Umsetzungsstand FAG 2017 zu Transfers an Gemeinden

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Umsetzungsstand FAG 2017 zu Transfers an Gemeinden Änderungen bei Finanzzuweisungen des Bundes und bei den Länder-GemeindeTransferbeziehungen Endbericht

verfasst von Dr.in Karoline Mitterer DIin Marion Seisenbacher Auftraggeber Österreichischer Städtebund KDZ Zentrum für Verwaltungsforschung Guglgasse 13 · A-1110 Wien T: +43 1 892 34 92-0 · F: -20 institut@kdz.or.at · www.kdz.or.at



Inhaltsverzeichnis Einleitung ........................................................................................................................................ 5 I

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der Transfers an Gemeinden durch

Maßnahmen des FAG 2017............................................................................................................ 6 II

III

Umsetzungsstand einzelner Transferregelungen............................................................. 8 1

Umsetzungsstand Gemeinde-Bedarfszuweisungen .................................................... 8

2

Kostenbeiträge der Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen.............. 17

3

Umsetzungsstand ÖPNV-Finanzzuweisung .............................................................. 19

4

Zusatzmittel für nachhaltige Haushaltsführung und Migration ................................... 19

Resümee .............................................................................................................................. 21

Quellenverzeichnis....................................................................................................................... 23



EINLEITUNG

Einleitung Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) brachte für die Gemeindeebene mehrere Änderungen. Es kam zu einer Vereinfachung der Ertragsanteilsverteilung auf die einzelnen Gemeinden, zu mehr Verantwortung der Länder für die Transferbeziehungen zwischen Ländern und Gemeinden, es bestehen mit dem Strukturfonds Zusatzmittel und es wurde versucht, die Aufgabenorientierung im Finanzausgleich zu verankern. Während die Auswirkungen der Veränderung der Ertragsanteilsverteilung mittlerweile transparent sind1, trifft dies auf die Maßnahmen, welche die Transfers an die Gemeinden betreffen, nur teilweise zu. So sind Informationen zu den Finanzzuweisungen des Bundes großteils auf der BMF-Homepage2 downloadbar bzw. auf Rückfrage erhältlich. Anders verhält es sich bei den Förderungen, welche die Länder an die Gemeinden vergeben. Hierzu werden zumeist keine Detaildaten veröffentlicht bzw. für weitergehende Betrachtungen zur Verfügung gestellt. Kennzeichen des FAG 2017 ist, dass zahlreiche Maßnahmen nicht in das Finanzausgleichsgesetz aufgenommen wurden, sondern im Rahmen des Paktums zum FAG 2017 zwischen den Finanzausgleichspartnern vereinbart wurden. Mit dem Jahr 2019 ist nun die Hälfte der Finanzausgleichsperiode erreicht. Es stellt sich nun die Frage, wie viele der mit dem FAG 2017 (und dem Paktum) angestrebten Maßnahmen bereits umgesetzt werden konnten. Die vorliegende Übersicht soll einen Einblick in die aktuelle Situation geben, wobei insbesondere die folgenden Schwerpunkte im Mittelpunkt stehen:  

 

1 2

Überblick über die finanziellen Auswirkungen der Veränderungen im Bereich der Transfers an Gemeinden Umsetzungsstand der rechtlichen Regelungen im Bereich der GemeindeBedarfszuweisungen und der Kostenbeiträge der Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen Erster Einblick in die Problematik der neuen Vergabekriterien im Bereich der ÖPNVFinanzzuweisungen Finanzielle Verteilungswirkungen der Zusatzmittel (Strukturfonds, Migration) auf die Gemeinden

Siehe hierzu etwa Mitterer et al.: Gemeindefinanzen, 2018; BMF: Gemeindeweise Ertragsanteile, 2016 und 2017. https://www.bmf.gv.at/budget/finanzbeziehungen-zu-laendern-und-gemeinden/unterlagen-zum-finanzausgleich.html

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN IM BEREICH DER TRANSFERS AN GEMEINDEN DURCH MAßNAHMEN DES FAG 2017

I

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der Transfers an Gemeinden durch Maßnahmen des FAG 2017

In Abbildung 1 wird ein Überblick zu Regelungen des FAG 2008 und des FAG 2017 gegeben, welche für die Gemeindeebene von besonderer Relevanz sind. Dabei zeigt sich, dass es mit dem FAG 2017 nicht nur zu einer veränderten Ertragsanteilsverteilung gekommen ist, sondern dass sich dieses auch auf die direkten Finanzzuweisungen des Bundes an die Gemeinden sowie auf die Transfers zwischen den Ländern und Gemeinden auswirkt. Im Folgenden wird der Fokus auf die beiden Teilbereiche der direkten Finanzzuweisungen des Bundes und die Transfers zwischen Ländern und Gemeinden gelegt. Abbildung 1: Gemeinderelevante Änderungen durch das FAG 2017

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis FAG 2008 und FAG 2017 sowie Paktum zu den Finanzausgleichsgesetzen. Anmerkungen: Finanzströme unter 30 Mio. Euro werden nicht dargestellt.

Stärkere Länder, mehr Mittel vom Bund Das FAG 2017 hat zahlreiche Veränderungen im Transfersystem gebracht. Tabelle 1 zeigt die Änderungen des FAG 2017 gegenüber dem FAG 2008. Grundsätzlich besteht eine Verschiebung der Regelungshoheit zahlreicher Transfers vom Bund auf die Länderebene. So wurde die Mittelvergabe der ÖPNV-Finanzzuweisungen an die Länder übertragen. Dabei gelten auch veränderte Erhebungskriterien, welche je nach Bundesland durchaus unterschiedlich ausfallen. Weiters entfiel der bisherige bundesweite Finanzkraftausgleich (Gemeindekopfquotenausgleich). Die Mittel sowie die Verantwortung für einen landesinternen Ressourcenausgleich wurden an die Länder übertragen. Konkrete Länderkonzepte für eine ganzheitliche Überarbeitung des Ressourcenausgleichs stehen bisher jedoch aus. Dies würde die Berücksichtigung ressourcenausgleichender Maßnahmen wie etwa Umlagen zu Gunsten der Länder oder Gemeinde-Bedarfszuweisungen umfassen.

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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN IM BEREICH DER TRANSFERS AN GEMEINDEN DURCH MAßNAHMEN DES FAG 2017

Bei den Übertragungen wurde die bisherige Transferhöhe grundsätzlich beibehalten, sodass es zu Steigerungen im ÖPNV-Bereich und bei Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Steuereinnahmen kommt. Die Mittel für die zusätzlichen Gemeinde-Bedarfszuweisungen (ehemaliger Gemeindekopfquotenausgleich) stagnieren aufgrund einer Adaptierung der Bemessungsgrundlage gegenüber dem Vorjahr. Gleichzeitig wurden 6 Mio. Euro zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an den Strukturfonds umgeschichtet. Neu hinzugekommen sind Zusatzmittel des Bundes im Rahmen des Strukturfonds, eine einmalige Abgeltung für Kosten im Zusammenhang mit erhöhten Flüchtlingskosten sowie Mittel für den Ausbau von Eisenbahnkreuzungen. Diese belaufen sich auf insgesamt 155 Mio. Euro. Tabelle 1: Finanzzuweisungen des Bundes sowie Gemeinde-Bedarfszuweisungen gemäß FAG 2017 Regelungen des FAG

FAG 2008 ÖPNV (§ 20 Abs. 1 und 2) Statutarstädte Krems und Waidhofen (§ 20 Abs. 3) Zuschüsse Theater (§ 23 Abs. 1) Gemeindekopfquotenausgleich (§ 21) Gemeindekopfquotenausgleich (§ 21 Abs. 7 und 8) Gemeindekopfquotenausgleich (§ 21 Abs. 9 und 10)

Finanzzuweisung an Städte (§ 21 Abs. 11) Bedarfszuweisungsmittel (ohne Wien) (§ 11 Abs. 1) Gesamt

