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III Resümee

Insgesamt zeigt sich, dass nach Ablauf von zwei Jahren mehrere Auswirkungen für die Gemeindeebene auf Transferebene erkennbar sind.

Unterschiedliche Bedarfszuweisungs-Richtlinien, teils mangelnde Zuordenbarkeit der Verwendungszwecke

Die Vergaberichtlinien der Bundesländer für die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel unterscheiden sich in beinahe allen Verwendungszwecken beträchtlich. Teils sind einzelne Verwendungszwecke in den Vergaberichtlinien nicht zuordenbar. So bestehen etwa in mehreren Bundesländern keine gesonderten Regelungen zu Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen. Auch die Unterstützung von strukturschwachen Gemeinden wurde erst in vier Bundesländern derart umgesetzt, dass hier auch Indikatoren wie Bevölkerungsrückgänge oder Bevölkerungsdichte berücksichtig werden. In sämtlichen Bundesländern umgesetzt ist ein landesinterner Finanzkraftausgleich, wobei es sich hierbei vorwiegend um eine Stützung finanzschwacher Gemeinden handelt. Eine – wie im Paktum zum FAG 2017 vorgesehene – Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen ist nicht erkennbar. Den Autorinnen sind auch keine von den Bundesländern durchgeführten Analysen bekannt, welche die Finanzkraftregelungen in ihrer Gesamtheit betrachten würden.

Neben den im FAG 2017 bestimmten Verwendungszwecken bestehen noch weitere Zwecke, welche ebenfalls unterschiedlich ausgeführt werden. Bei einem Großteil der Bundesländer ist ein Haushaltsausgleich bei Abgangsgemeinden vorgesehen. Im Burgenland etwa besteht ein „umgekehrter abgestufter Bevölkerungsschlüssel“, in Oberösterreich existiert eine von der Finanzkraft abhängige Vergabe von aufgabenorientierten Mitteln. In Salzburg besteht ein genereller Vorwegabzug von den Gemeinde-Bedarfszuweisungen für etwa ÖPNV und das ländliche Wegenetz. Sehr unterschiedliche Regelungen finden sich in Zusammenhang mit Städten. In Kärnten, Oberösterreich und Salzburg sind die großen Städte generell vom BZ-Verteilungsmodell ausgenommen und erhalten vorab einen Pauschalbetrag in sehr unterschiedlicher Höhe. In nur drei Bundesländern gibt es zusätzliche Regelungen für zentrale Orte. Schließlich ist der Projektförderungsbereich zu nennen. Nur in vier Bundesländern bestehen definierte, projektabhängige Basisförderungen mit nachvollziehbaren Zu- und Abschlägen. In den anderen Bundesländern werden in den Bedarfszuweisungs-Richtlinien keine näheren Angaben zur Bestimmung der Förderhöhe gemacht.

Vergleichsweise einheitliche Umsetzung der Zuschüsse für Eisenbahnkreuzungen

Bei den Richtlinien zur Umsetzung der Kostenbeiträge der Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen kam es teilweise zu Abstimmungen zwischen den Bundesländern. So sind die Regelungen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Tirol weitgehend deckungsgleich. Auch die Regelungen von Oberösterreich und Salzburg ähneln einander deutlich. Nur die steirische Regelung unterscheidet sich deutlich. In Vorarlberg ist keine Regelung bekannt.

Unzufriedenstellende Umsetzung der ÖPNV-Finanzzuweisungen

Mit der Verknüpfung der Finanzzuweisung an die Netto-Belastung der Gemeinden im ÖPNVBereich, welche im Rahmen der ÖPNV-Transparenzdatenstelle von den Ländern erfasst werden, kam es zu teils deutlichen Verschiebungen gegenüber dem Status Quo. Kritisch zu sehen ist, dass die Erhebungen durch die Länder zur Netto-Belastung der Gemeinden nicht nach bundesweit einheitlichen Kriterien erfolgt. Auch die Abkehr von einer ursprünglich aufgabenorientierten Mittelverteilung (bisher waren Streckenlänge und beförderte Personen relevant) zu einer inputorientierten Sicht ist kritisch zu sehen, da hiermit Ineffizienzen unterstützt werden könnten.

Zusatzmittel für die Gemeindeebene

Seit dem Jahr 2017 stehen den Gemeinden nun zusätzliche Mittel vom Bund in der Höhe von 113 Mio. Euro zur Verfügung. Dies betrifft einerseits die Zusatzmittel für strukturschwache Gemeinden (Strukturfonds), andererseits auch Zusatzmittel für alle Gemeinden entsprechend der Verteilung der ABS-Mittel. Hinzu kommt eine Einmalzahlung im Jahr 2017 als Kostenersatz für Migration und Integration in der Höhe von 37,5 Mio. Euro. Ebenfalls zu nennen sind Mittel für die Eisenbahnkreuzungen von 4,8 Mio. Euro, welche jedoch zur Hälfte mit Gemeindemitteln dotiert sind.

Von den Zusatzmitteln profitieren in hohem Maße kleinere Gemeinden, welche gleichzeitig auch als strukturschwach gelten. Es bleibt zu befürchten, dass dies bestehende Strukturen konserviert und die Motivation zu stärkerer Gemeindekooperation oder -zusammenlegungen dämpft. Gerade in strukturschwachen Regionen ist jedoch eine stärkere Zusammenarbeit innerhalb der Regionen ein Zukunftsmodell zur Aufrechterhaltung einer Mindestversorgung.

Weitere Schritte

Die bisherigen Umsetzungsschritte der Bundesländer haben gezeigt, dass noch keine Schritte für eine grundsätzliche Reform der Gemeinde-Länder-Transferbeziehungen gesetzt wurden, welche sämtliche Transferströme miteinbezieht. Um diese voranzutreiben, wird für die notwendigen Länder-Gemeindevereinbarungen ein politischer Beschluss zu einem Grundrahmen der Reform notwendig sein, welcher insbesondere eine Transferreduzierung und -entflechtung sowie eine stärkere Ausrichtung der Transfers an abgestimmten konkreten Zielen vorsehen sollte. 7

Nach einer Einigung über die grundlegenden Zielsetzungen einer Transferreform gilt es, das Transfersystem schrittweise weiterzuentwickeln. Da mit dem FAG 2017 ein klarer Auftrag an die Länder gegeben wurde, sich mit dem Ressourcenausgleich zwischen Ländern und Gemeinden auseinanderzusetzen, bietet es sich an, die Transferbeziehungen zwischen Ländern und Gemeinden grundsätzlich und in einem Gesamtpaket zu reformieren. Eine alleinige Reform des Ressourcenausgleichs erscheint nicht zweckmäßig. 8

Jedenfalls zu klären ist auch die Rolle der Gemeinden bei diesem Prozess. Da die Ausgestaltung der Transfersysteme unmittelbare Auswirkungen auf die einzelnen Gemeinden haben, sollte es im Sinne der Gemeindeautonomie eine Selbstverständlichkeit sein, ein Mitgestaltungsrecht der Gemeinden bei der Ausgestaltung der künftigen regionalen Transfersysteme einzurichten.

7 Vgl. Mitterer et al.: Transferreformen auf Länder- und Gemeinde-Ebene, 2017, S. 507 ff. 8 Vgl. Mitterer et al.: Transferreformen auf Länder- und Gemeinde-Ebene, 2017, S. 516 f.

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