Monatliche Gesamtausgabe Nr. 05-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 05-2022


Mitteilungen Inhalt Ausgabe Nr. 5 vom 30.05.22

Neue Preisangabenverordnung (PAngV) tritt am 28. Mai 2022 in Kraft Beilage: Sammelbestellung

I. Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 5/2022 Die nächsten Termine

S. 10

Peter Zacharias begeht 25-jähriges Dienstjubiläum S. 10 Mitgliederversammlung des Bayerischen Brauerbundes 2022 Georg Schneider als Präsident des Bayerischen Brauerbundes e.V. bestätigt S. 11 TotalEnergies: Neue Konditionen Beilage: Sammelbestellung

S. 11

II. Agrarfragen Nr. 3/2022 1. Saatenstandsbericht für Sommergerste 2022 in Deutschland S. 4

S. 16

V. Recht (allgemein) Nr. 4/2022 Leitfaden Rechtsfragen Social Media Facebook, Twitter und andere soziale Medien rechtssicher einsetzen Beilage: Sammelbestellung

S. 6

Aktualisierte AGB der Brauwirtschaft Beilage: Sammelbestellung

S. 6

Änderung im Widerrufsrecht

S. 6

VIII. Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht Nr. 5/2022

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 3/2022

Corona-Entschädigung bei Arbeitsausfall Antragstellung in Bayern ab 01. Mai 2022 nur noch elektronisch S. 14

Corona-Pandemie Studie gibt Entwarnung - Spülmittel und manuelle Gläserspülgeräte entfernen Viren effektiv S. 4 Beilage: Sammelbestellung

Tarifgeschehen Bayern Tarifgemeinschaft erreicht nach zähen Verhandlungen Abschluss Beilage: Sammelbestellung

Verpackungsgesetz Vertriebsverbot für nicht registrierte Verpackungen ab 1. Juli

Corona-Prävention im Betrieb nach Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Beilage: Sammelbestellung

S. 5

ERDGAS SCHWABEN Infos zum Anschreiben bezüglich der Abschlagserhebung S. 5

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 5/2022 Gesetzesinitiative der Staatsregierung Mehrwertsteuer in der Gastronomie dauerhaft senken und auch auf Getränke ausweiten S. 13 Neue bayerische Grundsteuer Erklärungspflichten 2022 Beilage: Sammelbestellung Machen Sie mit! Brauereianalyse 2021 Biersteuer Bundestag diskutiert über ermäßigte Biersteuersätze – Entscheidung erst im Herbst

S. 13

S. 14

S. 15

XI. Statistik Nr. 5/2022 Bierabsatz im April 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern 2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern 3. Steuerfreier Bierabsatz 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen April 2022

S. 22 S. 22 S. 23 S. 23 S. 24

XII. Export Nr. 5/2022 S. 14

S. 14

Italien Verschiebung Verpackungskennzeichnungspflicht Beilage: Sammelbestellung Tagesordnung Mitgliederversammlung Verbandstagung VAB und Compliance-Leitfaden Beilage: Sammelbestellung

S. 6

S. 6


Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 5/2022 Alkoholpolitik Studie untersucht potenzielle Auswirkungen erhöhter Alkoholsteuern

S. 16

Veröffentlichung „Öko-Test“ Testergebnisse zu Pils-Bieren Beilage: Sammelbestellung

S. 16

Ausstellung im Haus der Bayerischen Geschichte Wirtshaussterben? Wirtshausleben! Beilage: Prospekt Wirtshaussterben? Wirtshausleben!

S. 16

Beilagen: Sammelbestellung Teil 1 Sammelbestellung Teil 2 Prospekt Wirtshaussterben? Wirtshausleben!


I.

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 5/2022, Seite 10

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo 21.06.2022 29.07.2022 20.09.2022

Deutscher Brauertag – Delegiertenversammlung des DeutBerlin schen Brauer-Bundes und Brauerabend Kulmbacher Bierrechtstag: Bier und Nachhaltigkeit – was Museen im Mönchsbringt der europäische Green Deal? hof, Kulmbach Beirat des Bayerischen Brauerbundes und Wiesn-Besuch

Peter Zacharias begeht 25-jähriges Dienstjubiläum

München

München/Weihenstephan hatte er das fachliche Rüstzeug für diese neue Aufgabe im Rahmen seiner über 3.-jährigen Tätigkeit als Projektingenieur und Berater auf dem Gebiet der Energie- und Umwelttechnik für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie mit Schwerpunkt Brauerei und Mälzerei beim heutigen IGS - Ingenieurbüro für Energie- und Umwelttechnik Dr. Georg Schu & Matthias Kern GbR erworben. Am 1. Juli 1999 wurde Peter Zacharias zum ordentlichen Geschäftsführer der Standes- und Interessenvertretung der bayerischen Brauwirtschaft berufen. Neben seiner fachlichen Verantwortung übernahm Peter Zacharias die Betreuung der mitgliederstarken Verbandsbezirksstellen Oberbayern, Niederbayern und Oberpfalz sowie später zusätzlich der Bezirksstelle Schwaben. Er vertritt den Bayerischen Brauerbund im Technischen- sowie Umweltausschuss des Deutschen BrauerBundes und betreut innerhalb der Verbandsgeschäftsführung das Fachgebiet Getränkeschankanlagen.

Am 1. Mai dieses Jahres durfte Dipl. Ing. Peter Zacharias auf ein 25-jähriges Wirken für den Bayerischen Brauerbund zurückblicken. Der gebürtige Regensburger trat am 1. Mai 1997 als Nachfolger des wenige Monate zuvor verstorbenen Maximilian Kringer in die Dienste des Bayerischen Brauerbundes ein und übernahm die Verantwortung für das Sachgebiet „Technik – Energie – Umwelt“. Nach seinem Studium des Brauwesens und der Getränketechnologie an der Technischen Universität

Peter Zacharias erwarb sich nicht nur durch kompetente Beratung auf seinen Kernbetätigungsfeldern Technik und Umwelt und insbesondere die engagierte Begleitung energiewirtschaftlicher Fragen der Verbandsmitglieder hohes Ansehen. Frühzeitig hat er auch das große Potential erkannt, das attraktive Rahmenverträge für die Bindung vorhandener, aber auch die Akquisition neuer Verbandsmitglieder bietet. So initiierte er Rahmenverträge für die Beschaffung von Strom und Erdgas, später von Kraftfahrzeugen, Treibstoff, Mobilfunkdienstleistungen und vielem anderen mehr.


- 11 Nicht zuletzt diesem von Peter Zacharias ins Leben gerufenen und betreuten Rahmenvertragsangebot, das den Informations- und Beratungsleistungen des Verbandes attraktive Beschaffungskonditionen für eine Vielzahl von Gütern und Leistungen zur Seite stellt, verdankt der Bayerische Brauerbund in den letzten Jahren einen erfreulichen Zuwachs an ordentlichen und Fördermitgliedern. Die Verbandsführung gratuliert Herrn Zacharias herzlich zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum und dankt ihm für seinen engagierten Einsatz zum Wohle des Bayerischen Brauerbundes und seiner Mitglieder.

Mitgliederversammlung des Bayerischen Brauerbundes 2022

Georg Schneider als Präsident des Bayerischen Brauerbundes e.V. bestätigt Auch alle übrigen Präsidialmitglieder wiedergewählt Am 19. Mai fand in München die jährliche Mitgliederversammlung des Bayerischen Brauerbundes statt. Turnusgemäß standen nach 3 Jahren im Rahmen der Versammlung u.a. die Neuwahlen zum Verbandspräsidium an. Im Amt des Präsidenten des Bayerischen Brauerbundes wurde Georg S c h n e i d e r, geschäftsführender Gesellschafter der Schneider Weisse G. Schneider & Sohn GmbH, München/Kelheim, bestätigt. Schatzmeister bleibt Dr. Michael M ö l l e r, Staatliches Hofbräuhaus in München. Des Weiteren wurden ins Präsidium wiedergewählt: Andreas L e i k e i m, Brauhaus Altenkunstadt Andreas Leikeim GmbH & Co. KG, Altenkunstadt, Georg R e i c h e r t, Gräfl. Brauerei Arco-Valley GmbH, Eichendorf, Erich S c h w e i g e r, Privatbrauerei Schweiger GmbH & Co. KG, Markt Schwaben und Andreas S t e i n f a t t, Geschäftsführer der HackerPschorr-Bräu GmbH in München.

Wahl zusätzlicher Beiratsmitglieder Gemäß den Vorgaben unserer Vereinsatzung kann die Mitgliederversammlung bis zu 7 zusätzliche Persönlichkeiten aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in den Beirat wählen. Auf Vorschlag des Präsidiums wurden folgende Herren zusätzlich in den Beirat gewählt: Johannes F a u s t, Brauhaus Faust KG, Miltenberg und Franz K a t z e n b o g e n, Herrnbräu GmbH, Ingolstadt und

Georg Schneider vertritt den Bayerischen Brauerbund im DBB-Präsidium Außerdem bestätigte die Mitgliederversammlung unseren Präsidenten Georg Schneider als Vertreter unseres bayerischen Verbandes im Vorstand des Deutschen Brauer-Bundes. (Dr. E.)

