RESÜMEE
III Resümee Insgesamt zeigt sich, dass nach Ablauf von zwei Jahren mehrere Auswirkungen für die Gemeindeebene auf Transferebene erkennbar sind. Unterschiedliche Bedarfszuweisungs-Richtlinien, teils mangelnde Zuordenbarkeit der Verwendungszwecke Die Vergaberichtlinien der Bundesländer für die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel unterscheiden sich in beinahe allen Verwendungszwecken beträchtlich. Teils sind einzelne Verwendungszwecke in den Vergaberichtlinien nicht zuordenbar. So bestehen etwa in mehreren Bundesländern keine gesonderten Regelungen zu Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen. Auch die Unterstützung von strukturschwachen Gemeinden wurde erst in vier Bundesländern derart umgesetzt, dass hier auch Indikatoren wie Bevölkerungsrückgänge oder Bevölkerungsdichte berücksichtig werden. In sämtlichen Bundesländern umgesetzt ist ein landesinterner Finanzkraftausgleich, wobei es sich hierbei vorwiegend um eine Stützung finanzschwacher Gemeinden handelt. Eine – wie im Paktum zum FAG 2017 vorgesehene – Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen ist nicht erkennbar. Den Autorinnen sind auch keine von den Bundesländern durchgeführten Analysen bekannt, welche die Finanzkraftregelungen in ihrer Gesamtheit betrachten würden. Neben den im FAG 2017 bestimmten Verwendungszwecken bestehen noch weitere Zwecke, welche ebenfalls unterschiedlich ausgeführt werden. Bei einem Großteil der Bundesländer ist ein Haushaltsausgleich bei Abgangsgemeinden vorgesehen. Im Burgenland etwa besteht ein „umgekehrter abgestufter Bevölkerungsschlüssel“, in Oberösterreich existiert eine von der Finanzkraft abhängige Vergabe von aufgabenorientierten Mitteln. In Salzburg besteht ein genereller Vorwegabzug von den Gemeinde-Bedarfszuweisungen für etwa ÖPNV und das ländliche Wegenetz. Sehr unterschiedliche Regelungen finden sich in Zusammenhang mit Städten. In Kärnten, Oberösterreich und Salzburg sind die großen Städte generell vom BZ-Verteilungsmodell ausgenommen und erhalten vorab einen Pauschalbetrag in sehr unterschiedlicher Höhe. In nur drei Bundesländern gibt es zusätzliche Regelungen für zentrale Orte. Schließlich ist der Projektförderungsbereich zu nennen. Nur in vier Bundesländern bestehen definierte, projektabhängige Basisförderungen mit nachvollziehbaren Zu- und Abschlägen. In den anderen Bundesländern werden in den Bedarfszuweisungs-Richtlinien keine näheren Angaben zur Bestimmung der Förderhöhe gemacht. Vergleichsweise einheitliche Umsetzung der Zuschüsse für Eisenbahnkreuzungen Bei den Richtlinien zur Umsetzung der Kostenbeiträge der Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen kam es teilweise zu Abstimmungen zwischen den Bundesländern. So sind die Regelungen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Tirol weitgehend deckungsgleich. Auch die Regelungen von Oberösterreich und Salzburg ähneln einander deutlich. Nur die steirische Regelung unterscheidet sich deutlich. In Vorarlberg ist keine Regelung bekannt.
21 24.01.19