Monatliche Gesamtausgabe Nr. 10-2022

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Mitteilungen Gesamtausgabe Nr. 10-2022

I. Allgemeine Verbands und Organisationsfragen Nr. 10/2022

Die nächsten Termine S. 19

Infoveranstaltung und Arbeitstagung am 17. November 2022 S. 19

Anlage: Anmeldeformular

Einladung zur Neubildung des Juniorenkrei ses und des Jungunternehmerforums II S. 20 Anlagen: Programm, Anmeldung

II. Agrarfragen Nr. 7/2022

Durchschnittliche Alphasäurewerte der Ernte 2022 als Berechnungsgrundlage für die Alpha klausel veröffentlicht S. 12

III. Technik/Energie/Umwelt Nr. 7/2022

Deutscher Brauer Bund startet Kohlensäure Plattform im Internet S. 21

Brennstoffwechsel in der Praxis Veranstaltung am 08.11.2022 um 16:00 Uhr S. 21

Anlage: Anmeldeformular

IV. Steuern/Betriebswirtschaft Nr. 9/2022

Künstlersozialabgabe Verordnung 2023 S. 24

Bundesrat bestätigt dauerhafte Entfristung der derzeit geltenden Biersteuersätze S. 24

V. Recht (allgemein) Nr. 9/2022

Aufbewahrungs und Löschfristen S. 17 Beilage: Sammelbestellung

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz BAFA veröffentlicht Fragenkatalog zur Berichter stattung S. 17

Beilage: Sammelbestellung

VI. Recht (Wettbewerb) Nr. 1/2022

Unlautere Handelspraktiken

Handreichung und Stellungnahme des DBB S. 1 Anlage: Übersicht zu den Verboten des Agrar OLkG

Mitteilungen Inhalt Ausgabe

Nr. 10 vom 27.10.22

VIII. Arbeits , Sozial und Tarifrecht Nr. 10/2022

Fünftägige Isolationspflicht bei Coronainfek tion in Bayern verlängert S. 26

Bundesrat beschließt Anpassung der KuG Verordnungsermächtigungen S. 26

Inflationsausgleichsprämie: Freiwillige Zulage bis 3.000 Euro steuer und sozialabgabenfrei S. 27

Einladung zu einer Online Infoveranstaltung: Das Hinweisgeberschutzgesetz S. 28

XI. Statistik Nr. 10/2022

Bierabsatz im September 2022

1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern S. 39

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern S. 39

3. Steuerfreier Bierabsatz S. 40

4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern S. 40

Gesamtbierabsatz nach Wetter und Arbeitstagen September 2022 S. 41

Entwicklung alkoholfreies Bier in Bayern von Januar bis September 2022 S. 42

Beilage: Sammelbestellung

Allgemeine Verbands- und Organisationsfragen Nr. 10/2022, Seite 19

Die nächsten Termine des Bayerischen Brauerbundes e.V. wann was wo

08.11.2022 (Di) Neue Energien Fuel Switch München/online

17.11.2022 (Do) Infoveranstaltung und Arbeitstagung der MPBeG Frankfurt

23.11.2022 (Mi) Infotag Getränkelieferungsrecht 2022 Lengenfeld

25.11.2022 (Fr) Infoveranstaltung: Das Hinweisgeberschutzgesetz online

29.11.2022 (Di) Beiratssitzung BBB München

29.11.2022 (Di) Mitgliederversammlung TG München

15. 18.01.2023 (So Mi) Getränke Impuls Tage 2023 Saalfelden Leogang 02. 03.02.2023 (Do Fr) Doemens Impulse 2023 Gräfelfing

Infoveranstaltung und Arbeitstagung am 17. November 2022

Mit Rundschreiben Intranet I Nr. 41 2022 vom 28.9.2022 hatten wir Sie bereits hingewiesen auf eine Informations und Arbeitstagung, die die Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG (MPB eG)

am Donnerstag, dem 17. November 2022, von 10.00 bis ca. 17.00 Uhr, im IntercityHotel Frankfurt Airport, Am Luftbrückendenkmal 1, 60549 Frankfurt/Main (Tel. 069 69709 9)

veranstaltet.

Heute dürfen wir die Tagesordnung wie angekündigt nachreichen und unsere herzliche Einladung wiederholen:

1. Begrüßung / Eingangsstatement (Michael Hollmann, Aufsichtsratsvorsitzender der MPB eG)

2. Präsentation der MPB eG

Politisches und wirtschaftliches Umfeld für einen offenen Mehrwegpool

Aufgaben, Struktur und Organe der Genossenschaft Nutzungs und Mitwirkungsmöglichkeiten der Brauereien/ Abfüller Arbeit in den Verwenderkreisen für einzelne Gebinde

3. Ein Musterbeispiel für einen funktionierenden offenen Mehrwegpool: Struktur und Arbeitsweise der Genossenschaft Deutscher Brunnen eG (GDB) (Georg Staudt, Bevollmächtigter Poolmanagement der GDB)

4. .Gestaltung / Sortier und Eigentumskennzeichnung von Mehrweggebinden (Klaus Dembski, Bundesverband Glasindustrie e.V.)

Mittagsimbiss

I.

5. Sitzung der Verwenderkreise für einzelne Gebinde

Bügelverschluss, Longneck, NRW, Steinie u.a. (Leitung / Koordinierung durch Vorstandsmitglieder/ Vertreter Mitglieder MPB eG)

6. Abschlussbesprechung

Die Teilnahme ist kostenfrei.

Wie Sie der Tagesordnung entnehmen können, wollen wir für die unterschiedlichen Gebinde „Verwenderkreise“ bilden, in denen die technischen Parameter, Qualitätsvorgaben beim Handling, aber Verwendungsbestimmungen (Ausschleuse und Nachschussquoten) für die einzelnen Gebinde erörtert werden sollen. Rechtzeitig vor der Frankfurter Sitzung werden wir allen angemeldeten Teilnehmern noch eine vorbereitende Checkliste zusenden, die als Orientierung für einzelne notwendige Gesprächspunkte in den Verwenderkreisen dienen kann und Ihnen auch Gelegenheit gibt, diese mit der eigenen gegenwärtigen betrieblichen Praxis zu vergleichen.

Für weitere Anregungen sind wir verbunden und freuen uns auf die Begegnung in Frankfurt am 17.11.2022.

Zur Anmeldung verwenden Sie bitte das als Anlage beigefügte Anmeldeformular.

Anlage: Anmeldeformular

Wie schnell doch die Zeit vergeht!

Viele langjährige Teilnehmer an den Treffen des Juniorenkreises im Bayerischen Brauerbund sind mittlerweile teilweise oder schon voll verantwortlich in ihren elterlichen Betrieben eingebunden. Mit zunehmender Verantwortung entwachsen sie unserem Juniorenkreis. Bereits vor acht Jahren haben wir deshalb das Jungunternehmer Forum im Bayerischen Brauerbund gegründet, in dem die thematische Ausrichtung und der Austausch untereinander auf die Unternehmensführung fokussiert ist.

Deshalb ist es nun an der Zeit, ein zweites Jungunternehmerforum im Anschluss an den Juniorenkreis zu formieren und gleichzeitig den Juniorenkreis wieder für junge, noch in der Ausbildung stehende Töchter und Söhne aus der bayerischen Malz und Brauwirtschaft zu öffnen. Wir wollen das Herbsttreffen 2022 deshalb nutzen, um ein gemeinsames Treffen von möglichst vielen auch neu hinzukommenden Junioren*innen und dem neu gebildeten Jungunternehmerforum zu veranstalten.

Hierfür laden wir alle Teilnehmer gemeinsam vom 17. 19. November 2022 ins „Werksviertel“ nach München ein. Nach dem gemeinsamen Abend im

„Werksviertel“ bieten wir unseren Junioren ein persönlichkeitsbildendes Seminar zum Thema „Zeitmanagement und Selbstorganisation“ in den Räumlichkeiten der Brauerei Schweiger in Markt Schwaben an.

Die Teilnehmer am Jungunternehmerforum erhalten eine separate Einladung.

Natürlich bleibt bei der gemeinsamen Werksviertel Brauereiführung, der Verkostung der Schweiger Bierspezialitäten und den gemeinsamen Abendprogrammen genügend Zeit sich kennen zu lernen oder um Freundschaften zu pflegen.