TotalEnergies: Neue Konditionen Der Brauerbund konnte im Rahmen seines Rahmenvertragsangebotes neue, attraktive Konditionen mit TOTAL vereinbaren, die von ordentlichen und Fördermitgliedern des Bayerischen Brauerbundes in Anspruch genommen werden können. Die Konditionen können interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (EMail: empfang@bayerisches-bier,.de; Sammelbestellunng). Bei Fragen steht Ihnen Herr Rudwaleit von TOTAL unter der E-Mail robert.rudwaleit@totalenergies.com zur Verfügung oder Sie nehmen direkt Kontakt mit dem Kundenservice auf: TotalEnergies Marketing Deutschland GmbH, Ansprechpartner: Kundenservice Fleet Card, Tel: 030 2027 8722, E-Mail: card.services@totalenergies.com Beilage: Sammelbestellung


II.

Agrarfragen

Nr. 3/2022, Seite 4

1. Saatenstandsbericht für Sommergerste 2022 in Deutschland Wie die Braugersten-Gemeinschaft e.V. berichtet wird in Deutschland auf der Grundlage von Saatgutverkäufen und ersten Schätzungen in den Landesförderverbänden für Braugerste eine Sommergerstenfläche von rund 330.000 ha, was einem Zuwachs von rund 11 % gegenüber dem Vorjahr entspricht, erwartet. Insbesondere in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen sind trotz der starken Konkurrenz zu anderen Marktfrüchten Flächenzuwächse bei Sommergerste zu verzeichnen. Auch die geschätzte Fläche für Sommergerste mit dem Vermarktungsziel Braugerste wird mit ca. 20.000 ha höher angegeben, als im Vorjahr. In den Flächenzahlen wurden die bereits im Herbst ausgesäten Sommerbraugerstensorten mit einer Fläche von ca. 25.000 ha berücksichtigt. Als Gründe für den Flächenzuwachs nennen die Experten aus den Landesverbänden die hohen Düngerkosten, die unterdurchschnittlichen Marktpreise für Dinkel, die zu befürchtenden hohen Trocknungskosten für Körnermais, sowie ausreichende Futterreserven aus der Ernte 2021 für die Tierernährung. Nach dem trockenen Herbst 2021 schien der Winter 2021/2022 zunächst diesen Trend fortsetzen zu wollen, doch peu à peu drehte der Winter den Wasserhahn weiter auf, sodass die Wasserspeicher im Boden gefüllt werden konnten. Im deutschlandweiten Flächenmittel kamen insgesamt 204 Liter pro Quadratmeter zusammen und damit 113 % der durchschnittlichen Niederschlagsmenge. Den März 2022 prägte eine außergewöhnlich lange Schönwetterperiode. Unterm Strich ergab dies einen milden, sehr niederschlagsarmen und außergewöhnlich sonnigen ersten Frühlingsmonat der eine optimale Aussaat in gut abgetrocknete und lockere Böden ermöglichte. Mit stürmischen Episoden, regionalen Starkschneefällen, tiefen Nachtfrösten und ersten Sommertagen zeigte sich der April in den ersten zwei Wochen launisch und bunt. Im Verlauf

der zweiten Dekade setzte sich dann aber eine stabile und trockene Witterung durch. Die Bestände konnten gut auflaufen. Die ausreichenden Niederschlagsmengen haben den Dünger auch rechtzeitig zur Bestockung an die Wurzeln der jungen Pflanzen gebracht. Die Jugendentwicklung war somit allerorten zufriedenstellend, allerdings sind zur Bestockung bereits weitere Niederschlagsmengen notwendig. Die Sommergerstenbestände präsentieren sich bisher, der Jahreszeit angemessen, gut bis sehr gut. Auch die im Herbst ausgesäten Bestände haben die Frostnächte Anfang April, teilweise durch eine leichte Schneeauflage gut überstanden. Die Wasserversorgung der Böden ist für die Vegetation gerade so ausreichend. Das Sortenspektrum wird von den im Berliner Programm zur Verarbeitung empfohlenen Sorten Avalon, Amidala, Lexy, Leandra und Solist dominiert. Darüber hinaus sind RGT Planet sowie Sorten für den Vertragsanbau im Anbau. Der nächste Saatenstandsbericht der Braugersten-Gemeinschaft e.V. erscheint Anfang Juni. Die Tabelle zum Saatenstandsbericht Nr. 1/2022 finden Sie auf der folgenden Seite.


Stand: 9.Mai.2022

Deutschland

Thüringen

Schleswig-Holstein

Sachsen-Anhalt

Sachsen

Rheinland-Pfalz

Nordrhein-Westfalen Voreifel

Niedersachsen

MecklenburgVorpommern

Hessen

Brandenburg

Bayern

Baden-Württemberg

ca. 330.000

296.400

8.000

24.000

32.500

geschätzt 9000 ha

40.000

23.500

(geschätzt)

15.600

90.000

ca.44.500

ca. 270.000

ca. 35.000

20.000

32.500 Sommergerste wird in der Regel als Braugerste angebaut

geschätzt 3100 ha, davon 80% Frühlingsaussaat

(geschätzt) 4.000

ca. 35.000

7.000

16.000

5.000

95.000

ca.57.500 Mehrfläche: ca 10% gegenüber 2021

32.600

8.000

23.400

29.500

8.100

31.500

7.700

17.000

5.000

81.600

52.000

Herbstaussaat: 25.10. bis 20.11.21 Frühjahrsaussaat: 05.03. bis 10.04.22

14. und 15. KW

Herbstaussaat (Rheinhessen): Ende Oktober-Mitte November Frühjahrsaussaat: Mitte Februar - Mitte März

20% Herbstaussaat 70% Frühjahrsaussaat zweite Märzhälfte

Herbstaussaat: Ende Okt./Anf. Nov.; Frühjahrsaussaat: 6. - 13. KW

Herbstaussaat keine Angaben möglich Frühjahrsaussaat ab 1. Märzdekade

06.03. bis 01.04.2022

Herbstaussaat 1.000 ha Oktober Frühjahrsaussaat: KW 11 - 13

Herbstaussaat Anfang Oktober ca.3% Frühjahrsaussaat Anfang - Mitte März 97%

Herbstaussaat und Frühjahrsaussaat

Aussaatzeitpunkt für:

keine Frostgare im Boden, tonhaltige Böden sehr nass und klutig, anhaltende Nachtfröste verzögerten die Aussaat

gute Bodenbedingungen, in den Nächten war es dauerhaft zu kalt

Aussaatbedingungen optimal; Böden gut abgetrocknet, keine Probleme mit Fahrspuren, Verdichtungen

gute Aussaatbedingungen im Herbst und im Frühling

gut, März zu kalt

Sommergerste: Aussaat in Abhängigkeit von der Befahrbarkeit ab Anfang März bis Ende März (vor allem bindige Standorte)

gute Bodenbeschaffenheit und gute Aussaatbedingungen

gut

optimal

Bodenbeschaffenheit und Aussaatbedingungen

sehr niederschlagsreicher Winter, positive Wasserbilanz bis Ende März, allerdings kein nennenswerter Niederschlag im März, April nur zum Monatsanfang etwas Niederschlag

In Südhessen erste Probleme mit Trockenheit, sonst nach Regenfällen Ende April gute Versorgung

noch ausreichend

gut, optimal

Wasserversorgung (Wasserbilanz aus dem Winter und aktuelle Versorgung)

keine

keine wesentlichen

keine Schäden bekannt

nein

Frühlingsaussaaten in EC 21-23

EC 21 - 29; Leandra und Prospekt zeigen in Abhängigkeit der Region teilweise starken Befall mit Rhynchosporium

Sommergerste in Frühjahrsaussaat BBCH 13 - 22

Auflaufen

Böden nach dem Winter sehr gut Herbstaussaat: EC 30/32 versorgt, im März u. April je nur 35 Schossen mm Regen - Oberboden jetzt sehr Frühjahrsaussaat: EC 26 Ende trocken, aber noch keine Schäden Bestockung

aus dem Winter heraus gut, aktuell für die Vegetation gerade so ausreichend

Accordine 25, RGT Planet 15, Avalon10, Solist 10,

Amidala, Avalon, RGT Planet

wichtigste Braugerstensorten in % d. Gesamtfläche

KWS Jessi, Leandra, Accordine, Amidala Avalon, Prospect

Amidala, Leandra, Solist, Quench und Prospect

Leandra (Hauptsorte flächendeckend), Lexy Avalon

20-25% Leandra 30-35% Avalon 40-50% Lexy

Lexy, Amidala, Leandra, Prospect, Quench (regional unterschiedliche Schwerpunkte)

Leandra RGT Planet

Avalon (ca. 80 %), Mitte Bestockung Leandra (ca. 14 %), Sommerbraugerste, Fahnenblattschieben/Ährensch Amidala (ca. 6 %) ieben Winterbraugerste, Bestände sehen gut aus

