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II Umsetzungsstand einzelner Transferregelungen

1 Umsetzungsstand Gemeinde-Bedarfszuweisungen

Mit dem FAG 2017 kam es zu einer Übertragung des bisherigen Gemeindekopfquotenausgleichs vom Bund an die Gemeinden in Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel. Diese Zusatzmittel stocken die bisherigen Gemeinde-Bedarfszuweisungen auf. Insgesamt ergeben sich nun folgende Verwendungszwecke (§ 12 Abs. 5 FAG 2017):  Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden,  Unterstützung strukturschwacher Gemeinden,  Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind,  landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen,  Bedarfszuweisungen an Gemeinden (dies sind etwa Haushaltsausgleich oder Investitionsförderungen). In den Jahren bis 2019 sind zumindest 15 Prozent und ab dem Jahr 2020 zumindest 20 Prozent der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel für die ersten drei Zwecke (Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen, strukturschwache Gemeinden) zu verwenden. Die Länder sind verpflichtet, das BMF zumindest alle zwei Jahre über die Verwendung der GemeindeBedarfszuweisungsmittel zu informieren. Seit dem FAG 2017 kam es in allen Bundesländern zu Adaptierungen der Vergaberichtlinien der Gemeinde-Bedarfszuweisungen. Folgend wird ein Überblick zu den Regelungen der Bundesländer nach einzelnen Verwendungszwecken gegeben. Insgesamt zeigen sich dabei sehr unterschiedliche Regelungen. Auch sind in den Vergaberichtlinien nicht immer alle im FAG 2017 definierten Verwendungszwecke klar zuzuordnen. Die Zwecke werden in der Regel in den Vergaberichtlinien nicht gesondert als solche bezeichnet, sondern wurden daher im Folgenden von den Autorinnen zugeordnet. Als Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen gelten jeweils die Vergaberichtlinien der Bundesländer, welche auf der BMF-Homepage 3 veröffentlicht wurden.

Im Bereich der Bedarfszuweisungen erfolgte – aufgrund der großen Bedeutung dieses Bereiches – eine weitere Differenzierung. Insgesamt ergeben sich damit die folgenden Verwendungszwecke:  Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen: - Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden - Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind  Struktur- und finanzschwache Gemeinden - Unterstützung strukturschwacher Gemeinden

3 https://www.bmf.gv.at/budget/finanzbeziehungen-zu-laendern-und-gemeinden/unterlagen-zum-finanzausgleich.html (download 14.12.2018).

- landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen  Bedarfszuweisungen an Gemeinden - Haushaltsausgleich / Abgangsgemeinden - zentralörtliche bzw. überörtliche Aufgaben - sonstige Verteilungskriterien der laufenden Bedarfszuweisungen - Übergangsregelungen (aufgrund Veränderungen des FAG 2017) - Projektförderungen

Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen

Regelungen zur interkommunalen Zusammenarbeit (Tabelle 2) finden sich innerhalb der BZRichtlinien in nur fünf Bundesländern, zu den Gemeindezusammenlegungen in nur vier Bundesländern. Dabei ist die Art der Förderung sehr unterschiedlich. Während die Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit im Burgenland und in der Steiermark zumeist pro Kopf erfolgt, gibt es in Niederösterreich einen Pauschalbetrag pro Kooperation. In Tirol wird auf die Regelungen der weiteren Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel verwiesen. Im Bereich der Gemeindezusammenlegungen bestehen Pauschalbeträge pro Fusionsprojekt. Diese liegen etwa im Burgenland bei 200 Tsd. Euro im ersten Jahr und in Niederösterreich bei 80 Tsd. Euro. In Tirol wird der Pauschalbetrag von der Gemeindegröße abhängig gemacht.

Struktur- und finanzschwache Gemeinden

Sehr unterschiedliche Regelungen finden sich auch zur Unterstützung strukturschwacher Gemeinden (Tabelle 3):  In den Bundesländern Salzburg und Steiermark konnten hier keine Maßnahmen zugeordnet werden.  In den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Tirol und Vorarlberg werden etwa Bevölkerungsrückgänge berücksichtigt, in den Bundesländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg auch die Siedlungsdichte. Im Burgenland und in Tirol wird die Kommunalsteuer herangezogen, im Burgenland noch zusätzlich die Erwerbsquote und in Vorarlberg auch Gemeinden ohne Nahversorger sowie Gemeinden unter 3.000 EW.  Die Zuschüsse können pro Kopf sein oder pro Gemeinde. Mit Ausnahme der Steiermark finden sich in sämtlichen Bundesländern Maßnahmen zum landesinternen Finanzkraftausgleich (Tabelle 3). In der Regel handelt es sich hierbei um einen Ausgleich einer unterdurchschnittlichen Finanzkraft, wobei sowohl die Förderhöhe als auch das Ausmaß des Ausgleiches variieren.

Bedarfszuweisungen an Gemeinden

Punkto Haushaltsausgleich (Tabelle 4) finden sich im Burgenland und in Kärnten keine expliziten Regelungen, in Niederösterreich fehlt eine entsprechende Konkretisierung. In den weiteren Bundesländern steht der Ausgleich des ordentlichen Haushalts (in Vorarlberg der laufenden Gebarung) im Mittelpunkt. Vergleichsweise selten sind Bezüge zu zentralen Orten (Tabelle 4):  In den Bundesländern Niederösterreich, Steiermark und Tirol bestehen keine Regelungen im Zusammenhang mit zentralen Orten.