Das Programm und die Anmeldung sind beigefügt. Anmeldeschluss ist am 10. November 2022.

Wir freuen uns auf zwei spannende und interessante Tage mit Euch!

Anlagen: Programm, Anmeldung

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Einladung zur Neubildung des Junio renkreises und des Jungunternehmerforums II

Bitte zurücksenden bis 04.11.2022 per Telefax an 0211/99141-69 oder per E-Mail an info@mpbeg.de

MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG Achenbachstr. 26 40237 Düsseldorf

Infoveranstaltung und Arbeitstagung der MPB eG am 17.11.2022 im IntercityHotel Frankfurt Airport, Am Luftbrückendenkmal 1, 60549 Frankfurt/M.

 Es nehmen teil an der o.g. Veranstaltung der MPB Mehrwegpool der Brauwirtschaft eG:

Wir verwenden folgende Gebinde:

NRW 0,5 l in folgenden Farben: ………………………………… Steinie 0,33 l in folgenden Farben:

Longneck 0,5 l in folgenden Farben: …………… Longneck 0,33 l in folgenden Farben:

Vichy 0,33 l in folgenden Farben:

Euro 0,33 l in folgenden Farben:

Euro 0,5 l in folgenden Farben:

Bügelverschlussflasche 0,33 l in folgenden Farben:

Bügelverschlussflasche 0,5 l in folgenden Farben:

NRW Weißglas mit Schraubverschluss 0,5 l

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............................, den ......................... ................................................. (Ort) (Datum) (Stempel und Unterschrift)

von Donnerstag, 17. November bis Samstag, 19. November 2022

PROGRAMM

ÜBERNACHTUNG Gambino Hotel Werksviertel GmbH, Atelierstrasse 7, 81671 München      (im Gebäude Werk 17), https://www.gambinohotelwerksviertel.com  Zimmerkontingent mit BLOCKCODE 422556 nur online buchbar bis zum 10. November 2022:  Bitte buchen Sie ihr Zimmer selbst, auf Stornierungsmöglichkeiten achten! Classico‐Doppelzimmer nur als Einzelnutzung buchbar: 120,‐ € pro Zimmer pro Nacht.  Aufpreis für die zweite Person (15,‐ € pro Nacht) kann nur direkt vor Ort gebucht werden.  Anreise: Donnerstag, 17. November, Abreise: Samstag, 19. November 2022  Wir weisen darauf hin, dass kein Frühstück gebucht werden kann *

PARKEN   Öffentliche Garage AUTOSAAL, Atelierstraße 5, 81671 München, 15,‐ € pro Nacht     (neben dem Hotel, Aufzug von der Tiefgarage direkt in die Hotellobby)

*Das gemeinsame Frühstück ist im „Pano Werksviertel“, Rosenheimer Str. 141h, 81671 München,     reserviert (Fußnähe Hotel).

Donnerstag, 17. November 2022

17: 45 Uhr Treffpunkt Hotellobby

18:00 Uhr  Gemeinsame Führung von Juniorenkreis und Jungunternehmerforum II    durchs „Werksviertel“ (1,5 h) mit anschl. Besichtigung der „Werksviertel Bräu“ (30 min)

20:00 Uhr  Gemeinsames Abendessen von Juniorenkreis und Jungunternehmerforum II im    „Augustiner zum Riederstein“, Speicherstr. 13, 81671 München

Freitag, 18. November 2022

08:00 Uhr Möglichkeit zum gemeinsamen Frühstück von Juniorenkreis und Jungunternehmerforum II

evtl. Besuch im TAP‐House (Fußnähe Hotel)

Neubildung des Juniorenkreises  und des Jungunternehmerforums II  „Kennenlernen & Seminar zur PERSÖNLICHKEITSBILDUNG“
im „Pano Werksviertel“ anschließend NUR FÜR JUNIORENKREIS   (Jungunternehmerforum II siehe separate Einladung mit eigenem Programmpunkt): 09:01 Uhr S‐Bahn ab Ostbahnhof nach Markt Schwaben (Fußweg vom Bahnhof zur Brauerei ca. 15 min.)  09:45 Uhr Ankunft Brauerei & Begrüßung  10:00 Uhr Persönlichkeitsbildendes Seminar „Zeitmanagement & Selbstorganisation“  Referentin: Julia Leifheit, Julia Leifheit Trainings, https://julialeifheit.de/   anschließend Brauereibesichtigung und Abendessen in der Brauereigaststätte mit Schweiger Bierspezialitäten 22:16 Uhr Rückfahrt nach München, danach
Samstag, 19. November 2022  10:00 Uhr  Ausklang mit einem gemeinsamen Frühstück von Juniorenkreis und Jungunternehmer‐   forum II im „Pano Werksviertel“ & Abreise

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Heike Scharping Scharping@bayerisches bier.de Fax Nr. (0 89)

04 99

Donnerstag, 17. November bis Samstag, 19. November 2022

ANMELDUNG

Ich/ Wir nehme(n) am Treffen teil:

Name, Vorname Name, Vorname

Bitte Zutreffendes unbedingt ankreuzen:

O Ich/ Wir habe(n) im Gambino Hotel Werksviertel GmbH gebucht und nehme(n) am gemeinsamen Frühstück im „Pano Werksviertel“ teil.

O Ich/ Wir habe(n) ein anderes Hotel gebucht und nehme(n) trotzdem am gemeinsamen Frühstück im „Pano Werksviertel“ teil

O Ich/ Wir habe(n) ein anderes Hotel gebucht und nehme(n) nicht am gemeinsamen Frühstück im „Pano Werksviertel“ teil.

O Ich kann am Treffen des Juniorenkreises nicht teilnehmen, bin aber weiterhin an den Informationen und Einladungen zu den Veranstaltungen interessiert.

O Ich möchte nicht mehr zum Juniorenkreistreffen eingeladen werden. Bitte nehmen Sie mich aus dem Verteiler.

O Ich schlage vor, folgenden Kontakt in den Verteiler des Juniorenkreises aufzunehmen:

Neubildung des Juniorenkreises und des Jungunternehmerforums II „Kennenlernen & Seminar zur PERSÖNLICHKEITSBILDUNG“
..............................................................................................................................................................
…................................................................................................................................................ ........................................................................... ........................................................ Firmenstempel Unterschrift Anmeldeschluss: 10. November 2022
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Durchschnittliche Alphasäurewerte der Ernte 2022 als Berechnungsgrundlage für die Alphaklausel veröffentlicht

Die Arbeitsgruppe Hopfenanalytik (AHA) hat zum Stichtag 15. Oktober 2022 die durchschnittlichen Alphasäurewerte der Hopfensorten aus der Ernte 2022 bekannt gegeben. Die Tabelle ist die offizielle Grundlage für die Anwendung und regelt die Berechnung der Preis bzw. Mengenanpassung für den Fall, dass die Alphaklausel zum Einsatz kommt. Spät geerntete Hopfensorten werden in Kürze noch ergänzt.

Anwendung der Alphaklausel

Die Alphasäurewerte der Tabelle sowie die Durchschnittswerte aus den vergangenen zehn Jahren sind Grundlage für etwaige Vertragsanpassungen in Lieferverträgen mit „Alphaklausel“. Die Arbeitsgruppe Hopfenanalytik kommuniziert die für die Brau und Hopfenwirtschaft bindende Tabelle über den deutschen Hopfenwirtschaftsverband sowie über die Fachzeitschrift Brauwelt. Bezüglich der individuellen Anwendung der Alphaklausel weisen wir darauf hin, dass in vielen Aromahopfenverträgen ein Zehnjahresdurchschnitt bei Vertragsabschluss genannt ist, der als Bezugsgröße für die Alphasäureklausel gilt. In der Regel ist dies der Zehnjahresdurchschnitt der letzten zehn Jahre bei Vertragsabschluss. Ist dieser Wert ausdrücklich im Vertrag genannt, tritt die Alphaklausel in Kraft, sobald der Alphasäuregehalt der aktuellen Hopfenernte (2022) mehr als 15 % von diesem Durchschnittswert nach unten abweicht. Nennt der Vertrag keine Bezugsgröße bzw. keinen Bezugszeitraum, gilt der Durchschnitt der letzten zehn Jahre im Vergleich zum sortenspezifischen Durchschnitt des Erntejahres 2022.