Bestockung (BBCH 20-25)

EC 18-25

derzeitiger Pflanzenstand

Herbstaussaat: BBCH 32, Frühjahrsaussaat: BBCH 13, Wasserbilanz aus dem Winter in Herbstaussaat gleichmäßiger den meisten Regionen in RLP war Bestand, gut, in Wärmelagen wird die Frühjahrsaussaat: große Versorgung knapp; in den Differenzen je nach Standort u. Höhenlagen ist die Versorgung Bodenverhältnissen; von noch optimal gleichmäßig bis sehr dünn stehend, z.T. blauviolett verfärbt

Unterboden wassergesättigt, Oberboden zeitweise trocken, aktuell regional 40-80% nFK

regional unterschiedlich, gering (max. 10%), stellenweise zu wenig Feuchte aus Bestände regional etwas dem Winter; Wasserversorgung zu dünn bis Mitte/Ende April ok; aktuell laufen erste Beregnungen

keine

keine

keine

keine

Auswinterungsschäden bei: WG und SG (Herbstaussaat)

Saatenstandsbericht der Braugersten-Gemeinschaft e.V. für Sommergerste Nr. 1/2022

Anbaufläche Anbaufläche geschätzte Sommergerste 2021 Sommergerste 2022 Anbaufläche in ha in ha Braugerste 2022 in ha

-5-


III. Technik/Energie/ Umwelt Nr. 3/2022, Seite 4

Die Ergebnisse zeigen, dass Coronaviren nach dem Trocknen auf Glas für Tage bis Wochen infektiös bleiben können. Dabei hat die Lichteinwirkung einen großen Einfluss.

Corona-Pandemie

Studie gibt Entwarnung - Spülmittel und manuelle Gläserspülgeräte entfernen Viren effektiv Die medienwirksame Aussage eines bekannten Virologen, dass Corona-Viren über Gläser übertragen werden können und deshalb von Fassbier in der Gastronomie abzuraten sei, hat im März 2020 zu großer Verunsicherung bei Verbrauchern geführt und die Möglichkeit der Gläserreinigung durch herkömmliche Spülverfahren in vielen Bundesländern gesetzlich eingeschränkt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat nun eine Studie veröffentlicht, die eingehend untersucht hat, ob ein Übertragungsweg von Coronaviren über Schankgefäße, die mit herkömmlichen Spülverfahren bei einer Temperatur von 60°C gereinigt wurden, möglich ist. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Viren ohne Behandlung zwar über einen längeren Zeitraum auf Gläsern und Geschirr stabil sind, aber durch warmes Wasser und handelsübliche Spülmittel ausreichend inaktiviert werden, so dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Zuge der Überarbeitung der DIN 6653-3 „Anforderungen an manuelle Gläserspülgeräte mit räumlich getrennter Vorspülung und Nachspülung“ wurden Vorversuche zur Abreinigung von Bacteriophagen mit diesen Geräten durchgeführt und auch hier wurden relativ hohe Dekontaminationsraten ermittelt. Die oben genannte Studie des BfR wurde am 6. April 2022 in dem wissenschaftlichen Fachjournal „Food Microbiology“ veröffentlicht, in der aktuellen Pressemeldung des BfR vom 3. Mai werden die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst: „Für die Untersuchungen wurde das dem SARS-CoV-2 verwandte humane Coronavirus 229E, das beim Menschen zu milden Atemwegserkrankungen führen kann und oft als Modellvirus für humane Coronaviren eingesetzt wird, verwendet.

Bei Lagerung bei Tageslicht konnten infektiöse Coronaviren bis zu sieben Tage und bei Dunkelheit bis zu 21 Tage nachgewiesen werden. Als behüllte Viren, deren Erbgut von einer Fettschicht umgeben ist, reagieren Coronaviren empfindlich auf fettlösende Substanzen wie Alkohole und Tenside, die als Fettlöser in Seifen und Geschirrspülmitteln enthalten sind. Die Untersuchungen des BfR zeigten, dass die meisten handelsüblichen Spülmittel Coronaviren in Spülwasser mit einer Temperatur von 23 Grad Celsius innerhalb von 15 Sekunden ausreichend inaktivieren. Lediglich bei einem Spülmittel mit einem geringeren Gesamtgehalt an Tensiden war dafür eine höhere Temperatur von 43 Grad Celsius und eine längere Einwirkzeit von 60 Sekunden nötig. Mit einem manuellen Gläserspülgerät nach DIN 66533 konnten Coronaviren auch bei der Verwendung kalten Wassers effektiv von den Gläsern entfernt werden. Die Ergebnisse der BfR-Studie zeigen, dass sich sowohl beim Handspülen, als auch bei der Nutzung manueller Gläserspülgeräte Coronaviren ausreichend von Trinkgläsern entfernen lassen. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Durchführung des Spülens, die unter anderem einen ausreichend häufigen Wasserwechsel, die Verwendung der vom Hersteller empfohlenen Spülmittelkonzentrationen und eine ausreichende manuelle Schmutzbeseitigung beinhaltet. “Im Lichte dieser neuen Erkenntnisse ist gleichzeitig auch das FAQ-Papier „Kann SARS-CoV-2 über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden?“ auf der Homepage des BfR angepasst worden. Die Ergebnisse der Studie bestätigen auch die zuvor getätigte Aussage des Bundesinstituts für Risikobewertung, dass bisher weltweit keine Übertragung von Coronaviren durch Gläser oder Geschirr beobachtet werden konnte. Mit der neuen wissenschaftlichen Erkenntnis kann jetzt der noch oft anzutreffenden Forderung einiger


-5Überwachungsbehörden nach Gläserspülen ausschließlich mit Heißwasser > 60°C, vor allem beim mobilen Ausschank, sachlich entgegengetreten werden.

Die Registrierung - auch Änderungsregistrierungen bereits bestehender Registrierungen - für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht wird ab dem 5. Mai 2022 möglich sein.

Die englischsprachige 7-seitige Studie können interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerichesbier.de; Sammelbestellung).

Neben den Herstellern der Verpackungen sind auch elektronische Marktplätze und sogenannte Fulfillment-Dienstleister (das sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich des VerpackG anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben) gemäß § 3 Abs. 14c VerpackG von der Neuerung betroffen:

Beilage: Sammelbestellung

Verpackungsgesetz

Vertriebsverbot für nicht registrierte Verpackungen ab 1. Juli Auch Anbieter von Mehrweg- und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen jetzt registrierungspflichtig Nachdem erste Teile der Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) bereits seit dem 3. Juli 2021 bzw. dem 1. Januar 2022 gelten, tritt am 1. Juli 2022 eine weitere Stufe der im letzten Jahr beschlossenen Änderungen in Kraft. Während bislang lediglich Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen registrierungspflichtig sind, gilt ab dem 1. Juli 2022 auch für Hersteller von Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle. Das bedeutet: Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Das bedeutet, dass nun unter anderem auch - Mehrwegverpackungen, - Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Ver packG der Pfandpflicht unterliegen,

Für elektronische Marktplätze (also auch brauereieigene Online-Shops) gilt, dass das Anbieten von Ware, deren Verpackung nicht über das Verpackungsregister LUCID abgebildet ist, nicht mehr erlaubt ist. Die Zentrale Stelle kündigt an, dass Online-Shops, die die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, rigoros geschlossen werden. Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Weitergehende Informationen zur erweiterten Registrierungspflicht finden Sie unter folgendem Link: https://www.verpackungsregister.org/informationorientierung/themenpakete/uebersichtaenderungenverpackg-1/erweiterte-registrierungspflicht-fuererstinverkehrbringer-aller-verpackungsarten . Informationen zu den Änderungen des Verpackungsgesetzes finden sich hier: https://www.verpackungsregister.org/informationorientierung/themenpakete/uebersicht-aenderungen-verpackg.

ERDGAS SCHWABEN Infos zum Anschreiben bezüglich der Abschlagserhebung

- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, registriert werden müssen.

Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen zur Abschlagserhebung im Rahmen des Erdgas-Rahmenvertrages haben wir die Erdgas Schwaben um eine detaillierte Erläuterung gebeten, um die Notwendigkeit aber auch Rechtmäßigkeit der Abschlagszahlung nachvollziehen zu können.

Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen müssen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht nicht abgegeben werden.

Zu betonen ist, dass es sich nicht um Vorkasse, sondern lediglich um einen Abschlag für den Liefermonat handelt.

Verpackte Ware von Herstellern, die dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen sind, darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden!

Dieser Abschlag wird zum Ende des Liefermonats fällig (Zum Beispiel: Abrechnung für den Liefermonat April erfolgt Mitte Mai mit Zahlungsziel 14 Tage.