 In Kärnten, Oberösterreich und Salzburg sind die größten Städte von den allgemeinen Bedarfszuweisungen ausgenommen und erhalten einen Pauschalbetrag pro Stadt.  Im Burgenland werden zentrale Orte, aber auch Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte sowie Tourismusgemeinden gesondert gefördert.  In Kärnten gibt es einen zentralörtlichen Ausgleich für zentrale Orte von 2.000 bis 10.000 EW bzw. für Bezirksstädte.  In Vorarlberg erhalten Bezirksstädte einen Pauschalbetrag. Daneben bestehen Maßnahmen, welche den genannten Verwendungszwecken nicht klar zugeordnet werden können (Tabelle 5). Diese wurden unter der Kategorie der sonstigen Verteilungskriterien der laufenden Bedarfszuweisungen zusammengefasst. Hier findet sich eine Vielfalt an Maßnahmen mit durchaus unterschiedlichen Wirkungen:  Im Burgenland etwa gibt es einen „umgekehrten abgestuften Bevölkerungsschlüssel“, um kleinere Gemeinden stärker zu fördern.  In Kärnten besteht ein Ausgleich bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen Umlagenbelastung und Finanzkraft, daher eine zusätzliche Stützung finanzschwacher Gemeinden.  In Oberösterreich existieren aufgabenorientierte Kriterien, wie etwa die Anzahl an Kindern oder die Straßenkilometer, welche jedoch nur in Abhängigkeit der Finanzkraft zu tragen kommen.  In Salzburg wird ein Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungen im Rahmen von Vorwegabzügen – etwa für das ländliche Wegenetz oder den Verkehrsverbund – reduziert.  In der Steiermark besteht ein zusätzlicher Härteausgleich. In drei Bundesländern bestehen Übergangsregelungen (Tabelle 5), um Verluste durch den Umstieg auf neue Regelungen, welche das FAG 2017 nach sich zieht, auszugleichen. Unterschiedliche Regelungen – und insbesondere auch Regelungstiefen – finden sich schließlich bei den Projektförderungen (Tabelle 6 und Tabelle 7):  Nur in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg werden konkrete Förderungsbereiche aufgezählt.  Die Zuschusshöhe wird in sämtlichen Bundesländern von bestimmten Kriterien abhängig gemacht.  Im Burgenland sind dies eher allgemeine Kriterien wie Bedeutung und Mehrwert für die Allgemeinheit.  In Niederösterreich werden finanz- und strukturschwache Gemeinden besonders gefördert.  In Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und in Vorarlberg besteht eine Basisförderung mit Zu- und Abschlägen. In Oberösterreich ist der Zuschlag ausschließlich von der Finanzkraft abhängig. In Salzburg und in der Steiermark werden neben der Finanzkraft auch die interkommunale Zusammenarbeit und ökologische Aspekte, nur in Salzburg auch das Investitionsvolumen berücksichtigt. In Vorarlberg sind die Gemeindegröße und die Finanzkraft relevant.  In Tirol werden u.a. die Finanzkraft, die Notwendigkeit des Vorhabens und die finanzielle Lage der Gemeinden mitberücksichtigt.

Tabelle 2: Interkommunale Zusammenarbeit und Gemeindezusammenlegungen

Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Burgenland

Gesamtmittel: max. 25.000 € Verwaltungseinheiten pro Kopf Gesamtmittel: max. 240.000 € Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände pro Kopf k.A. Breitbandausbau Orientierung an Netto-Ausgaben Gesamtmittel: max. 200.000 € Verkehr (inkl. interkommuanle Betriebsgebiete, örtliche k.A. Entwicklungskonzepte) 5.000 € pro Musikschulstandort Musikschulen pro Musikschulstandort (auch wenn keine Kooperation besteht) entsprechend der Bewertung der Kriterien diverse Maßnahmen, z.B. Entsorgung, Feuerwehr, Infrastruktur, Kriterien: IT - Mehrwert der Leistung für die Allgemeinheit - Bedeutung und Zweckmäßigkeit der interkommunalen Zusammenarbeit - Kostendeckungsgrad - Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - neue Maßnahme oder Fortführung einer bestehenden Maßnahme - Anzahl der EinwohnerInnen

Kärnten

k.A.

Niederösterreich

30.000 € bei 5-10 Gemeinden, pro Kooperation 50.000 € bei 11-20 Gemeinden, 100.000 € bei 21-40 Gemeinden, 150.000 € über 40 Gemeinden

Oberösterreich

15% Zuschlag zur Förderquote interkommunale Projekte und Zusammenführung von Infrastrukturen: Pflichtschulbau- und GTS-Maßnahmen, Kindergärten und Krabbelstuben, Horte, Amtsgebäude, Bauhöfe und Kommunalfahrzeuge, Sportanlagen und Bäderbauten, Feuerwehrzeugstätten, Musikprobelokale, Veranstaltungsinfrastruktur

Salzburg

k.A.

Steiermark

6,2 Mio. € p.a. interkommunale Zusammenarbeit verteilt pro EW

Tirol

mind. 15% der BZ-Mittel interkommunale Zusammenarbeit einschließlich analog weitere Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel Gemeindeverbände

Vorarlberg

k.A.

Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Burgenland

1. Jahr 200.000 €, 2.+3. Jahr 100.000 € pro pro "neu" fusionierter Gemeinde Gemeinde

Kärnten

k.A.

