den Erhalt dieses besonderen Stückes niederbayerischer Bierkultur dauerhaft zu sichern. Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Brauerbundes e.V., Dr. Lothar Ebbertz, dankte den Preisträgern und allen, die sich um die Auszeichnung beworben haben, für ihre Begeisterung und den Ideenreichtum bei den eingereichten Projekten zum Wohle der gesamten bayerischen Brauwirtschaft. Folgende Mitglieder der Initiative „Bierkulturregion Niederbayern“ wurden ausgezeichnet:

A) Die Brauereien -

Apostelbräu Privatbrauerei Rudolf Hirz, Hauzenberg; Bayerische Löwenbrauerei Franz Stockbauer AG, Passau; Bier- und Wohlfühlhotel Gut Riedelsbach, Neureichenau; Brauerei Aldersbach Freiherr von Aretin GmbH & Co KG, Aldersbach; Brauerei Hutthurm, Hutthurm; Bucher-Bräu GmbH & Co KG, Grafenau; Erste Dampfbierbrauerei W. Pfeffer GmbH & Co KG, Zwiesel; Lang Bräu Freyung eG, Freyung; Weißbräu Kößlarn, Kößlarn;

B) Hotellerie/Gastronomie -

Das Stemp - Wellnessresort, Büchlberg-Tannöd Edlgütl - Ferienwohnung & Chalet, Breitenberg Gasthof Zum Sonnenwald, Schöfweg Hotel Gottinger, Waldkirchen Hotel Hüttenhof, Grainet Kapellenhof - Wirtshaus, Pension & Reiterhof, Ringelai


- 15 -

Kur- & Feriencamping Holmernhof Dreiquellenbad, Bad Griesbach Landgasthof Kamm-Bräu, Zenting Landgasthof Zum Lang, Untergriesbach Landhotel Haus Waldeck, Philippsreut Landrefugium Obermüller, Untergriesbach Wellnesshotel Reischlhof, Wegscheid 5-Sterne Wellnesshotel Jagdhof, Röhrnbach

2. „36 Kreisla“ Am Montag, dem 26. Juli 2021, wurde im Rahmen des Bayerischen Gastgewerbetages, den der Bayerische Hotel- und Gasts5tättenverband heuer als Präsenzveranstaltung in Bamberg ausrichtete der Bamberger Landrat Johann Kalb für seine die Initiative „36 Kreisla“ geehrt.

C) Sonstige Partner -

Landkreis Freyung-Grafenau Landkreis Passau Genießerbäckerei Pilger, Breitenberg Glashütte Valentin Eisch, Frauenau KaffeeWerk, Passau Metzgerei Heindl, Untergriesbach

Verbands-Hauptgeschäftsführer Dr. Lothar Ebbertz würdigte in seiner Laudatio Landrat Johann Kalb als Ideengeber und Initiator des jährlichen Landkreisbieres „36 Kreisla“. Johann Kalb habe sich mit dieser Initiative bereits im ersten Jahr seiner unterdessen 7-Jährigen Amtszeit die Förderung der besonderen regionalen Bierkultur seiner Heimat auf die Fahnen geschrieben, was als klares Signal zu werten sei, wie wichtig

Von links: Thomas Bareiß (Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie), David Hertl (Braumanufaktur Hertl), Angela Inselkammer (Präsidentin DEHOGA Bayern), Johann Kalb (Landrat Landkreis Bamberg), Sarah Jäger (11. Bayerische Bierkönigin), Dr. Lothar Ebbertz (Hauptgeschäftsführer Bayerischer Brauerbund), Dr. Thomas Geppert (Landesgeschäftsführer DEHOGA Bayern)


- 16 ihm die Brauereien in seinem Landkreis sind und wie stark er sich mit ihnen identifiziert. Die beiden Verbände ehren mit dieser „Goldenen BierIdee“ das Landkreisbier „36 Kreisla“ als trinkbar gewordenen Ausdruck eines Zusammengehörigkeitsgefühls der Brauer, aber auch der Menschen im Landkreis, die die Brauereivielfalt als Teil regionaler Identität wertschätzen und mit Stolz auf diese besondere Seite ihrer Heimat blicken. Landrat Johann Kalb dankte für die Auszeichnung, die er stellvertretend für alle 36 Gemeinden des Landkreises entgegennahm, in denen insgesamt 55 Brauereien ansässig sind. „Ich freue mich, dass unser Landkreisbier ‚36 Kreisla‘ und damit auch die beteiligten Brauereien diese hochkarätige Auszeichnung verliehen bekommen. (…). Ich danke dem Bayerischen Brauerbund und dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband für diese Anerkennung und ich sage ganz besonders unseren Brauern ein herzliches ‚Vergelt’s Gott‘. Ohne ihre außerordentliche Fachkompetenz wäre die Realisierung des Landkreisbieres erst gar nicht möglich gewesen“, so Landrat Johann Kalb. Weitere Informationen zur ausgezeichneten Kampagne „36 Kreisla“ finden Sie auf www.landkreis-bamberg.de

3. „Die BierOper“ Am Mittwoch, dem 28. Juli 2021, wurde dann im GOP Varieté Theater in München, der „Die Opernmacher GbR“ für „Die BierOper“ die dritte „Goldene BierIdee 2021“ verliehen. Der Vize-Präsident des Bayerischen Brauerbundes e.V., Dr. Michael Möller, würdigte in seiner Laudatio

das innovative Cross-Over-Konzept, das Bier und Oper auf höchst unterhaltsame Art und Weise miteinander verbindet. Dr. Möller hob hervor, dass das musikalische Singspiel nicht nur für traditionelle Operngänger, sondern für ein breit gefächertes Publikum gemacht ist, das verstehen will, was gesungen und gesprochen wird sowie auf anregend-spritzige Weise amüsiert und unterhalten werden möchte. Mit Gesang, Schauspiel und Tanz wird die Geschichte des traditionellen Volksgetränks Bier, angefangen bei Adam und Eva im Bier-Garten-Eden erzählt. Inhaltlich verknüpft „Die BierOper“ fiktive und reale Erzählelemente geschickt und bringen dem Zuschauer die Entstehung und die Kulturgeschichte des goldenen Elixiers nahe. Nachdem das Ensemble durch Corona ausgebremst wurde, ist es nun wieder startklar und präsentierte anlässlich der Preisverleihung einen dreißigminütigen Auszug aus „Die BierOper“ auf der Münchner GOPBühne. „Wir wollen, dass sich unsere Zuschauer von dieser überschäumenden Lebensfreude anstecken lassen und dieses würzig-spritzige und einzigartige Erlebnis auf die Bühnen unseres Landes bringen“, erklärte Andreas Baur nach der überaus gelungenen Kostprobe. Zusammen mit dem gesamten Team aus acht Orchestermusikern, der Erzählerin und den vier Solisten haben die Opernmacher ein Spektakel aus dem Bierkrug gezaubert, das die Gäste der Veranstaltung begeisterte: Ordentlich Oper und Humor, durchgeknallt bunt serviert! Darauf hat die Welt, oder zumindest das Bierland Bayern gewartet! Weitere Informationen unter www.die-bieroper.de

Von links: Dr. Lothar Ebbertz, Dr. Thomas Geppert, Andreas Baur, Simone Werner, Sarah Jäger, Dr. Michael Möller


II.