- Transportverpackungen sowie


-6Diese Monatsrechnung enthält den Abschlagsbetrag für Mai. Die Rechnung ist dann ca. Ende Mai fällig. Die ABGs der Erdgas Schwaben beinhalten das Recht zur Erhebung der Abschläge schon seit Jahren. Kulanzhalber wurde dieses Recht aber in der Vergangenheit nicht ausgeübt. Zu den Hintergründen: Die komplette Energiebranche hat aktuell mit Liquiditätsthemen zu kämpfen. Gründe hierfür: •

Zwischenfinanzierung in der Zeitspanne zwischen Lieferung und Rechnungsstellung an die Endkunden beträgt bis zu 2 Monate

Extrem gestiegenes Preisniveau

Zahlungsbedingungen an der Börse (Spotabrechnung und Margin-Zahlungen)

Aktivierung von vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen über die gesamte Lieferkette

Verschlechterte Zahlungsmoral der Endkunden

Bei Fragen stehen Ihnen Herr Zacharias und Frau HeinFischer gerne zur Verfügung. (PZ)



IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 5/2022, Seite 13

Gesetzesinitiative der Staatsregierung

Mehrwertsteuer in der Gastronomie dauerhaft senken und auch auf Getränke ausweiten In einem gemeinsamen Antrag fordern die bayerischen Koalitionsfraktionen CSU und FREIE WÄHLER die Staatsregierung auf, „sich auf Bundesebene, insbesondere über den Bundesrat, dafür einzusetzen, den Mehrwertsteuersatz in der gesamten Gastronomiebranche einheitlich und dauerhaft von 19 Prozent auf 7 Prozent zu senken.“ Sie greifen damit gleichlautende Forderungen des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern und des Bayerischen Brauerbundes auf, die auch wir zur Entlastung des Gastgewerbes vor dem Hintergrund der enormen Corona-Belastungen wiederholt erhoben haben. Die aktuell geltende Mehrwertsteuersenkung auf Speisen zum Vor-Ort-Verzehr von 19 Prozent auf 7 Prozent ist befristet bis Ende 2022. Für den Verkauf von Getränken gilt nach wie vor einheitlich ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Nach Ansicht der bayerischen Koalitionsfraktionen sollte die Höhe der Mehrwertsteuer nicht abhängig sein vom Verzehr-ort der Speisen. Eine steuerliche Benachteiligung des Vor-Ort-Verzehrs widerspreche dem Ziel der Staatsregierung, die Wirtshauskultur zu erhalten. Zudem sei eine Differenzierung zwischen Speisen und Getränken nicht angemessen, da zu einer vollwertigen Mahlzeit auch Getränke gehören. Weiter heißt es im Antrag (Landtagsdrucksache 18/21697), weder im nationalen noch im internationalen Wettbewerb des Lebensmittelhandwerks und -einzelhandels dürften gastronomisch tätige Betriebe benachteiligt werden. In vielen europäischen Ländern gelte bereits ein erheblich niedrigerer Mehrwertsteuersatz auf Speisen. Um im wirtschaftlichen Wettbewerb mit den Nachbarländern zu bestehen, dürfe Deutschland seine Gastronomiebetriebe nicht mit überhöhten Mehrwertsteuersätzen benachteiligen. Der Wirtschaftsausschuss des Landtags hat den Antrag bereits unverändert angenommen. Beratungen in weiteren Ausschüssen (Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen;

Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen) sowie im Plenum stehen noch aus. Ob die Initiative in Anbetracht der damit einhergehenden beträchtlichen Mehrwertsteuermindereinnahmen auf Bundesebene eine Chance hat, bleibt abzuwarten. Wir werden weiter berichten. (LE)

Neue bayerische Grundsteuer

Erklärungspflichten 2022 Die Grundsteuer wird in ganz Deutschland ab dem Jahr 2025 auf einer neuen Grundlage erhoben. Bayern geht für die Grundsteuer B, die sich auf nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden bezieht, künftig von der Fläche der Grundstücke und Gebäude aus. Eigentümer müssen die dafür erforderlichen Daten zwischen dem 01. Juli und dem 31. Oktober 2022 an die Finanzverwaltung melden.

Datenanforderungen zur neuen bayerischen Grundsteuer Der Aufwand, um diese Daten zu erheben und zu melden, ist in der Regel überschaubar. Dennoch darf er vor allem für gewerblich genutzte Grundstücke nicht unterschätzt werden. Für die künftige Grundsteuer benötigt die bayerische Finanzverwaltung eigentümerbezogene Daten, Daten zur Lage und Größe der Grundstücke und zur Gebäude- bzw. Wohnfläche sowie Angaben, die erforderlich sind, um im bayerischen Grundsteuergesetz vorgesehene, von individuellen Merkmalen abhängige Differenzierungen und Entlastungen darzustellen.

Meldung der Daten Zur Meldung dieser Daten aufgefordert werden betroffene Privateigentümer ab April 2022 mit einem individuellen Anschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Schreiben enthält auch Einzelheiten zu den erforderlichen Daten, Erläuterungen zum Meldeverfahren und Verweise auf hilfreiche Datenquellen. Unternehmen werden nicht eigens angeschrieben.


- 14 Die Meldung selbst erfolgt mittels einer sogenannten Feststellungs-Steuererklärung. Diese kann in Bayern über ein Online-Portal oder auf Papier abgegeben werden. Anzuraten ist der elektronische Weg, denn er hilft, Fehler zu vermeiden. Das Portal wird zum 1. Juli 2022 freigeschaltet.

Weitere Informationen Ein Infoblatt mit einer etwas ausführlicheren Darstellung zum Thema können interessierte Mitgliedsbetriebe als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) Beilage: Sammelbestellung

Die Teilnahme ist ganz einfach: Sie erhalten auf Anforderung einen Evaluierungsbogen, in dem Sie Ihre Zahlen der Bilanz und GUV 2021 eintragen und zurücksenden. Sobald die Auswertungen abgeschlossen sind, wird Ihnen ein Bericht übersandt, in dem Ihre eigenen Zahlen den Durchschnittszahlen der Brauereibranche gegenübergestellt werden, teilweise untermauert mit Grafiken. Absolute Vertraulichkeit der bereitgestellten Daten ist selbstverständlich gewährleistet. Um für interessierte Teilnehmer einen maximalen Nutzen zu erreichen, sollen die Analysen nach Beendigung der Erstellungs- und Prüfungssaison im August versandt werden. Als Teilnahmeschluss ist deshalb der 29. Juni 2022 vorgesehen. Haben Sie Interesse an Vergleichszahlen zu betriebswirtschaftlichen Kennzahlen sowie zur Vermögens-, Finanz und Ertragsanalyse, dann melden Sie sich bitte bei:

Machen Sie mit!

-

Frau Alexandra Sperber E-Mail: a.sperber@consaris-fs.de Telefon: 08161 - 992 00 oder

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Frau Ulrike Hagenauer E-Mail: u.hagenauer@linngoppold.de Telefon: 089 - 179 09 30

Brauereianalyse 2021 Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften Linn Goppold Treuhand GmbH aus München und die consaris AG aus Freising (ehemals KPWT) bieten interessierten Brauereien auch im Jahr 2022 wieder die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Brauereianalyse mit entscheidungsrelevanten Kennzahlen an. Trotz zu erwartender coronabedingter „Abweichungen“ in den Erfolgszahlen gehen wir davon aus, dass die Analyse wichtige Hinweise zur Stellung der eigenen Brauerei im Branchenvergleich geben kann. Um möglichst aussagekräftige Durchschnittszahlen für das Jahr 2021 zu erhalten, sind die Initiatoren auf eine möglichst starke Beteiligung angewiesen, die wir Ihnen hiermit nahelegen. Bei der Datenanalyse werden Bilanzzahlen sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres 2021 (bzw. 2020/2021) abgefragt. Die Analyse erfolgt nach handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäben und liefert Informationen zur durchschnittlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu entscheidungsrelevanten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. So erhalten Sie wertvolles Zahlenmaterial zur eigenen Standortbestimmung, aus dem Sie Rückschlüsse auf die eigene betriebswirtschaftliche Situation im Vergleich zum Durchschnitt der Branche in ihrer jeweiligen Größenklasse ableiten können. Es werden zwei verschiedene Auswertungsalternativen angeboten: Eine Auswertung in Kurzform (kostenfrei) und eine detaillierte Vollversion für EUR 500,00 zzgl. Mehrwertsteuer.

Biersteuer

Bundestag diskutiert über ermäßigte Biersteuersätze – Entscheidung erst im Herbst Der Deutsche Bundestag hat sich in einer Debatte mit der Mehrwertsteuer in der Gastronomie und der Biersteuer für kleine Brauereien befasst. Die Fraktion der CDU/CSU hatte dazu am 13. Mai einen Antrag mit dem Titel „Beibehaltung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie und der ermäßigten Biersteuersätze“ zur Abstimmung vorgelegt. Die Vorlage wurde an den Finanzausschuss zur federführenden Weiterberatung überwiesen.