Die Alphaklausel sieht vor, dass sich ihr Hopfenhandelspartner bei Ihnen als Kunde meldet und die verschiedenen Möglichkeiten der Vertragsanpassung aufzeigt.

Sowohl bei Bitterhopfensorten als auch bei den vom Klimawandel und der diesjährigen Missernte betroffenen Aromasorten ist eine vollständige oder teilweise Substitution mit Hopfensorten, die am Markt ausreichend zur Verfügung stehen, zu prüfen. Dies ist bei Hopfensorten, die Sie zu Kochbeginn der Würze zugeben sicherlich einfacher als bei späten Gaben. Hier sind im Markt verfügbare Sorten wie Diamant, Aurum,

7/2022,

Polaris, Mandarina Bavaria, Calista, Ariana, Hüll Melon, Akoja, Tango und Hallertau Blanc zu nennen, die aufgrund des Zuchtfortschritts die Hitze und Trockenheit des Sommers besser überstanden haben und weniger Ertrags und Inhaltsstoffverluste hinnehmen mussten. Auch wenn diese Sorten im Kaltbereich spezielle Aromen ins Bier bringen können, wurden sie nicht ausschließlich für den Craftbier Sektor entwickelt, sondern können auch im Heißbereich zur Erzeugung einer angenehmen Bittere und für eine klassisch, hopfenbetonte Aromatisierung verwendet werden.

Sicherlich steht Ihnen Ihr Hopfenhandelspartner hier mit guten Alternativen und brautechnischer Beratungsleistung zur Seite. Bei Fragen zur Substitution von Hopfensorten oder Jahrgängen steht Ihnen immer auch die Verbandsgeschäftsführung des Bayerischen Brauerbundes (Walter König) zur Verfügung.

Veröffentlichung der Alphasäure-Tabelle Teil 1

Mitglied der AHA sind die Betriebslabors der deutschen Verarbeitungswerke Hallertauer Hopfenveredelungsgesellschaft Mainburg, Hopfenveredelung St. Johann, HVG Mainburg, LfL Hüll, BLQ Weihenstephan VLB Berlin, Labor Veritas Zürich, TU Berlin und IHPS Zalec.

Neben den erntefrischen Werten sind die Alphasäuregehalte der letzten Jahre, die aktualisierten 5 und 10 jährigen Durchschnittswerte sowie die prozentuale Abweichung des aktuellen Erntejahres vom Vorjahr bzw. vom 10 jährigen Durchschnitt dargestellt. Sie gelten auch als Grundlage für etwaige Neuabschlüsse von Lieferverträgen mit „Alphaklausel“. Die Alphasäuretabelle der Ernte 2022 (Teil 1) finden Sie auf der nächsten Seite.

II. Agrarfragen Nr.
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Anbaugebiet / Sorte Typ2013201420152016201720182019202020212022Ø 5 JahreØ 10 JahreAbw. 22/10 JAbw. 22/21 Hallertau Hallertauer A3,34,02,74,33,53,64,14,55,2 3,1 4,13,8 -18,4-40,4 Hallertau Hersbrucker A1,92,12,32,82,32,02,53,34,6 1,9 2,92,6 -26,9-58,7 Hallertau Saphir A2,63,92,54,03,03,33,34,24,3 2,6 3,53,4 -23,5-39,5 Hallertau Opal A5,77,35,97,87,26,47,38,58,7 6,1 7,47,1 -14,1-29,9 Hallertau SmaragdA4,34,75,56,24,53,05,05,87,6 4,0 5,15,1 -21,6-47,4 Hallertau PerleA5,48,04,58,26,95,56,77,49,0 4,9 6,76,7 -26,9-45,6 Hallertau Spalter SelectA3,34,73,25,24,63,54,45,26,4 3,3 4,64,4 -25,0-48,4 Hallertau Hallertauer TraditionA5,05,84,76,45,75,05,46,36,1 5,2 5,65,6 -7,1-14,8 Hallertau Huell MelonA5,35,45,86,86,25,86,67,28,4 6,3 6,96,4 -1,6-25,0 Hallertau Northern BrewerA6,69,75,410,57,87,48,19,110,5 6,4 8,38,2 -22,0-39,0 Hallertau PolarisB18,619,517,721,319,618,419,420,621,5 18,5 19,719,5 -5,1-14,0 Hallertau MagnumB12,613,012,614,312,611,612,314,216,0 12,2 13,313,1 -6,9-23,8 Hallertau TaurusB15,917,412,917,615,913,616,115,517,8 14,6 15,515,7 -7,0-18,0 Hallertau HerkulesB16,517,515,117,315,514,616,216,618,5 15,4 16,316,3 -5,5-16,8 Tettnang TettnangerA2,64,12,13,83,63,03,84,34,7 2,6 3,73,5 -25,7-44,7 Tettnang HallertauerA3,34,62,94,44,33,84,34,75,0 3,2 4,24,1 -22,0-36,0 Spalt SpalterA2,83,42,24,33,23,53,94,75,2 2,8 4,03,6 -22,2-46,2 Spalt Spalter SelectA3,34,52,55,55,22,94,14,76,4 2,8 4,24,2 -33,3-56,3 Tschechien SaazerA2,92,92,13,43,02,93,43,64,0 2,8 3,33,1 -9,7-30,0 Tschechien SladekA7,06,65,06,56,24,35,46,87,7 6,0 6,06,2 -3,2-22,1 Tschechien PremiantA8,07,67,08,57,65,17,17,88,5 7,8 7,37,5 4,0 -8,2 Slowenien AuroraA6,110,28,58,77,38,97,811,46,8 7,0 8,48,3 -15,7 2,9 Slowenien Savjnski GoldingA2,13,92,03,42,23,33,14,52,2 2,4 3,12,9 -17,2 9,1 Slowenien BobekA2,16,45,04,43,54,34,95,93,9 3,4 4,54,4 -22,7-12,8 Slowenien Golding (Celeia)A2,24,73,23,22,83,03,44,13,3 2,6 3,3 3,3 -21,2-21,2 Polen Lubliner A4,32,33,43,23,22,14,65,03,5 4,0 3,83,6 11,114,3 Polen Marynka A8,38,28,68,18,76,97,88,87,5 8,7 7,98,2 6,116,0 Polen Sybilla A5,95,94,56,15,44,15,36,66,5 6,2 5,75,7 8,8 -4,6 Alpha-Säurenwerte von Hopfen der Ernte 2022 und aktualisierte m ehrjährige Durchschnittswerte –Teil 1 - 13 -

Deutscher Brauer-Bund startet Kohlensäure-Plattform im Internet

In der aktuellen Mangellage suchen viele Unternehmen aus der Brauwirtschaft dringend nach verfügbarer Kohlensäure, während andere Betriebe über Überschüsse aus der Produktion verfügen oder nicht genutzte Mengen auf Lager haben. Vor diesem Hintergrund startet der Deutsche Brauer Bund heute eine Online Plattform, um Brauereien zu unterstützen, die mit einem akuten Mangel an Kohlensäure zu kämpfen haben. Das neue Angebot soll nicht nur in der Krise die Vernetzung erleichtern, es soll auch ein Zeichen der Solidarität setzen und Hilfe zur Selbsthilfe ermöglichen. Überdies sammelt der Verband mit diesem neuen Instrument wertvolle Erfahrungen, von denen er eventuell im Falle einer weiteren Zuspitzung der Krise noch profitieren kann.

Die neue Internetseite www.co2 plattform.de schafft eine Kontaktmöglichkeit für Anbieter von Kohlensäure auf der einen Seite und für Betriebe auf der anderen Seite, die dringend Kohlensäure für die Produktion oder die Abfüllung benötigen. Das für die Nutzer kostenlose Service Angebot steht allen produzierenden Betrieben aus der Getränkeindustrie offen, unabhängig von etwaigen Verbandsmitgliedschaften und hergestellten Produkten.