FAG 2017 ÖPNV (§ 23 Abs. 1 und 2) Statutarstädte Krems und Waidhofen (§ 23 Abs. 3) Zuschüsse Theater (§ 27 Abs. 1) zusätzliche GemeindeBedarfszuweisungsmittel (Finanzkraftausgleich, interkommunale Zusammenarbeit, strukturschwache Gemeinden) (§ 25 Abs. 1 und 2) Finanzzuweisung an Städte (§ 25 Abs. 3) Bedarfszuweisungsmittel (ohne Wien) (§ 12 Abs. 1) Eisenbahnkreuzungen (§ 27 Abs. 3) Kostenersatz Migration und Integration - einmalig 2017 (§ 5) Strukturfonds Zusatzmittel (§ 24)

Regelungshoheit

FAG 2008 FAG 2017 Bund Länder

Einnahmen in Tsd. Euro 2016 (FAG 2017 Veränderung 2008) (FAG 2017) 2016-2017 83.140 84.473 1.332

Bund

Bund

2.427

2.459

32

Bund

Bund

10.534

10.534

0

110.798

-5.934

16.000

16.000

0

898.175

925.713

27.538

4.810

4.810

37.500

37.500

112.863 1.305.150

112.863 178.141

116.732 Bund

Länder

Länder

41.237 75.495

Bund

Bund

Länder

Länder

-

Länder

-

Bund

-

Bund

1.127.008

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: BMF: Zahlungen des Bundes an Länder und Gemeinden; Sonderauswertungen zu mehreren Bundestransfers 2017.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

II

Umsetzungsstand einzelner Transferregelungen

1

Umsetzungsstand Gemeinde-Bedarfszuweisungen

Mit dem FAG 2017 kam es zu einer Übertragung des bisherigen Gemeindekopfquotenausgleichs vom Bund an die Gemeinden in Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel. Diese Zusatzmittel stocken die bisherigen Gemeinde-Bedarfszuweisungen auf. Insgesamt ergeben sich nun folgende Verwendungszwecke (§ 12 Abs. 5 FAG 2017):     

Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden, Unterstützung strukturschwacher Gemeinden, Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind, landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen, Bedarfszuweisungen an Gemeinden (dies sind etwa Haushaltsausgleich oder Investitionsförderungen).

In den Jahren bis 2019 sind zumindest 15 Prozent und ab dem Jahr 2020 zumindest 20 Prozent der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel für die ersten drei Zwecke (Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen, strukturschwache Gemeinden) zu verwenden. Die Länder sind verpflichtet, das BMF zumindest alle zwei Jahre über die Verwendung der GemeindeBedarfszuweisungsmittel zu informieren. Seit dem FAG 2017 kam es in allen Bundesländern zu Adaptierungen der Vergaberichtlinien der Gemeinde-Bedarfszuweisungen. Folgend wird ein Überblick zu den Regelungen der Bundesländer nach einzelnen Verwendungszwecken gegeben. Insgesamt zeigen sich dabei sehr unterschiedliche Regelungen. Auch sind in den Vergaberichtlinien nicht immer alle im FAG 2017 definierten Verwendungszwecke klar zuzuordnen. Die Zwecke werden in der Regel in den Vergaberichtlinien nicht gesondert als solche bezeichnet, sondern wurden daher im Folgenden von den Autorinnen zugeordnet. Als Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen gelten jeweils die Vergaberichtlinien der Bundesländer, welche auf der BMF-Homepage3 veröffentlicht wurden. Im Bereich der Bedarfszuweisungen erfolgte – aufgrund der großen Bedeutung dieses Bereiches – eine weitere Differenzierung. Insgesamt ergeben sich damit die folgenden Verwendungszwecke: 

3

Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen: - Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden - Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind Struktur- und finanzschwache Gemeinden - Unterstützung strukturschwacher Gemeinden

https://www.bmf.gv.at/budget/finanzbeziehungen-zu-laendern-und-gemeinden/unterlagen-zum-finanzausgleich.html (download 14.12.2018).

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

- landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen Bedarfszuweisungen an Gemeinden - Haushaltsausgleich / Abgangsgemeinden - zentralörtliche bzw. überörtliche Aufgaben - sonstige Verteilungskriterien der laufenden Bedarfszuweisungen - Übergangsregelungen (aufgrund Veränderungen des FAG 2017) - Projektförderungen

Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen Regelungen zur interkommunalen Zusammenarbeit (Tabelle 2) finden sich innerhalb der BZRichtlinien in nur fünf Bundesländern, zu den Gemeindezusammenlegungen in nur vier Bundesländern. Dabei ist die Art der Förderung sehr unterschiedlich. Während die Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit im Burgenland und in der Steiermark zumeist pro Kopf erfolgt, gibt es in Niederösterreich einen Pauschalbetrag pro Kooperation. In Tirol wird auf die Regelungen der weiteren Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel verwiesen. Im Bereich der Gemeindezusammenlegungen bestehen Pauschalbeträge pro Fusionsprojekt. Diese liegen etwa im Burgenland bei 200 Tsd. Euro im ersten Jahr und in Niederösterreich bei 80 Tsd. Euro. In Tirol wird der Pauschalbetrag von der Gemeindegröße abhängig gemacht. Struktur- und finanzschwache Gemeinden Sehr unterschiedliche Regelungen finden sich auch zur Unterstützung strukturschwacher Gemeinden (Tabelle 3):  

In den Bundesländern Salzburg und Steiermark konnten hier keine Maßnahmen zugeordnet werden. In den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Tirol und Vorarlberg werden etwa Bevölkerungsrückgänge berücksichtigt, in den Bundesländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg auch die Siedlungsdichte. Im Burgenland und in Tirol wird die Kommunalsteuer herangezogen, im Burgenland noch zusätzlich die Erwerbsquote und in Vorarlberg auch Gemeinden ohne Nahversorger sowie Gemeinden unter 3.000 EW. Die Zuschüsse können pro Kopf sein oder pro Gemeinde.

Mit Ausnahme der Steiermark finden sich in sämtlichen Bundesländern Maßnahmen zum landesinternen Finanzkraftausgleich (Tabelle 3). In der Regel handelt es sich hierbei um einen Ausgleich einer unterdurchschnittlichen Finanzkraft, wobei sowohl die Förderhöhe als auch das Ausmaß des Ausgleiches variieren. Bedarfszuweisungen an Gemeinden Punkto Haushaltsausgleich (Tabelle 4) finden sich im Burgenland und in Kärnten keine expliziten Regelungen, in Niederösterreich fehlt eine entsprechende Konkretisierung. In den weiteren Bundesländern steht der Ausgleich des ordentlichen Haushalts (in Vorarlberg der laufenden Gebarung) im Mittelpunkt. Vergleichsweise selten sind Bezüge zu zentralen Orten (Tabelle 4): 

In den Bundesländern Niederösterreich, Steiermark und Tirol bestehen keine Regelungen im Zusammenhang mit zentralen Orten.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

   

In Kärnten, Oberösterreich und Salzburg sind die größten Städte von den allgemeinen Bedarfszuweisungen ausgenommen und erhalten einen Pauschalbetrag pro Stadt. Im Burgenland werden zentrale Orte, aber auch Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte sowie Tourismusgemeinden gesondert gefördert. In Kärnten gibt es einen zentralörtlichen Ausgleich für zentrale Orte von 2.000 bis 10.000 EW bzw. für Bezirksstädte. In Vorarlberg erhalten Bezirksstädte einen Pauschalbetrag.