Agrarfragen

Nr. 7/2021, Seite 9

Hopfen Ernte 2021 1. Wetter- und Pflanzenstandsbericht Wie berichtet sorgte die kühle und niederschlagsreiche Witterung im Frühjahr für einen verzögerten Aufwuchs und einem damit verbundenen Wachstumsrückstand der Hopfenpflanzen in allen Anbaugebieten von 15 bis 20 Tage. Der Juli gilt bei den Hopfenpflanzern sprichwörtlich als „Hopfenflickermonat“. Diese Eigenschaft konnte er wieder einmal unter Beweis stellen und sorgte mit moderaten Wachstumstemperaturen und ausreichenden Niederschlägen für eine regelrechte Aufholjagt der Hopfenpflanzen hinauf zur Spitze der Gerüstanlagen. Aktuell beginnt der Hopfen mit der Blüte. Bis auf wenige regionale Ausnahmen (Tettnang, Bitburg/Holstum) waren die Hopfenanbaugebiete in Deutschland bisher nicht nennenswert von Unwettern und Hagelschäden betroffen. Nach heutigem Stand wird eine gute Durchschnittsernte erwartet.

Davon stehen 19.950 ha im Vollertrag, der Rest ist Junghopfen (siehe nachfolgende Tabelle). Nachdem die Hopfenfläche seit einigen Jahren kontinuierlich angestiegen ist, nimmt sie in diesem Jahr damit erstmals wieder ganz leicht ab. Die markantesten Sortenentwicklungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: • Die Anbaufläche der Sorte Hochalphasorte Herkules hat sich nochmals leicht erhöht (+ 3,8 %); mit knapp 7.000 Hektar macht Herkules in etwa ein Drittel der Fläche sowie 45 % der Produktionsmenge aus. • Die Fläche der Aromasorte Hallertauer Tradition wurde leicht reduziert (- 0,9 %), während diese bei Perle zugenommen hat (+ 1,0 %). • Auffallend ist der vergleichsweise starke Rückgang der Anbaufläche bei der Sorte Hersbrucker (- 9,2 %). • Erwartet wurden die Flächenreduzierungen bei einer Reihe anderer Aromasorten bzw. im Bereich der Flavour Sorten.

Die Hopfenhandelsfirmen geben regelmäßig Pflanzenstandsberichte heraus, die detailliert auf die einzelnen Anbauregionen und auch auf den Wachstumsverlauf einzelner Sorten eingehen. Dies geschieht neuerdings auch per Videoclip, was sehr ansprechend und informativ ist.:

Die vollständigen Daten zur Flächenentwicklung sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

BarthHaas Hop-Report: https://www.barthhaas.com/fileadmin/user_upload/downloads/barth-berichte-broschueren/marktberichte/barthhaas-hop-report-june-2021de.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=organic&utm_campaign=hop_report&utm_term=&utm_content=link

Beilage: Sammelbestellung

Hopsteiner Pflanzenstandsbericht per Youtube-Video: https://youtu.be/uyttQJkE2hg https://youtu.be/3oBU3HXl0No HVG Hop News: Die HVG veröffentlichte und kommentierte in den jüngsten HopNews die Entwicklung der Anbauflächen in den deutschen Anbaugebieten nach Sorten:

2. Flächenentwicklung nach Deutschland

Sorten

in

Nach den offiziellen statistischen Erhebungen wurde in Deutschland die Gesamthopfenfläche um rund 85 ha (- 0,4 %) reduziert und beträgt damit gut 20.600 ha.

Eine detaillierte Tabelle nach Anbaugebieten und Sorten kann per Mail (empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) angefordert werden.



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 7/2021, Seite 28

Formulare des Zolls zur Abwicklung von Biersteuerangelegenheiten zukünftig nur noch digital Die für Verbrauchsteuern zuständige Generalzolldirektion IV (GZD) hat den Deutschen Brauer-Bund darüber informiert, dass die Formulare zur Abwicklung von Vorgängen, die Biersteuer betreffend, derzeit in Vorbereitung auf die Integration der Biersteuerabwicklung in das Geschäftskundenportal des Zolls unter www.zoll-portal.de überarbeitet werden. Ziel ist es, den Anteil manuell/handschriftlich ausgefüllter Formulare zu verringern. Die handschriftlich auszufüllenden Formulare werden nur noch für eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen. Danach wird man die Formulare nur noch digital ausfüllen können. Die GZD rät dazu, sich bereits jetzt schon mit den Funktionalitäten des Formular-Management-Systems der Bundesfinanzverwaltung unter www.formularebfinv.de vertraut zu machen. Sollten offene Fragen zu Funktionalitäten oder Inhalten der Formulare bestehen, können Sie dem DBB diese gerne zukommen lassen. Dieser wird die Hinweise und Anliegen der Branche sammeln und dann zur Beantwortung an die GZD weiterleiten. Das Anschreiben der GZD mit weiteren Informationen zur aktuellen Umstellung kann in der Geschäftsstelle des Bayerischen Brauerbundes angefordert werden (per Sammelbestellung oder empfang@bayerischesbier.de). Beilage: Sammelbestellung ____________________________

Fahrzeugüberlassung – Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – Wechsel der Bewertungsmethode Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so

findet die monatliche Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regel) – unabhängig von der Möglichkeit der ganzjährigen Einzelbewertung – auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Methode (Anwendung der 0,03 %-Regelung oder Einzelbewertung) darf zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden, eine rückwirkende Änderung des LSt-Abzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist jedoch grundsätzlich möglich. Quelle: FinMin. Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation vom 21.05.2021 ____________________________

BMF-Schreiben:

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbereich als Betriebsausgaben Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 30. Juni 2021 in einem neuerlichen BMF-Schreiben (IV C 6 – S 2145/19/10003:003) ausführlich zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben Stellung genommen. Ausführlich setzt sich das Schreiben mit dem konkreten Inhalt der Bewirtungsrechnung, mit den äußeren Umständen der Erstellung dieser Bewirtungsrechnung sowie mit dem Umgang mit digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnungen und -belegen auseinander. Schließlich behandelt das Schreiben auch noch den Sonderfall einer Bewirtung im Ausland. Das genannte BMF-Schreiben stellen wir interessierten Mitgliedsbetrieben auf Anforderung (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) gerne zur Verfügung. Beilage: Sammelbestellung ____________________________


- 29 Wichtig:

Biersteuerrecht: Hauptzollamt legt „Haustrunk-Berechtigung“ eng aus Einem Rundschreiben des Deutschen Brauer-Bundes ist zu entnehmen, dass es in jüngster Zeit bei der Besteuerung von Haustrunk zu Kontroversen mit Hauptzollämtern gekommen ist. Demnach soll ein Hauptzollamt es verwehrt haben, Haustrunk steuerfrei weiterhin auch an Mitarbeiter*innen im Bereich Sekretariat und Buchhaltung, an ebenfalls im Betrieb fest angestellte Handwerker sowie freigestellte Betriebsratsvorsitzende abzugeben. Begründet wurde dieser Schritt mit dem Hinweis, die betreffenden Mitarbeiter*innen seien in der Brauerei nicht direkt mit der Herstellung von Bier betraut. Gemäß § 23 Abs. 2 Ziffer 5 ist Bier von der Steuer befreit, wenn es von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird. Diese Vorschrift wird in § 40 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung BierStV) insofern näher erläutert als Abs. 1 festschreibt: „In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeiter und Arbeiterinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihrer Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind.“ Der Vorschrift ist zu entnehmen, dass auf Seiten der Arbeitnehmer*innen eine „Haustrunkberechtigung“ vorliegen muss.

Hat ein/e Arbeitnehmer*in tarifvertraglich oder gemäß Arbeitsvertrag Anspruch auf Haustrunk, erfüllt aber die „Haustrunkberechtigung“ im Sinne des Biersteuerrechts nicht, muss die Brauerei die Biersteuer für Haustrunk, der an diese Personengruppe ausgegeben wird, wie bei der Abgabe an einen „normalen Kunden“ an das Zollamt abführen. Sollten Mitgliedsbetriebe mit ähnlichen Forderungen der Hauptzollämter konfrontiert sein, bitten wir darum, den Bayerischen Brauerbund (Herrn RA Robert Scholz, Tel. 089 – 28 66 04 28, Mail: scholz@bayerisches-bier.de) entsprechend zu informieren. __________________________________

Hinweise zum Unterstützungsumfang durch die Überbrückungshilfe III Zum 30. Juni 2021 wurden die häufig gestellten Fragen („FAQ“) zur Überbrückungshilfe einmal mehr überarbeitet. Unter anderem erfuhr auch der Abschnitt 2.4. „Welche Kosten sind förderfähig?“ eine Überarbeitung. Beim Punkt 2.4 / Unterpunkt „6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV“ ist nun geregelt, dass folgende Ausgaben (Fixkosten) u.a. nicht berücksichtigt werden können: •

Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).

Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 14)

Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.

Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.

Welche Voraussetzungen ein Arbeitnehmer erfüllen muss, um unter den Begriff der „Haustrunkberechtigung“ zu fallen, kann nur im Einzelfall anhand seiner jeweiligen Tätigkeit in der Brauerei entschieden werden. Sollten in einer Brauerei alle Arbeitnehmer*innen Haustrunk erhalten, so kann dies darauf zurückzuführen sein, dass die Brauerei tarifvertraglich hierzu verpflichtet ist oder dem Arbeitnehmer per Arbeitsvertrag Haustrunk gewährt. Von dieser Frage zu unterscheiden ist die biersteuerrechtliche Handhabung. Nur die Arbeitnehmer*innen, die die Voraussetzung der „Haustrunkberechtigung“ erfüllen, erhalten Haustrunk, für das keine Biersteuer zu bezahlen ist, da gesetzlich ein Befreiungstatbestand (s.o.) gegeben ist.

Durch diese (neue) Aufnahme des Negativ-Kriteriums „Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona – Pandemie stehen“ fallen u.E. Reparaturen und In-


- 30 standhaltungen aus der Förderung, die möglicherweise seitens der „Prüfenden Dritten“ bislang als voll förderfähig eingestuft wurden, z.B. die turnusmäßige Überholung der Abfüllanlage in der Brauerei, die Reparatur einer Heizanlage, die während der Pandemie defekt ging, etc. Damit werden die Instandhaltungsmaßnahmen, die als „Fixkosten“ gem. Punkt 6 angesetzt werden könnten sehr stark eingeschränkt. Dies ist für Mitgliedsunternehmen ggf. auch insofern von besonderer Bedeutung, als die geänderten FAQ nicht nur für folgende Anträge anzuwenden sind, sondern sie rückwirkend gelten, was zur Folge haben kann, dass es im Rahmen von geänderten Anträgen bzw. der Schlussabrechnung zu Rückzahlungen von bereits gewährter ÜH III 3 kommen könnte. Wir haben uns deshalb mit der Bitte um Klarstellung an das zuständige Referat des Bayerischen Wirtschaftsministeriums gewandt, dass folgende Stellungnahme abgegeben hat (Hervorhebungen durch den Brauerbund): „Wir möchten Ihnen mitteilen, dass die Ergänzung in den FAQs des Bundes keine inhaltliche Neuerung, sondern lediglich eine Klarstellung der Förderbedingungen durch den Bund darstellt. Die Überbrückungshilfe III ist ein Programm, das Fixkosten fördert, die im Rahmen der Corona-Pandemie entstehen. Es dürfte daher keine große Überraschung sein, dass die geltend gemachten Fixkosten einen Corona-Bezug aufweisen müssen. Der Bund hat diese Klarstellung in den FAQs vorgenommen, da wohl teilweise der falsche Eindruck bestand, dass jegliche Sanierungs-, Renovierungsund Anschaffungskosten gefördert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Maßnahmen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen) einen CoronaBezug aufweisen. Daher sind sie nicht förderfähig. Dies gilt und galt für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III.“ Bitte beachten Sie diese Bewertung bei der Einreichung von Anträgen auf ÜH III bzw. setzen Sie erforderlichenfalls den Sie begleitenden „Prüfenden Dritten“ über diese Klarstellung in Kenntnis. (LE)

Überbrückungshilfe III Plus Antragsmöglichkeit und Details zur Restart-Prämie Für die Monate Juli bis September 2021 stellt die Bundesregierung an Stelle der Überbrückungshilfe III die

Überbrückungshilfe III plus zur Verfügung ([Intranet] vgl. M IV 41-2021 vom 10.06.2021 / [für die Druckversion:]M IV Nr. 6/2021 vom 29.6.2021, S. 26 f.). Am 23. Juli 2021 wurde der Antragsweg dazu eröffnet. Grundsätzlich sind Unternehmen (im folgenden jeweils Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 aller Branchen antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Zwar hat sich Absatzsituation der Brauwirtschaft in den zurückliegenden Monaten deutlich verbessert, nachdem jedoch unverändert wichtige Absatzstätten der Brauereien nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind und auch öffentliche Feste und Veranstaltungen weiterhin gar nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang stattfinden dürfen, ist in Einzelfällen weiterhin ein Umsatzminus von 30% möglich.

Antragsfrist und -weg Die Überbrückungshilfe III plus muss eigens beantragt werden. Das ist bis zum 31. Oktober 2021 möglich. Eine Beantragung als Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Der Antrag muss über einen prüfenden Dritten erfolgen.