Die auf Initiative des DBB und mit Unterstützung des Bayerischen Brauerbundes etablierte Internetseite ist bewusst datensparsam angelegt und funktioniert wie ein „Schwarzes Brett“. Alle Funktionen wurden vor der Freischaltung rechtlich eingehend mit externer Expertise geprüft, insbesondere mit Blick auf das Kartell und Wettbewerbsrecht, und dabei von Beginn an auch das Bundeskartellamt einbezogen. Die Behörde hat gestern mitgeteilt, dass keine kartellrechtlichen Bedenken gegen die Plattform bestehen. Der DBB hatte dem Amt zuvor mit Unterstützung einer auf Kartellrecht spezialisierten Kanzlei schriftlich und in einer sich anschließenden Videokonferenz mündlich aus-

Technik/Energie/ Umwelt

führlich die Motive für die Initiative und sämtliche Details zum Betrieb der Plattform und den Nutzungsbedingungen erläutert.

Die Einträge auf der Plattform beschränken sich neben Angaben zum Unternehmen auf die CO2 Menge und das Datum der (gewünschten) Verfügbarkeit. Der Austausch über Konditionen, Preise oder Lieferdetails obliegt ausschließlich den Vertragspartnern und findet im direkten bilateralen Austausch außerhalb der Plattform statt. Hierauf wird auch in den Nutzungs bedingungen hingewiesen. Der DBB will mit dieser Plattform in der aktuellen CO2 Krise eine aktive Hilfestellung bieten und hofft auf breite Unterstützung aus der Branche. Über den Start der Plattform informiert der DBB im Laufe des Tages die Fachmedien per Pressemitteilung.

Brennstoffwechsel in der Praxis

Veranstaltung am 8. November 2022, 16:00 Uhr

Ausgelöst durch den Angriff Russlands auf die Ukraine und die politisch motivierte weitgehende Einstellung der Gaslieferungen aus Russland sind die Energiepreise explodiert. Im Falle einer Gasmangellage drohen massive Wertschöpfungsverluste in der bayerischen Industrie.

Grund genug für viele Unternehmen auch der Brauwirtschaft, sich Gedanken über einen „Fuel Switch“ also einen Brennstoffwechsel weg vom Gas zu machen.

Auf Anregung und unter Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) möchten wir Interessenten aus der Mitte der Bayerischen Brauwirtschaft gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft abe zu einer Hybrid Veranstaltung zum Thema

„Neue Energien – Fuel Switch“ einladen.

Das StMWi hat gegenüber Verbänden energieintensiver Branchen und Unternehmen ein solches Gespräch zum Thema Fuel Switch angestoßen, eine Einladung, die wir gerne annehmen und an Sie weitergeben.

III.
Nr. 7/2022, Seite 21

Ziel dieser Gespräche ist es, Unternehmen für einen möglichen „Fuel Switch“ zu sensibilisieren und in den direkten Dialog zu aktuellen Entwicklungen und konkreten Problemfällen miteinander zu treten.

Programm:

Aktuelle Entwicklungen des Energiemarktes Ministerialdirektorin Dr. Sabine Jarothe, Amtschefin, Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Fuel Switch für die Praxis Dr. Klaus Peter Potthast, Leiter Abteilung Wirtschaftspolitik, Koordination, Industrie, Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Die Veranstaltung verfolgt neben den beiden Vorträgen das Ziel, Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, über Ihre konkreten Probleme mit den Regelungen und den Verfahren zum Brennstoffwechsel zu berichten und direkte Unterstützungsmöglichkeiten wo möglich zu diskutieren.

Die Veranstaltung findet statt am Dienstag, 8. November 2022, 16:00 Uhr ca. 17:30 Uhr

in den Räumlichkeiten des Bayerischen Brauerbundes Brauerhauses, Oskar von Miller Ring 1, 80333 München.

Zugleich werden wir auch eine virtuelle Teilnahmemöglichkeit schaffen (MS Teams)

Im Hinblick auf eine begrenzte Platzkapazität für die Präsenzteilnahme bitten wir um Mitteilung, ob Sie virtuell oder in Präsenz an der Veranstaltung teilnehmen möchten.

Bitte melden Sie sich zu dieser Veranstaltung bis Freitag, den 4. November 2022 unter Verwendung des beigefügten Anmeldeformulars in der Verbandsgeschäftsstelle an.

Den virtuellen Einwahllink erhalten Sie nach ihrer Anmeldung, rechtzeitig vor der Veranstaltung.

Anlage: Anmeldeformular

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Anmeldung bitte bis spätestens 4. November 2022

Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit

Bayerisches Bier e.V. Frau Bianca Schurr Oskar von Miller Ring 1 80333 München

E Mail: schurr@bayerisches bier.de

A N M E L D U N G

Hybrid-Veranstaltung „Neue Energien – Fuel Switch“

am 8. November 2022 um 16:00 Uhr

Ja, ich nehme an der Veranstaltung persönlich vor Ort teil.

Ja, ich nehme an der Veranstaltung online teil.

Zur Teilnahme an der Veranstaltung melden wir an:

Vor und Nachname Firmenstempel (Bitte in Druckbuchstaben)

E Mailadresse (Bitte zwingend angeben!)

Datum Unterschrift

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023

Im Bundesgesetzblatt 2022, Teil I Nr. 33 wurde am 26. September 2022 die Künstlersozialabgabe Verordnung 2023 vom 20. September 2022 veröffentlicht.

Gemäß § 1 dieser Verordnung beträgt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2023 5,0 %.

Bundesrat bestätigt dauerhafte Entfristung der derzeit geltenden Biersteuersätze

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt vorläufig abgesenkt

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen bei den so genannten Verbrauchsteuern zugestimmt. Der Bundestag hatte sie bereits am 22. September 2022 beschlossen (vgl. Intranet IV Nr. 35 2022), um u. a. mittelständische Brauereien und die Gastronomie zu entlasten. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Kleine Brauereien stärken

Die eigentlich zur Abfederung der durch die Corona Krise bei Brauereien entstandenen Belastungen nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.

Gastronomie stützen

Bis Ende 2023 bleibt es außerdem beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

Quelle: Newsletter des Bundesrates

Steuern/Betriebswirtschaft

IV.
Nr. 9/2022, Seite 24

Aufbewahrungs- und Löschfristen

Nach dem in der Datenschutz Grundverordnung verankerten Grundsatz der Zweckbindung dürfen personenbezogene Daten nur und solange verarbeitet werden, wie dies zur Zweckerfüllung erforderlich ist. Personenbezogene Daten müssen gem. Art. 17 DSGVO insbesondere dann gelöscht werden, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind.

Zudem kann jeder Betroffene ein Recht auf Vergessen geltend machen. Das heißt, er kann verlangen, dass seine Daten endgültig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Verarbeitung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gewisse Geschäftsunterlagen müssen auf Grund gesetzlicher Vorschriften für bestimmte Zeiten aufbewahrt werden. Sollten diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, stellt dies einen Erlaubnistatbestand im datenschutzrechtlichen Sinne dar.

Abweichend vom Grundsatz der Zweckbindung besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Unterlagen, für die keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist geregelt ist, auch nach Erreichen des ursprünglichen Zwecks aufzubewahren. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber sich hinsichtlich gegen ihn geltend gemachter Ansprüche durch den Betroffenen verteidigen muss.

Einen Überblick über die Aufbewahrungs und Löschfristen der DS GVO können interessierte Mitgliedsbetriebe in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E Mail: empfang@bayerisches bier.de; Sammelbestellung).

Beilage: Sammelbestellung

Recht (allgemein)

LieferkettensorgfaltspflichtengesetzBAFA veröffentlicht Fragenkatalog zur Berichterstattung

Wir nehmen Bezug auf unsere Mitteilungen Nr. 07/2022 vom 01.08.2022 Kap. V S. 10f. sowie Nr. 08/2022 vom 29.09.2022 Kap. V S. 15, mit denen wir Ihnen wichtige Informationen zum neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) übermittelt haben und möchten Sie darüber informieren, dass die für das LkSG zuständige Durchsetzungsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), einen Fragenkatalog zur Berichterstattung veröffentlicht hat.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sind gemäß § 10 Abs. 2 LkSG verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und diesen spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Gemäß § 12 LkSG ist der Bericht in deutscher Sprache und elektronisch spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.

Der umfangreiche Fragebogen ist unterteilt in die Abschnitte „Stammdaten“, „verkürzte Berichtspflicht“ sowie „vollständiger Berichtsfragebogen" und enthält zudem ein Glossar mit Erläuterungen zu bestimmten im LkSG verwendeten Begriffen.

