Statuten Des Vereins Bodenseegärten
1. RECHTSFORM UND SITZ
1.1. Unter dem Namen "Verein Bodenseegärten“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Salenstein TG.
1.3. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. ZWECK UND ZIEL
2.1. Der Verein hat zum Zweck die Gärten und Parks in der Vierländerregion Bodensee zu vernetzen und gemeinsam zu fördern. Zudem bezweckt der Verein die Unterstützung, Entwicklung und Erhaltung des Kultur- und Naturerbes Garten in der genannten Region Der Verein ist somit international tätig.
2.2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Förderung der Qualität und Bekanntheit der Gärten am Bodensee
Förderung der grenzüberschreitenden Vernetzung der Partner und Entwicklung von Kooperationen
Förderung der Angebote von Kunst und Kultur in den Gärten am Bodensee
Förderung der Bildung zum Thema Garten im weitesten Sinne
2.3. Ziel ist es, den Bekanntheitsgrad von Bodenseegärten und damit auch der einzelnen Gärten (Mitglieder) zu fördern, zudem die Anziehungskraft sowie die Bedeutung der jeweiligen Gärten und Parks in der Vierländerregion Bodensee und damit der Marke Bodensee zu erhöhen.
2.4. Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebig.
3. MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins Bodenseegärten können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und diese zu fördern bereit sind. Konkret können Mitglieder des Vereins werden:
3.1 Aktivmitglieder mit Stimmrecht
a) Gärten, Parks und Garten-Kooperationen am Bodensee, die sich am Verein Bodenseegärten beteiligen (nachstehend Gärten genannt).
b) Tourismusdestinationen und regionale Tourismusverbände sowie Unternehmen der Touristikbranche (Schifffahrt, ÖV etc.) und Institutionen der Umwelt- und Kulturvermittlung, die ein Interesse am Verein Bodenseegärten haben.
Verein Bodenseegärten
3.2 Passivmitglieder
a) Passivmitglieder ohne Stimmrecht
Natürliche oder juristische Personen, welche die Zielsetzung des Vereins aktiv unterstützen und fördern sowie bereit sind, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten.
b) Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht
Natürliche oder juristische Personen, welche die Zielsetzung des Vereins aktiv unterstützen, aber keinen Mitgliederbeitrag leisten.
3.3 Aufnahmegesuche zur Mitgliedschaft in den Verein sind schriftlich mittels Aufnahmeantrag (Formular) an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Der Vorstand entscheidet gemäss Geschäftsreglement Ziff. 1 und Aufnahmeantragsformular darüber, wer Mitglied beim Verein Bodenseegärten werden kann. Er beruft sich dabei auf die vordefinierten Qualitätskriterien in den Bodenseegärten-Fragebogen mit Mindestkriterien.
3.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall (natürliche Personen)
d) Auflösung (juristische Personen)
3.5. Der Austritt muss schriftlich zuhanden des Vorstandes erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht.
4. BEITRÄGE
4.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beitragsordnung festgesetzt.
5. ORGANE DES VEREINS
5.1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsleitende Vorstand
d) die Revisionsstelle
e) die Geschäftsstelle (fakultativ)
6. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
6.2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
6.3. Zu den Mitgliederversammlungen wird spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.
6.4. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.
6.5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
6 6 Pro EUR 1‘000 / CHF 1‘250 Mitgliedsbeitrag gibt es eine Stimme. Die Mitglieder können einen Vertreter mit ihrer Stimmkarte an die Mitgliederversammlung delegieren. Das Stimmrecht entfällt, sollte das Mitglied den Mitgliederbeitrag nicht beglichen haben
6 7. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Co-Präsidium mit einer Stimme
6.8. Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht anders beschliesst, wird offen abgestimmt.
6.9. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
6 10. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Sie genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht und entlastet den Vorstand sowie die Revisionsstelle.
b) Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen
c) Sie setzt die Mitgliederbeiträge durch Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Beitragsordnung fest.
d) Sie behandelt die vom Vorstand vorgelegten besonderen Geschäfte.
e) Sie behandelt und beschliesst über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
f) Sie wählt den Vorstand.
g) Sie wählt das Co-Präsidium, bestehend aus mindestens zwei Personen
h) Sie wählt die Revisionsstelle.
i) Sie ernennt auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder.
j) Sie kann die Statuten erlassen und ändern.
k) Sie kann beschliessen, den Verein aufzulösen.
7. DER VORSTAND
7.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Dem Vorstand können Vereinsmitglieder (nur natürliche Personen), Vertreter der Vereinsmitglieder oder Dritte angehören.
Dem Vorstand muss je ein Mitglied aus der Schweiz und Deutschland angehören. Bei einer Expansion des Vereins in weitere Länder, ebenfalls je ein Vertreter aus Österreich und Liechtenstein.
7.2. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Co-Präsidiums, das gemäss Artikel 6 10. lit. g von der Mitgliederversammlung gewählt wird Ämterkummulation ist zulässig.