Niederösterreich

1. Jahr 80.000 €, pro "neu" fusionierter Gemeinde 2. Jahr 60.000 €, 3. Jahr 40.000 €, 4. Jahr 20.000 € pro Gemeinde

Oberösterreich

Gemeindefusionen max. drei "Fusionsprojekte" möglich

Salzburg

k.A.

Steiermark

k.A.

Tirol

absteigender Betrag über 4 Jahre: Gemeindezusammenlegungen von zwei oder mehreren pro "neu" fusionierter Gemeinde Gemeinden über 10.000 EW: 1.000.000 € Gemeinden bis 250.000 € Gemeinden 6.001-10.000 EW: 750.000 € bis 125.000 € Gemeinden 4.001-6.000 EW: 600.000 € bis 150.000 € Gemeinden 2.501-4.000 EW: 500.000 € bis 150.000 € Gemeinden 1.001-2.500 EW: 400.000 € bis 100.000 € Gemeinden bis 1.000 EW: 350.000 € bis 100.000 €

Vorarlberg

k.A. Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

Tabelle 3: Unterstützung strukturschwacher Gemeinden und Finanzkraftausgleich

Unterstützung strukturschwacher Gemeinden Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Burgenland

Gesamtmittel: 20% der BZ-Mittel abzüglich Mittel für IKZ Orientierung am Verhältnis zur "strukturstärksten" und Fusionen Gemeinde bei den einzelnen Kriterien a) relative Bevölkerungsveränderung b) Kommunalsteuer c) Erwerbsquote

Kärnten

320.000 € bis 40 EW/km²; Bevölkerungsdichte-Ausgleich pro Gemeinde 270.000 € bis 80 EW/km², 200.000 € bis 180 EW/km², 150.000 € über 180 EW/km² 477 Euro pro verlorenem EW Bevölkerungsausgleich Ausgleichsbetrag bei Bevölkerungsrückgang; bei Berücksichtigung von Finanzkraft und Umlagenbelastung

Niederösterreich

k.A. Berücksichtigung strukturschwacher Gemeink.A. den bei Projektförderung und Haushaltshilfe

Oberösterreich

30.000 € Sockelförderung (Strukturfonds) pro Gemeinde

Salzburg

k.A.

Steiermark

k.A.

Tirol

mind. 5% der BZ-Mittel davon 25% der Mittel: pro Kopf 25% der Mittel: nach Ausmaß des Bevölkerungsrückganges Gemeinden mit Bevölkerungsrückgängen relative Bevölkerungsveränderung 25% der Mittel Gemeinden bis max. 200 EW/m² Dauersiedlungsraum (keine weiteren Angaben zur Verteilung) Siedlungsdichte 25% der Mittel Gemeinden mit unterdurchschn. Kommunalsteuerqoute (keine weiteren Angaben zur Verteilung) unterdurchschnittliche Kommunalsteuerquote (max. 15% Anteil Kommunalsteuer an den Abgabenertragsanteilen)

Vorarlberg

100.000 € Gemeinden unter 3.000 EW Klein- und Mittelgemeinden Pauschalbetrag pro Gemeinde 500 € pro unterdurchschn. zugenommenen EW Gemeinden mit Bevölkerungsrückgängen Pauschalbetrag pro unterdurchschn. zugenommenen EW 50.000 € pro Gemeinde ohne Nahversorger Gemeinden ohne Nahversorger Pauschalbetrag pro Gemeinden ohne Nahversorger 2.000-4.000 m² pro EW: 25 €/EW Gemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte Pauschalbetrag pro EW in Abhängigkeit der über 4.000 m² pro EW: 50 €/EW Bevölkerungsdichte

Landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Burgenland

Gesamtmittel: 1.240.000 € - anteilsmäßige Anhebung unterdurchschnittliche Finanzkraft Steuerkraft (Steuern, Abgaben, Ertragsanteile)

Kärnten

max. 100.000 € pro Gemeinde unterdurchschnittliche Finanzkraft Ausgleichsbetrag für sämtliche Gemeinden unter dem Finanzkraft-Median im Bundesland (Grundsteuer, Kommunalsteuer, Ertragsanteile, Bundes-FZ zur Finanzkraftstärkung)

Niederösterreich

max. 25% der BZ-Mittel unterdurchschnittliche Finanzkraft Aufstockung auf 90% des Landesdurchschnitts; Aufstockung steigt mit niedrigerer Finanzkraft

Oberösterreich

siehe "Sonstige Verteilungskriterien laufende Bedarfszuweisungen"

Salzburg

15% der BZ-Mittel (abzüglich. § 25 Abs. 3 FAG 2017) geringe absolute Finanzkraft 40% des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und dem Betrag von 1.600.000 € (max. 250.000 bis 350.000 €) unterdurchschnittliche Finanzkraft-Kopfquote Anhebung der Finanzkraft auf 85% des Landesdurchschnittes (im Rahmen der verbleibenden Finanzmasse)

mind. 10% der BZ-Mittel 100% des Differenzbetrages bis 20.000 €, darüber hinaus 15% des Differenzbetrages

30% des Unterschiedsbetrages auf 80%, wenn die Finanzkraft unter 80% des Landesdurchschnitts liegt; 15% des Unterschiedsbetrages auf 85%, wenn die Finanzkraft bei 80-85% des Landesdurchschnitts liegt 75% des Differenzbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft; hierfür können sämtliche verbleibenden strukturstärkenden Bedarfszuweisungsmittel verwendet werden, welche nicht durch andere Regelungen verbraucht wurden

Steiermark

k.A.