Nach Auskunft des BAFA kommen Unternehmen ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nach, wenn sie den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und den hieraus generierten Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Das BAFA kündigt im Übrigen an, im Frühjahr 2023 eine Online Eingabemaske zur Verfügung zu stellen, in der die Berichtsfragen zu beantworten sein werden.

Das Gesetz war 2021 beschlossen worden und steht wegen des hohen bürokratischen Aufwandes von Anfang an in der Kritik. Die FDP plädiert in der Ampel Ko-

V.
Nr. 9/2022, Seite 17

alition wegen der aktuellen Krise für eine Verschiebung des Gesetzes; statt wie beschlossen im kommenden Jahr, solle das Lieferkettengesetz erst 2024 greifen, fordern die Liberalen. Sie begründen die Forderung mit der Überlastung der zuständigen Kontrollbehörde und verweisen darauf, dass alle Betriebe derzeit stark belastet seien. Die Grünen sperren sich gegen eine Verschiebung, Teile der SPD zeigen sich aber für ein späteres Inkrafttreten offen. Noch ist nicht absehbar, wie die Bundesregierung letztlich entscheiden wird.

Interessierte Mitgliedsbetriebe können den 38 seitigen Fragenkatalog zur Berichterstattung gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in der Verbandsgeschäftsstelle abrufen (E Mail: empfang@bayerisches bier.de; Sammelbestellung)

Beilage: Sammelbestellung

18

Unlautere Handelspraktiken

Handreichung und Stellungnahme des DBB

Um die unter dem Dach des Deutschen Brauer Bundes versammelten Brauereien im Umgang mit dem „Agrarorganisationen und Lieferketten Gesetz (AgrarOLkG)“ zu unterstützen, hat unser Bundesverband eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich intensiv mit dem Regelungsinhalt des neuen Gesetzes beschäftigt, das unlautere Handelspraktiken in der Ernährungswirtschaft im Grundsatz verbietet.

Die Teilnehmer einer ersten Zusammenkunft waren sich darüber einig, dass der Anwendungsbereich des AgrarOLkG ausgeweitet werden muss. Vor allem darf eine Umsatzschwelle nicht eine Grenze dafür bilden, ob ein Unternehmen vor unlauteren Handelspraktiken geschützt ist oder nicht. Derzeit sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 350 Mio. EUR vor unlauteren Handelspraktiken geschützt. Auch Unternehmen oberhalb dieser Umsatzschwelle aber müssen auf einem hoch konzentrierten Markt auf Abnehmerseite bestehen.

Die Nachfragemacht des Lebensmitteleinzelhandels ist mittlerweile derart stark, dass sich selbst multinationale Unternehmen mit Milliardenumsätzen dieser beugen müssten, zumal sich Einkaufskooperationen des LEH EU weit erstrecken.

So beklagen die Teilnehmer der Arbeitsgruppe, dass die Androhungen von Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere das Androhen einer Auslistung, leider immer noch an der Tagesordnung seien: Ungeachtet der aktuell auch im Biermarkt sehr angespannten Lage werden von Seiten des LEH unter Strafandrohung verbindliche Lieferquoten eingefordert. Verhandlungen über Preise wird zudem von großen Teilen des LEH kategorisch eine Absage erteilt, obwohl auch die Hersteller sich nachweislich mit extremen Preissteigerungen auf allen Ebenen konfrontiert sehen mit der Folge, dass Lieferanten Kostensteigerungen in vielen Fällen nicht einmal ansatzweise weitergeben können.

Auf der anderen Seite verlangen Teile des Lebensmitteleinzelhandels Nachverhandlungen, wenn die eigene Gewinnspanne leide, und setzen bessere Konditionen rigoros durch.

Recht (Wettbewerb)

Arbeitsgruppe sieht Überarbeitungsbedarf des AgrarOLkG

Das Gesetz unterscheidet zwischen unlauteren Handelspraktiken, die per se verboten sind („schwarze Liste“) und solchen, die nur dann zulässig sind, wenn sie zuvor „klar und eindeutig“ in den Verträgen geregelt sind („grau Liste“).

Nach Ansicht der DBB Arbeitsgruppe bedürfen beide Listen jedoch einer Überarbeitung:

So wird die unlautere Handelspraktik, Lieferanten an den Kosten für das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden, zu beteiligen, bislang als „graue Klausel“ geführt.

Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollte sie auf die schwarze Liste überführt werden, da nicht nachvollziehbar ist, wieso Lieferanten an originären Leistungen des Lebensmitteleinzelhandels kostenmäßig beteiligt werden sollten.

Andererseits erkennt die Arbeitsgruppe auch eine Überregulierung einzelner im AgrarOLkG getroffener Regelungen. Dies gilt z.B. für die Regalpflege und die damit verbundene Nichtberechnung von nicht weiterverkaufter Ware

Die Regalpflege ist eine gängige Methode der Lieferanten, um eigenen Qualitätsstandards gerecht zu werden. Dies geschieht meistens in Verbindung mit der Nichtberechnung von nicht weiterverkaufter Ware, indem der Warenwert gutgeschrieben wird. Diese Handelspraktik ist nunmehr gemäß §§ 11, 12, 16 Agrar OLkG („schwarze Klausel“) verboten.

Eine Vielzahl von Lieferanten hat jedoch nach wie vor ein Interesse daran, diese Praktik fortzuführen, jedoch nur dann, wenn dies freiwillig erfolgen kann.

Sie sehen ansonsten das Risiko, dass der Handel nicht bereit sein könnte, Produktinnovationen, Erzeugnisse des Randsortiments/“Langsamdreher“ oder Produkte weniger bekannter Hersteller überhaupt neu zu listen.

Regelungsinhalt oftmals unbekannt

Zwar sind die unlauteren Handelspraktiken im Gesetz klar definiert, die unter Verbot stehenden Praktiken aber sind im Einzelnen oftmals noch nicht bekannt. Gerade für den Vertrieb wäre es wichtig zu wissen, welche Klauseln verboten bzw. kritisch zu bewerten sind.

VI.
Nr. 1/2022, Seite 1

Der DBB hat deshalb eine Übersicht über die im Agrar OLkG normierten Verbote erstellt, um Mitarbeitern, die unmittelbar mit den Vertragsgesprächen befasst sind, eine Hilfestellung zu geben und sie zu sensibilisieren.

Diese Übersicht zu den Verboten des AgrarOLkG ist diesen Mitteilungen als Anlage beigefügt.

Weiteres Vorgehen

Derzeit wird das AgrarOLkG sowohl durch die zuständige Überwachungsbehörde, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), als auch durch das Bundesernährungsministerium (BMEL) sowie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) evaluiert.

BMEL und BMWK möchten im Rahmen der Evaluierung eine branchenübergreifende Umfrage durchführen. Sie räumen dem DBB die Gelegenheit ein, Aspekte, die aus Sicht der Brauwirtschaft für die Evaluierung besonders relevant seien, zu übermitteln.

Auch die Mitgliedsbrauereien sind eingeladen, sich an der Befragung zu beteiligen.

Es stehen nun weitere Gespräche mit der BLE sowie dem BMEL und dem BMWK an, um die für die Brauwirtschaft wichtigen Aspekte nochmals zu verdeutlichen und auf einen umfassenden Schutz der Lieferanten über Gesetzesanpassungen hinzuwirken.

Über den Beginn der von den Ministerien geplanten Umfrage werden wir Sie informieren, um Ihnen eine Beteiligung zu ermöglichen. (DBB/LE)

Anlage: Übersicht zu den Verboten des AgrarOLkG

2

Übersicht der unlauteren Handelspraktiken nach dem Agraroganisationen- und Lieferkettengesetz

A. Anwendungsbereich

nicht

AgrarOLkG).

JAHRESUMSATZ LIEFERANT

Lieferanten mit einem

AgrarOLkG geschützt. In

KÄUFER

B. Unlautere Handelspraktiken

gegen die §§ 11 21 AgrarOLkG sind verboten und können mit einer Geldbuße von bis zu 750.000, EUR geahndet werden (§ 55 AgrarOLkG). Ein Verstoß gegen einzelne Verbotsnormen führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Verdachtsfälle können an die zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt werden. Die vertrauliche Behandlung von Informationen ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26 AgrarOLkG). Eine anonyme Weitergabe von Verdachtsfällen kann auch über den DBB erfolgen

Schwarze Liste Handelspraktiken, die stets verboten sind (per se Verbote)

VERBOTSNORM

11

REGELUNGSINHALT

Überlange Zahlungsfristen (über 30

bzw. 60 Tage bei verderblicher Ware)

ERLÄUTERUNG

Fristbeginn grds. mit Lieferung oder Eingang der Rechnung

Lieferzeiträumen (weniger als ein Monat) ist das Ende des Lieferzeitraums entscheidend. Darüber hinaus gilt der Lieferzeitraum als nach einen Monat beendet.

