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Haushaltsreform: Voranschlags- und Rechnungsverordnung 2015

Voranschlags- und Rechnungsverordnung 2015

Was kommt auf die Gemeinden zu?

von Peter Biwald und Alexander Maimer

Peter Biwald

Alexander Maimer

Die Voranschlags- und Rechnungsverordnung 2015 (VRV 2015) muss von den Gemeinden spätestens mit dem Vor anschlag 2019 1 respektive 2020 2 umgesetzt werden. Davor sind für Österreichs Städte und Gemeinden noch einige Grundlagen- und Vorbereitungsarbeiten zu leisten, damit sie diese Umstellung gut und problemlos meistern.

Die VRV 2015 sieht einen Ergebnis-, einen Finanzierungs- und einen Vermögenshaushalt vor. Mit dieser Darstellung ist bereits eine weitreichende Veränderung des bestehenden Buchhaltungsstils verbunden. Im Ergebnishaushalt werden die Erträge und Aufwendungen einer Gebietskörperschaft periodengerecht abgegrenzt dargestellt.

Ergebnishaushalt

Die Ergebnisrechnung zeigt künftig, wie weit die Gemeinde Aufwendungen aus kommunalen Dienstleistungen und Infrastruktur mit ihren Erträgen (aus Steuern, Ertragsanteilen, /HLVWXQJVHUO|VHQXVZ ¿QDQ]LHUHQNDQQ'LH Ergebnisrechnung ist nicht nur für den Gesamthaushalt darzustellen, sondern auch für die einzelnen Gruppen (= Politikfelder). Es ist daher künftig leichter zu erkennen, wo der Zuschussbedarf inkl. der Nutzung der Infrastruktur liegt. Weiters kann die Ergebnisrechnung bis zu den Unterabschnitten dargestellt

„Die Ergebnisrechnung zeigt, wie Dienstleistungen und Infrastruktur finanziert werden können.“

werden, sodass am Beispiel der Gebührenhaushalte das Ausmaß der Kostendeckung wesentlich besser als bisher beurteilt werden kann. Die Finanzierungsrechnung wird wie bisher die Einnahmen und Ausgaben auf Basis der Querschnittsrechnung darstellen.

Der Ergebnishaushalt beinhaltet, infolge der verursachungsgerechten Abgrenzungen von Aufwendungen, in jedem Fall kurzfristige und langfristige Rückstellungen 3 . Diese müssen von vielen Städten und Gemeinden erstmalig gebildet werden. Der Bereich der kurzfristigen Rückstellungen umfasst Rückstellungen für Prozesskosten, Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, wenn deren Wert jeweils zumindest 5.000 Euro überschreitet sowie Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube. Letztere fallen in jeder Stadt oder Gemeinde an und müssen demnach jedenfalls berücksichtigt werden.

Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jene für Abfertigungen, für Jubiläumszuwendungen, für Haftungen, für die Sanierung von Altlasten oder etwa für Pensionen (Wahlrecht). Rückstellungen für Abfertigungen alt bzw. Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen werden in der Praxis von jeder Stadt und Gemeinde zu erstellen sein. Dazu sollten entsprechende Grundlagen erarbeitet und erste Vorkehrungen bereits jetzt in der Gemeinde getroffen werden.

Ob Rückstellungen für Haftungen zu bilden sind, sollte jede Gemeinde sorgfältig prüfen. In der VRV 2015 § 30 (1) heißt es, dass für

1 Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen 2 Gemeinden mit weniger als 10.000 EinwohnerInnen 3 siehe dazu § 28 VRV 2015

Die Gemeinden müssen sich gut vorbereiten, um die Umstellung auf die VRV 2015 gut zu meistern.

Haftungen der Gebietskörperschaft, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, Rückstellungen anzusetzen sind. ,QGHU*HPHLQGHSUD[LVVWHOOWVLFKVHKUKlX¿J die Frage, ob auch für Immobilien GmbH oder KG Rückstellungen für Haftungen zu bilden VLQG1DFK$QVLFKWGHV.'=¿QDQ]LHUHQVLFK Immobiliengesellschaften im Normalfall durch die Mietzahlungen bzw. durch die Zuschüsse der Gemeinden. Da die Gebietskörperschaft die Zahlung von Mieten bzw. Zuschüssen

ERWEITERTE BERATUNG ZUM THEMA VRV

• Das KDZ erstellt einige grundlegende Arbeiten zu diesem Thema.