Mehrwertsteuer im Gastgewerbe soll bei 7 % bleiben! Seit 1. Juli 2020 wird auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent gewährt. Die Regelung soll Ende 2022 auslaufen. Die Union fordert, die Befristung solle aufgehoben werden und der ermäßigte Steuersatz unbefristet gelten. Zur Begründung wird auf die schwierige Lage des Gastgewerbes


- 15 nach der Coronakrise verwiesen. Von einer Ausweitung der reduzierten Mehrwertsteuersätze auch auf Getränke wie von der CSU und den FREIEN WÄHLERN im Bayerischen Landtag gefordert ist im Antrag der Unionsfraktion im Bund übrigens nicht die Rede.

Aktuelle Biersteuermengenstaffelspreizung soll entfristet werden Darüber hinaus fordert die CDU/CSU-Fraktion die Fortführung der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien - eine Regelung, die ebenfalls bis Ende 2022 befristet ist und deren Entfristung bzw. Verlängerung derzeit unter den Ländern diskutiert wird. Gerade kleine Brauereien seien von der Schließung der Gastronomie und dem Aussetzen von Veranstaltungen und Festen besonders betroffen gewesen, da hierdurch der Absatz von Fassbier nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei, erläuterte die Union. Da angesichts der hohen Inflation mit einer Zurückhaltung von Verbrauchern und Reisenden zu rechnen sei, würde das Auslaufen beider Steuerermäßigungen Gastronomie und Brauereien gleich doppelt treffen, da sie neben einer höheren Steuerlast auch Umsatzverluste zu tragen hätten.

Antrag in die Ausschüsse verwiesen Politikerinnen und Politiker der Union wiesen in der Bundestagsdebatte mehrfach darauf hin, dass sowohl Kanzler Olaf Scholz als auch Finanzminister Christian Lindner sich für den Fortbestand des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie ausgesprochen hätten. Dies ist zutreffend, dennoch wollten die Regierungsfraktionen dem Antrag der Union aus formellen Gründen nicht zustimmen – da Anträge der Opposition, die Regierungshandeln vorzugreifen versuchen, seit jeher abgelehnt werden. Der Antrag wurde deshalb an den Finanzausschuss überwiesen. Auch wenn Sprecherinnen und Sprecher von SPD, Grünen und FDP die Initiative der Union als populistisch, undurchdacht und verfrüht kritisierten, wurde in der Debatte doch deutlich, dass alle Regierungsparteien zumindest die Fortführung der Biersteuermengenstaffel-Regelung für kleine Brauereien mehrheitlich unterstützen. „Wir werden die Branchen nicht im Stich lassen und rechtzeitig Planungssicherheit schaffen“, erklärte Tim Klüssendorf (SPD). „Am Ende kann ich mir gut vorstellen, dass wir uns auf diese Maßnahmen einigen“, sagte Till Mansmann (FDP). Nicht nur von Seiten der Grünen kam prinzipielle Zustimmung, sondern sogar auch von der Linkspartei, deren Sprecher Thomas Lutze auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Brauwirtschaft hinwies und auf deren Beitrag zum Steueraufkommen der Länder. Die Biersteuer nicht zu entfristen würde den öffentlichen Kassen noch mehr schaden, da dann viele Betriebe langfristig nicht mehr überleben könnten, so Lutze.

Bundesrat gibt grünes Licht Derzeit ist die Entscheidung über eine mögliche Fortsetzung der pandemiebedingten Biersteuer-Regelung im Bundesrat anhängig. Die Ausschüsse für Finanzen und Wirtschaft hatten sich bereits mehrheitlich für eine Fortsetzung der Regelung ausgesprochen. Die Initiative hatte Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) gemeinsam mit weiteren Bundesländern ergriffen. In einer Pressemitteilung im Anschluss an die Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates am 6. Mai stellte Bayerns Finanzminister Albert Füracker hierzu fest: “Aktuell haben die kleinen und mittelständischen Brauereien mit unzähligen Schwierigkeiten zu kämpfen, wie unkalkulierbare Energiekosten sowie Preissprünge bei Rohstoffen, Verpackung und Logistik. Die vom Bund bisher vorgesehene Rückkehr zu den regulären Steuersätzen der Biersteuermengenstaffel wäre für die Betriebe eine nicht nachvollziehbare Steuererhöhung zur Unzeit! Das lehnt die Ländermehrheit im Finanzausschuss nun klar ab. Damit geben die Länder ein wichtiges Signal an den Bund!“ Durch erfolgreiches Lobbying der Mitgliedsverbände im DBB konnten am Ende insgesamt zwölf Länder für den Kreis der Unterstützer gewonnen werden. Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 abschließend beraten und im Sinne seiner beiden Ausschüsse entschieden. Im Beschluss Protokoll heißt es hierzu: „ … fordert der Bundesrat, zum Erhalt der kleinen und mittelständischen Brauereistruktur in Deutschland die Höhe der ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel in § 2 Absatz 1a BierStG zu entfristen und dauerhaft beizubehalten. Mit diesem Schritt kann auch die im Jahr 2003 vorgenommene überproportionale Anhebung der Steuersätze im Bereich der Biersteuermengenstaffel korrigiert werden.“ Der Deutsche Bundestag stimmt nach gegenwärtigem Stand erst am 23. September 2022 über die Zukunft der Biersteuermengenstaffel ab. Nach den jüngsten Erklärungen aus den Regierungsfraktionen gilt eine Zustimmung im Parlament derzeit als sicher. Die Bundesregierung jedoch sieht diese Entscheidung teilweise kritisch: Während das FDP-geführte Bundesfinanzministerium unter Christian Linder bereit ist, den Willen der Länder umzusetzen, hat sich das Bundeslandwirtschaftsministerium von Cem Özdemir (Grüne – einst Botschafter des Deutschen Bieres) allenfalls für eine zweijährige Verlängerung der Regelung ausgesprochen. Hintergrund ist offenbar die Befürchtung, dass auch andere von der Krise betroffene Lebensmittelbranchen eine Verlängerung von Corona-Regelungen einfordern könnten. Das SPD-geführte Gesundheitsministerium lehnt steuerliche Erleichterungen für Brauereien seit jeher ab. Wir werden weiter berichten. (DBB/LE)


- 16 -

Neue Preisangabenverordnung (PAngV) tritt am 28. Mai 2022 in Kraft Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Jeder muss die Verordnung beachten, der gegenüber Verbrauchern als -

Waren- oder Leistungsanbieter auftritt oder

-

Preiswerbung betreibt.

Was ändert sich durch die Preisangabenverordnung zum 28. Mai 2022? § 5 PAngV: Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises -

Der Grundpreis soll grundsätzlich für 1 kg oder 1 Liter angegeben werden. Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist für mehr Preistransparenz vorgesehen, dass als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter genutzt wird. Die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, entfällt.

§ 11 PAngV: Neue Vorgaben bei Preisermäßigungen und Rabatten -

Angaben über Preissenkungen müssen in Bezug zum niedrigsten Preis stehen, der in den vergangenen 30 Tagen verlangt wurde. Die neue Regelung sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.

-

Ziel ist, Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen besser einschätzen zu können und Preise aufgrund einheitlicher Informationen besser bewerten zu können.

Was die länger diskutierte Frage des Ausweises von Pfandbeträgen betrifft, so stellt die Verordnung klar: „Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.“

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung Bei Verstößen gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung kann es zu Bußgeldern aufgrund Ordnungswidrigkeiten sowie Abmahnungen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens kommen.

Die neue PAngV können interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (EMail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung


V.

Recht (allgemein) Nr. 4/2022, Seite 6

dem Rechtsausschuss des DBB von einer externen Kanzlei geprüft und freigezeichnet.

Leitfaden

Rechtsfragen Social Media Facebook, Twitter und andere soziale Medien rechtssicher einsetzen Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft vbw hat ihren Leitfaden zu Rechtsfragen im Umgang mit sozialen Medien in einer aktualisierten Fassung vorgelegt. Der Leitfaden „Rechtsfragen Social Media“ greift neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Datenschutz wie etwa das Urteil des EuGH zu Privacy Shield auf und gibt Hinweise zu deren Umsetzung in die Praxis. Social-Media-Kanäle sind ein mittlerweile etablierter Bestandteil der Kommunikation bei Wirtschaft, Politik und Gesellschaft. Die Präsenz in sozialen Netzwerken kann das Erscheinungsbild eines Unternehmens stark beeinflussen. Gekonnt eingesetzt, profitieren Sie von positiver Resonanz - sofern Sie die wichtigsten Spielregeln beachten. Insbesondere das Datenschutz-, das Wettbewerbs- sowie das Arbeitsrecht sind von Bedeutung. Der vbw-Leitfaden informiert Sie über rechtliche Grundlagen und Fallstricke im Bereich Social Media und greift aktuelle Trends wie Influencer-Marketing, Podcast- und Livestream-Formate auf, damit Sie rechtssicher in diesen Feldern agieren können. Der 60-seitige Leitfaden kann in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Aktualisierte AGB der Brauwirtschaft Die allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Brauwirtschaft (AGB) wurden in einem längeren Prozess grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Dabei wurden die AGB von DBB und BBB gemeinsam an die Gesetzeslage sowie aktuelle Rechtsprechung angepasst. Zuletzt wurden die AGB in Abstimmung mit