Daneben bestehen Maßnahmen, welche den genannten Verwendungszwecken nicht klar zugeordnet werden können (Tabelle 5). Diese wurden unter der Kategorie der sonstigen Verteilungskriterien der laufenden Bedarfszuweisungen zusammengefasst. Hier findet sich eine Vielfalt an Maßnahmen mit durchaus unterschiedlichen Wirkungen:  

Im Burgenland etwa gibt es einen „umgekehrten abgestuften Bevölkerungsschlüssel“, um kleinere Gemeinden stärker zu fördern. In Kärnten besteht ein Ausgleich bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen Umlagenbelastung und Finanzkraft, daher eine zusätzliche Stützung finanzschwacher Gemeinden. In Oberösterreich existieren aufgabenorientierte Kriterien, wie etwa die Anzahl an Kindern oder die Straßenkilometer, welche jedoch nur in Abhängigkeit der Finanzkraft zu tragen kommen. In Salzburg wird ein Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungen im Rahmen von Vorwegabzügen – etwa für das ländliche Wegenetz oder den Verkehrsverbund – reduziert. In der Steiermark besteht ein zusätzlicher Härteausgleich.

In drei Bundesländern bestehen Übergangsregelungen (Tabelle 5), um Verluste durch den Umstieg auf neue Regelungen, welche das FAG 2017 nach sich zieht, auszugleichen. Unterschiedliche Regelungen – und insbesondere auch Regelungstiefen – finden sich schließlich bei den Projektförderungen (Tabelle 6 und Tabelle 7):     

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Nur in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg werden konkrete Förderungsbereiche aufgezählt. Die Zuschusshöhe wird in sämtlichen Bundesländern von bestimmten Kriterien abhängig gemacht. Im Burgenland sind dies eher allgemeine Kriterien wie Bedeutung und Mehrwert für die Allgemeinheit. In Niederösterreich werden finanz- und strukturschwache Gemeinden besonders gefördert. In Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und in Vorarlberg besteht eine Basisförderung mit Zu- und Abschlägen. In Oberösterreich ist der Zuschlag ausschließlich von der Finanzkraft abhängig. In Salzburg und in der Steiermark werden neben der Finanzkraft auch die interkommunale Zusammenarbeit und ökologische Aspekte, nur in Salzburg auch das Investitionsvolumen berücksichtigt. In Vorarlberg sind die Gemeindegröße und die Finanzkraft relevant. In Tirol werden u.a. die Finanzkraft, die Notwendigkeit des Vorhabens und die finanzielle Lage der Gemeinden mitberücksichtigt.


UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

Tabelle 2: Interkommunale Zusammenarbeit und Gemeindezusammenlegungen Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit einschließlich solcher in Form von Gemeindeverbänden Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Gesamtmittel: max. 25.000 € Gesamtmittel: max. 240.000 € k.A. Gesamtmittel: max. 200.000 € 5.000 € pro Musikschulstandort entsprechend der Bewertung der Kriterien

Burgenland Verwaltungseinheiten Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände Breitbandausbau Verkehr (inkl. interkommuanle Betriebsgebiete, örtliche Entwicklungskonzepte) Musikschulen

pro Kopf pro Kopf Orientierung an Netto-Ausgaben k.A.

pro Musikschulstandort (auch wenn keine Kooperation besteht) diverse Maßnahmen, z.B. Entsorgung, Feuerwehr, Infrastruktur, Kriterien: IT - Mehrwert der Leistung für die Allgemeinheit - Bedeutung und Zweckmäßigkeit der interkommunalen Zusammenarbeit - Kostendeckungsgrad - Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - neue Maßnahme oder Fortführung einer bestehenden Maßnahme - Anzahl der EinwohnerInnen Kärnten k.A. Niederösterreich

30.000 € bei 5-10 Gemeinden, 50.000 € bei 11-20 Gemeinden, 100.000 € bei 21-40 Gemeinden, 150.000 € über 40 Gemeinden 15% Zuschlag zur Förderquote

6,2 Mio. € p.a. mind. 15% der BZ-Mittel

pro Kooperation

Oberösterreich interkommunale Projekte und Zusammenführung von Infrastrukturen: Pflichtschulbau- und GTS-Maßnahmen, Kindergärten und Krabbelstuben, Horte, Amtsgebäude, Bauhöfe und Kommunalfahrzeuge, Sportanlagen und Bäderbauten, Feuerwehrzeugstätten, Musikprobelokale, Veranstaltungsinfrastruktur Salzburg k.A. Steiermark interkommunale Zusammenarbeit Tirol interkommunale Zusammenarbeit einschließlich Gemeindeverbände Vorarlberg k.A.

verteilt pro EW analog weitere Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel

Förderung von Gemeindezusammenlegungen einschließlich solcher, die in den jeweils letzten zehn Jahren erfolgt sind Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Burgenland 1. Jahr 200.000 €, 2.+3. Jahr 100.000 € pro Gemeinde

pro "neu" fusionierter Gemeinde Kärnten k.A. Niederösterreich

1. Jahr 80.000 €, 2. Jahr 60.000 €, 3. Jahr 40.000 €, 4. Jahr 20.000 € pro Gemeinde

pro "neu" fusionierter Gemeinde

Oberösterreich Gemeindefusionen

absteigender Betrag über 4 Jahre: Gemeinden über 10.000 EW: 1.000.000 € bis 250.000 € Gemeinden 6.001-10.000 EW: 750.000 € bis 125.000 € Gemeinden 4.001-6.000 EW: 600.000 € bis 150.000 € Gemeinden 2.501-4.000 EW: 500.000 € bis 150.000 € Gemeinden 1.001-2.500 EW: 400.000 € bis 100.000 € Gemeinden bis 1.000 EW: 350.000 € bis 100.000 €

max. drei "Fusionsprojekte" möglich

Salzburg k.A. Steiermark k.A. Tirol Gemeindezusammenlegungen von zwei oder mehreren Gemeinden

pro "neu" fusionierter Gemeinde

Vorarlberg k.A.

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

Tabelle 3: Unterstützung strukturschwacher Gemeinden und Finanzkraftausgleich Förderhöhe

Unterstützung strukturschwacher Gemeinden Fördergegenstand im Detail Burgenland

Gesamtmittel: 20% der BZ-Mittel abzüglich Mittel für IKZ und Fusionen

320.000 € bis 40 EW/km²; 270.000 € bis 80 EW/km², 200.000 € bis 180 EW/km², 150.000 € über 180 EW/km² 477 Euro pro verlorenem EW

k.A.

mind. 5% der BZ-Mittel

30.000 €

davon 25% der Mittel: pro Kopf 25% der Mittel: nach Ausmaß des Bevölkerungsrückganges 25% der Mittel

25% der Mittel

100.000 € Gemeinden unter 3.000 EW 500 € pro unterdurchschn. zugenommenen EW 50.000 € pro Gemeinde ohne Nahversorger 2.000-4.000 m² pro EW: 25 €/EW über 4.000 m² pro EW: 50 €/EW

Verteilungskriterien

Orientierung am Verhältnis zur "strukturstärksten" Gemeinde bei den einzelnen Kriterien a) relative Bevölkerungsveränderung b) Kommunalsteuer c) Erwerbsquote Kärnten Bevölkerungsdichte-Ausgleich

Bevölkerungsausgleich

Niederösterreich Berücksichtigung strukturschwacher Gemeinden bei Projektförderung und Haushaltshilfe Oberösterreich Sockelförderung (Strukturfonds) Salzburg k.A. Steiermark k.A. Tirol Gemeinden mit Bevölkerungsrückgängen

Gemeinden bis max. 200 EW/m² Dauersiedlungsraum (keine weiteren Angaben zur Verteilung) Gemeinden mit unterdurchschn. Kommunalsteuerqoute (keine weiteren Angaben zur Verteilung) Vorarlberg Klein- und Mittelgemeinden Gemeinden mit Bevölkerungsrückgängen Gemeinden ohne Nahversorger Gemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte

pro Gemeinde

Ausgleichsbetrag bei Bevölkerungsrückgang; bei Berücksichtigung von Finanzkraft und Umlagenbelastung k.A.

pro Gemeinde

relative Bevölkerungsveränderung

Siedlungsdichte

unterdurchschnittliche Kommunalsteuerquote (max. 15% Anteil Kommunalsteuer an den Abgabenertragsanteilen) Pauschalbetrag pro Gemeinde Pauschalbetrag pro unterdurchschn. zugenommenen EW Pauschalbetrag pro Gemeinden ohne Nahversorger Pauschalbetrag pro EW in Abhängigkeit der Bevölkerungsdichte