Zurückschicken nicht verkaufter Ware

Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse ohne Zahlung des Kaufpreises und ohne Zahlung der Kosten für die Beseitigung ist verboten.

Grundprinzip: Ein „kleinerer“ Lieferant liefert an einen „größeren“ Käufer.
Jahresumsatz von mehr als 350 Mio. EUR sind
über das
Vertragsverhandlungen besteht Verpflichtung zur Auskunft, welcher Stufe der Jahresumsatz zuzuordnen ist (§10 Abs. 3
JAHRESUMSATZ
≤ 2 Mio. EUR > 2 Mio. EUR > 2 Mio. EUR aber ≤ 10 Mio. EUR > 10 Mio. EUR > 10 Mio. EUR aber ≤ 50 Mio. EUR > 50 Mio. EUR > 50 Mio. EUR aber ≤ 150 Mio. EUR > 150 Mio. EUR > 150 Mio. EUR aber ≤ 350 Mio. EUR > 350 Mio. EUR
Verstöße
§
AgrarOLkG
Tage
Bei
§ 12 AgrarOLkG

§

§

AgrarOLkG

§

AgrarOLkG

§

AgrarOLkG

§

AgrarOLkG

Kurzfristige Vertragsbeendigung durch den Käufer, bei verderblicher Ware

Beteiligung an Lagerkosten des Käufers

Sonderregelung für verderbliche Waren. Die Beendigungs bzw. Abbestellungsfrist muss mindestens 30 Tage betragen.

Verboten sind Zahlungsverlangen, die der Käufer an den Lieferanten für die Lagerung seiner Lebensmittelerzeugnisse stellt.

Bestimmte, einseitige Vertragsänderungen durch den Käufer

Überwälzung unspezifischer Kosten auf den Käufer

Vereinbarungen, die dem Käufer das Recht zu einseitigen Änderungen einräumen, sind verboten.

Verboten sind Vereinbarungen, etwa über die Kostenübernahme für Qualitätsminderung nach Gefahrübergang oder Kundenbeschwerdemanagement beim Käufer

AgrarOLkG

Listungsgebühren (außer bei der Markteinführung eines Produktes)

Vereinbarungen sogenannter Listungsgebühren für bereits markteingeführte Produkte sind verboten.

§ 18 AgrarOLkG

Androhung von Vergeltungsmaßnahmen

Verboten sind Handlungen, wie die Auslistung von Erzeugnissen, die Verringerung der Bestellmengen oder die Beendigung bestimmter Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, wie Marketing oder Werbung für die Erzeugnisse des Lieferanten, oder die Drohung mit derartigen Maßnahmen.

Schutz, um Rechte, die nach Vertrag oder Gesetz bestehen, auch geltend machen zu können

§ 19 AgrarOLkG

Weigerung des Käufers, den Vertragsinhalt in Textform zu bestätigen

Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrundeliegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen.

Gilt auch für mündliche Nebenabreden.

§ 20 AgrarOLkG

Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen durch den Käufer

Verboten ist es Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten rechtswidrig zu erwerben, nutzen oder offenzulegen.

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15
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Graue

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AgrarOLkG

REGELUNGSINHALT ERLÄUTERUNG

Listungsgebühren bei Markteinführung eines Produkts

Listung neuer Produkte. Gilt grundsätzlich nicht für veränderte Rezeptur oder Produkt mit neuem Design, sofern nur unwesentlich.

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 AgrarOLkG

Zahlung oder Preisnachlässe für: Vermarktung, Verkaufsangebote, Werbung, Verkaufsaktionen (Käufer muss Aktionszeitraum und voraussichtliche Menge in Textform mitteilen) & Bereitstellung auf dem Mark

Kostenregelung nur Zulässig, wenn diese in einem spezifischen Zusammenhang zum Verkauf des Erzeugnisses steht

Bsp.: Werbekostenzuschüsse nur dann zulässig, wenn das Erzeugnis auch in Werbemitteln tatsächlich beworben wird.

Vereinbarung von Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen nur wirksam, wenn sich Lieferant verpflichtet, Aktionszeiten und Mengenschätzung mitzuteilen.

Vorlageverlangen des Lieferanten nach § 21 AgrarOLkG

§ 20 Abs. 1 Nr. 3 AgrarOLkG

Zahlung oder Preisnachlässe für das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden

§ 21 AgrarOLkG

Pflicht zur Vorlage einer Zahlungen

Kostenschätzung in Textform

Einrichten von Verkaufsräumen Spezifischer Zusammenhang

Vorlageverlangen des Lieferanten nach § 21 AgrarOLkG

Der Lieferant kann vom Käufer im Falle von Vereinbarungen über Zahlungen und Preisnachlässe eine Schätzung der Zahlungen, Preisnachlässe und Kosten verlangen.

Klauseln – Nur zulässig,
wenn „klar und eindeutig“ vereinbart
VERBOTSNORM
und
Weiterführende Informationen: Das Agrarorganisationen und Lieferkettengesetz Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar und Lebensmittelversorgungskette FAQ der BLE zum Verbot unlauterer Handelspraktiken Information des BMEL zum AgrarOLkG

Fünftägige Isolationspflicht bei Corona Infektion in Bayern verlängert

Die sogenannte Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation), die in Bayern die Quarantäne und Isolationspflichten hinsichtlich COVID 19 regelt, wird vorerst bis zum 28. Oktober 2022 verlängert. Inhaltlich bleibt sie unverändert, das heißt es gilt weiterhin eine fünftägige Isolationspflicht bei nachgewiesener Corona Infektion, während es weiterhin keine Quarantänepflicht bei bloßem Infektionsverdacht gibt.

Isolationszeit von fünf Tagen

Die Isolationszeit nach positivem Corona Test beträgt weiterhin fünf Tage. Die Isolation endet, wenn am fünften Tag für 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Ein Freitesten zur Beendigung der Isolation ist nicht nötig. Bei fortdauernden Krankheitssymptomen muss die Isolation fortgesetzt werden, bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind. Nach einer maximalen Dauer von zehn Tagen endet die Isolation in jedem Fall.

Ergänzung zum Test

(Details in Nr. 1, Nr. 4.1 AV Isolation):

Ein positiver Selbsttest alleine begründet keine Isolationspflicht.

Bei positivem Antigentest, der durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführt und überwacht wurde, gilt zunächst eine Isolationspflicht, die aber sofort beendet werden kann, wenn und indem ein anschließend durchgeführter Nukleinsäuretest (PCR, PoC PCR oder PoC NAT) negativ ausfällt.

In jedem Fall endet die Isolationspflicht fünf Tage nach dem ersten (Antigen )Test, sofern 48 Stunden lang Symptomfreiheit geherrscht haben. Eine Pflicht, einen positiven (Selbst )Antigentest durch einen Nukleinsäuretest zu überprüfen, gibt es nicht.

VIII. Arbeits-, Sozialund Tarifrecht

Nr.

Weiterhin keine Quarantänepflicht bei bloßem Infektionsverdacht

Die frühere Quarantänepflicht für bloße Verdachtsfälle (z.B. enge Kontaktpersonen), die also selbst nicht positiv getestet wurden, bleibt ausgesetzt. Das gilt unabhängig vom Impf oder Genesenenstatus.

Implikationen für bayerische Arbeitgeber

Für die Betriebe in Bayern gilt weiterhin, dass Arbeitnehmer bei positiver Testung schon nach fünf Tagen wieder zur Arbeitsleistung herangezogen werden können und als bloße enge Kontaktpersonen ohne Beschränkung weiterarbeiten dürften.