Die AGB dienen dazu, die Lieferbeziehungen zwischen Brauereien und ihren Geschäftspartnern näher zu regeln, unter anderem mit Blick auf Haftungsfragen, die Gewährleistung und Pfandabwicklung. Die letzte Fassung stammte noch aus dem Jahr 2003. Die Überarbeitung wurde von dem Leitgedanken geprägt, die Interessen der Brauwirtschaft zu wahren und ein höchstmögliches Schutzniveau für die Rechte der Brauereien sicherzustellen. Wir bedanken uns bei allen Mitgliedern, die diesen Überarbeitungsprozess begleitet und unterstützt haben und insbesondere beim DBB für die gute und produktive Zusammenarbeit. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die AGB bzw. einzelne Klauseln von dem jeweiligen Verwender ggf. noch den Abläufen und Besonderheiten des eigenen Unternehmens angepasst werden müssen und dass die AGB lediglich in der als pdfDatei zur Verfügung gestellten Form und im Zeitraum ihrer Erstveröffentlichung auf Rechtssicherheit überprüft worden sind. (TN) Die Muster-AGB können in der Verbandsgeschäftsstelle als pdf-Datei abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Änderung im Widerrufsrecht Die Muster für die Widerrufsbelehrung und die Widerrufsformulare ändern sich zum 28. Mai 2022. Es gibt keine Übergangsfrist was wiederum bedeutet, dass ab 28. Mai 2022 die entsprechend geänderten Muster verwendet werden müssen. Die Änderung betrifft die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular, die unter anderem im Online-Handel mit Verbrauchern verwendet werden. In beiden Formularen wird die Angabe der Telefaxnummer gestrichen. Anzugeben sind ab 28.05.2022 nur noch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse.


-7Werden zum Stichtag noch die alten Muster verwendet, wird vom gesetzlichen Muster abgewichen. In diesen Fällen drohen eine erhebliche Verlängerung der Widerrufsfrist für Verbraucher sowie kostenpflichtige Abmahnungen. Wenn das aktuelle, gesetzlich vorgegebene Muster verwendet wird, gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung und Information über das Widerrufsrecht als erfüllt und es besteht gesetzlicher Schutz. Weitergehende Informationen und Muster sind auf der Webseite der IHK München und Oberbayern unter https://www.ihk-muenchen.de/rechtsgrundlagenecommerce/ abrufbar.


VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht Nr. 5/2022, Seite 14

Corona-Entschädigung bei Arbeitsausfall: Antragstellung in Bayern ab 01. Mai 2022 nur noch elektronisch Können Arbeitnehmer infolge pandemiebedingter eigener Absonderungspflicht oder Schließung ihrer Kinderbetreuungseinrichtung nicht arbeiten und erleiden deshalb einen Verdienstausfall, haben sie unter bestimmten Umständen einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1, 1a IfSG. Die Entschädigung hat zunächst der Arbeitgeber vorzuleisten. Er kann anschließend einen Antrag auf staatliche Erstattung stellen. Für die staatliche Erstattung von Entschädigungen bei Arbeitsausfall wegen Absonderung oder Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1, 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird künftig nur noch das elektronische Antragsverfahren zulässig sein. Papieranträge werden damit in Zukunft in Bayern nicht mehr akzeptiert. Die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) haben am 29. April 2022 eine Neufassung der Verordnung zur Änderung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) erlassen. Im neuen § 4a GesV wird geregelt, dass Anträge auf Erstattung von vorgeleisteten Entschädigungen nach § 56 Abs. 1, 1a IfSG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über vom StMGP betriebene Portale - https://www.verdienstausfall-corona.bayern/ und - https://www.elternhilfe-corona.bayern/ zu stellen sind. Nur noch in wenigen Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Einreichung verzichten und schriftliche Anträge akzeptieren. Für Arbeitgeber wird diese Option aber kaum in Betracht kommen, da sie in aller Regel über eine hinreichende Ausstattung zur elektronischen Übermittlung verfügen. Arbeitgeber sollten also ab sofort ihre Anträge auf Erstattung vorgeleisteter Entschädigung nur noch elektronisch stellen. Die Pflicht zum elektronischen Antrag wird am 01. Mai 2022 in Kraft treten.

Der Antrag auf Erstattung kann bis zu zwei Jahre nach dem Arbeitsausfall gestellt werden. Von daher bleibt die neue Verpflichtung auf elektronische Antragstellung trotz der mittlerweile gelockerten Quarantäneund Isolationsbestimmungen noch für die Aufarbeitung vergangener Arbeitsausfälle relevant.

Tarifgeschehen Bayern

Tarifgemeinschaft erreicht nach zähen Verhandlungen Abschluss Am Mittwoch, dem 04. Mai fand im oberbayerischen Fürstenfeldbruck zunächst die 2. Runde die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der in der Bayerischer Brauerbund Tarifgemeinschaft e.V. zusammengeschlossenen Brauereien statt. Nach mehrstündigen Verhandlungen über die weit auseinanderliegenden Vorstellungen von Arbeitgebern und Gewerkschaft, die für die beschäftigten eine Erhöhung der Entgelte um 6,7% gefordert hatte, hatten die Arbeitgeber das Scheitern der Verhandlungen erklärt und den Schlichter angerufen. Die Schlichtungsverhandlung fand am 13./14. Mai wiederum in Fürstenfeldbruck statt. Am frühen Morgen des 14. Mai erreichten die verhandelnden Parteien für die Beschäftigten der tarifgebundenen bayerischen Brauereien nach langwierigen, schwierigen, über 15stündigen Verhandlungen einen Tarifabschluss. Rückwirkend zum 1. März 2022 erhöhen sich die Eckentgelte um 3,6 % auf zukünftig 3.802,00 €. Zusätzlich verständigten sich die Vertragsparteien auf eine Erhöhung des Urlaubsgeldes von derzeit 13,80 € pro Urlaubstag auf 22,00 € pro Urlaubstag, was bei 30 Urlaubstagen einer Zusatzbelastung der Arbeitgeber i. H. v. 246,00 € p. a. entspricht. Nachdem die Positionen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite lange weit auseinandergelegen hatten, kam das Verhandlungsergebnis erst unter Vermittlung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes München, Dr. Harald Wanhöfer als Schlichter zustande. Das Verhandlungsergebnis stellt eine enorme zusätzlich Belastung in ohnehin schwierigen Zeiten dar. Es passt nicht in die Landschaft.


- 15 Insbesondere für den brauwirtschaftlichen Mittelstand mit seiner deutlich höheren Personalkostenquote stellt der Abschluss eine zweifelsfrei grenzwertige Herausforderung dar. Es bleibt abzuwarten inwieweit die ohnehin wenigen in der Flächentarifbindung verbliebenen mittelständischen Brauereien bereit sind, sich diesen Belastungen weiterhin auszusetzen. Seitens der Arbeitnehmervertreter fehlte von Anfang an die Bereitschaft, in den Verhandlungen die nach zwei Coronajahren und im Lichte der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine extrem schwierige Lage weiter Teile der Brauwirtschaft anzuerkennen und beim Verhandlungsergebnis angemessen zu berücksichtigen. Die NGG ist mit einem Blick auf die langsam wieder anspringenden Gastronomieabsätze, die wieder stattfindenden Volksfeste und unter Verweis auf die Belastungen, die den Beschäftigten durch die hohe Inflationsrate entstehen, wieder in alte Verhandlungsmuster zurückgefallen und hat die Verteilung von Erlösen gefordert, lange bevor die Brauereien sie verdient haben. Arbeitgeberseitig wurde wiederholt darauf hingewiesen, von Absatzzahlen auf Vor-Krisen-Niveau sei die Branche unverändert entfernt. Zusätzlich sehe sie sich mit enormen Kostensteigerungen in allen Bereichen konfrontiert, denen entsprechende Erlösverbesserungen nicht gegenüberstünden. Weder der Schlichter noch die Arbeitnehmervertreter ließen sich durch diese Hinweise letztlich beeindrucken.

Neue Entgelttabellen liegen vor Zwischenzeitlich konnten zwischen dem Arbeitgeberverband der bayrischen Ernährungswirtschaft e.V. für die Bayerischer Brauerbund Tarifgemeinschaft e.V. und der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten die Entgelttabellen auf der Grundlage des am 13./14 Mai abgeschlossenen neuen Entgelttarifvertrages abgestimmt werden. Sie können in der Verbandsgeschäftsstelle abgerufen werden (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (LE) Beilage: Sammelbestellung

Corona-Prävention im Betrieb nach Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Das BMAS hat entschieden, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen nicht noch einmal über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern.

1. Rechtslage ab 26. Mai 2022 Mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 25. Mai 2022 müssen die Unternehmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung keine pandemiespezifischen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Gefahr einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2Virus im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Eine Ansteckung im Betrieb mit dem Corona-Virus kann damit auch nicht mehr als Arbeitsunfall anerkannt werden. Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt nur bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der SARS-CoV-2Arbeitsschutzverordnung. Dennoch soll die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel weiterhin im Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) überarbeitet werden, um – sofern es das Infektionsgeschehen zukünftig erforderlich machen sollte – auf eine überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können.