Landesinterner Finanzkraftausgleich zwischen den Gemeinden unter Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien

max. 100.000 € pro Gemeinde

Burgenland unterdurchschnittliche Finanzkraft Kärnten unterdurchschnittliche Finanzkraft

max. 25% der BZ-Mittel

Niederösterreich unterdurchschnittliche Finanzkraft

Gesamtmittel: 1.240.000 € - anteilsmäßige Anhebung

Steuerkraft (Steuern, Abgaben, Ertragsanteile) Ausgleichsbetrag für sämtliche Gemeinden unter dem Finanzkraft-Median im Bundesland (Grundsteuer, Kommunalsteuer, Ertragsanteile, Bundes-FZ zur Finanzkraftstärkung)

Aufstockung auf 90% des Landesdurchschnitts; Aufstockung steigt mit niedrigerer Finanzkraft Oberösterreich siehe "Sonstige Verteilungskriterien laufende Bedarfszuweisungen" Salzburg 15% der BZ-Mittel (abzüglich. § 25 Abs. 3 FAG 2017) geringe absolute Finanzkraft 40% des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und dem Betrag von 1.600.000 € (max. 250.000 bis 350.000 €) unterdurchschnittliche Finanzkraft-Kopfquote Anhebung der Finanzkraft auf 85% des Landesdurchschnittes (im Rahmen der verbleibenden Finanzmasse)

mind. 10% 100% des Differenzbetrages bis 20.000 €, der BZ-Mittel darüber hinaus 15% des Differenzbetrages 30% des Unterschiedsbetrages auf 80%, wenn die Finanzkraft unter 80% des Landesdurchschnitts liegt; 15% des Unterschiedsbetrages auf 85%, wenn die Finanzkraft bei 80-85% des Landesdurchschnitts liegt 75% des Differenzbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft; hierfür können sämtliche verbleibenden strukturstärkenden Bedarfszuweisungsmittel verwendet werden, welche nicht durch andere Regelungen verbraucht wurden

Steiermark k.A. Tirol unterdurchschnittliche Finanzkraft

Ausgleichsbetrag zwischen fiktivem Finanzbedarf der jeweiligen Größenklasse und tatsächlicher Finanzkraft

Vorarlberg unterdurchschnittliche Finanzkraft bei Gemeinden unter 10.000 EW

unterdurchschnittliche Finanzkraft (Ausgleich zwischen fiktivem Finanzbedarf und tatsächlicher Finanzkraft)

Ausgleichsbetrag bei unterdurchschn. Finanzkraft

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

Tabelle 4: Regelungen zum Haushaltsausgleich, Förderungen von großen Städten und zentralörtlichen Aufgaben Förderhöhe

Haushaltsausgleich / Abgangsgemeinden Fördergegenstand Verteilungskriterien Burgenland k.A. Kärnten k.A. Niederösterreich Verringerung des Haushaltsabgangs k.A.

k.A.

Oberösterreich Ausgleich des ordentlichen Haushalts nach Erfüllung bestimmter Kriterien (z.B. max. anerkannte (Härteausgleichsfonds) Ausgaben bei freiwilligen Ausgaben und Subventionen, Ausgabendeckung in Gebührenbereichen) durchschn. 70.000 € pro Gemeinde (Verteilung Eigenmittelvorsorge zur * Gemeinden, die einen Ausgleich des ordentlichen Haushalts ähnlich Mittel des Strukturfonds - aber ohne Projektfinanzierung erhalten finanzkraftbezogene Zu- oder Abschläge) (Härteausgleichsfonds) * Gemeinden, denen trotz ausgeglichenem ordentlichen Haushalt Mittel zur Projektfinanzierung fehlen Salzburg k.A., orientiert sich am Haushaltsabgang im Haushaltsausgleich Ausgleichszahlung bei einem Haushaltabgang im ordentlichen ordentlichen Haushalt Haushalt Steiermark k.A., orientiert sich am Haushaltsabgang im Aufrechterhaltung oder Ausgleichszahlung bei einem Haushaltabgang im ordentlichen ordentlichen Haushalt Wiederherstellung des Haushalt Gleichgewichtes im Haushalt Tirol Ausgleich des ordentlichen Haushalts Ausgleich des Haushaltsabgangs im ordentlichen Haushalt

50% des durchschnittl. Fehlbetrages der letzten zwei Rechnungsjahre, max. 100.000 €

Förderhöhe 1.300.000 € Klagenfurt, 1.000.000 € Villach, 800.000 € Gemeinden über 20.000 EW k.A. (geringe Anteile an BZ-Mittel)

Vorarlberg Ausgleich der laufenden Gebarung

Ausgleichsbetrag eines Fehlbetrages in der laufenden Gebarung

Sonderregelungen für große Städte Fördergegenstand Verteilungskriterien Kärnten Gemeinden über 20.000 EW - sind pro Stadt vom allgemeinen BZVerteilungsmodell ausgenommen Oberösterreich Statutarstädte sind vom allgemeinen pro Stadt BZ-Verteilungsmodell ausgenommen Salzburg

10% der Gemeinde-BZ

Förderhöhe k.A. zur Höhe

25.000 € bis 2.000 EW, 50.000 € bis 4.000 EW, 75.000 € bis 6.000 EW, 100.000 € bis 8.000 EW, 125.000 € bis 10.000 EW, 150.000 € über 10.000 EW, 200.000 € Bezirksstädte 150.000 € pro Bezirkshauptstadt

Stadt Salzburg

pro Stadt weitere Bundesländer keine weiteren Regelungen

Zentralörtliche Aufgaben Fördergegenstand Burgenland Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände mit besonderer Funktion Kärnten zentralörtlicher Ausgleich

Verteilungskriterien

Betrag für zentrale Orte; Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte; touristische Aufenthaltsorte; touristische Ausflugsstandorte pro Gemeinde

Vorarlberg Bezirkshauptstädte pro Bezirkshauptstadt weitere Bundesländer keine weiteren Regelungen

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

Tabelle 5: Sonstige Verteilungskriterien für laufende Bedarfszuweisungen und Übergangsregelungen Sonstige Verteilungskriterien für laufende Bedarfszuweisungen Förderhöhe Fördergegenstand Verteilungskriterien k.A. zur Höhe

Burgenland Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

max. 100.000 € pro Gemeinde

Umlagenausgleich

-

Rohertragsausgleich

a) Verteilung nach gewichteter Volkszahl ("umgekehrter ABS") b) Betrag pro Ortsverwaltungsteil (ab zwei Ortsverwaltungsteilen) k.A. zu Gewichtungen der Kriterien

Kärnten

Aufgabenbereiche: - 13 Mio. € allgemeine Verwaltungsleistungen (nach EW) - 30 Mio. € Kinderbetreuung und Pflichtschulen (Anzahl 0-14-Jährige) - 10 Mio. € Gemeindestraßen (nach Straßenkilometer) - 7 Mio. € Güterwege (nach Straßenkilometer) - 2 Mio. € Tourismusaufgaben bei Gemeinden über 10.000 Nächtigungen pro Jahr Multiplikatoren der Finanzkraft: - unter 900 € pro Kopf: +25% - 1.100-1.200 € pro Kopf: -25% - 1.200-1.300 € pro Kopf: -50% - 1.300-1.500 € pro Kopf: -67% - über 1.500 € pro Kopf: -80%

Oberösterreich Aufgabenorientierung (Strukturfonds) teils EW-Zahl, teils aufgabenorientierte Kriterien

Finanzkraft-Ab- und Zuschläge bei den aufgabenorientierten Mitteln (Strukturfonds)