Förderkonditionen Die Förderkonditionen entsprechen weitgehend denen der Überbrückungshilfe III. Die einschlägigen Informationen sind im Detail in FAQ zur Überbrückungshilfe III plus zusammengefasst. Der maximale Zuschuss beträgt zehn Millionen Euro pro Fördermonat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Im Detail verweisen wir dazu auf die FAQ zum Thema. Zu beachten sind auch die dort ausgeführten Auflagen, die dann greifen, wenn das Fördervolumen insgesamt 12 Millionen Euro übersteigt.

Neu: Restart-Prämie als alternativer Personalkostenzuschuss (vgl. Ziffer 2.9 der FAQ) Die Restart-Prämie bietet Unternehmen alternativ zum schon in der Überbrückungshilfe III möglichen Personalkostenzuschuss dann eine Personalkostenhilfe, wenn sie im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Gezahlt wird ein Zuschuss von 60 Prozent auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021. Im


- 31 August beträgt der Zuschuss 40 Prozent und im September 20 Prozent. Die oben erwähnten FAQ enthalten dazu eine erläuternde Tabelle. Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum - also i.d.R. der entsprechende Monat im Jahr 2019 - herangezogen werden. Neueinstellungen sind nur förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt. Unter die anderweitige Erhöhung der Beschäftigung zählt die Ausweitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Arbeitszeiterhöhung von Teilzeitkräften) sowie die Übernahme von Auszubildenden. Lohnerhöhungen gelten nicht als Ausweitung der Beschäftigung. Externe Kosten (z.B. Dienstleistungsverträge) können im Rahmen der Personalkostenhilfe nicht angesetzt werden.

Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld Soweit Betriebe vor Beendigung der Kurzarbeit neues Personal für Arbeiten einstellen, die auch von den in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten des Betriebes ausgeführt werden können, können die Neueinstellungen dazu führen, dass sich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes in diesem Umfang verringert. Hintergrund hierfür ist, dass den Betrieb bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung Kurzarbeitergeld auf Grund der Regelung des § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 SGB III eine Schadensminderungspflicht trifft. Danach müssen die Betriebe alles Zumutbare unternehmen, um Kurzarbeit soweit wie möglich zu minimieren oder zu vermeiden. Keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld ergeben sich, wenn die Neueinstellung aus zwingenden Gründen erfolgt. Nähere Informationen dazu, welche Gründe von den Agenturen für Arbeit als zwingend angesehen werden, bieten die FAQ zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit. Bitte suchen Sie dort die Frage "Liegen für eine Arbeitnehmerin beziehungsweise für einen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vor, wenn diese oder dieser während der Kurzarbeit im Betrieb neu eingestellt wird?

Anwalts- und Gerichtskosten bei insolvenzabwehrender Restrukturierung Ersetzt werden in der Überbrückungshilfe III plus auch Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die FAQ zur ÜH III plus finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/

Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfeiii-plus.html

Einkommensteuer / Lohnsteuer 1. Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. 2. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Quelle: BFH, Urteil vom 29.04.2021 – VI R 31/18


V.

Recht (allgemein) Nr. 5/2021, Seite 11

BGH: Testsiegel auf Produktabbildung Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. (Urt. v. 15.04.2021, Az.: I ZR 134/20.) _______________________________

Zur Bekämpfung der vom Betrieb der Innenräume reiner Schankwirtschaften ausgehenden Infektionsgefahren kämen gegenüber der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht, wie etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zuletzt ein tendenziell auf Lockerungen abzielendes Schutzkonzept verfolgt habe. Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften nun schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2021 die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BayIfSMV dürfen die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden, während dies bei Speisewirtschaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen möglich ist. Dadurch sah die Antragstellerin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat hat dem Antrag stattgeben. Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne.

Quelle: BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2021, Az. 25 NE 21.1832; Pressemeldung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.2021

Bayerisches Kabinett reagiert auf Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Das Bayerische Kabinett hat am 27. Juli die geltende 13. BayIfSMV wird bis einschließlich 25. August 2021 verlängert und durch Anpassungen auf das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes reagiert. Ab dem 28. Juli 2021 gelten folgende Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen (sofern für die Brauwirtschaft von Belang): „Für den Betrieb von reinen Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen gelten folgende besonderen Vorgaben: Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig. Bedeutende Vorgaben der Rahmenkonzepte werden aufgrund von Hinweisen der Rechtsprechung künftig wieder unmittelbar in der 13. BayIfSMV geregelt. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Maskenpflichten im Bereich von Gastronomie. Für das Personal in der Gastronomie gilt Maskenpflicht auch unter freiem Himmel, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt.“



VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 7/2021, Seite 26

Corona-Pandemie:

Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung / Aktualisierte FAQ der BDA Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde am 28. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung gilt seit dem 1. Juli 2021 und ist unter www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/neufassung-sars-cov-2arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 abrufbar. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihren Fragen-und-Antworten-Katalog zur geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert (Stand: 30. Juni 2021). Die FAQ „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit“ kann in der Geschäftsstelle angefordert werden. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Einladung Online-Grundlagenseminar recht

Nach Ihrer Anmeldung per Mail über info@abe-bayern.de bekommen Sie einen Teilnahme-Link über Microsoft Teams zugeschickt. Nur vorab angemeldete Personen können zum Online-Seminar zugelassen werden. Die Teilnahme ist über jeden Internet-Browser möglich. Sie benötigen keine separate Videokonferenz-Software. Wir bitten Sie um Anmeldung bis spätestens 17. September 2021. Im 4. Quartal 2021 wird das Seminar zur „aktuellen Rechtsprechung im Arbeitsrecht“ stattfinden. Hierzu erhalten Sie eine gesonderte Einladung.

FAQ – Häufige Fragen zu Corona-Virus und Arbeitsrecht Auch wenn die Corona-Krise dank niedriger Inzidenzen derzeit etwas in den Hintergrund tritt – sie ist unverändert präsent. Arbeitgeberseitig gibt es eine ganze Reihe von Aspekten zu beachten. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) hat in Zusammenhang mit der Pandemie und ihrer Bekämpfung häufig an sie herangetragene Fragen und zugehörige Antworten zusammengestellt.

Arbeits-

-

Wer darf Kündigungen unterschreiben und wie stelle ich sie richtig zu?