2. Betriebliches Hygienekonzept ab 26. Mai 2022 Grundsätzlich sind die Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB verpflichtet, die Beschäftigten vor Gefahr für Leib und Leben bei der Arbeit zu schützen. Mit Außerkrafttreten der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zur Corona-Prävention im Betrieb kann die Festlegung eines Hygienekonzepts Bestandteil der betrieblichen Pandemieplanung sein. Maßnahmen, die die persönliche Freiheit der Mitarbeiter beschränken (z.B. Maskenpflicht), werden zukünftig einen erhöhten Begründungsaufwand erfordern. Die fortgeltende pandemische Gefahr durch das SARS-CoV-2-Virus wird aus rechtlicher Sicht dann nur noch eingeschränkt geeignet sein, ein im Verhältnis zu den durchschnittlichen Krankheitsverläufen besonders erhöhtes Hygieneschutzniveau zu rechtfertigen. Die dafür erforderliche öffentlich-rechtliche Ermessensleitung fällt mit Auslaufen der SARS-CoV-2Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2Arbeitsschutzregel weg.

3. Fazit Ein Hygienekonzept bzw. Schutzmaßnahmen zur Infektionsprävention können in reduziertem Umfang weiter im Wege der betrieblichen Pandemieplanung festgelegt werden. Interessierten Mitgliedsbetrieben stellen wir den vbwLeitfaden „Pandemie – Souveränes Krisenmanagement durch gute Vorbereitung“ (45 Seiten) auf Anfrage (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung) als pdf-Datei gerne zur Verfügung. Er unterstützt Sie dabei, ein passendes und praxisorientiertes Risikomanagement für Ihr Unternehmen zu erarbeiten. Beilage: Sammelbestellung


XI. Statistik Nr. 05/2022, Seite 22

Bierabsatz im April 2022 1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern April Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

494.399 1.959.179 291.466 147.902 232.370 657.876 1.754.102 499.693 588.934 137.013 261.097 244.338 7.268.368

479.161 1.928.538 326.198 119.979 224.713 700.902 1.594.016 392.090 557.505 157.745 214.640 246.214 6.941.701

Veränderung % 3,2 1,6 -10,6 23,3 3,4 -6,1 10,0 27,4 5,6 -13,1 21,6 -0,8 4,7

Januar bis April 2022 2021 hl 1.684.154 1.625.446 7.012.405 6.725.219 1.051.889 1.134.806 495.796 399.643 827.695 874.836 2.413.341 2.489.955 6.518.711 5.739.276 1.620.929 1.445.998 2.168.562 2.141.067 483.039 539.480 817.077 709.744 876.730 883.397 25.970.328 24.708.867

Veränderung % 3,6 4,3 -7,3 24,1 -5,4 -3,1 13,6 12,1 1,3 -10,5 15,1 -0,8 5,1

Veränderung % 15,6 7,3 -9,2 29,1 8,0 3,9 11,4 36,0 10,6 -12,6 22,0 19,1 10,4

Januar bis April 2022 2021 hl 1.270.090 1.116.152 5.297.439 5.075.498 997.382 1.084.976 473.662 377.175 742.020 788.960 1.648.159 1.548.882 5.694.411 4.987.118 1.379.464 1.198.568 1.963.629 1.912.183 479.526 533.822 765.397 656.430 688.088 673.694 21.399.267 19.953.458

Veränderung % 13,8 4,4 -8,1 25,6 -5,9 6,4 14,2 15,1 2,7 -10,2 16,6 2,1 7,2

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern April Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland

382.755 1.527.149 278.152 143.107 217.146 479.340 1.522.006 441.622 535.620 135.239 248.321 197.688 6.108.146

*) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

331.012 1.422.939 306.477 110.878 201.065 461.294 1.365.894 324.798 484.442 154.687 203.531 165.992 5.533.009


- 23 -

3. Steuerfreier Bierabsatz im April 2022 3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder April Bundesland

2022 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

68.027 264.770 12.830 3.717 3.770 125.186 111.364 26.349 25.320

60.306 238.709 16.471 4.530 4.104 119.304 113.126 18.448 28.493 .

Januar bis April 2022 2021 hl 222.791 231.476 904.744 765.308 45.551 43.773 14.635 9.778 33.030 13.654 445.354 453.671 379.036 344.972 87.114 62.661 87.293 97.439 . . 9.969 11.112 . . 2.268.172 2.090.709

Veränderung % - 3,8 18,2 4,1 49,7 141,9 - 1,8 9,9 39,0 - 10,4

Januar bis April 2022 2021 hl 187.212 273.741 795.360 868.766 8.342 . . 11.512 52.185 71.735 318.034 485.737 439.693 401.837 152.595 182.975 116.461 130.218 . . 41.495 41.992 152.175 157.236 2.269.893 2.631.207

Veränderung % - 31,6 - 8,4

Veränderung % - 17,8 - 14,6

Januar bis April 2022 2021 hl 4.538.065 4.721.916 1.700.105 1.634.074

Veränderung % - 3,9 4,0

Veränderung % - 4,5 - 8,7

Januar bis April 2022 2021 hl 81.010 90.781 154.106 198.323 . 36.498 36.989 41.707 57.734 81.679 85.200 79.963 371.693 396.098 177.446 161.112 101.059 108.079 . . 48.861 61.467 40.865 . 1.181.373 1.294.690

Veränderung % - 10,8 - 22,3

Veränderung % 12,8 10,9 - 22,1 - 17,9 - 8,1 4,9 - 1,6 42,8 - 11,1

2021

.

2.720

3.359 .

- 19,0 .

653.959

624.679

4,7

- 10,3 8,5

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a. April Bundesland

2022

Veränderung % - 51,0 - 37,9

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holstein/ Hamburg Thüringen Deutschland

42.541 163.261

86.848 262.745 3.092 4.256 19.414 119.852 113.386 48.296 44.199

. 737 11.310 52.818 118.943 31.185 27.613 .

- 82,7 - 41,7 - 55,9 4,9 - 35,4 - 37,5 .

9.983 38.117 496.836

7.690

29,8 .

774.912

- 35,9

- 27,3 - 34,5 9,4 - 16,6 - 10,6 - 1,2 - 3,2 - 13,7

3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen April 2022

2021 hl

Deutschland Bayern

1.150.795 428.031

1.399.592 501.453

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern April Bundesland

2022

2021 hl

Baden-Württemberg Bayern Berlin/ Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpomm. Niedersachsen/ Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinl.-Pfalz/ Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg Thüringen Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

34.715 61.390 . 13.100 22.196 35.411 115.599 59.476 34.163

36.362 67.216 13.071 14.448 22.193 31.917 121.418 50.579 35.618

. 15.735 17.857 417.109

- 9,3 0,0 10,9 - 4,8 17,6 - 4,1 .

20.455

- 23,1 .

426.449

- 2,2

- 11,3 - 29,3 6,5 - 6,2 10,1 - 6,5 - 20,5 - 8,8


Absatz in hl

1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

1.800.000

2.000.0001995

2.200.000

2.400.000

2000

2001

Linear (Gesamtabsatz BY)

1999

Mitteltemperatur Nürnberg

1998

steuerpf. Absatz BY

1997

Gesamtabsatz BY

1996

Mitteltemperatur München

0,00

2,00

4,00

6,00

8,00

10,00

12,00

14,00

16,00

Temperatur in °C

Bierabsatz im April 2022 2003: 21 Tage 2004: 20 Tage 2005: 21 Tage 2006: 18 Tage 2007: 19 Tage 2008: 23 Tage 2009:20 Tage 2010:20 Tage 2011: 19 Tage 2012: 18 Tage 2013: 21 Tage 2014: 20 Tage 2015: 20 Tage 2016: 21 Tage 2017: 18 Tage 2018: 20 Tage 2019: 20 Tage 2020: 20 Tage 2021: 20 Tage 2022: 19 Tage

Arbeitstage:

- 24 -



XII. Export

Nr. 5/2022, Seite 6

Italien Verschiebung Verpackungskennzeichnungspflicht Italien hat die Frist zur verpflichtenden Anwendung der Kennzeichnungspflicht für Verpackungen offiziell ein weiteres Mal bis zum 01. Januar 2023 verlängert. Hinsichtlich der Abverkaufs-Regelung können Produkte, die noch nicht den neuen Vorschriften entsprechen und die bis Ende Dezember 2022 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Folgenden Ablaufplan können wir Ihnen zudem mitteilen: Vorstandssitzung Die Vorstandssitzung findet um 15:00 Uhr im Raum Dominicanen im Hotel Martin’s Klooster statt. Mitgliederversammlung und Vortrag Die Mitgliederversammlung findet um 16:00 Uhr im Raum Predikheren im Hotel Martin’s Klooster statt. Im Anschluss erwartet Sie der Vortrag von Joris Brams, Geschäftsführender Gesellschafter Braxatorium Parcensis.