Salzburg Vorwegabzug von 8% der Gemeinde-BZ: Beiträge der Gemeinden zu - 2% Abgangsdeckung für Wasserversorgungs- sonstigen überörtlichen Aufgaben und Abwasserbeseitigungsanlagen - 3% Verkehrsverbund - 3% Beiträge zum ländlichen Wegenetz

k.A., aber abhängig von finanzieller Leistungskraft

Förderhöhe gilt nur 2018 und 2019: 2018: Verlust max. 30.000 €, Zuwachs max. 100.000 €; 2019: Verlust max. 40.000 €, Zuwachs max. 130.000 € Ausgleichszahlungen (max. 150.000 pro Gemeinde): 2018: 80%, 2019: 60%, 2020: 40%, 2021: 20% Ausgleich des Differenzbetrages - jährlich zehn Prozent abnehmend

Ausgleichsbetrag bei schlechtem Verhältnis zwischen Umlagenbelastung und Finanzkraft; Angleichung an die Median-Umlagenbelastung Ausgleichsbetrag bei unterdurchschn. Finanzkraft abzügl. Umlagen (Rohertrag) - bei Berücksichtigung der Gemeindegröße: Gemeinden bis 2.500 EW 100% Anhebung auf MedianRohertrag; Gemeinden von 2.501-5.000 EW 60% Anhebung auf MedianRohertrag; Gemeinden über 5.000 EW 20% Anhebung auf MedianRohertrag

Vorwegabzug bei den Gemeinde-BZ: daher keine gemeindeweise Zuteilung

Steiermark Ausgleich von Härten: k.A. - Änderungen bei der Ertragsanteilsverteilung - exogene Faktoren - kurzfristige Liquiditätsengpässe weitere Bundesländer keine weiteren Regelungen

Übergangsregelungen Fördergegenstand Kärnten Verlust- bzw. Zuwachsdeckelung

Verteilungskriterien

Deckelung der Zuwächse bzw. Verluste gegenüber dem vorherigen BZ-Verteilungsmodell

Oberösterreich Verluste gegenüber bisheriger Regelungen Vorarlberg Ausgleich für verbleibende "Verlierergemeinden" weitere Bundesländer keine weiteren Regelungen

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

Tabelle 6: Projektförderung – Teil 1 Projektförderungen und weitere allgemeine Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Gesamtmittel: max. 80% der BZ-Mittel abzüglich Finanzkraftausgleich und "Bedarfszuweisungen"

25% der BZ-Mittel

k.A. zu Höhe oder Gewichtungen der Kriterien

Basisförderung + Zuschläge

Burgenland Projekte - infrastrukturelle Maßnahmen, z.B. Gemeindezentrum, Frei- und Hallenbad, Kinderspielplatz, Sportplatz - kulturelle Maßnahmen, z.B. Denkmäler, Kirchen, Museen - gesellschaftliche Maßnahmen, z.B. Integration, Unterstützung von Vereinen, Veranstaltungen - finanzielle Maßnahmen, z.B. Haushaltskonsolidierung, Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse

Kärnten Bedarfszuweisungen nach spezifischen Investitionsschwerpunktprogrammen Niederösterreich Projektförderung und Haushaltshilfen

Kriterien: a) Bedeutung und Mehrwert für die Allgemeinheit b) Bedarf und Zweckmäßigkeit c) Projektkosten k.A. zu Gewichtungen der Kriterien

anhand eigener programmbezogender Richtlinien

a) Finanzbedarf b) Strukturschwäche gemäß § 24 Z 1 FAG 2017 c) finanzielle Situation (z.B. Finanzvermögen, Rücklagen, Schuldendienst) d) raumordnungspolitische Bedeutung der Vorhaben (z.B. bloß innergemeindlich oder überregional)

Oberösterreich Projekte: Feuerwehrfahrzeuge, Pflichtschulbau- und GTS- * 20-80% Basisförderung (Ausgangsbasis 55% + Maßnahmen, Kindergärten und Krabbelstuben, Horte, Förderquote in Abhängigkeit der Finanzkraftkopfquote) Musikschulen, Feuerwehrzeugstätten, Amtsgebäude und + bis 10% Zuschläge bei niedriger Finanzkraftsumme Bauhöfe in Gemeinden über 1.500 EW, Friedhöfe und * gesonderte Regelung bei Pflichtschulbauprojekten Aufbahrungshallen, Kommunalfahrzeuge, Musikprobelokale, Sportstättenbau, Bäderbauten Salzburg

Sockelförderung + Ab- und Zuschläge

Projektförderung allgemein

* Sockelförderung - 40% Schulen, Kinderbetreuung - 30% Straßen, Gemeindeämter, Feuerwehrhäuser, Energie - 20% Friedhöfe - 15% Räumlichkeiten für betreute Jugendeinrichtungen, Musikkapellen und Musikum * Abschläge: - überdurchschn. Finanzkraftquote (98-102% des Landesdurchschnitts und Einnahmen >2,5 Mio. €: -5%, über 102% des Landedurchschnitts und Einnahmen >2,5 Mio. €: 10%, über 120% des Landedurchschnitts und Einnahmen >5 Mio. €: -20%) * Zuschläge: - unterdurchschn. Finanzkraftquote (unter 95% des Landesdurchschnitts: pro % +1%; Finanzkraft <1,2 Mio. €: +15%; 1,2-1,8 Mio. €: +10%; 1,8-2,3 Mio. €: +5%) - überdurchschn. Investitionsvolumen (Investitionsvolumen >200% der Finanzkraft: +15%; Vol. 150-200%: +10%; Vol. 100-150%: +5%) - interkommunale Zusammenarbeit +35% - erhöhte Gesamtenergieeffizienz (1 Punkt = +0,3%)

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

Tabelle 7: Projektförderung – Teil 2 Projektförderungen und weitere allgemeine Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel Förderhöhe Fördergegenstand im Detail Verteilungskriterien Untersützungsrichtsatz + Abund Zuschläge

* Festlegung teils über eine Richtlinien, wie z.B.: - öffentliche Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. 30.000 € je neuem Raum) - gemeindeübergreifende Gewerbegebiete (z.B. 15% der Erschließungskosten) - Barrierefreiheit von Gemeindegebäuden (z.B. 20% der Investitionsausgaben) * ansonsten keine Vorgaben zur Förderhöhe

abhängig von Projektart, Gemeindegröße, Finanzkraft

Steiermark Projekte: - investive Projekte im außerordentlichen Haushalt - Schulung und Ausbildung von Gemeindebediensteten zur Vorbereitung auf Dienstprüfungen - Tilgung von für investive Projekte aufgenommene Fremdmittel, in der die Gemeinde eine beherrschende Stellung hat - Transfers an wirtschaftliche Unternehmungen

Tirol Investitionen: Gemeindeämter, Bau- und Recylinghöfe, Abfallentsorgungseinrichtungen, Wohn- und Pflegeheime, Krankenhäuser, Schulen- und Kinderbetreuungseinrichtungen, Friedhöfe und Aufbahrungshallen, Mehrzweck-/Veranstaltungsgebäude, sonstige Kinder- und Jugendeinrichtungen (Horte, Kinderspielplätze,...), Musikschulen, Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen * Neuerrichtung bzw. Sanierung Gemeindestraßen, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen * Anschaffung/Reparatur von Kommunalfahrzeugen * sonstige Vorhaben mit rechtlichen Finanzierungsverpflichtungen * weiters: Photovoltaikanlagen, Feuerwehrzwecke, Kanal, Breitbandausbau Vorarlberg * Investitionsvorhaben: - Pflichtschule und schulische Ganztagsbetreuung - Friedhöfe - Gehsteige an Landesstraßen in Gemeinden unter 10.000 EW - Gemeindeamtsgebäude - Kultursäle - Bau-, Abfall- und Wertstoffsammelhöfe bei Gemeindekooperationen - Pflegeheime - Hachschnitzelfeuerungsanlagen sowie BiomasseHeizwerke * Sanierungen, Umbauten etc. bei Pflichtschulen, Gemeindeamtsgebäuden, Kultursälen und Musikprobeanlagen bei Gemeinden unter 5.000 EW in Abhängigkeit der Finanzkraft * andere Vorhaben nach eigenen Richtlinien

