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Haushaltsreform: Kommunale Vermögensbewertung

Kommunale Vermögensbewertung

Welche Aufgaben müssen die Gemeinden erledigen?

von Clemens Hödl

Die kommunale Vermögensbewertung ist Teil der Drei-Komponentenrechnung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015. Welchen Nutzen haben Städte und Gemeinden von der Neuerung? Welche Probleme und welche Herausforderungen bestehen bei der Bewertung?

Der Blick auf das Vermögen einer Gemeinde ist bisher eher einseitig. Während die Schulden und Haftungen mehr oder weniger lücken los dokumentiert werden und somit die Städte und Gemeinden gut darüber Bescheid wissen, werden die Vermögensgegenstände, die den Verbindlichkeiten gegenüberstehen bisher in der Regel nicht vollständig erfasst. Dabei ist es naheliegend den Schulden auch das Vermögen gegenüberzustellen, damit ein gesamthaftes Bild einer Stadt oder einer Gemeinde entsteht. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Fällen das Vermögen der österreichischen Städte und Gemeinden ist deutlich höher als die Schulden.

Durch das neue Haushaltsrecht werden alle |VWHUUHLFKLVFKHQ*HPHLQGHQYHUSÀLFKWHWHLQH vollständige Vermögensrechnung zu führen. Abhängig von der EinwohnerInnenzahl der Gemeinden sind die Bestimmungen der VRV 2015 bis zum Jahr 2019 respektive 2020 umzusetzen.

In der Vermögensrechnung sind sämtliche Vermögensgegenstände einer Gemeinde zu erfassen. Auf der Aktivseite der Vermögensrechnung sind dies das Sachanlagevermögen, dort werden die Städte und Gemeinden in den meisten Fällen die höchsten Vermögenswerte ausweisen, weiters Finanzinstru- mente wie Wertpapiere und Aktien, aber auch Beteiligungen an Unternehmen (z. B. Immobilien-KGs) sowie Forderungen, Vorräte und liquide Mittel. Dem gegenüber steht die Passiv seite der Vermögensrechnung. Diese beinhaltet v. a. die Fremdmittel, d. h. Schulden, die Rückstellungen (für Abfertigungen, Haftungen, Sanierung von Altlasten, Prozesskosten etc.) und das Nettovermögen der Gemeinde.

„Alle Gemeinden brauchen bis 2019 eine vollständige Vermögensrechnung.“

Was wird bewertet?

Vermögenswerte die nach dem Jahr 2020 angeschafft werden, können direkt mit dem Anschaffungswert in die Vermögensrechnung übernommen werden. Das stellt keine besondere Schwierigkeit für die Kommunen dar, da dies automatisch über die Buchhaltungssoftware erfolgen wird. Für die Bewertung des bereits heute in den Gemeinden vorhandenen Vermögens gestaltet sich die Angelegenheit etwas komplexer bzw. auch aufwendiger. Um die Vermögensrechnung erstmals mit 1.1.2019 bzw. 1.1.2020 erstel - len zu können, ist in einem ersten Schritt das bereits vorhandene Vermögen zu erfassen. Welche Vermögensgegenstände gibt es überhaupt in der Gemeinde, und sind somit zu bewerten? Dabei müssen die entsprechenden Nutzungsdauern hinterlegt, die damit verbundenen jährlichen Abschreibungen berechnet und der jeweilige Buchwert zum Jahresende angegeben werden. Der Vorteil der Vermögensrechnung ist, dass einerseits der Ressourcenverbrauch dargestellt werden kann und andererseits der >

Umfang des Vermögens ersichtlich wird, dessen Substanz von der Gemeinde erhalten werden muss,. Damit lässt sich die Substanzerhaltung des Vermögens, d. h. die jährlich notwendigen Reinvestitionen, besser steuern.

„Der Charakter des Vermögens soll erkennbar sein: Eine Schule lässt sich ja schlecht veräußern.“

Wichtig bei der Darstellung des Vermögens ist, dass keine Vermögensillusionen entstehen. Beispielsweise könnte dies bei der Bewertung von Vermögensgegenständen der Daseinsvorsorge (Kindergärten, Schulen, Straßen etc.) auftreten. Diese Vermögensgegenstände haben oft einen nicht unerheblichen Buchwert, können aber von der Gemeinde nicht veräußert werden, da sie für gewöhnlich in der Gemeinde noch benötigt werden. Allerdings muss die Substanz dieser Vermögensgegenstände erhalten werden, d. h. es entstehen den Städten und Gemeinden Kosten zur Erhaltung dieser Vermögensgegenstände. Hier wäre es zielführend, wenn die Darstellung und Gliederung der Vermögensrechnung stärker den Charakter des Vermögens erkennbar machen würde, was in der Verordnung zur VRV 2015 unzureichend erfolgt ist. Es könnte beispielsweise dahingehend unterschieden werden, ob das Vermögen verwertbar oder nicht verwertbar ist (z. B. bebaubare Grundstücke versus Straßengrundstücke).