Tirol

unterdurchschnittliche Finanzkraft Ausgleichsbetrag zwischen fiktivem Finanzbedarf der jeweiligen Größenklasse und tatsächlicher Finanzkraft

Vorarlberg

unterdurchschnittliche Finanzkraft bei Gemeinden unter 10.000 EW

unterdurchschnittliche Finanzkraft (Ausgleich zwischen fiktivem Finanzbedarf und tatsächlicher Finanzkraft) Ausgleichsbetrag bei unterdurchschn. Finanzkraft

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

Tabelle 4: Regelungen zum Haushaltsausgleich, Förderungen von großen Städten und zentralörtlichen Aufgaben

Haushaltsausgleich / Abgangsgemeinden Förderhöhe Fördergegenstand Verteilungskriterien Burgenland

k.A.

Kärnten

k.A.

Niederösterreich

k.A. Verringerung des Haushaltsabgangs k.A.

Oberösterreich

Ausgleich des Haushaltsabgangs im Ausgleich des ordentlichen Haushalts nach Erfüllung bestimmter Kriterien (z.B. max. anerkannte ordentlichen Haushalt (Härteausgleichsfonds) Ausgaben bei freiwilligen Ausgaben und Subventionen, Ausgabendeckung in Gebührenbereichen) durchschn. 70.000 € pro Gemeinde (Verteilung Eigenmittelvorsorge zur * Gemeinden, die einen Ausgleich des ordentlichen Haushalts ähnlich Mittel des Strukturfonds - aber ohne Projektfinanzierung erhalten finanzkraftbezogene Zu- oder Abschläge) (Härteausgleichsfonds) * Gemeinden, denen trotz ausgeglichenem ordentlichen Haushalt Mittel zur Projektfinanzierung fehlen

Salzburg

k.A., orientiert sich am Haushaltsabgang im Haushaltsausgleich Ausgleichszahlung bei einem Haushaltabgang im ordentlichen ordentlichen Haushalt Haushalt

Steiermark

k.A., orientiert sich am Haushaltsabgang im Aufrechterhaltung oder Ausgleichszahlung bei einem Haushaltabgang im ordentlichen ordentlichen Haushalt Wiederherstellung des Haushalt Gleichgewichtes im Haushalt

Tirol

Ausgleich des ordentlichen Haushalts

50% des durchschnittl. Fehlbetrages der letzten zwei Rechnungsjahre, max. 100.000 €

Vorarlberg

Ausgleich der laufenden Gebarung Ausgleichsbetrag eines Fehlbetrages in der laufenden Gebarung

Sonderregelungen für große Städte Förderhöhe Fördergegenstand Kärnten

1.300.000 € Klagenfurt, Gemeinden über 20.000 EW - sind pro Stadt 1.000.000 € Villach, vom allgemeinen BZ800.000 € Gemeinden über 20.000 EW Verteilungsmodell ausgenommen

Oberösterreich

k.A. (geringe Anteile an BZ-Mittel) Statutarstädte sind vom allgemeinen pro Stadt BZ-Verteilungsmodell ausgenommen

Verteilungskriterien

Salzburg

10% der Gemeinde-BZ Stadt Salzburg pro Stadt

weitere Bundesländer

keine weiteren Regelungen

Zentralörtliche Aufgaben Förderhöhe Fördergegenstand Verteilungskriterien Burgenland

k.A. zur Höhe Bedarfszuweisungen an Gemeinden Betrag für zentrale Orte; Betriebs-, Gewerbe- und und Gemeindeverbände mit Industriestandorte; touristische Aufenthaltsorte; touristische besonderer Funktion Ausflugsstandorte

Kärnten

25.000 € bis 2.000 EW, zentralörtlicher Ausgleich pro Gemeinde 50.000 € bis 4.000 EW, 75.000 € bis 6.000 EW, 100.000 € bis 8.000 EW, 125.000 € bis 10.000 EW, 150.000 € über 10.000 EW, 200.000 € Bezirksstädte

Vorarlberg

150.000 € pro Bezirkshauptstadt Bezirkshauptstädte pro Bezirkshauptstadt

weitere Bundesländer

keine weiteren Regelungen

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

Tabelle 5: Sonstige Verteilungskriterien für laufende Bedarfszuweisungen und Übergangsregelungen

Sonstige Verteilungskriterien für laufende Bedarfszuweisungen Förderhöhe Fördergegenstand Verteilungskriterien Burgenland

k.A. zur Höhe Bedarfszuweisungen an Gemeinden a) Verteilung nach gewichteter Volkszahl ("umgekehrter ABS") und Gemeindeverbände b) Betrag pro Ortsverwaltungsteil (ab zwei Ortsverwaltungsteilen) k.A. zu Gewichtungen der Kriterien

Kärnten

max. 100.000 € pro Gemeinde Umlagenausgleich Ausgleichsbetrag bei schlechtem Verhältnis zwischen Umlagenbelastung und Finanzkraft; Angleichung an die Median-Umlagenbelastung - Rohertragsausgleich Ausgleichsbetrag bei unterdurchschn. Finanzkraft abzügl. Umlagen (Rohertrag) - bei Berücksichtigung der Gemeindegröße: Gemeinden bis 2.500 EW 100% Anhebung auf MedianRohertrag; Gemeinden von 2.501-5.000 EW 60% Anhebung auf MedianRohertrag; Gemeinden über 5.000 EW 20% Anhebung auf MedianRohertrag