* Unterstützungsrichtsatz: - bis 50% Schulbauten, Amtsgebäude, Wirtschaftshöfe - bis 40% Freizeitanlagen, Veranstaltungs- und Sporthallen, alle sonstigen Projekte - bis 30% Kommunalfahrzeuge, Gemeindestraßen und Straßenbeleuchtung, Anteilskosten bei Bundes- und Landesstraßenbauten - 30.000 € je Einheit für Feuerwehrrüsthäuser * Zu- und Abschlagsystem: - Finanzkraft (mind. 10% Zuschlag bei Gemeinden unter 90% des Landesdurchschnittes; 10% Abschlag bei Gemeinden über 120% des Landesdurchschnittes) - Ökologisierungsmaßnahmen (max. 10% Zuschlag) - interkommunale Zusammenarbeit (max. 20% Zuschlag) Kriterien: - Notwendigkeit und Dringlichkeit - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - Finanzkraft - finanzielle Lage der Gemeinde - Finanzierbarkeit des Vorhabens durch die Gemeinde - bestehende Bedarfszuweisungszusagen und Schwerpunkte der Gemeinde - regionale Ausgewogenheit der Zusagen der Bedarfszuweisungen

Fördergrundleistung von 8 bis 38 % der Investitionskosten (in Abhängigkeit der Projektart) + Förderzuschlag nach Gemeindegröße (aufsteigend -1% bis 1.500 EW bis +10% bis 600 EW) + Förderzuschlag nach Finanzkraftquote (+0,5% pro %-Punkt Differenz zur durchschn. Finanzkraftquote)

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Vergaberichtlinien der Bundesländer zu den GemeindeBedarfszuweisungen.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

2

Kostenbeiträge der Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen

Auslöser für diese Finanzzuweisung war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Mit der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 sind den Gemeinden Zusatzkosten entstanden, welche vom Bund nicht ausreichend abgegolten wurden, weshalb der Konsultationsmechanismus4 ausgelöst wurde. Diese Situation wurde im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen derart gelöst, dass je Bundesland Eisenbahnkreuzungsfonds dotiert wurden (§ 27 Abs. 3 FAG 2017), welche je zu 50 Prozent von Bund und Gemeinden gespeist werden. Über die Mittelvergabe an die Gemeinden entscheiden die Länder.5 Mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg wurden in sämtlichen Bundesländern Eisenbahnkreuzungsverordnungen verabschiedet:   

Die Regelungen in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Tirol sind dabei weitgehend deckungsgleich. Auch die Regelungen von Oberösterreich und Salzburg ähneln einander. Nur die Regelung in der Steiermark unterscheidet sich stark von den übrigen Bundesländern. So werden keine Eigenfinanzierungsanteile und keine maximale Förderhöhe definiert, der Kostenanteil der Gemeinden wird generell auf 50 Prozent festgelegt. Bei der Förderhöhe für die Auflassung von Eisenbahnkreuzungen sehen alle Länder, bis auf die Steiermark, bei den Pauschalzuschüssen dieselbe Höhe vor.

Eine Übersicht zu den Regelungen nach Bundesländern findet sich in Tabelle 8.

4 5

Recht, innerhalb der Begutachtungsfrist Verhandlungen in einem Konsultationsgremium (Finanzausgleichspartner) zu verlangen, wenn Gesetze der einen Ebene finanzielle Auswirkungen auf eine andere Ebene haben Vgl. Kremser u. Maschek: Finanzausgleich 2017. Ein Handbuch, 2017; S. 111.

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Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol

Zusätzliche Förderung

nach Streckenkategorie: - Kategorie A: durch Lichtzeichen 280.000 Euro, durch Lichtzeichen und Schranken 350.000 Euro - Kategorie B: durch Lichtzeichen 225.000 Euro, durch Lichtzeichen und Schranken 280.000 Euro

Finanzkraftquote der jeweiligen Gemeinde: - größergleich 100% Durchschnittsquote BL = Förderausmaß 40% der von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden Investitionskosten, aber höchstens 20% des maßgeblichen Investitionsbasiswerts. - 80% bis 100% Durchschnittsquote BL = Förderausmaß 50% der von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden Investitionskosten, aber höchstens 25% des maßgeblichen Investitionsbasiswerts. - Unter 80% Durchschnittsquote BL = Förderausmaß 60% der von der Gemeinde tatsächlich zu tragenden Investitionskosten, aber höchstens 30% des maßgeblichen Investitionsbasiswerts.

In begründeten Fällen, wie insbesondere bei mehrgleisigen Strecken, ungünstiger topografischer Lage der Eisenbahnkreuzung oder sonstigen Erschwernissen, können höhere Förderbeträge um je maximal 30.000 € gewährt werden

Grundsätzlich 50.000 Euro je Eisenbachnkreuzungssicherungsanlage; Finanzkraft pro EW: unter 90% der Durchschnittsquote BL = Zuschlag von 10% auf die Basisförderung. Grundsätzlich 50.000 Euro je Eisenbachnkreuzungssicherungsanlage; Steuerkopfquote der jeweiligen Gemeinde: - größergleich 100% Durchschnittsquote im BL = -10% auf die Basisföderung - 80% bis 100% Durchschnittsquote im BL = Basisföderung bleibt bei 100% - unter 80% Durchschnitstquote = +10% auf die Basisförderung

Gemeinden mit fünf oder mehr zu Pauschalzuschuss sichernden Eisenbahnkreuzungen mit 30.000 Euro Gemeindestraßen im Gemeindegebiet erhalten einen Zuschlag von 10% auf die Basisförderung. In begründeten Fällen, wie insbesondere bei mehrgleisigen Strecken, ungünstiger topografischer Lage der Eisenbahnkreuzung oder sonstigen Erschwernissen, können höhere Förderbeträge um je maximal € 30.000 gewährt werden. Gemeinden mit fünf oder mehr zu sichernden Eisenbahnkreuzungen mit Gemeindestraßen im Gemeindegebiet erhalten einen Zuschlag von 10% auf die Basisförderung. 50% der anrechenbaren Kosten der Gemeinde für Ersatz- bzw. Begleitmaßnahmen im Zuge der Auflassung, aber maximal 60.000 Euro pro aufgelassener Eisenbahnkreuzung

Salzburg

-

-

50% des anrechenbaren Kostenanteils der Gemeinde für die technische Sicherung von Eisenbahnkreuzungen

UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

Basisförderung

nach Anrechnung aller Zuschüsse mindestens 20% der von der Gemeinde zu tragenden Investitionskosten -

Oberösterreich

Auflassung

Maximale Föderhöhe

Tabelle 8: Kostenbeiträge der Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen

Quelle: KDZ: eigene Darstellung 2019; auf Basis: Richtlinien zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen der einzelnen Bundesländer.