7.3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
7.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
7 5 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Er wählt den geschäftsleitenden Vorstand
b) Er entscheidet auf Antrag des geschäftsleitenden Vorstandes über die Neuaufnahme von Mitgliedern bzw. über deren Ausschluss.
c) Er legt die Entschädigung des Co-Präsidiums und der Mitglieder des geschäftsleitenden Vorstandes fest.
d) Er setzt nach Bedarf Sonderkommissionen ein.
e) Er bestimmt bei Bedarf und nach seinem Ermessen eine Geschäftsstelle und beauftragt einen Geschäftsführer oder eine Organisation mit der Geschäftsführung
f) Er legt die Traktanden (inkl. Vorlagen und Anträge) für die Mitgliederversammlung fest.
g) Er genehmigt das Budget (den Voranschlag)
7.6 Ein allfälliger Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, hat jedoch kein Stimmrecht
7.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht von der Mehrheit der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird. Auch bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Mitglieder des Co-Präsidiums einfach
7.8 Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen, sofern alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen.
7.9. Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Co-Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes
7.10. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, bestimmt der Vorstand dessen Nachfolger selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
7.11. Das Co-Präsidium besteht aus mindestens zwei Personen, welche den Verein mit Einzelunterschrift nach aussen vertreten.
8. GESCHÄFTSLEITENDE VORSTAND
8.1. Der geschäftsleitende Vorstand wird vom Vorstand gewählt. Er berät den Vorstand und die Geschäftsstelle in Belangen rund um die Vermarktung und die Vernetzung der Gärten rund um den Bodensee Ihm obliegt die strategische Führung von Bodenseegärten Er befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:
a) Er setzt die Fachkommission als Prüfungsstelle im Rahmen des Aufnahmeverfahrens bei Mitgliedern ein. Diese Fachkommission setzt sich aus 3-5 Mitgliedern zusammen. Ihre Mitglieder sind beratend tätig und haben keine Stimme im Vorstand. Sie bestimmen einen Vorsitzenden für ihre Kommission.
b) Er bereitet die Geschäfte des Vorstandes gemeinsam mit dem allfälligen Geschäftsführer vor.
c) Er genehmigt das jährliche Aktions- und Werbeprogramm als Grundlage fürs Budget.
Verein Bodenseegärten
d) Er erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Vorstand.
e) Er überprüft jährlich die Einhaltung und Umsetzung des Geschäftsreglements und erstattet dem Vorstand entsprechenden Bericht
f) Er sorgt für ein effizientes Controlling der Tätigkeit des Vereins.
8.2. Der geschäftsleitende Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Ihm gehören Vertreter der Gärten und Fachleute aus dem Garten- und Tourismusbereich an sowie der allfällige Geschäftsführer mit beratender Stimme
8.3. Dem geschäftsleitenden Vorstand muss je ein Mitglied aus der Schweiz und Deutschland angehören. Bei einer Expansion des Vereins in weitere Länder, ebenfalls je ein Vertreter aus den Ländern Österreich und Liechtenstein Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig
8.4. Idealerweise sind die Mitglieder des geschäftsleitenden Vorstandes auch im Vorstand von Bodenseegärten.
8.5 Der geschäftsleitende Vorstand wird bei Bedarf, in der Regel mindestens vierteljährlich, vom Co-Präsidium des Vorstandes einberufen.
9. REVISIONSSTELLE
9.1. Sind die folgenden zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied dies verlangt.
Auf die ordentliche Revision sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.
Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.
9.2. Ist gemäss vorstehender Bestimmung die ordentliche Prüfung durch eine Revisionsstelle nicht erforderlich und wurde keine Revisionsstelle zur ordentlichen Prüfung gewählt, so kann die Mitgliederversammlung freiwillig eine Revisionsstelle bestellen.
Die interne Revisionsstelle besteht in diesem Fall aus drei Revisoren. Als Revisoren wählbar sind unabhängige Dritte oder auch Vereinsmitglieder ohne andere Funktion und ohne besondere Fachausbildung, die über die nötigen Fähigkeiten verfügen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine dreimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren kontrollieren die Buchführung des Vereins und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Sie führen zudem mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch
10. GESCHÄFTSSTELLE
10.1. Für eine effiziente Führung und Abwicklung der Vereinsgeschäfte und –aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen allfälligen Geschäftsführer wählen resp. eine bestehende Organisation mit der Geschäftsführung beauftragen.
Verein Bodenseegärten
10.2. Eine allfällige Geschäftsstelle wird durch den allfälligen Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsstelle betreut auf Grundlage des Geschäftsreglements für die Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben:
konkrete Umsetzung der gemeinsamen Vermarktung der Gärten
Umsetzung der Vernetzungsarbeiten
Betreuung der zentralen Information auch im Sinne eines Gartenkompetenzzentrums am Bodensee.
11. DAS VEREINSVERMÖGEN / MITTEL
11.1. Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten, Spenden und Zuwendungen aller Art sowie Subventionen.
11.2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
11.3. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1. Die Statuten können nur geändert oder der Verein nur aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.
12.2. Wird der Verein Bodenseegärten aufgelöst, so bestimmt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit gleichem bzw. ähnlichem Zweck über
12.3. Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12 05 2014 angenommen worden
Salenstein, 12. Mai 2014
Das Co-Präsidium: Die Protokollführerin:
Dominik Gügel
Verein Bodenseegärten
Luzia Kamp Monika Grünenfelder