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IV Konsultationsmechanismus und Grauer Finanzausgleich

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VI Anhang

VI Anhang

Das Finanzausgleichsgesetz als wesentliche Grundlage der Finanzmittelausstattung der Gemeinden ist ein Gesetz, welches zwischen den Gebietskörperschaften paktiert ist. Durch die Paktierung ist ein Mitspracherecht der Länder und der Gemeinden sichergestellt. Eine grundsätzliche Befristung des Finanzausgleichs soll weiters garantieren, dass die Mittelverteilung zwischen den Gebietskörperschaften an die sich laufend ändernden Rahmenbedingungen und Aufgabenerfordernisse angepasst wird. Dies entspricht dem Grundsatz, dass bei neuen Aufgaben oder Änderungen bei bestehenden Aufgaben, welche mit einer zusätzlichen Mehrbelastung für Gemeinden einhergehen, auch eine entsprechende finanzielle Abgeltung erfolgen muss. Zur Sicherstellung dieses Prinzips wurde eine Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus getroffen. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass gesetzliche Vorhaben oder beschlussreiche Verordnungen den betroffenen Gebietskörperschaften übermittelt und auch die finanziellen Auswirkungen dieser Regelungen auf die einzelnen Gebietskörperschaften ausgewiesen werden müssen. Er soll damit zur besseren Koordination zwischen den Finanzausgleichspartnern bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen dienen.

Wichtige Inhalte sind dabei:  „wechselseitige Informationspflichten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme über alle rechtsetzenden Maßnahmen;  das Recht, innerhalb der Begutachtungsfrist Verhandlungen im Konsultationsgremium zu verlangen (dem Konsultationsgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter aller Finanzausgleichspartner an);  Abgabe einvernehmlicher Empfehlungen des Konsultationsgremiums an den Gesetzgeber über die Kostentragung;  Regelungen der Kostentragung, insbesondere automatische Kostenersatzpflichten, wenn die Mindestbegutachtungspflichten nicht eingehalten werden oder den Entscheidungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen wird.“ 30

Damit können die betroffenen Gebietskörperschaften Einwände gegen Vorhaben vorbringen, woraufhin Verhandlungen über die Kostentragungspflichten zwischen den Gebietskörperschaften zu führen sind. Kommt keine Einigung zustande, so können tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden bzw. sind diese bei den nächsten Finanzausgleichsverhandlungen verbindlich einzubinden. 31

Obwohl der Konsultationsmechanismus bereits seit rund 15 Jahren verankert ist, wurde dieser nun erstmals bis zum Verfassungsgerichtshof durchgefochten und damit auch vollständig durchgesetzt. Anlassfall war die Erlassung der Eisenbahnkreuzungsverordnung im Jahr 2012. Mit dem vorliegenden Erkenntnis vom 12. März 2014, F1/2013-20 wurde nun ein richtungsweisendes Erkenntnis gefällt, da nun die im Zusammenhang mit Eisenbahnkreuzungen anfallenden Kosten

30 Siehe www.bmf.gv.at (download 8.5.2014). 31 Vgl. Leiss: Der Graue muss weg, 2014, S. 12 ff.

durch den Bund zu tragen sind. Vom Österreichischen Städtebund wurde der Konsultationsmechanismus seit seinem Bestehen im Jahr 1998 rund 20mal ausgelöst. 32

Obwohl der Konsultationsmechanismus bereits seit längerem besteht, ist die Durchsetzung des Instrumentes nur teilweise gegeben. Auch bestehen Mehrbelastungen im Grauen Finanzausgleich in teils beträchtlichem Ausmaß, obwohl es den Konsultationsmechanismus gibt. Es ist daher zu hinterfragen, ob dieses Instrument auch tatsächlich zweckmäßig ist. Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund der mehrmaligen Verlängerung des FAG 2008 von Bedeutung, da hier eine Prolongierung eines Paktes aus dem Jahr 2008 erfolgt, sich verändernde Rahmenbedingungen hingegen nicht berücksichtigt werden. Es ist weiters zu überlegen, mit welchen ergänzenden Maßnahmen die Auswirkungen des Grauen Finanzausgleichs auf die Gemeinden besser eingeschätzt werden können. So erscheint ein regelmäßiges Monitoring, welches eine etwaige Aufgabenverschiebung zwischen den Gebietskörperschaften während der Finanzausgleichsperiode erfasst, möglich. Dies würde auch dem Problem begegnen, dass Mehrbelastungen oftmals bei Verordnungsbeschluss noch nicht eingeschätzt werden können. Ein regelmäßiges Monitoring könnte hingegen auf die tatsächlichen Mehraufwendungen Bezug nehmen.

32 Vgl. Schmid u. Puchner: Konsultationsmechanismus, 2011, S. 22.

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