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Bundesland

Steiermark

Errichtung

Eigenfinanzierungsanteil


UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

3

Umsetzungsstand ÖPNV-Finanzzuweisung

Mit dem FAG 2017 wurde der Verteilungsprozess des ehemaligen § 20 Abs. 1 FAG 2008 verändert. Bis zum Jahr 2016 erfolgte die Auszahlung der Finanzzuweisung direkt durch den Bund. Die Mittel wurden in Abhängigkeit der Streckenlänge und der Zahl der beförderten Personen auf die einzelnen Gemeinden zugeteilt. Es gab daher einen direkten Zusammenhang zwischen Leistungsangebot und der erhaltenen Finanzmittelhöhe. Mit dem FAG 2017 erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 FAG 2017 die Weiterleitung der Bundesmittel auf die Gemeinden über die Länder. Hierzu werden neun „Ländertöpfe“ gebildet, welche sich an der Förderhöhe der Jahre 2013 bis 2015 orientieren. Die Städte Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg erhalten jeweils fixe Vorausanteile an den Ländertöpfen, da diese durch das Führen von Straßenbahnlinien mit den anderen Gemeinden nicht vergleichbare Aufwendungen aufweisen6. Die danach verbleibenden Mittel sind „entsprechend der finanziellen Belastung der Gemeinden auf Basis der Daten gemäß § 30a Abs. 1 (…) ÖPNRV-G“ (§ 23 Abs. 1) zu verteilen. Grundlage sind daher nun die im Rahmen der ÖPNV-Transparenzdatenstelle erfassten Netto-Ausgaben der Gemeinden für den ÖPNV. Die Erhebungen hierfür werden von den Ländern (bzw. Verkehrsverbünden) vorgenommen. Die Vorgaben für die Erhebung fallen dabei durchaus unterschiedlich aus. In Kärnten werden etwa Verbundbeiträge zur Netto-Belastung hinzugezählt, in Salzburg nicht. Auch bestehen unterschiedlich weit gefasste Begriffe – etwa Abgrenzungen zu Gelegenheitsverkehren. In Kärnten wurden die Netto-Belastungen der Stadt Klagenfurt für den innerstädtischen Verkehr nicht aufgenommen. Dadurch wird die Vergleichbarkeit der Daten der ÖPNVTransparenzdatenstelle deutlich eingeschränkt. Bundesweit einheitliche Vorgaben zur Befüllung der Transparenzdatenstelle bestehen nicht. Da die Zahlungen der Bundesländer an die Gemeinden von den Ländern nicht veröffentlicht werden, ist eine gesamthafte Einschätzung zu den Auswirkungen der veränderten Regelung nur schwer möglich. Gemäß einer Rundfrage bei einzelnen Städten kam es jedoch teils zu massiven Verwerfungen. So reduzierten sich etwa die Mittel der Städte Klagenfurt und Wiener Neustadt von 2016 auf 2017 um rund 75 Prozent. Es bedarf daher einer weiterführenden Evaluierung dieser Maßnahme.

4

Zusatzmittel für nachhaltige Haushaltsführung und Migration

Eine gesamthafte Betrachtung der Auswirkungen der Veränderungen im Transfersystem auf die Verteilungswirkung auf Gemeindeebene ist aufgrund der nur unzureichend konkreten Verbuchungsmöglichkeiten gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung sowie der bundeslandweise unterschiedlichen Verbuchungspraxis nicht möglich. Im Folgenden können daher nur die zwei zusätzlichen Finanzzuweisungen des Bundes zu Migration und zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung (Strukturfonds) näher betrachtet werden. Im Zuge der Verhandlungen zum FAG 2017 sicherte der Bund eine zusätzliche Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales in der Höhe von 300 Mio. Euro p.a. zu. Rund ein Drittel der Mittel entfällt hierbei auf die Gemeinden, wovon wiederum 60 Mio. Euro über den 6

Die gesonderte Ausweisung der „Straßenbahnstädte“ findet sich bereits in den vorherigen Finanzausgleichsgesetzen.

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UMSETZUNGSSTAND EINZELNER TRANSFERREGELUNGEN

Strukturfonds verteilt werden. Zur Verteilung dieser Mittel werden die Kriterien Bevölkerungsentwicklung (Einwohnerzahl), Abhängigenquote (Altersstruktur) und Finanzkraft herangezogen. Die über den Strukturfonds hinausgehenden Mittel (Strukturfonds Aufstockung) werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. Weiters ersetzte der Bund den Ländern und Gemeinden im Jahr 2017 die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit Flüchtlingen, welche in den Jahren 2014 und 2015 entstanden sind. Man einigte sich hierbei auf einen einmaligen pauschalen Kostenersatz in Höhe von insgesamt 125 Mio. Euro. Der Anteil der Gemeinden wurde mit 37,5 Mio. Euro festgelegt. Abbildung 2 zeigt die Pro-Kopf-Zuweisungen aus den Zusatzmitteln des Strukturfonds sowie im Bereich Migration und Integration. Die Mittel aus dem Strukturfonds weisen eine Zweiteilung auf. Der Großteil der Mittel kommt finanzschwachen Gemeinden sowie Gemeinden mit Bevölkerungsrückgängen zugute, was insbesondere auf kleinere Gemeinden im ländlichen Raum zutrifft. Der verbleibende Rest wird nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel weitergegeben, weshalb hier Städte über 20.000 EW höhere Pro-Kopf-Werte aufweisen. Mit der Größenklasse leicht steigende Werte zeigen sich beim Kostenersatz für Migration und Integration. Dies spiegelt wider, dass die Flüchtlingsaufnahme durch die Gemeinden flächendeckend erfolgt ist. Eine Betrachtung nach Bundesland zeigt, dass die Zusatzmittel für Migration und Integration sowie die Aufstockungsmittel des Strukturfonds recht gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt sind. Unterschiede gibt es hingegen bei den klassischen Strukturfondsmitteln. Vor allem die strukturschwachen Bundesländer Burgenland, Kärnten und Steiermark erhalten hier Mittel.

40

40

35

35

30

30

25

25

20 15

in Euro pro Kopf

in Euro pro Kopf

Abbildung 2: Strukturfonds sowie Kostenersatz Migration und Integration nach EWKlassen und Bundesland in Euro pro Kopf, 2017

Kostenersatz Migration und Integration Strukturfonds Aufstockung Strukturfonds

20 15

10

10

5

5

0

0

Quelle: KDZ: eigene Berechnung 2019; auf Basis von BMF: Finanzzuweisung gemäß § 5 bzw. § 24 FAG 2017.

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RESÜMEE

III Resümee Insgesamt zeigt sich, dass nach Ablauf von zwei Jahren mehrere Auswirkungen für die Gemeindeebene auf Transferebene erkennbar sind. Unterschiedliche Bedarfszuweisungs-Richtlinien, teils mangelnde Zuordenbarkeit der Verwendungszwecke Die Vergaberichtlinien der Bundesländer für die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel unterscheiden sich in beinahe allen Verwendungszwecken beträchtlich. Teils sind einzelne Verwendungszwecke in den Vergaberichtlinien nicht zuordenbar. So bestehen etwa in mehreren Bundesländern keine gesonderten Regelungen zu Gemeindekooperationen und -zusammenlegungen. Auch die Unterstützung von strukturschwachen Gemeinden wurde erst in vier Bundesländern derart umgesetzt, dass hier auch Indikatoren wie Bevölkerungsrückgänge oder Bevölkerungsdichte berücksichtig werden. In sämtlichen Bundesländern umgesetzt ist ein landesinterner Finanzkraftausgleich, wobei es sich hierbei vorwiegend um eine Stützung finanzschwacher Gemeinden handelt. Eine – wie im Paktum zum FAG 2017 vorgesehene – Bedachtnahme auf weitere landesrechtliche Finanzkraftregelungen ist nicht erkennbar. Den Autorinnen sind auch keine von den Bundesländern durchgeführten Analysen bekannt, welche die Finanzkraftregelungen in ihrer Gesamtheit betrachten würden. Neben den im FAG 2017 bestimmten Verwendungszwecken bestehen noch weitere Zwecke, welche ebenfalls unterschiedlich ausgeführt werden. Bei einem Großteil der Bundesländer ist ein Haushaltsausgleich bei Abgangsgemeinden vorgesehen. Im Burgenland etwa besteht ein „umgekehrter abgestufter Bevölkerungsschlüssel“, in Oberösterreich existiert eine von der Finanzkraft abhängige Vergabe von aufgabenorientierten Mitteln. In Salzburg besteht ein genereller Vorwegabzug von den Gemeinde-Bedarfszuweisungen für etwa ÖPNV und das ländliche Wegenetz. Sehr unterschiedliche Regelungen finden sich in Zusammenhang mit Städten. In Kärnten, Oberösterreich und Salzburg sind die großen Städte generell vom BZ-Verteilungsmodell ausgenommen und erhalten vorab einen Pauschalbetrag in sehr unterschiedlicher Höhe. In nur drei Bundesländern gibt es zusätzliche Regelungen für zentrale Orte. Schließlich ist der Projektförderungsbereich zu nennen. Nur in vier Bundesländern bestehen definierte, projektabhängige Basisförderungen mit nachvollziehbaren Zu- und Abschlägen. In den anderen Bundesländern werden in den Bedarfszuweisungs-Richtlinien keine näheren Angaben zur Bestimmung der Förderhöhe gemacht. Vergleichsweise einheitliche Umsetzung der Zuschüsse für Eisenbahnkreuzungen Bei den Richtlinien zur Umsetzung der Kostenbeiträge der Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen kam es teilweise zu Abstimmungen zwischen den Bundesländern. So sind die Regelungen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Tirol weitgehend deckungsgleich. Auch die Regelungen von Oberösterreich und Salzburg ähneln einander deutlich. Nur die steirische Regelung unterscheidet sich deutlich. In Vorarlberg ist keine Regelung bekannt.