-

Anforderungen an die Abmahnung im Arbeitsverhältnis

Der Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.V. wird im Rahmen dieses virtuellen Seminars interessierten Mitgliedsunternehmen einen Überblick über die vorbenannten Themen geben. Das Seminar richtet sich u.a. an Personalverantwortliche/ Personalleiter/-innen der Unternehmen in der bayerischen Ernährungswirtschaft und findet statt am

Dienstag, den 28. September 2021 von 9:00 bis 11:00 Uhr

Die aktuelle, 35-seitige Liste kann in der Geschäftsstelle angefordert werden. (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Tarifgeschehen

Abschluss für die Brauereien in Hessen und Rheinland-Pfalz Am 8. Juli fanden in Wiesbaden die diesjährigen Entgelttarifverhandlungen für die Brauereien in Hessen und Rheinland-Pfalz (ohne Pfalz) statt. Arbeitgeberseitig wird auf die „durchgehend konstruktive Atmosphäre verwiesen“, in der die Verhandlungen geführt werden konnten. In der kritischen Beurteilung der


- 27 Lage der Brauwirtschaft habe bei beiden Verhandlungspartnern Übereinstimmung bestanden. Wie bereits in den Tarifgebieten Nordrhein-Westfalen und Sieger-/Sauerland zeigte die Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten auch im Tarifgebiet Hessen und Rheinland-Pfalz deutlich größeres Verständnis für die schwierige Lage der Brauwirtschaft, als dies bei den Verhandlungen in Bayern der Fall gewesen ist. So verständigten sich beide Tarifvertragsparteien letztlich auf einen Abschluss, der den Ergebnissen in NRW/Sieger-/Sauerland folgt: 1.

2.

3.

4.

Es werden Anschlusstarifverträge geschlossen, die rückwirkend zum 1. Mai 2021 in Kraft treten und frühestens zum 30. April 2023 kündbar sind. Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 werden die Entgelte und Ausbildungsvergütungen der alten Entgelttarifverträge vom 15. Mai 2019 (Stufe ab 1. Mai 2020) wieder in Kraft gesetzt. Ab 1. Mai 2022 steigen die Entgelte und Ausbildungsvergütungen um 2,4 %. Das Eckentgelt in Hessen (OK I) steigt von € 3.581,00 um € 86,00 auf € 3.667,00. Das Eckentgelt in Rheinland-Pfalz (OK I) steigt von € 3.534,50 um € 85,00 auf € 3.619,50. Es wird eine Corona-Prämie gezahlt in Höhe von € 500,00 spätestens mit der September-Abrechnung 2021 und eine weitere Corona-Prämie in Höhe von € 250,00 spätestens mit der FebruarAbrechnung 2022. Auszubildende erhalten jeweils eine hälftige Corona-Prämie.

Hinsichtlich der Corona-Prämie wurde im Einzelnen folgende Vereinbarung getroffen: 1. 2.

3.

Arbeitnehmer in Teilzeit erhalten die Zahlung entsprechend ihres Beschäftigungsgrades. Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis im Auszahlungsmonat. Sofern zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2021 Zeiten ohne Entgeltzahlung lagen, wird die Zahlung anteilig nur für Zeiten gewährt, in denen ein Anspruch auf Entgeltzahlung bestanden hat. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die erst im Bezugszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 eingetreten sind. Altersteilzeitler erhalten nur für die Zeit ihrer aktiven Beschäftigung eine Zahlung. Freistellungsphasen werden zeitanteilig gekürzt. Für Zeiten in Kurzarbeit erfolgt keine Kürzung. Für Auszubildende gelten Ziffer 2 und 3 entsprechend.

Tarifgeschehen

Abschluss für Baden-Württemberg Arbeitgeber und Gewerkschaft haben sich am 26. Juli auch für die Beschäftigten der Brauwirtschaft in Baden-Württemberg auf einen neuen Tarifvertrag verständigt. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24. Mona-

ten. Für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 erhalten die Beschäftigten eine Corona-Beihilfe in Höhe von € 750,00. € 500,00 hiervon werden im September 2021, € 250,00 im Januar 2022 ausbezahlt. Auszubildende erhalten die Hälfte dieses Betrages, Teilzeitbeschäftigte anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Zum 1. März 2022 erhöhen sich die Gehälter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über alle Bewertungsgruppen um einheitlich € 87,00. Bezogen auf das Eckentgelt entspricht dies einer Erhöhung um 2,4 %. Auszubildende erhalten einheitlich monatlich € 28,00 mehr.

Tarifgeschehen

Abschluss Brauwirtschaft Sachsen/ Thüringen Wie der Sächsische Brauerbund berichtet, wurde in der 2. Tarifverhandlungsrunde mit der NGG für die Tarifgemeinschaft der Brauwirtschaft in Sachsen und Thüringen am 15.07.2021 folgendes Verhandlungsergebnis vereinbart: • Es wurde ein Anschlusstarifvertrag vom 01.05.2021 bis 30.04.2023 mit einer Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. • Erhöhung der Entgelte und Auszubildendenvergütungen wie folgt: ab 01.01.2022 +35,00 EUR einheitlich für alle Entgeltgruppen, Azubis: +10,00 EUR einheitlich für alle Ausbildungsjahre ab 01.08.2022 +35,00 EUR einheitlich für alle Entgeltgruppen, Azubis: +10,00 EUR einheitlich für alle Ausbildungsjahre ab 01.01.2023 +30,00 EUR einheitlich für alle Entgeltgruppen, Azubis: +10,00 EUR einheitlich für alle Ausbildungsjahre • Es wird eine Corona-Prämie i.H.v. insgesamt 700,00 EUR ausgezahlt, die 1. Rate i.H.v. 500,00 EUR zahlbar im August 2021, die 2. Rate i.H.v. 200,00 EUR zahlbar im März 2022.


X.

Verkehr

Nr. 3/2021, Seite 5

Änderung der LKW-Mautsätze rückwirkend ab dem 28. Oktober 2020 – Antragsstellung ab Oktober 2021 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Entscheidung vom 28.10.2020 über Einzelheiten der Wegekostenkalkulation entschieden (wir berichteten in unserem Intranet unter X Nr. 10-2020 vom 23.11.2020 und X Nr. 11-2020 vom 08.12.2020). Das Urteil erging zur Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignetten-/ Wegekostenrichtlinie) in der vom 10.6.2006 bis 14.10.2011 geltenden Fassung. Um den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen für die aktuelle Kalkulationsperiode Rechnung zu tragen, ist zwischenzeitlich eine Neukalkulation und Aktualisierung der Wegekostenrechnung ab dem Tag der Entscheidung des EuGH erfolgt. Das Gesetz, mit dem die Mautsätze auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten angepasst werden, wird zum 1.10.2021 in Kraft treten und betrifft dann rückwirkend den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021. Ab dem 1.10.2021 gelten neue Mautsätze. Der Mautteilsatz der Infrastrukturkosten sinkt rückwirkend ab dem Tag des EuGH-Urteils am 28.10.2020 bis zum 30.9.2021. Die Differenzbeträge aufgrund der rückwirkenden Reduzierung der Mautsätze vom 28.10.2020 bis 30.9.2021 finden Sie in einer Tabelle auf der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).

können. Da vorher noch keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, kann eine Bescheidung auch erst nach dem 1.10.2021 erfolgen. Der Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 kann bis Ende 2023 geltend gemacht werden, da vorher keine Verjährung droht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).