Oberösterreich

Aufgabenbereiche: Aufgabenorientierung (Strukturfonds) teils EW-Zahl, teils aufgabenorientierte Kriterien - 13 Mio. € allgemeine Verwaltungsleistungen (nach EW) - 30 Mio. € Kinderbetreuung und Pflichtschulen (Anzahl 0-14-Jährige) - 10 Mio. € Gemeindestraßen (nach Straßenkilometer) - 7 Mio. € Güterwege (nach Straßenkilometer) - 2 Mio. € Tourismusaufgaben bei Gemeinden über 10.000 Nächtigungen pro Jahr Multiplikatoren der Finanzkraft: Finanzkraft-Ab- und Zuschläge bei - unter 900 € pro Kopf: +25% den aufgabenorientierten Mitteln - 1.100-1.200 € pro Kopf: -25% (Strukturfonds) - 1.200-1.300 € pro Kopf: -50% - 1.300-1.500 € pro Kopf: -67% - über 1 .500 € pro Kopf: -80%

Salzburg

Vorwegabzug von 8% der Gemeinde-BZ: Beiträge der Gemeinden zu Vorwegabzug bei den Gemeinde-BZ: daher keine - 2% Abgangsdeckung für Wasserversorgungssonstigen überörtlichen Aufgaben gemeindeweise Zuteilung und Abwasserbeseitigungsanlagen - 3% Verkehrsverbund - 3% Beiträge zum ländlichen Wegenetz

k.A., aber abhängig von finanzieller Leistungskraft

Steiermark

Ausgleich von Härten: k.A. - Änderungen bei der Ertragsanteilsverteilung - exogene Faktoren - kurzfristige Liquiditätsengpässe

weitere Bundesländer

keine weiteren Regelungen

Übergangsregelungen Förderhöhe Fördergegenstand Verteilungskriterien Kärnten

gilt nur 2018 und 2019: Verlust- bzw. Zuwachsdeckelung Deckelung der Zuwächse bzw. Verluste gegenüber dem 2018: Verlust max. 30.000 €, Zuwachs max. vorherigen BZ-Verteilungsmodell 100.000 €; 2019: Verlust max. 40.000 €, Zuwachs max. 130.000 €

Oberösterreich

Ausgleichszahlungen (max. 150.000 pro Verluste gegenüber bisheriger Gemeinde): Regelungen 2018: 80%, 2019: 60%, 2020: 40%, 2021: 20%

Vorarlberg

Ausgleich des Differenzbetrages - jährlich zehn Ausgleich für verbleibende Prozent abnehmend "Verlierergemeinden"

weitere Bundesländer

keine weiteren Regelungen Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

Tabelle 6: Projektförderung – Teil 1

Projektförderungen und weitere allgemeine Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel

Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Burgenland

Gesamtmittel: max. 80% der Projekte Kriterien: BZ-Mittel abzüglich - infrastrukturelle Maßnahmen, z.B. Gemeindezentrum, a) Bedeutung und Mehrwert für die Allgemeinheit Finanzkraftausgleich und Frei- und Hallenbad, Kinderspielplatz, Sportplatz b) Bedarf und Zweckmäßigkeit "Bedarfszuweisungen" - kulturelle Maßnahmen, z.B. Denkmäler, Kirchen, c) Projektkosten Museen k.A. zu Gewichtungen der Kriterien - gesellschaftliche Maßnahmen, z.B. Integration, Unterstützung von Vereinen, Veranstaltungen - finanzielle Maßnahmen, z.B. Haushaltskonsolidierung, Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse

Kärnten

25% der BZ-Mittel Bedarfszuweisungen nach spezifischen anhand eigener programmbezogender Richtlinien Investitionsschwerpunktprogrammen

Niederösterreich

k.A. zu Höhe oder Projektförderung und Haushaltshilfen a) Finanzbedarf Gewichtungen der Kriterien b) Strukturschwäche gemäß § 24 Z 1 FAG 2017 c) finanzielle Situation (z.B. Finanzvermögen, Rücklagen, Schuldendienst) d) raumordnungspolitische Bedeutung der Vorhaben (z.B. bloß innergemeindlich oder überregional)

Oberösterreich

Basisförderung + Zuschläge Projekte: Feuerwehrfahrzeuge, Pflichtschulbau- und GTS* 20-80% Basisförderung (Ausgangsbasis 55% + Maßnahmen, Kindergärten und Krabbelstuben, Horte, Förderquote in Abhängigkeit der Finanzkraftkopfquote) Musikschulen, Feuerwehrzeugstätten, Amtsgebäude und + bis 10% Zuschläge bei niedriger Finanzkraftsumme Bauhöfe in Gemeinden über 1.500 EW, Friedhöfe und * gesonderte Regelung bei Pflichtschulbauprojekten Aufbahrungshallen, Kommunalfahrzeuge, Musikprobelokale, Sportstättenbau, Bäderbauten

Sockelförderung + Ab- und Zuschläge

Salzburg

Projektförderung allgemein * Sockelförderung - 40% Schulen, Kinderbetreuung - 30% Straßen, Gemeindeämter, Feuerwehrhäuser, Energie - 20% Friedhöfe - 15% Räumlichkeiten für betreute Jugendeinrichtungen, Musikkapellen und Musikum * Abschläge: - überdurchschn. Finanzkraftquote (98-102% des Landesdurchschnitts und Einnahmen >2,5 Mio. €: -5%, über 102% des Landedurchschnitts und Einnahmen >2,5 Mio. €: - 10%, über 120% des Landedurchschnitts und Einnahmen >5 Mio. €: -20%) * Zuschläge: - unterdurchschn. Finanzkraftquote (unter 95% des Landesdurchschnitts: pro % +1%; Finanzkraft <1,2 Mio. €: +15%; 1,2-1,8 Mio. €: +10%; 1,8-2,3 Mio. €: +5%) - überdurchschn. Investitionsvolumen (Investitionsvolumen >200% der Finanzkraft: +15%; Vol. 150-200%: +10%; Vol. 100-150%: +5%) - interkommunale Zusammenarbeit +35% - erhöhte Gesamtenergieeffizienz (1 Punkt = +0,3%)