Bundesrat beschließt Anpassung der KuG-Verordnungsermächtigungen

Der Bundesrat hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen" am 07. Oktober 2022 gebilligt. Damit gelten nach Verkündung im Bundesgesetzblatt folgende Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung rückwirkend zum 01. Oktober 2022:

Befristet bis zum 30. Juni 2023

• vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge

• Verlängerung des erleichterten KuG Zugangs: die Absenkung des Mindestquorums auf 10 Prozent und der Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden

• Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und bezahltem Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für Betriebe, die Kurzarbeitsanzeige auch im Folgemonat nachholen zu können

• Anrechnungsfreiheit einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Nebenbeschäftigung

10/2022, Seite 26

• Aufhebung der Vergütungsregelung für Leiharbeitnehmer*innen für die Dauer des Kurzarbeitergeldbezuges

Unbefristet

• Verlängerung der KuG Bezugsdauer bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt auf maximal 24 Monate

Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung der Bundesregierung und nicht mehr des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Durch die Steuerfreiheit nach EStG sind solche Zahlungen zugleich sozialabgabenfrei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Eckpunkte der Regelung

Freiwilligkeit: Ob und in welcher Höhe eine Inflationsprämie ausgezahlt wird, obliegt der Entscheidung des Arbeitgebers. Arbeitgeber werden durch die Regelung nicht verpflichtet, eine Inflationsprämie auszuzahlen.

Befristung: Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet vom auf die Verkündung folgenden Tag bis zum 31. Dezember 2024. Entscheidend ist, wann die Zahlung erfolgt.

Inflationsausgleichsprämie: Freiwillige Zulage bis 3.000 Euro steuer und sozialabgabenfrei

Am 07. Oktober 2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom Bundesrat beschlossen. Im Gesetz mit enthalten ist die als „konzertierte Aktion“ angepriesene Begünstigung einer Inflationsausgleichsprämie, wonach Zahlungen von Arbeitgebern bis zu 3.000 Euro steuer und sozialabgabenfrei bleiben. Das Gesetz wird voraussichtlich in der Woche vom 24. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Achtung: anstehende laufende Tarifrunde

Im Vorfeld der anstehenden Tarifrunde für die Beschäftigten des bayerischen Braugewerbes (der laufende Tarifvertrag endet am 28.02.2023) sind Arbeitgeber zur Vorsicht angehalten: Die Inflationsprämie könnte in das Verhandlungsergebnis der Tarifverhandlungen einfließen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber, die tarifgebunden oder auf betrieblicher bzw. einzelvertraglicher Ebene an den Brauer Tarifvertrag gebunden sind, grundsätzlich den Ausgang der anstehenden Tarifrunde abwarten, bevor sie eigene Zulagenpläne entwickeln. Dies muss im Hinblick auf die materielle Belastung sowie die Steuer und Sozialversicherungsfreiheit berücksichtigt werden.

Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)

Das Gesetz fügt in § 3 EStG folgende Nummer 11c ein: Steuerfrei sind ... 11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom [Datum des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tages] bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro

Begünstigung: In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer und sozialversicherungsfrei möglich.

Teilbeträge: Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

Zusätzlichkeit: Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Bezugnahme: Der Arbeitgeber muss als Zweck der Zahlung auf die Preissteigerungen Bezug nehmen, die die Zahlung abmildern soll. Dafür genügt aber schon z.B. die Bezeichnung der Zahlung als "Inflationsausgleichsprämie".

Zudem wird die Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Vorsicht bei Sonderzahlung im Zusammenhang mit Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen

Die Inflationsausgleichsprämie ist grundsätzlich eine selbständige freiwillige Sonderzahlung. Sie ist nicht gleichzusetzen mit Weihnachtsgeld oder anderen Sonderzahlungen im Betrieb. Die Auszahlung einer Inflationsprämie erfüllt nicht zugleich andere im Betrieb gewährte Sonderzahlungen. Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgen, um steuer und sozialabgabenfrei zu bleiben.

Zulage trotz Streichung anderer Sonderzahlungen

Unter Beachtung der Selbständigkeit ist es aber unter Umständen möglich, die Inflationsprämie zu gewähren, während andere Sonderzahlungen angesichts der angespannten Wirtschaftslage nicht gewährt werden. Dafür darf allerdings auf diese anderen Sonderzahlungen kein Anspruch der Beschäftigten bestehen. Gegebenenfalls muss deren Auszahlung in rechtlich zulässiger Weise ausgesetzt werden. Sozialversicherungsrechtlich ist hier zwingend zu prüfen, inwiefern arbeitsrechtlich wirksam auf diesen (zukünftigen) Anspruch verzichtet werden kann. Denn wurde nicht

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wirksam auf diese andere(n) Sonderzahlung(en) verzichtet, ist diese trotz fehlender Auszahlung zu verbeitragen (sogenannter Phantomlohn). Ist die Aussetzung oder nötigenfalls der Verzicht möglich, kann parallel zur Nichtzahlung der anderen Sonderzahlung die Inflationsprämie ausgezahlt werden. Die Maßnahmen müssen inhaltlich, organisatorisch und zeitlich getrennt werden, um bei den Arbeitnehmern nicht den falschen Eindruck zu erwecken, es würden Zahlungen gegeneinander ausgetauscht. Sonst besteht das Risiko, dass neben der Inflationsprämie noch zusätzlich die andere Leistung gewährt werden muss. Selbstverständlich ist es auch möglich, von vorneherein mehrere Sonderzahlungen kumulativ zu gewähren, sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens es gestattet.

Stückelung und Aufzeichnung der Sonderzulage

Arbeitgeber können die Sonderzulage im Zeitraum bis 31. Dezember 2024 nur teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Zur internen Kontrolle wie zur Nachvollziehbarkeit im Fall einer Prüfung müssen diese Zahlungen im Lohnkonto als eigene Position aufgezeichnet werden. Auszahlungen sollten also erst für einen Zeitpunkt vorgesehen werden, zu dem diese Buchungsposition zur Verfügung steht.

Anmeldeschluss ist der 23. November 2022. Die Teilnahme ist kostenlos.

Der Teilnahmelink wird wieder wie gewohnt, ein paar Tage vor der Veranstaltung an die angemeldeten Teilnehmer versandt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz

Die Umsetzung der „EU Whistleblower Richtlinie“ in Deutschland durch das Hinweisgeberschutzgesetz war bereits Gegenstand unserer Herbst Bezirksstellenversammlungen.

Diese Informationen ergänzend und aufgrund zahlreicher Nachfragen bietet der Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft e.V. (abe) für interessierte Unternehmen der Ernährungswirtschaft eine Online Veranstaltung zur „Umsetzung der EU Whistleblower Richtlinie: Hinweisgeberschutzgesetz“ an.

Die Veranstaltung richtet sich an Personalverantwortliche bzw. Personalleiter/innen der Unternehmen der bayerischen Ernährungswirtschaft mit mehr als 50 Beschäftigten.

Sie findet statt am

Freitag, 25. November 2022 von 9:00 bis 10:30 Uhr

Wenn Sie Interesse an der Veranstaltung haben, nutzen Sie zur Anmeldung bitte den nachfolgenden QR Code:

28
Einladung zu einer Online-Infoveranstaltung:

Statistik

Bierabsatz im September 2022

1. Gesamtbierabsatz nach Bundesländern

Verän- VeränBundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % hl %

Baden-Württemberg 500.224 487.057 2,7 4.592.585 4.368.004 5,1 Bayern 2.099.374 2.037.967 3,0 18.550.542 18.097.380 2,5 Berlin/ Brandenburg 338.516 291.102 16,3 2.757.004 2.741.247 0,6 Hessen 134.861 121.201 11,3 1.299.101 1.168.221 11,2 Mecklenburg-Vorpomm. 229.268 296.516 -22,7 2.186.854 2.290.367 -4,5

Niedersachsen/ Bremen 682.822 695.658 -1,8 6.322.058 6.278.399 0,7 Nordrhein-Westfalen 1.827.954 1.766.311 3,5 16.847.711 15.502.713 8,7

Rheinl.-Pfalz/ Saarland 400.365 445.265 -10,1 4.035.164 3.864.097 4,4

Sachsen 628.970 602.296 4,4 5.418.714 5.396.897 0,4 Sachsen-Anhalt 158.794 165.414 -4,0 1.265.427 1.349.943 -6,3 Schlesw.-Holst./ Hamburg 246.074 285.393 -13,8 2.300.403 2.271.221 1,3 Thüringen 247.519 245.653 0,8 2.290.242 2.317.711 -1,2