Was ist ab Oktober 2021 zu tun? Der Erstattungsantrag sollte ab Oktober 2021 gestellt werden, sobald sämtliche Mautaufstellungen und Abrechnungsinformationen für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 vorliegen. Um sämtliche Fahrten bis zum Ablauf dieses Tages bei der Berechnung berücksichtigen zu können, bedarf es der gesamten Belege bis zu diesem Tage. Eine Gebühr für die Bearbeitung soll nicht erhoben werden. Derzeit laufen die Vorbereitungen des BAG für eine möglichst einfache Antragstellung. Hierzu wird es Informationen auf der Webseite des BAG (www.bag.bund.de) geben. Quelle: Bundesamt für Güterverkehr

Was ist derzeit zu tun? Die Belege, also die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise ab dem 28.10.2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30.9.2021, sollten unbedingt aufbewahrt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Bundesfernstraßenmautgesetz). Derzeit ist laut BAG nichts weiter tun und auch noch kein Erstattungsantrag zu stellen. Da das Gesetz erst zum 1.10.2021 wirksam wird und alle Fahrten bis zum Ablauf des 30.9.2021 anteilig erstattet werden können, sollten Anträge erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen und Abrechnungsinformationen für diesen Zeitraum, also nach dem 30.9.2021 gestellt werden, damit alle Fahrten berücksichtigt werden

Neue Branchenregel für den Güterkraftverkehr veröffentlicht Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Branchenregel 114-615 zum "Güterkraftverkehr - Gütertransport im Straßenverkehr" veröffentlicht. Sie beschreibt verschiedene Tätigkeiten im Güterkraftverkehr und informiert über rechtliche Vorgaben, potenzielle Gefährdungen und präventive Maßnahmen. Darunter fallen Themen wie die Prüfung von Fahrzeugen, die Verwendung von Assistenzsystemen sowie das Verhalten während der Fahrt bzw. vor dem Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen. Auch die


-6Eignung der Fahrerinnen und Fahrer ebenso wie gute Kommunikation in Betrieben, Umgang mit Konflikten und psychischer Belastung werden neben anderen Punkten thematisiert. Zur Veranschaulichung der Inhalte bietet die DGUV-Regel Best-Practice-Lösungen und Positivbeispiele sowie einige Negativ-Beispiele. Die Branchenregel richtet sich an die Unternehmerinnen und Unternehmer, um sie bei der Gefährdungsbeurteilung, der Organisation der Arbeitsabläufe und bei Unterweisungen ihrer Beschäftigten zu unterstützen. Sie fasst das bestehende, komplexe Arbeitsschutzrecht für die Unternehmen einer bestimmten Branche verständlich zusammen und bietet Checklisten, Prüfprotokolle und Hinweise zur Erleichterung der Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Branchenregel kann in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (13 MB; empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Sie kann außerdem über den nachfolgenden Link als gedruckte Fassung (9,74 € inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten) bei der DGUV bestellt werden: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/3696/branche-gueterkraftverkehr-guetertransport-im-strassenverkehr Beilage: Sammelbestellung


XI. Statistik Nr. 07/2021, Seite 25

Bierabsatz im Juni 2021 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern Juni Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

637.316 2.630.156 392.730 192.610 308.111 858.763 2.234.675 561.416 712.379 174.804 352.002 310.527 9.365.491

579.526 2.196.728 386.457 175.380 292.028 821.301 1.992.963 525.355 660.342 187.171 311.503 295.415 8.424.169

Veränderung % 10,0 19,7 1,6 9,8 5,5 4,6 12,1 6,9 7,9 -6,6 13,0 5,1 11,2

Januar bis Juni 2021 2020 hl 2.767.425 2.907.139 11.447.329 10.872.901 1.813.674 2.002.566 727.157 876.205 1.425.144 1.471.680 4.037.835 4.233.293 9.801.971 10.154.668 2.430.152 2.703.572 3.495.491 3.773.922 876.550 932.014 1.332.876 1.357.013 1.497.495 1.502.376 41.653.099 42.787.350

Veränderung % -4,8 5,3 -9,4 -17,0 -3,2 -4,6 -3,5 -10,1 -7,4 -6,0 -1,8 -0,3 -2,7

Veränderung % 9,3 13,9 1,9 11,7 4,2 10,5 8,6 7,7 10,5 -6,7 10,8 -0,8 9,1

Januar bis Juni 2021 2020 hl 1.968.704 2.177.772 8.516.283 8.472.566 1.713.916 1.914.375 691.496 835.150 1.269.601 1.280.693 2.562.965 2.633.818 8.410.653 8.923.710 2.034.044 2.237.587 3.102.995 3.317.421 870.512 925.328 1.227.984 1.281.648 1.117.675 1.205.399 33.486.828 35.205.466

Veränderung % -9,6 0,5 -10,5 -17,2 -0,9 -2,7 -5,7 -9,1 -6,5 -5,9 -4,2 -7,3 -4,9

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern Juni Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

488.340 1.915.011 366.077 185.320 270.851 585.120 1.897.118 479.371 625.037 174.510 330.004 230.987 7.547.746

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

446.636 1.680.901 359.374 165.835 260.001 529.683 1.746.133 445.202 565.790 187.079 297.924 232.734 6.917.293


- 26 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im Juni 2021 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder Juni Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