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

Tabelle 7: Projektförderung – Teil 2

Projektförderungen und weitere allgemeine Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel

Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Steiermark

Untersützungsrichtsatz + AbProjekte: * Unterstützungsrichtsatz: und Zuschläge - investive Projekte im außerordentlichen Haushalt - bis 50% Schulbauten, Amtsgebäude, Wirtschaftshöfe - Schulung und Ausbildung von Gemeindebediensteten - bis 40% Freizeitanlagen, Veranstaltungs- und Sporthallen, zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen alle sonstigen Projekte - Tilgung von für investive Projekte aufgenommene - bis 30% Kommunalfahrzeuge, Gemeindestraßen und Fremdmittel, in der die Gemeinde eine beherrschende Straßenbeleuchtung, Anteilskosten bei Bundes- und Stellung hat Landesstraßenbauten - Transfers an wirtschaftliche Unternehmungen - 30.000 € je Einheit für Feuerwehrrüsthäuser * Zu- und Abschlagsystem: - Finanzkraft (mind. 10% Zuschlag bei Gemeinden unter 90% des Landesdurchschnittes; 10% Abschlag bei Gemeinden über 120% des Landesdurchschnittes) - Ökologisierungsmaßnahmen (max. 10% Zuschlag) - interkommunale Zusammenarbeit (max. 20% Zuschlag)

* Festlegung teils über eine Richtlinien, wie z.B.: - öffentliche Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. 30.000 € je neuem Raum) - gemeindeübergreifende Gewerbegebiete (z.B. 15% der Erschließungskosten) - Barrierefreiheit von Gemeindegebäuden (z.B. 20% der Investitionsausgaben) * ansonsten keine Vorgaben zur Förderhöhe

Tirol

Investitionen: Gemeindeämter, Bau- und Recylinghöfe, Kriterien: Abfallentsorgungseinrichtungen, Wohn- und Pflegeheime, - Notwendigkeit und Dringlichkeit Krankenhäuser, Schulen- und - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Kinderbetreuungseinrichtungen, Friedhöfe und - Finanzkraft Aufbahrungshallen, Mehrzweck-/Veranstaltungsgebäude, - finanzielle Lage der Gemeinde sonstige Kinder- und Jugendeinrichtungen (Horte, - Finanzierbarkeit des Vorhabens durch die Gemeinde Kinderspielplätze,...), Musikschulen, Maßnahmen zur - bestehende Bedarfszuweisungszusagen und Schwerpunkte Integration von Flüchtlingen der Gemeinde * Neuerrichtung bzw. Sanierung Gemeindestraßen, - regionale Ausgewogenheit der Zusagen der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen Bedarfszuweisungen * Anschaffung/Reparatur von Kommunalfahrzeugen * sonstige Vorhaben mit rechtlichen Finanzierungsverpflichtungen * weiters: Photovoltaikanlagen, Feuerwehrzwecke, Kanal, Breitbandausbau

abhängig von Projektart, Gemeindegröße, Finanzkraft

Vorarlberg

* Investitionsvorhaben: - Pflichtschule und schulische Ganztagsbetreuung - Friedhöfe - Gehsteige an Landesstraßen in Gemeinden unter 10.000 EW - Gemeindeamtsgebäude - Kultursäle - Bau-, Abfall- und Wertstoffsammelhöfe bei Gemeindekooperationen - Pflegeheime - Hachschnitzelfeuerungsanlagen sowie BiomasseHeizwerke * Sanierungen, Umbauten etc. bei Pflichtschulen, Gemeindeamtsgebäuden, Kultursälen und Musikprobeanlagen bei Gemeinden unter 5.000 EW in Abhängigkeit der Finanzkraft * andere Vorhaben nach eigenen Richtlinien Fördergrundleistung von 8 bis 38 % der Investitionskosten (in Abhängigkeit der Projektart) + Förderzuschlag nach Gemeindegröße (aufsteigend -1 % bis 1.500 EW bis +10% bis 600 EW) + Förderzuschlag nach Finanzkraftquote (+0,5% pro %- Punkt Differenz zur durchschn. Finanzkraftquote)

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

2 Kostenbeiträge der Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen

Auslöser für diese Finanzzuweisung war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Mit der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 sind den Gemeinden Zusatzkosten entstanden, welche vom Bund nicht ausreichend abgegolten wurden, weshalb der Konsultationsmechanismus 4 ausgelöst wurde. Diese Situation wurde im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen derart gelöst, dass je Bundesland Eisenbahnkreuzungsfonds dotiert wurden (§ 27 Abs. 3 FAG 2017), welche je zu 50 Prozent von Bund und Gemeinden gespeist werden. Über die Mittelvergabe an die Gemeinden entscheiden die Länder. 5

Mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg wurden in sämtlichen Bundesländern Eisenbahnkreuzungsverordnungen verabschiedet:  Die Regelungen in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Tirol sind dabei weitgehend deckungsgleich.  Auch die Regelungen von Oberösterreich und Salzburg ähneln einander.  Nur die Regelung in der Steiermark unterscheidet sich stark von den übrigen Bundesländern. So werden keine Eigenfinanzierungsanteile und keine maximale Förderhöhe definiert, der Kostenanteil der Gemeinden wird generell auf 50 Prozent festgelegt.  Bei der Förderhöhe für die Auflassung von Eisenbahnkreuzungen sehen alle Länder, bis auf die Steiermark, bei den Pauschalzuschüssen dieselbe Höhe vor.

