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Petition an den Landeskirchenausschuss der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nachrichtlich an das Kollegium des Oberkirchenrats an Herrn Landesbischof July an den Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses Tübingen an Frau Dekanin Kling-de Lazzer Betrifft: Umgemeindung und ihre Auswirkung Thesen am Reformationsfest 2006 veröffentlicht 1. Wir haben für uns das Recht der Landeskirche wahrgenommen, uns umgemeinden zu lassen. Wir sind also nicht in der ursprünglichen Parochie, wo wir wohnen, Kirchenmitglied, sondern in einer Gemeinde unserer Wahl. 2. Wir halten es für einen unhaltbaren Zustand, dass unser Kirchensteueranteil, der an die Gemeinden fließt, nicht unserer Wahlgemeinde zugute kommt. 3. Wir halten es außerdem für unhaltbar, dass wir zwar in dieser Gemeinde uns einbringen dürfen, sogar als Kirchengemeinderat wählbar sind, wir aber bei der Zahl der Gemeindeglieder nicht berücksichtigt werden, was z.B. Auswirkungen auf die Pfarrersbesoldung haben kann. 4. Wir können zwar von dem Pfarrer oder der Pfarrerin unserer Wahlgemeinde getauft, getraut, usw. werden, aber die Finanzen dafür fließen faktisch der anderen Gemeinde und ihrem Pfarrer/ ihrer Pfarrerin zu. 5. Wollen Sie uns wirklich so entmündigen, dass wir zwar entscheiden können, zu welcher Gemeinde wir gehören, Sie aber für uns entscheiden, dass unser Kirchensteueranteil weiterhin der alten Gemeinde zufließt? 6. Wir haben den Eindruck, dass hier ein Kernanliegen der Reformation verletzt wird: nämlich das Mündigsein jedes einzelnen Gemeindeglieds und wollen dies für uns selbst nicht länger hinnehmen. 7. Wir bitten Sie nun dringend, alles in Ihrer Macht Stehende zu tun, um diesen unhaltbaren Zustand möglichst rasch zu ändern, und sich der Regelung anderer Landeskirchen anzupassen (z.B. Baden und HessenNassau). 8. Wir prüfen zur Zeit, ob wir eine gemeinsame Klage gegen die aus unserer Sicht missbräuchliche Verwendung unserer Kirchensteuer einreichen. Über einen positiven Bescheid würden wir uns freuen! Diese Thesen unterstützen und unterzeichnen deshalb folgende Betroffene:



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