76.715 390.194 23.418

Veränderung % 6,9 20,5 17,7

Januar bis Juni 2021

2020 hl

0,8 6,3 12,5 23,6 - 5,4

373.451 1.439.975 83.779 15.575 37.718 769.361 672.050 130.231 168.263

365.476 1.328.509 59.939 23.802 42.245 704.197 730.339 174.242 147.812

Veränderung % 2,2 8,4 39,8 - 34,6 - 10,7 9,3 - 8,0 - 25,3 13,8

15.383 173.212 184.435 42.746 39.418

71.780 323.880 19.901 5.181 15.261 162.899 163.975 34.589 41.655

3.670

3.759

- 2,4

20.898

12.104

72,6

968.759

858.797

12,8

3.797.193

3.668.440

3,5

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. Juni Bundesland

2021

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

Veränderung % 18,6 70,9 - 61,0 - 1,0 31,0 - 22,1 86,7 - 14,0 - 9,2

71.101 320.653 2.727 3.940 21.725 99.809 150.986 38.668 47.578

59.928 187.670 6.985 3.980 16.587 128.193 80.880 44.976 52.426

18.237

9.751

87,0

838.296

637.880

31,4

Januar bis Juni 2021

2020 hl

418.967 1.466.582

357.320 1.047.338 27.162 15.146 147.944 890.578 490.876 288.718 306.104

18.185 117.049 702.747 709.536 262.934 222.253 83.621 297.966 4.314.567

Veränderung % 17,3 40,0 20,1 - 20,9 - 21,1 44,5 - 8,9 - 27,4

62.921

32,9

3.855.939

11,9

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Juni 2021

2020 hl

Deutschland Bayern

1.807.055 710.847

1.496.677 511.550

Veränderung % 20,7 39,0

Januar bis Juni 2021

2020 hl

8.111.760 2.906.557

7.524.379 2.375.847

Veränderung % 7,8 22,3

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Juni Bundesland

2021

34.692 86.227 18.051

Veränderung % 63,4 24,1 35,9

27.689 43.924 158.754 68.309 44.586

51,3 24,6 19,3 12,7 11,5

22.489 19.665 535.808

21,2

2020 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

56.684 106.982 24.539 24.870 41.897 54.748 189.345 76.997 49.691 27.262 676.502

26,3

Januar bis Juni 2021

2020 hl

182.274 370.572

133.837 328.929 78.756

Veränderung % 36,2 12,7

79.707 144.400 165.360 704.353 288.742 188.309

119.499 198.204 604.053 305.610 207.666

20,8 - 16,6 16,6 - 5,5 - 9,3

109.065 80.009 2.388.724

92.974 87.219 2.203.857

17,3 - 8,3 8,4


Absatz in hl

1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

1.800.000

2.000.000

2.200.000

2.400.000

2.600.000

2.800.000

steuerpf. Absatz BY Linear (Gesamtabsatz BY)

Gesamtabsatz BY

Mitteltemperatur Nürnberg

Mitteltemperatur München

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021

Bierabsatz im Juni 2021

10

12

14

16

18

20

22

24 2003: 19 Tage 2004: 21 Tage 2005: 22 Tage 2006: 20 Tage 2007: 20 Tage 2008: 21 Tage 2009: 20 Tage 2010: 21 Tage 2011: 19 Tage 2012: 20 Tage 2013: 20 Tage 2014: 19 Tage 2015: 21 Tage 2016: 22 Tage 2017: 20 Tage 2018: 21 Tage 2019: 18 Tage 2020: 20 Tage 2021: 21 Tage

Arbeitstage:

- 27 -

Temperatur in °C


- 28 -

Bierabsatz insgesamt Januar bis Juni OFD-Bezirk München Nürnberg Bayern gesamt

2021

2020

8.157.536 3.288.151 11.445.687

7.580.909 3.289.020 10.869.928

Veränd. in % 7,61% -0,03% 5,30%

steuerpflichtiger Bierabsatz Januar bis Juni OFD-Bezirk München Nürnberg Bayern gesamt

2021

2020

5.638.856 2.875.774 8.514.630

5.568.538 2.901.159 8.469.697

Veränd. in % 1,26% -0,88% 0,53%

steuerfreier Bierabsatz (nur Export) EU OFD-Bezirk München Nürnberg Bayern gesamt

2021

2020

1.308.071 131.873 1.439.944

1.203.639 124.766 1.328.405

Veränd. in % 8,68% 5,70% 8,40%

Drittländer OFD-Bezirk München Nürnberg Bayern gesamt

2021

2020

1.195.963 270.595 1.466.558

793.974 253.364 1.047.338

Veränd. in % 51% 7% 40%


XII. Export

Nr. 2/2021, Seite 6 Exportförderung China

Einführung von Pfandsystemen in Lettland und Slowakei

Die Firma Quingdao Shine Changtong International C. Ltd. möchte in 2021 einen Markttest mit Deutschem Bier veranstalten. Bisher hat diese Firma Perrier und Evian vermarktet. Man denkt an eine Mindestmenge von 3 x 40 Fuß-Containern mit 0,5 l Dosen. Ziel wären ca. 6.000 hl. Im Hinblick auf die Sorte denkt man an Schwarzbier, Weißbier und Starkbier. Sofern Interesse besteht, ist eine Kontaktaufnahme möglich unter: E-Mail: Cynthia_shine@qq.com oder +86 - 13791987701

Lettland

Spanien / Balearen Kennzeichnungspflicht für Plastik-Recyclat Laut dem Spanischen Gesetz 8/2021 über Abfälle und kontaminierte Böden auf den Balearen ist für Sekundäre Sammel- und Umverpackungen eine stufenweise Reduzierung des Kunststoffanteils vorgesehen. Ringe jeglichen Kunststoffanteils dürfen gar nicht zum Halten von verpackten Getränken verwendet werden. Die Technische Anweisung 1/2021 vom 09. März 2022 des Generaldirektors für Abfall und Umwelterziehung zur Anwendung des Gesetzes 8/2019 konkretisiert hierbei einige Punkte. Derzeit gilt, dass die Verpackung schon jetzt aus mindestens 30 % biologisch abbaubaren Materialien bestehen muss. Anderenfalls ist der Einsatz von Kunststoffmaterialien nicht zulässig. Hierbei muss auf der Kunststoff-Umverpackung (Sekundärverpackung) für den Verbraucher sichtbar gekennzeichnet werden, dass ein gewisser Recyclinganteil genutzt wird und welchen Anteil dieser einnimmt. Spezifische Anforderungen an die Ausgestaltung gibt es wohl nicht. Nach der Technischen Anweisung muss der Anteil an recyclebarem Material im Jahr 2021 mindestens 30 % betragen. Ab dem 01. Januar 2022 folgt ein Anstieg auf 50 % und ab dem 01. Januar 2024 gilt ein Anteil von 70 % recyclebarem Material.

Ab 01. Februar 2022 unterliegen in Lettland sowohl Einweg als auch Mehrweggetränkebehältnisse einer Pfandpflicht. Alle Pfandgebindeverpacker, deren Menge an gebrauchten Getränkepfandgebinden im Kalenderjahr 150 kg oder mehr beträgt, müssen am Pfandsystem teilnehmen und einen Vertrag mit der zuständigen Durchführungsorganisation abschließen. Die Pfandpflicht für Bierbehältnisse ergibt sich für Glasflaschen mit einer Füllmenge von 0,1 – 3 Litern und bei Dosen 0,2 – 1 Liter. Hierbei soll ein Betrag von 10 Cent (Euro) pro Verpackungseinheit anfallen. Das Behältnis wird nur dann zur Pfandabgabe akzeptiert, wenn es die vorgesehene Kennzeichnung hat, leer und nicht beschädigt ist. Mit der Einführung des Pfandsystems geht eine Pflicht zur Kennzeichnung einher. Die Kennzeichnung hat durch ein Pfandsymbol, sowie einen EAN-Strichcode oder einen QR-Code zu erfolgen. Die Vorgaben bezüglich der Gestaltung des Pfandsymbols finden sich in den „Vorschriften des Ministerkabinetts Nr. 519 vom 11. August 2020 zu den Verfahrensregeln für das Pfandsystem“.