Mit inbegriffen sind neben befüllten Verpackungen hierbei auch leere Behältnisse und Verpackungen. Als Nachweis zur Einhaltung dieser Regelung kann der Kaufbeleg für die Verpackungsmittel herangezogen werden.

Alternativprogramm für die Begleitung Die begleitenden Damen werden in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr eine deutschsprachige Führung durch die schöne Altstadt von Löwen erhalten. Die Führung beginnt und endet am Hotel.

Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die Möglichkeit einer Kennzeichnung mittels QR-Codes ausdrücklich vorgesehen ist, so dass sich hieraus gegebenenfalls auch eine Lösung für einige Unternehmen ergeben kann.

Transfer und Besichtigung der Klosterbrauerei Um 18:00 Uhr werden wir gemeinsam per Shuttle bzw. Taxi vom Hotel zur Klosterbrauerei Braxatorium Parcensis fahren. Gegen 18:30 Uhr ist hier die Führung sowie die anschließende Degustation geplant.

Das Entwurfsdokument für die Notifizierung können interessierte Mitgliedsbetriebe als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). (KH) Beilage: Sammelbestellung

Abendessen Das Abendessen findet wie ursprünglich geplant gegen 19:30 Uhr in der nahegelegenen Brasserie De Abdijmolen statt. Wetterabhängig werden wir entweder in der Brasserie oder auf der Terrasse der Brasserie essen.

Tagesordnung Mitgliederversammlung Verbandstagung VAB und Compliance-Leitfaden

Rücktransfer und Ausklang Im Anschluss an das Abendessen werden wir gegen 22:15 Uhr per Shuttle/Taxi in die Innenstadt von Löwen gebracht, um hier gemeinsam den Abend ausklingen zu lassen.

Anbei leiten wir den an dem Verbandstreffen in Löwen teilnehmenden Brauereien die Tagesordnung und den Compliance-Leitfaden weiter. Sollten Sie die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte wünschen können Sie sich auch bis zum 07. Juni 2022 per Mail an Herrn Hoffmann (hoffmann@bayerisches-bier.de) wenden. Bitte beachten Sie zudem, dass sich der Veranstaltungsort für die Mitgliederversammlung und den anschließenden Vortrag geändert hat. Aus organisatorischen Gründen ist der Veranstaltungsort nun das Hotel Martin´s Klooster in Löwen.

Hinweis an die Damen Aufgrund der Beschaffenheit der Straßen in der Altstadt sowie aufgrund der Gegebenheiten im Rahmen der Brauereibesichtigung möchten wir darauf hinweisen, bevorzugt flache Schuhe zu tragen. Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit an Herrn Klaus Hoffmann (Referent Export des Bayerischen Brauerbundes e.V.) wenden. Die Tagesordnung und den Compliance-Leitfaden können Sie als pdf-Datei in der Verbandsgeschäftsstelle


-7abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Wir freuen uns auf einen schönen und produktiven Tag mit Ihnen in Löwen. (KH) Beilage: Sammelbestellung


Politik und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 5/2022, Seite 16

Alkoholpolitik

Studie untersucht potenzielle Auswirkungen erhöhter Alkoholsteuern Nach einer Modellierungsstudie der Technischen Universität Dresden hätten durch eine Verdoppelung der Verbrauchssteuern auf Alkohol im Jahr 2019 bis zu 200.000 alkoholbedingte Erkrankungs- und Verletzungsfälle sowie 2.800 Todesfälle vermieden werden können. Dies entspricht knapp sieben Prozent der berücksichtigten alkoholbedingten Krankheits- bzw. Todesfälle in Deutschland. Verbrauchssteuern auf alkoholische Getränke sollten als Gesundheitssteuer verstanden werden und ihre Etablierung insbesondere in Deutschland eine Priorität für die öffentliche Gesundheit sein, fordern die Autoren der Studie in ihrem Fazit. Zusammenfassend kommen die Autoren zu dem Schluss: “Alkoholbedingte Erkrankungen und Verletzungen sind vermeidbar und eine Erhöhung der spezifischen Verbrauchssteuern auf alkoholische Getränke in Deutschland könnte die alkoholbedingte Krankheitslast substanziell reduzieren.“ – Wasser auf die Mühlen derjenigen, die dem Konsum alkoholhaltiger Getränke schon seit langem durch eine Anhebung ihrer produktspezifischen Besteuerung zu Leibe rücken wollen. (LE)

Veröffentlichung „Öko-Test“

Testergebnisse zu Pils-Bieren Das Magazin „Öko-Test“ hat in den letzten Wochen einen Test mit Pils-Bieren durchgeführt, dessen Ergebnis in der Juni-Ausgabe des Magazins, erschienen am 19. Mai, veröffentlicht wurde. Die 50 von „Öko-Test“ untersuchten Biere schneiden überwiegend mit sehr guten und guten Bewertungen ab. Lediglich in wenigen Einzelfällen wurde eine schlechtere Note vergeben. Abwertungen erfolgten in erster Linie aufgrund der Verwendung von Einwegverpackungen und wegen nachgewiesener Spuren von Glyphosat. Das Fehlen der Angabe des Brennwertes wurde als Mangel vermerkt, ohne dass dies zu einer Abwertung führte. In der sensorischen Bewertung erhielt die überwiegende Mehrheit der Biere eine sehr gute Bewertung und die Beschreibungen der sensorischen Eindrücke belegen eine große geschmackliche Vielfalt der auf dem Markt befindlichen Pils-Biere.

Beste Testergebnisse – sehr kritische Berichterstattung Begleitet wird das insgesamt hervorragende Testergebnis von einer betont kritischen Berichterstattung, die jedoch keine neuen Aspekte thematisiert. Hinsichtlich der Verwendung von PVPP wird in einem Beitrag suggeriert, dass hiervon Rückstände im Bier verbleiben, ohne dass dies durch Untersuchungen belegt wird. Die in einigen Bieren gefundenen Glyphosat-Spuren werden zu Trinkwassergrenzwerten ins Verhältnis gesetzt („denn viele Deutsche trinken mehr Bier als Leitungswasser“), Hopfen als eine der pestizidintensivsten Anbaukulturen qualifiziert und die Anwendung von High-Gravity-Verfahren und beschleunigter Gärung als Ursache für eine angebliche, im krassen Gegensatz zu den Testergebnissen stehende fehlende Geschmacksvielfalt benannt. Den Abschluss bildet das Interview mit einem Hamburger Craft-Brauer, der die altbekannte Forderung wiederholt, das Reinheitsgebot sei durch ein Natürlichkeitsgebot zu ersetzen. In der Summe zeigen die Testergebnisse, dass die deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher aus einer großen Vielfalt von Pils-Bieren auf höchstem qualitativem Niveau auswählen können. Alle Untersuchungsergebnisse und redaktionellen Beiträge von „Öko-Test“ können interessierte Mitgliedsunternehmen in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de; Sammelbestellung). Beilage: Sammelbestellung

Ausstellung im Haus der Bayerischen Geschichte

Wirtshaussterben? Wirtshausleben! In der März-Ausgabe unserer Verbandsmitteilungen hatten wir Sie auf die Bayernausstellung 2022 „Wirtshaussterben? Wirtshausleben!“ im Regensburger Haus der Bayerischen Geschichte aufmerksam gemacht. Zwischenzeitlich liegt ein Prospekt zur Ausstellung, die noch bis zum 11. Dezember zu besuchen ist, vor. Er ist diesen Mitteilungen beigefügt. Beilage: Prospekt Bayernausstellung 2022: Wirtshaussterben? Wirtshausleben!



TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 30.05.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 1 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: TotalEnergies: Neue Konditionen Mitteilungen I Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Studie des BfR zur Gläserreinigung (englisch) Mitteilungen III Nr. 3/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Infoblatt zur neuen bayerischen Grundsteuer Mitteilungen IV Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ neue Peisangabenverordnung (PAngV) Mitteilungen IV Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Rechtsfragen Social Media – Leitfaden der vbw Mitteilungen V Nr. 4/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________ Muster-AGB der Brauwirtschaft Mitteilungen V Nr. 4/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)



TelefaxSammelbestellung Sammelbestellung 30.05.2022

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E-Mail: empfang@bayerisches-bier.de

vom 01.01.2013 20.07.2006

Sammelbestellung Teil 2 Bitte übersenden Sie uns von den angebotenen Unterlagen/Materialien: neue Entgelttabellen Mitteilungen VIII Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Pandemie – Souveränes Krisenmanagement (vbw-Leitfaden) Mitteilungen VIII Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Verpackungskennzeichnungspflicht – Entwurf der Notifizierung Mitteilungen XII Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Verbandstagung VAB - Tagesordnung und Compliance-Leitfaden Mitteilungen XII Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Artikel aus Öko-Test – Testergebnisse zu Pils-Bieren Mitteilungen Politik und ÖA Nr. 5/2022 an folgende E-Mail-Adresse: ______________________________________

Name, Unterschrift

Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.)


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