Eine Übersicht zu den Regelungen nach Bundesländern findet sich in Tabelle 8.

4 Recht, innerhalb der Begutachtungsfrist Verhandlungen in einem Konsultationsgremium (Finanzausgleichspartner) zu verlangen, wenn Gesetze der einen Ebene finanzielle Auswirkungen auf eine andere Ebene haben 5 Vgl. Kremser u. Maschek: Finanzausgleich 2017. Ein Handbuch, 2017; S. 111.

Bundesländer. Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnk reuzungen auf Gemeindestraßen der einzelnen Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Rich tlinien zur Auszahlung von Zuschüssen zum

Bundesland

Eigenfinanzierungsanteil Errichtung

Maximale Föderhöhe Basisförderung Zusätzliche Förderung

Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol nach Streckenkategorie: - Kategorie A: durch Lichtzeichen 280.000 Euro, durch Lichtzeichen und Schranken 350.000 Euro - Kategorie B: durch Lichtzeichen 225.000 Euro, durch Lichtzeichen und Schranken 280.000 Euro

nach Anrechnung aller Zuschüsse Oberösterreich - mindestens 20% der von der Gemeinde zu tragenden Investitionskosten Salzburg -

Steiermark - - Finanzkraftquote der jeweiligen Gemeinde: In begründeten Fällen, wie insbesondere - größergleich 100% Durchschnittsquote BL = bei mehrgleisigen Strecken, ungünstiger Förderausmaß 40% der von der Gemeinde tatsächlich zu topografischer Lage der tragenden Investitionskosten, aber höchstens 20% des Eisenbahnkreuzung oder sonstigen maßgeblichen Investitionsbasiswerts. Erschwernissen, können höhere - 80% bis 100% Durchschnittsquote BL = Förderausmaß Förderbeträge um je maximal 30.000 € 50% der von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden gewährt werden Investitionskosten, aber höchstens 25% des maßgeblichen Investitionsbasiswerts. - Unter 80% Durchschnittsquote BL = Förderausmaß 60% der von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden Investitionskosten, aber höchstens 30% des maßgeblichen Investitionsbasiswerts.

Grundsätzlich 50.000 Euro je Eisenbachnkreuzungssicherungsanlage; Finanzkraft pro EW: unter 90% der Durchschnittsquote BL = Zuschlag von 10% auf die Basisförderung. Grundsätzlich 50.000 Euro je Eisenbachnkreuzungssicherungsanlage; Steuerkopfquote der jeweiligen Gemeinde: - größergleich 100% Durchschnittsquote im BL = -10% auf die Basisföderung - 80% bis 100% Durchschnittsquote im BL = Basisföderung bleibt bei 100% - unter 80% Durchschnitstquote = +10% auf die Basisförderung

50% des anrechenbaren Kostenanteils der Gemeinde für die technische Sicherung von Eisenbahnkreuzungen Gemeinden mit fünf oder mehr zu sichernden Eisenbahnkreuzungen mit Gemeindestraßen im Gemeindegebiet erhalten einen Zuschlag von 10% auf die Basisförderung. In begründeten Fällen, wie insbesondere bei mehrgleisigen Strecken, ungünstiger topografischer Lage der Eisenbahnkreuzung oder sonstigen Erschwernissen, können höhere Förderbeträge um je maximal € 30.000 gewährt werden. Gemeinden mit fünf oder mehr zu sichernden Eisenbahnkreuzungen mit Gemeindestraßen im Gemeindegebiet erhalten einen Zuschlag von 10% auf die Basisförderung. -

Auflassung

Pauschalzuschuss 30.000 Euro

50% der anrechenbaren Kosten der Gemeinde für Ersatz- bzw. Begleitmaßnahmen im Zuge der Auflassung, aber maximal 60.000 Euro pro aufgelassener Eisenbahnkreuzung

Tabelle 8: Kostenbeiträge der Gemeinden für Investi tionen in Eisenbahnkreuzungen

3 Umsetzungsstand ÖPNV-Finanzzuweisung

Mit dem FAG 2017 wurde der Verteilungsprozess des ehemaligen § 20 Abs. 1 FAG 2008 verändert. Bis zum Jahr 2016 erfolgte die Auszahlung der Finanzzuweisung direkt durch den Bund. Die Mittel wurden in Abhängigkeit der Streckenlänge und der Zahl der beförderten Personen auf die einzelnen Gemeinden zugeteilt. Es gab daher einen direkten Zusammenhang zwischen Leistungsangebot und der erhaltenen Finanzmittelhöhe. Mit dem FAG 2017 erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 FAG 2017 die Weiterleitung der Bundesmittel auf die Gemeinden über die Länder. Hierzu werden neun „Ländertöpfe“ gebildet, welche sich an der Förderhöhe der Jahre 2013 bis 2015 orientieren. Die Städte Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg erhalten jeweils fixe Vorausanteile an den Ländertöpfen, da diese durch das Führen von Straßenbahnlinien mit den anderen Gemeinden nicht vergleichbare Aufwendungen aufweisen 6 . Die danach verbleibenden Mittel sind „entsprechend der finanziellen Belastung der Gemeinden auf Basis der Daten gemäß § 30a Abs. 1 (…) ÖPNRV-G“ (§ 23 Abs. 1) zu verteilen. Grundlage sind daher nun die im Rahmen der ÖPNV-Transparenzdatenstelle erfassten Netto-Ausgaben der Gemeinden für den ÖPNV.

