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Die Callas – Statue an der Akropolis

Das Salz in der juristischen Suppe sind immer die Geschichten, die das Leben schreibt: Sind Sie auch Leser*in des Kölner Stadtanzeiger? Dann wird Ihnen vielleicht in der Ausgabe vom 13.10.2021 auf Seite 14 die Nachricht aufgefallen sein: „Maria Callas Statue sorgt für Spott“ Die Geschichte ist schnell erzählt. Ein Künstler war beauftragt worden, die Operndiva Maria Callas in Form einer Statue zu verewigen. Das Ergebnis des künstlerischen Wirkens fand allerdings bei Vielen keinen Anklang: „Sieht aus wie ein Terminator; Ein kitschiges Stück, das besser in einem Star Wars Themenpark stünde“ waren noch die netteren Bewertungen (vgl. KStAnz. ebda.)

Wie aber lässt sich dieses Werk nun juristisch einordnen? Es handelt sich um einen sog. „Werklieferungsvertrag“

Zum 1. Januar 2018 wurde der Werklieferungsvertrag in § 650 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) neu geregelt und der alte § 651 BGB abgeschafft. Auf einen Werklieferungsvertrag finden die Vorschriften zum Kaufvertragsrecht (§§ 433 ff. BGB) entsprechend Anwendung, wenn „vertretbare Sachen“ herzustellen sind. Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden (vgl. § 91 BGB).

Bei der Herstellung von unvertretbaren Sachen gilt jedoch das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Unvertretbare Sachen sind zum Beispiel der Bau eines Instrumentes speziell nach den Wünschen des Auftraggebers oder die Anfertigung eines Gemäldes. Unvertretbare Sachen sind damit quasi Einzelstücke wie z.B. hier die Callas-Statue.

Auf den Werklieferungsvertrag finden jedoch nicht nur die Vorschriften über den Kauf- oder Werkvertrag entsprechend Anwendung, je nachdem ob es sich um eine vertretbare oder unvertretbare Sache handelt, sondern der Werklieferungsvertrag ist zugleich eine Vermischung dieser beiden Vertragsarten. Juristen sind erfinderisch, daher gibt es den Begriff des sog. „Werklieferungsvertrages“, den Sie im BGB so nicht finden werden. Er ist somit eine Mischung aus Kauf-, Werk- und Lieferungsvertrag.

Abgrenzung zum Kaufvertrag Gem. § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB verpflichtet sich ein Verkäufer dem Käufer die mangelfreie Kaufsache zu übergeben und das Eigentum an dieser Sache zu verschaffen. Der Verkäufer ist also nicht dazu verpflichtet, die Kaufsache erst herzustellen.

Abgrenzung zum Werkvertrag Der Unterschied zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag liegt im Wesentlichen darin, dass bei einem Werkvertrag der Unternehmer fremde Gegenstände verarbeitet (z.B. Pflastersteine auf dem Grundstück verlegt), während er bei einem Werklieferungsvertrag auch die zur Verarbeitung notwendigen Materialien liefert (der Instrumentenbauer, der das selbst vorbearbeitete Holz zum Bau einer Geige verwendet)

Gem. § 631 Absatz 1 Satz 1 BGB verpflichtet sich ein Unternehmer zur Herstellung eines (mangelfreien) versprochenen Werkes. Der Werkvertrag umfasst jedoch – im Gegensatz zum Werklieferungsvertrag – nicht die Lieferung des Werkes. Im Fall unserer Callas-Statue hat der Künstler nicht nur die Herstellung der Statue geschuldet, sondern (vermutlich) auch die Aufstellung am vorgesehenen Platz.

Aufgrund der entsprechenden Anwendung des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts besteht auch das Gewährleistungsrecht beim Werklieferungsvertrag. Daher hat der Käufer bei einem Sachmangel (§§ 434 bzw. 633 BGB) gem. §§ 437 bzw. 634 BGB grundsätzlich folgende Rechte: • Nacherfüllung gem. §§ 439 bzw. 635

BGB

• Rücktritt vom Vertrag gem. §§ 440 bzw. 636 BGB i.V.m. §§ 323 und 326 Absatz 5

BGB

• Kaufpreis- bzw. Vergütungsminderung gem. §§ 441 bzw. 638 BGB

• Schadensersatz gem. §§ 440 bzw. 636

BGB oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

Was bedeutet das nun für unseren Fall in Griechenland (deren Einzelheiten wir nicht kennen, aber vermuten können):

Ein Mangel könnte darin liegen, dass z.B. die Ähnlichkeit der Statue von der dem Künstler zur Verfügung gestellten Vorlage (Foto, Gemälde o.ä.) stark abweicht. Bei bekannten Persönlichkeiten muss sich also objektiv ein „Wiedererkennungseffekt“ einstellen (bei der Adenauer Statue in Köln schwierig; bei dem Denkmal für Udo Lindenberg in Steinfurt aber eher leicht).

Der Künstler täte also gut daran, das Kunstwerk so nachzubearbeiten, dass es dem „Original“ gerecht wird (s.o. Nacherfüllung“).

Fazit Schon Karl Valentin wusste: „Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit“

Fachanwalt Jürgen Zaverl gibt Tipps.

Jürgen Zaverl Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Bestattungshaus Brodesser Friedhelm und Michael Brodesser Auf der Ruhr 84 50999 Köln

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