Deutschland 7.494.741 7.439.833 0,7 67.865.803 65.646.200 3,4

2. Steuerpflichtiger Bierabsatz nach Bundesländern

Verän-

derung

Verän-

derung

Baden-Württemberg 364.040 367.374 -0,9 3.472.235 3.187.330 8,9 Bayern 1.580.079 1.527.041 3,5 13.997.755 13.431.622 4,2 Berlin/ Brandenburg 287.615 274.648 4,7 2.549.263 2.589.559 -1,6 Hessen 129.403 116.088 11,5 1.234.745 1.116.653 10,6 Mecklenburg-Vorpomm. 211.342 228.194 -7,4 1.987.561 1.986.329 0,1 Niedersachsen/ Bremen 459.301 487.213 -5,7 4.396.445 4.137.740 6,3

Nordrhein-Westfalen 1.597.928 1.522.364 5,0 14.663.394 13.368.033 9,7 Rheinl.-Pfalz/ Saarland 350.287 380.151 -7,9 3.496.380 3.258.739 7,3

Sachsen 569.773 533.438 6,8 4.884.832 4.818.539 1,4

Sachsen-Anhalt 157.587 164.468 -4,2 1.254.562 1.342.740 -6,6 Schlesw.-Holst./ Hamburg 222.348 253.013 -12,1 2.130.725 2.080.108 2,4 Thüringen 192.419 178.061

1.753.716 1.743.741 0,6

55.821.612 53.061.132

XI.
Nr. 10/2022, Seite 39
Bundesland 2022 2021
2022 2021
% %
8,1
Deutschland 6.122.124 6.032.054 1,5
5,2 *) inklusive Biermischgetränken, aber ohne alkoholfreies Bier Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden hl hl September Januar bis September September Januar bis September hl

3. Steuerfreier Bierabsatz im September 2022

3.1 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder

VeränBundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % %

Verän-

Baden-Württemberg 65.579 60.723 8,0 640.357 590.141 8,5 Bayern 288.724 241.109 19,7 2.693.535 2.327.476 15,7

Berlin/ Brandenburg 10.325 15.397 - 32,9 116.316 129.840 - 10,4 Hessen 3.442 44.131 22.778 93,7

Mecklenburg-Vorpommern 4.143 10.823 - 61,7 88.788 77.782 14,1

Niedersachsen/ Bremen 135.536 95.406 42,1 1.153.353 1.146.049 0,6 Nordrhein-Westfalen 102.135 108.588 - 5,9 1.104.225 1.051.873 5,0 Rheinland-Pfalz/ Saarland 23.546 26.490 - 11,1 237.683 229.543 3,5 Sachsen 21.271 18.966 12,2 237.841 252.703 - 5,9 Sachsen-Anhalt . . . . Schlesw.-Holstein/ Hamburg 4.752 33.031 Thüringen 11.323 . 101.400 . Deutschland 670.170 596.525 12,3 6.458.545 5.991.124 7,8

3.2 Steuerfreier Bierabsatz in Drittländer u.a.

VeränBundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % %

Verän-

Baden-Württemberg 69.514 57.803 20,3 470.442 580.902 - 19,0 Bayern 226.583 265.619 - 14,7 1.823.796 2.301.206 - 20,7

Berlin/ Brandenburg 40.393 897 4.403,8 89.864 Hessen 2.826 25.781

Mecklenburg-Vorpommern 13.621 57.365 - 76,3 109.234 225.051 - 51,5 Niedersachsen/ Bremen 87.516 112.540 - 22,2 767.649 990.236 - 22,5

Nordrhein-Westfalen 126.340 133.824 - 5,6 1.065.441 1.067.950 - 0,2 Rheinland-Pfalz/ Saarland 38.116 296.356 371.110 - 20,1 Sachsen 37.536 49.478 - 24,1 292.928 322.461 - 9,2 Sachsen-Anhalt . . . . Schlesw.-Holstein/ Hamburg 27.544 137.867 157.475 - 12,5 Thüringen 432.736 448.090 - 3,4 Deutschland 693.350

-

5.503.585 6.510.362 - 15,5

Baden-Württemberg

Brandenburg

Hessen

45.263

-

-

296.219 285.939 3,6

588.525 581.175 1,3

117.784 119.987 - 1,8

232.588 236.229 - 1,5

Bremen 26.308 23.877 10,2 291.394 262.371 11,1

Nordrhein-Westfalen 98.841 91.605 7,9 1.063.165 1.074.119 - 1,0

Rheinl.-Pfalz/ Saarland 51.315 48.949 4,8 526.884 471.112 11,8

Sachsen 26.010 21.209 22,6 295.892 286.387 3,3

Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst./ Hamburg 13.321 22.357 - 40,4 148.155 183.473 - 19,2

7.576 8.811 - 14,0 113.221 122.389 - 7,5

- 1,8 3.773.028 3.737.147 1,0

- 40 -
801.827
13,5
3.3 Steuerfreier Bierabsatz in EU-Länder und in Drittländer zusammen Verän- Verän2022 2021 derung 2022 2021 derung % % Deutschland 1.363.520 1.398.352 - 2,5 11.962.130 12.501.486 - 4,3 Bayern 515.307 506.727 1,7 4.517.332 4.628.682 - 2,4 4. Absatz von Biermischungen nach Bundesländern Verän- VeränBundesland 2022 2021 derung 2022 2021 derung % %
25.869 23.969 7,9
Bayern
47.074
3,8
Berlin/
8.647
7.632
Mecklenburg-Vorpomm. 15.038 24.172
37,8
Niedersachsen/
Thüringen
Deutschland 323.743 329.677
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden September Januar bis September hl hl September Januar bis September hl hl September Januar bis September Januar bis September hl hl September hl hl
121110131716151418 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 1.600.0001.400.0001.200.0001.000.0001.800.0002.000.0002.200.000 TemperaturinC° Absatzinhl Bierabsatz September 2022 Gesamtabsatz BY steuerpf. Absatz BY Mitteltemperatur München Mitteltemperatur Nürnberg Arbeitstage: 2012: 20 Tage 2013: 21 Tage 2014: 22 Tage 2015: 22 Tage 2016: 22 Tage 2017: 21 Tage 2018: 20 Tage 2019: 21 Tage 2020: 22 Tage 2021: 22 Tage 2022: 22 Tage 41 -

Entwicklung alkoholfreies Bier in Bayern von

obergärig 955.849

Russ 70.870

untergärig 327.890

Radler

untergärig

60,82% 80.858,00

6,73% 43.917,00

21,58% 40.018,00

9,11% 19.982,00

1,75% 122,00

obergärig

untergärig a'frei Radler Malztrunk

Januar bis September 2022 Jan. - Sept. Jan. - Sept. Anteile 2021 2022 Veränderung 2022 a'frei
1.036.707 8,46%
a'frei
114.787 61,97%
a'frei
367.908 12,20%
a'frei
135.266 155.248 14,77%
Malztrunk 29.724 29.846 0,41%
Insgesamt 1.519.599 1.704.496 12,17% 184.897,00 8,46% 61,97% 12,20% 14,77% 0,41% 12,17% 0,00% 10,00% 20,00% 30,00% 40,00% 50,00% 60,00% 70,00% a'frei obergärig a'frei Russ a'frei
a'frei Radler Malztrunk Insgesamt Veränderung des Herstellungsvolumens alkoholfreien Bieres in Bayern 60,82% 6,73% 21,58% 9,11% 1,75% a'frei
a'frei Russ a'frei
- 42 -

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über die Aufbewahrungs- und Löschfristen der DS-GVO Mitteilungen V Nr. 9/2022 an folgende E Mail Adresse:

Fragenkatalog zur Berichterstattung gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Mitteilungen V Nr. 9/2022 an folgende E Mail Adresse:

Bayerischer Brauerbund e.V. Frau Sylvia Junghans Telefax: 089 – 28 66 04 99 E Mail: empfang@bayerisches bier.de
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______________________________________ Name, Unterschrift Anschrift/Stempel des Mitglieds (Bitte achten Sie auf die Leserlichkeit Ihrer Angaben.) TelefaxSammelbestellung vom 01.01.2013 20.07.2006 Sammelbestellung 27.10.2022

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