Die Erhebungen hierfür werden von den Ländern (bzw. Verkehrsverbünden) vorgenommen. Die Vorgaben für die Erhebung fallen dabei durchaus unterschiedlich aus. In Kärnten werden etwa Verbundbeiträge zur Netto-Belastung hinzugezählt, in Salzburg nicht. Auch bestehen unterschiedlich weit gefasste Begriffe – etwa Abgrenzungen zu Gelegenheitsverkehren. In Kärnten wurden die Netto-Belastungen der Stadt Klagenfurt für den innerstädtischen Verkehr nicht aufgenommen. Dadurch wird die Vergleichbarkeit der Daten der ÖPNVTransparenzdatenstelle deutlich eingeschränkt. Bundesweit einheitliche Vorgaben zur Befüllung der Transparenzdatenstelle bestehen nicht. Da die Zahlungen der Bundesländer an die Gemeinden von den Ländern nicht veröffentlicht werden, ist eine gesamthafte Einschätzung zu den Auswirkungen der veränderten Regelung nur schwer möglich. Gemäß einer Rundfrage bei einzelnen Städten kam es jedoch teils zu massiven Verwerfungen. So reduzierten sich etwa die Mittel der Städte Klagenfurt und Wiener Neustadt von 2016 auf 2017 um rund 75 Prozent. Es bedarf daher einer weiterführenden Evaluierung dieser Maßnahme.

4 Zusatzmittel für nachhaltige Haushaltsführung und Migration

Eine gesamthafte Betrachtung der Auswirkungen der Veränderungen im Transfersystem auf die Verteilungswirkung auf Gemeindeebene ist aufgrund der nur unzureichend konkreten Verbuchungsmöglichkeiten gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung sowie der bundeslandweise unterschiedlichen Verbuchungspraxis nicht möglich. Im Folgenden können daher nur die zwei zusätzlichen Finanzzuweisungen des Bundes zu Migration und zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung (Strukturfonds) näher betrachtet werden. Im Zuge der Verhandlungen zum FAG 2017 sicherte der Bund eine zusätzliche Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales in der Höhe von 300 Mio. Euro p.a. zu. Rund ein Drittel der Mittel entfällt hierbei auf die Gemeinden, wovon wiederum 60 Mio. Euro über den

6 Die gesonderte Ausweisung der „Straßenbahnstädte“ findet sich bereits in den vorherigen Finanzausgleichsgesetzen.

Strukturfonds verteilt werden. Zur Verteilung dieser Mittel werden die Kriterien Bevölkerungsentwicklung (Einwohnerzahl), Abhängigenquote (Altersstruktur) und Finanzkraft herangezogen. Die über den Strukturfonds hinausgehenden Mittel (Strukturfonds Aufstockung) werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. Weiters ersetzte der Bund den Ländern und Gemeinden im Jahr 2017 die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit Flüchtlingen, welche in den Jahren 2014 und 2015 entstanden sind. Man einigte sich hierbei auf einen einmaligen pauschalen Kostenersatz in Höhe von insgesamt 125 Mio. Euro. Der Anteil der Gemeinden wurde mit 37,5 Mio. Euro festgelegt. Abbildung 2 zeigt die Pro-Kopf-Zuweisungen aus den Zusatzmitteln des Strukturfonds sowie im Bereich Migration und Integration. Die Mittel aus dem Strukturfonds weisen eine Zweiteilung auf. Der Großteil der Mittel kommt finanzschwachen Gemeinden sowie Gemeinden mit Bevölkerungsrückgängen zugute, was insbesondere auf kleinere Gemeinden im ländlichen Raum zutrifft. Der verbleibende Rest wird nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel weitergegeben, weshalb hier Städte über 20.000 EW höhere Pro-Kopf-Werte aufweisen. Mit der Größenklasse leicht steigende Werte zeigen sich beim Kostenersatz für Migration und Integration. Dies spiegelt wider, dass die Flüchtlingsaufnahme durch die Gemeinden flächendeckend erfolgt ist. Eine Betrachtung nach Bundesland zeigt, dass die Zusatzmittel für Migration und Integration sowie die Aufstockungsmittel des Strukturfonds recht gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt sind. Unterschiede gibt es hingegen bei den klassischen Strukturfondsmitteln. Vor allem die strukturschwachen Bundesländer Burgenland, Kärnten und Steiermark erhalten hier Mittel.

Abbildung 2: Strukturfonds sowie Kostenersatz Migration und Integration nach EWKlassen und Bundesland in Euro pro Kopf, 2017

40

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in Euro pro Kopf 25

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10

5

0 40

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30

in Euro pro Kopf 25

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5

0 Kostenersatz Migration und Integration Strukturfonds Aufstockung Strukturfonds

Quelle: KDZ: eigene Berechnung 2019; auf Basis von BMF: Finanzzuweisung gemäß § 5 bzw. § 24 FAG 2017.

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