Einweg

Mehrweg

Das Pfandsymbol muss eine Mindesthöhe von 15 mm und eine Mindestbreite von 9 mm haben. Das Symbol muss an einer gut sichtbaren Stelle vertikal auf dem Flaschenetikett bzw. dem Dosenkörper aufgebracht werden und darf nicht auf dem Korken, dem Boden oder der Wölbung des Behälters angebracht werden. Es darf auch nicht dort angebracht werden, wo die Kanten des Etiketts zusammengeklebt sind.


-7-

Hersteller/Importeure müssen sich bei der durch die lettische Regierung beauftragten Durchführungsorganisation SIA „Depozῑta Iepakojuma Operators“ (DIO) registrieren (www.dio.lv). Die Registrierung einzelner Verpackungen bei der DIO soll ab dem IV. Quartal 2021 beginnen. Zudem ist der Abschluss von Verträgen der Inverkehrbringer mit der DIO bereits ab Juli möglich. Eine Übergangsphase vom 01. Februar 2022 bis zum 01. August 2022 ist vorgesehen. Die Verpackungen müssen während dieser Zeit noch nicht den neuen Anforderungen genügen.

Slowakei Zum 01. Januar 2022 wird in der Slowakei ebenfalls eine Pfandpflicht eingeführt. Diese gilt allerdings nur für Getränkeeinwegverpackungen aus Plastik und Metall. Das Pfand beträgt 15 Cent (Euro). Die Pfandpflicht für Plastikflaschen und Metalldosen für Bier und Radler beginnt mit einer Füllmenge von 0,1 Liter und bis 3 Liter. Die Gebinde sind mit einem Logo zu versehen und mit einem Barcode zu kennzeichnen. Der Barcode ist bei der zuständigen Durchführungsorganisation zu registrieren.

Die Mindestgröße des Logos mit Text ist 10 mm und ohne Text 7 mm.

Weitere Informationen bezüglich der genauen Gestaltung des Logos erhalten Sie unter https://www.spravcazaloh.sk/Logo_Z_Design_Manual_1_2_4_5_2021_EN.pdf. Die zuständige Durchführungsorganisation ist die NonProfit-Organisation SPRÁVCA ZÁLOHOVÉHO SYSTÉMU n.o. (www.spravacazaloh.sk). Bei dieser besteht eine Registrierungspflicht von Herstellern und es bedarf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.


Info

Nr. 6/2021, Seite 11

Bayerns Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber (Mitte) mit Vertretern der Bayerischen DLG-Bundesehrenpreisträger für Bier, DLG Geschäftsführer Rudolf Hepp (links) und Bayerns Bierkönigin Sarah Jäger (3.v.li.).

Staatsministerin Kaniber zeichnet bayerische DLG-Bundesehrenpreisträger aus Normalerweise werden die Bundesehrenpreise für Bier der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) anlässlich des Deutschen Brauertages in Berlin den Preisträgern durch die Bundeslandwirtschaftsministerin ausgehändigt. Doch Corona hat einen Strich durch den diesjährigen Deutschen Brauertag gemacht – die Übergabe der Bundesehrenpreise wäre zwangsläufig dem Paketboten überlassen worden. Dem Wert der Auszeichnung nicht angemessen – fand auch Bayerns Landwirtschaftsministerin Michaela K a n i b e r und erklärte sich auf Vorschlag des Brauerbundes spontan bereit, die Übergabe der Urkunden und Medaillen an die bayerischen Preisträger in München persönlich vorzunehmen. So erhielten im „Finanzgarten“ in München aus der Hand der Staatsministerin die Vertreter/innen der Brauerei Ustersbach (Bundesehrenpreis in Gold), der Schlossbrauerei Maxlrain (Silber), der Privatbrauerei Falter in Regen, der Schwarzbräu in Zusmarshausen und der Arcobräu Gräfliches Brauhaus in Moos die Auszeichnungen (nicht im Bild die ebenfalls ausgezeichnete Eder und Heylands Brauerei in Großostheim). Begleitet wurde die Verleihung durch den stellv. DLGGeschäftsführer Rudolf Hepp und Bayerns Bierkönigin Sarah Jäger.

Präsident Georg S c h n e i d e r gratulierte den Preisträgern in einer kurzen Ansprache. Er freue sich, dass 6 von 12 deutschlandweit verliehenen Auszeichnungen heuer an Mitgliedsbrauereien in Bayern gehen, darunter die Preise in Gold und Silber. (LE)

Positionen der Brauwirtschaft zur Bundestagswahl 2021 Der Deutsche Brauer-Bund hat zur bevorstehenden Bundestagswahl in Zusammenarbeit mit seinen Landesverbänden und Vertretern der Direktmitgliedern das Papier „Positionen der Brauwirtschaft zur Bundestagswahl 2021“ erarbeitet. Das vorliegende Dokument gibt aus Sicht der Brauwirtschaft einen Überblick über zehn wichtige politische Handlungsfelder. Im Mittelpunkt stehen die Alkoholund Umweltpolitik. Aus aktuellem Anlass wird zudem eingangs ein Schwerpunkt auf die Bedürfnisse der Betriebe in der Corona-Krise gelegt. Das Booklet eignet sich besonders für die Ansprache von Vertreterinnen und Vertretern der Politik im Vorfeld der Bundestagswahl. Es liegt auch in gedruckter Form vor und kann über die Münchner Geschäftsstelle bezogen werden (Sammelbestellung oder E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de) Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Auflagen kommen in diesem Jahr viele der zu Wahlkampfzeiten üblichen Gesprächskontakte zur Politik nicht zustande. Deshalb unsere Bitte: Nutzen Sie jede sich bietende Gelegenheit, um mit Ihren örtlichen


- 12 Kandidatinnen und Kandidaten ins Gespräch zu kommen, etwa im Rahmen eines Brauereibesuches. Gerne unterstützen und begleiten wir von München aus solche Termine. Dies hat sich in der Vergangenheit immer wieder als sehr hilfreich erwiesen, um neue Gesprächskanäle zu öffnen und wichtige politische Kontakte zu vertiefen. Beilage: Sammelbestellung


Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Schwarzbauer / Frau Junghans E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de Fax: 089 – 28 66 04 99

Sammelbestellung vom 02.08.2021

Sammelbestellung Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: Hopfen Ernte 2021 – Detaillierte Tabelle nach Anbaugebieten und Sorten Mitteilungen II Nr. 7/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Formulare des Zolls zur Abwicklung von Biersteuerangelegenheiten zukünftig nur noch digital Anschreiben und weitere Informationen der GZD Mitteilungen IV Nr. 7/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ BMF-Schreiben: Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbereich als Betriebsausgaben Mitteilungen IV Nr. 7/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung – aktualisierte FAQ der BDA Mitteilungen VIII Nr. 7/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ FAQ – Häufige Fragen zu Corona-Virus und Arbeitsrecht – vbw-Liste Mitteilungen VIII Nr. 7/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Neue Branchenregel für den Güterkraftverkehr Mitteilungen X Nr. 3/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Positionen der Brauwirtschaft zur Bundestagswahl Mitteilungen INFO Nr. 6/2021 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

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