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RESÜMEE

Unzufriedenstellende Umsetzung der ÖPNV-Finanzzuweisungen Mit der Verknüpfung der Finanzzuweisung an die Netto-Belastung der Gemeinden im ÖPNVBereich, welche im Rahmen der ÖPNV-Transparenzdatenstelle von den Ländern erfasst werden, kam es zu teils deutlichen Verschiebungen gegenüber dem Status Quo. Kritisch zu sehen ist, dass die Erhebungen durch die Länder zur Netto-Belastung der Gemeinden nicht nach bundesweit einheitlichen Kriterien erfolgt. Auch die Abkehr von einer ursprünglich aufgabenorientierten Mittelverteilung (bisher waren Streckenlänge und beförderte Personen relevant) zu einer inputorientierten Sicht ist kritisch zu sehen, da hiermit Ineffizienzen unterstützt werden könnten. Zusatzmittel für die Gemeindeebene Seit dem Jahr 2017 stehen den Gemeinden nun zusätzliche Mittel vom Bund in der Höhe von 113 Mio. Euro zur Verfügung. Dies betrifft einerseits die Zusatzmittel für strukturschwache Gemeinden (Strukturfonds), andererseits auch Zusatzmittel für alle Gemeinden entsprechend der Verteilung der ABS-Mittel. Hinzu kommt eine Einmalzahlung im Jahr 2017 als Kostenersatz für Migration und Integration in der Höhe von 37,5 Mio. Euro. Ebenfalls zu nennen sind Mittel für die Eisenbahnkreuzungen von 4,8 Mio. Euro, welche jedoch zur Hälfte mit Gemeindemitteln dotiert sind. Von den Zusatzmitteln profitieren in hohem Maße kleinere Gemeinden, welche gleichzeitig auch als strukturschwach gelten. Es bleibt zu befürchten, dass dies bestehende Strukturen konserviert und die Motivation zu stärkerer Gemeindekooperation oder -zusammenlegungen dämpft. Gerade in strukturschwachen Regionen ist jedoch eine stärkere Zusammenarbeit innerhalb der Regionen ein Zukunftsmodell zur Aufrechterhaltung einer Mindestversorgung. Weitere Schritte Die bisherigen Umsetzungsschritte der Bundesländer haben gezeigt, dass noch keine Schritte für eine grundsätzliche Reform der Gemeinde-Länder-Transferbeziehungen gesetzt wurden, welche sämtliche Transferströme miteinbezieht. Um diese voranzutreiben, wird für die notwendigen Länder-Gemeindevereinbarungen ein politischer Beschluss zu einem Grundrahmen der Reform notwendig sein, welcher insbesondere eine Transferreduzierung und -entflechtung sowie eine stärkere Ausrichtung der Transfers an abgestimmten konkreten Zielen vorsehen sollte.7 Nach einer Einigung über die grundlegenden Zielsetzungen einer Transferreform gilt es, das Transfersystem schrittweise weiterzuentwickeln. Da mit dem FAG 2017 ein klarer Auftrag an die Länder gegeben wurde, sich mit dem Ressourcenausgleich zwischen Ländern und Gemeinden auseinanderzusetzen, bietet es sich an, die Transferbeziehungen zwischen Ländern und Gemeinden grundsätzlich und in einem Gesamtpaket zu reformieren. Eine alleinige Reform des Ressourcenausgleichs erscheint nicht zweckmäßig.8 Jedenfalls zu klären ist auch die Rolle der Gemeinden bei diesem Prozess. Da die Ausgestaltung der Transfersysteme unmittelbare Auswirkungen auf die einzelnen Gemeinden haben, sollte es im Sinne der Gemeindeautonomie eine Selbstverständlichkeit sein, ein Mitgestaltungsrecht der Gemeinden bei der Ausgestaltung der künftigen regionalen Transfersysteme einzurichten.

7 8

Vgl. Mitterer et al.: Transferreformen auf Länder- und Gemeinde-Ebene, 2017, S. 507 ff. Vgl. Mitterer et al.: Transferreformen auf Länder- und Gemeinde-Ebene, 2017, S. 516 f.

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QUELLENVERZEICHNIS

Quellenverzeichnis Bauer, Helfried; Biwald, Bauer; Mitterer, Karoline; Thöni, Erich (Hrsg.): Finanzausgleich 2017. Ein Handbuch – mit Kommentar zum FAG 2017. Wien Graz 2017. BMF: Gemeindeweise Ertragsanteile; https://www.bmf.gv.at/budget/finanzbeziehungen-zulaendern-und-gemeinden/unterlagen-zum-finanzausgleich.html (download: 14.12.2018) Kremser, Michael; Maschek, Christoph: Das Finanzausgleichsgesetz 2017 – Gesetzestext mit Kommentar; in: Bauer et al.: Finanzausgleich 2017, 2017, S. 221-330. Mitterer, Karoline; Biwald, Peter; Haindl, Anita: Transferreformen auf Länder- und GemeindeEbene; in: Bauer et al.: Finanzausgleich 2017, 2017, S. 502-517. Mitterer, Karoline; Biwald, Peter; Seisenbacher, Marion: Österreichische Gemeindefinanzen 2019 – Entwicklungen 2008 bis 2022. Stadtdialog. Februar 2019. Veranstaltung von WIFO und KDZ zur Steuerung im österreichischen Föderalismus vom 16. November 2018: http://kdz.eu/de/content/symposium18-foederalismus (download: 14.12.2018)

Finanzausgleichsgesetz FAG 2008: Finanzausgleichsgesetz 2008; BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015. FAG 2017: Finanzausgleichsgesetz 2017; BGBl. I Nr. 116/2016 idF BGBl. I Nr. 85/2018. Paktum

Richtlinien Eisenbahnkreuzungen Burgenland: Richtlinie des Landes Burgenland zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen, 2018. Kärnten: Richtlinie zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen in Kärnten, 2018 Niederösterreich: Richtlinie zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen, 2018 Oberösterreich: Richtlinie zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen, 2018. Salzburg: Richtlinie der Salzburger Landesregierung zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen an Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen gem. § 27 abs. 3 FAG 2017, 2018. Steiermark: Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung für die Gewährung von Kostenbeiträgen an Gemeinden für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen entsprechend § 27 Abs. 3 FAG 2017, 2018. Tirol: Richtlinie zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen, 2018.

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QUELLENVERZEICHNIS

Richtlinien Gemeinde-Bedarfszuweisungen Burgenland: Richtlinien für die Gewährung von Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln, 3. Juli 2018. Kärnten: Richtlinien der Kärntner Landesregierung für die Verteilung der GemeindeBedarfszuweisungsmittel, 30. April 2018. Niederösterreich: Bedarfszuweisungen an Gemeinden – Richtlinien, 5. Dezember 2017. Oberösterreich: Richtlinien „Gemeindefinanzierung neu“, Gültig 1.1.2018. Salzburg: Richtlinien zur Abwicklung der Förderungen aus dem Gemeindeausgleichsfonds. Kurz: GAF-Richtlinien. Gültig 1.1.2018. Steiermark: Richtlinien für die Gewährung von Gemeinde-Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände. Gültig 1.1.2018. Tirol: Richtlinien der Landesregierung vom 02. Mai 2017 für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 12 Abs. 5 FAG 2017) Vorarlberg: Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen. Gültig 1.1.2018.

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