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Update Gaskrise Preisanpassungsverordnung veröffentlicht - Neue Szenarien der Bundesnetzagentur S Beilage: Sammelbestellung

Rückverfolgbarkeit Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rückverfolgbarkeitsinformationen innerhalb von 24 Stunden

hier: Erlass von Vollzugshinweisen zu § 44 Abs. 3 LFGB

Wie dem beiliegenden Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17.08.2022 zu entnehmen ist, hat das Ministerium den Entwurf der Vollzugshinweise anhand der eingegangenen Stellungnahmen aus der Praxis zwischenzeitlich überarbeitet. Mit diesen Mitteilungen übersenden wir Ihnen - das an die Behörden versandte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 11.08.2022 zu den Vollzugshinweisen zu § 44 Abs. 3 LFGB sowie - ein an Lebensmittelunternehmer gerichtetes

Merkblatt zu Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und - eine Mustervertriebsliste, die von Unternehmen im Falle einer Rücknahme oder eines Rückrufs verwendet werden kann. Die Einzelheiten bitten wir den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.

Ab 1. September 2022:

Besonders weisen wir auf die ab 1. September 2022 bestehende Pflicht hin, die entsprechenden Rückverfolgbarkeitsinformationen für den Krisenfall so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können.

Ab 31. Dezember 2022:

Zudem machen wir darauf aufmerksam, dass ab 31.12.2022 die Übermittlung der entsprechenden Rückverfolgbarkeitsinformationen an die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden im Krisenfall nur

noch in einer „strukturierten, gängigen und maschi-

nenlesbaren Form“ gestattet ist.

Um Auseinandersetzungen mit Lebensmittelüberwachungsbehörden gerade im Krisenfall zu vermeiden, empfehlen wir unseren Mitgliedsbetrieben sich hinsichtlich der aus den Vollzugshinweisen, dem Merkblatt zur Rückverfolgbarkeit sowie der Mustervertriebsliste ergebenden Anforderungen mit ihren Softwarehäusern in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob, wie es das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in seinem Schreiben ausgeführt hat, mit Erlass der Vollzugshinweise „nunmehr eine für alle Seiten praktikable Lösung gefunden wurde“.

Aus Gründen der besseren Übersicht haben wir Ihnen den Text von § 44 Abs. 3 LFGB nachfolgend noch einmal aufgeführt:

§ 44 Abs. 3 LFGB

1Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die 1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002, auch in

Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder

Verfahrens besitzt und 2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind, zu übermitteln. 2Die in 1. Satz 1 oder 2 2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)

Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, genannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach

Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können.

Anlagen: - Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für

Umwelt und Verbraucherschutz vom 11.08.2022 - Merkblatt zu Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln - Mustervertriebsliste

WICHTIG:

Sollte dies aus Sicht Ihres Softwarehauses bzw. Ihres Unternehmens nicht der Fall sein, bitten wir Sie den

Bayerischen Brauerbund e.V. RA Robert Scholz (scharping@bayerisches-bier.de)

entsprechend zu informieren.

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