• Das KDZ steht den österreichischen Gemeinden bei Fragen und Problemen bei der Umsetzung beratend zur Seite.

• Das KDZ bietet auch im Herbst 2016 eine

Vielzahl an Weiterbildungsangeboten zur VRV 2015. Wir sind mit einem Seminar bestimmt auch in ihrer Nähe (siehe Seite 25). nicht einstellen wird, bedarf es keiner gesonderten Rückstellung für Haftungen. Mit diesem Gesellschafterzuschuss bewirkt die Gemeinde, dass die Haftung nicht schlagend wird.

Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Mietzahlungen und Zuschüsse nicht das negative Ergebnis der Immobiliengesellschaft ausgleichen. In diesem Fall hat die Gemeinde eine Rückstellung im Ausmaß des negativen Eigenkapitals der Immobiliengesellschaft zu bilden.

Der Ergebnishaushalt beinhaltet auch die jeweiligen Abschreibungen der Städte und Gemeinde. Diese sind zentraler Bestandteil des Ergebnishaushalts.

Vermögenshaushalt

Das Erstellen des Vermögenshaushaltes ist das erste zentrale Thema das die Gemeinden im Rahmen der Umstellung auf die VRV 2015 beschäftigen wird. Hier ist der Arbeitsaufwand für die Gemeinden, abhängig von den vorhandenen Grundlagen, sehr unterschiedlich. Der erste Schritt ist das Erfassen des >

Foto: shutterstock

Ver mögens der Gemeinde (Welches Vermögen besitzen wir überhaupt?). Gerade bei der Erhebung des Immobilienvermögens können Grundbücher herangezogen werden.

In einer zweiten Phase muss das Gemeindever mögen bewertet werden. Bei dieser Bewertung sollte an erster Stelle das Immobilienvermögen der Gemeinde stehen und erst in einer zweiten Phase sollten die Straßen und Kulturgüter bewertet werden.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Bereich der Straßen eine besondere Herausforderung für Österreichs Städte und Gemeinden darstellt, da es in diesem Bereich kaum Erhebungsgrundlagen gibt.

Der Nutzen des umfassenden Vermögenshaushaltes ist, dass jenes Vermögen dessen Substanz zu erhalten ist, transparent wird. Damit kann das Ausmaß der Substanzerhaltung besser beurteilt und auch gesteuert werden (Wie weit decken die Investitionen den Wertverzehr in Form der Abschreibungen?). Um Vermögensillusionen zu vermeiden, ist das Sachanlagevermögen jedoch so darzustellen, dass der Charakter des Vermögens erkennbar ist. Hier sollte in der Praxis über die Mindestvorschriften der VRV 2015 hinausgegangen werden.

„Mit der Vermögensrechnung wird sichtbar, ob die Substanz des Vermögens erhalten werden kann.“

Prozesse im Rechnungswesen

Die VRV 2015 führt dazu, dass sich zentrale Anforderungen an das Rechnungswesen ändern. So müssen künftig sowohl ein Ergebnisvoranschlag als auch ein Finanzierungsvoranschlag erstellt werden. Zusätzlich ändern sich auch zentrale Prozesse in der Organisation. Große Organisationen mit einem weitgehend dezentralen Rechnungswesen haben großen Handlungsbedarf, da es hier besonders herausfordernd ist alle Informationen für die Bilanzerstellung rechtzeitig an die Zentrale zu melden. In diesen Organisationen besteht auch ein weitreichender Einschulungsbedarf in die Grundlagen der VRV 2015 sowie in die Veränderungen bei der Buchung.

Beilagen zum Rechnungsabschluss

Bei den Beilagen zum Rechnungsabschluss muss auf neue Anlagen gemäß § 37 (1) VRV 2015 hingewiesen werden: Anlagenspiegel, Liste der nicht-bewerteten Kulturgüter, Rückstellungsspiegel, pensionsbezogene Aufwendungen. Letztere besagt, dass die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre abgebildet werden müssen, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird. Gerade dieser Zeitraum von 30 Jahren wird für viele Städte und Gemeinden eine Herausforderung darstellen. <

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CHECKLISTE FÜR GEMEINDEN THEMEN, DIE AUF JEDEN FALL ZUTREFFEN

• Periodengerechte Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen • Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube bilden • Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder bilden • Rückstellungen für Haftungen prüfen • Vermögensverzeichnis erstellen • Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete – Beilage zum Rechnungsabschluss erstellen • Buchhaltungsprozesse optimieren

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