Nutzungsdauer festsetzen

Das Festlegen der Nutzungsdauer ist ebenso eine herausfordernde Angelegenheit bei der Erstbewertung des Gemeindevermögens. Grundsätzlich schreibt die VRV 2015 feste Nutzungsdauern vor. So werden beispielweise Gebäude in Massivbauweise 80 Jahre abgeschrieben und Gebäude in Teilmassivbauweise 40 Jahre, unabhängig davon, um welche Gebäude es sich handelt und welcher

Nutzung diese Objekte unterliegen. Beispielsweise ist bei einer Schule in Massivbauweise nicht davon auszugehen, dass diese 80 Jahre ohne Generalsanierung genutzt werden kann. Gleichzeitig weicht die VRV diese Regelung auf. Falls sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten der Sachlage eine andere voraussichtliche Nutzungsdauer ergibt, so ist diese heranzuziehen und zu begründen. Daher ist ein gewisser Spielraum beim Festlegen der Nutzungsdauer vorhanden.

Ein wichtiger Punkt bei der Erstbewertung ist, dass die Vermögensgegenstände rechtzeitig erfasst und bewertet werden. Beispielsweise können ab sofort die Grundstücke, Gebäude, Straßen etc. erfasst werden. D.h. welche Grundstücke besitzt die Gemeinde, wo liegen diese, wie groß sind sie etc. Ähnlich verhält es sich bei den Straßen. Wieviel Straßenkilometer besitzt die Gemeinde, ist auch ein Radweg oder Gehsteig bei der Straße enthalten? Gibt es eine Straßenbeleuchtung oder eine Leitschiene? In welchem BauzuVWDQGEH¿QGHWVLFKGLHVH6WUD‰H"$OOHGLHVH Informationen sind für die Erstbewertung notwendig und müssen auf jeden Fall er - hoben werden, unabhängig davon, welche Nutzungsdauer (aus der VRV oder von der Gemeindeabteilung) schlussendlich zugrunde gelegt wird. Ebenso sollte rechtzeitig mit der Ersterfassung von Rückstellungen (Abfertigungsrückstellungen, Urlaubsrückstellungen etc.) begonnen werden. Wer sich jetzt schon darauf vorbereitet, wird sich leicht mit der Umstellung anfreunden können. <

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UM DAS GEMEINDEVERMÖGEN ZU ERFASSEN, STEHEN DREI QUELLEN BZW. INSTRUMENTE ZUR VERFÜGUNG

Gemeindebuchhaltung aus der die Investitionen lt. Postenklasse 0 ausgewertet werden können.

• Plattform www.offenerhaushalt.at auf der sich die Investitionen jeder Gemeinde  VHLWGHP-DKU¿QGHQ

• KDZ-Vermögensbewerter: für alle Städte und Gemeinden über www.praxisplaner.at kostenlos zum Download.

NEUES AUS DEM KDZ

Tobias Etzlstorfer ist Absolvent der WU Wien mit Spezialisierung auf Public- und 1RQSUR¿W0DQDJHPHQWXQGWULWWGLH Karenzvertretung für Bernadette TropperMalz an. Er verstärkt somit das BeraterInnen-Team im Bereich Public Management und Governance. Der gebürtige Wiener absolviert derzeit auch den Masterstudiengang Riskmanagement and Corporate Security an der FH Campus Wien. Praktische Erfahrungen im öffentlichen Bereich konnte Tobias Etzlstorfer bereits im Bundesministerium für Finanzen sammeln.

Kontakt: etzlstorfer@kdz.or.at

NEUES AUS DEM KDZ

Andreas Valenta ist ab sofort beim KDZ als wissenschaftlicher Assistent im Bereich Finanzwirtschaft tätig. Am Institut für Geographie und Regionalforschung der Universität Wien schloss er 2015 im Anschluss an das Bachelor-Studium der Geographie sein Masterstudium in „Raumforschung und Raumordnung“ ab.

Kontakt: valenta@kdz.or.at

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