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SONNTAG, 29. OKTOBER 2023
63. JAHRGANG
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Nicht verkleidet hinters Steuer setzen Empfindliche Strafen drohen VON REGINA DRIELING
REGION – Das Gruselfest Halloween am 31. Oktober hat seinen Ursprung in Irland. Die Kelten feierten damit in vorchristlicher Zeit das Sommerende sowie die Ernte und sie vertrieben böse Geister. Heutzutage wird Halloween beispielsweise mit Kostümen, Gehirn-Wackelpudding und Friedhofs-Symbolen auch hierzulande begangen. Allerdings gibt es auf dem Weg zur Party einiges zu beachten. Denn als Monster oder Zombie mit Maske verkleidet hinterm Steuer im Auto zu sitzen, das kann Folgen haben. „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“, sagt Oliver Berger. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht aus der Blumenthaler Kanzlei „Küchen, Berger und Thielbar“ verweist dabei auf Paragraf 23, Absatz vier, der Straßenverkehrsordnung. „Wer am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss sich an die Vorschriften halten!“ Eine Perücke als Verkleidung dürfte allerdings noch zulässig sein, so der Jurist. Wer hinterm Steuer sitzt und sich während der Fahrt schminkt,
sei grundsätzlich nicht zu belangen, sofern es zu keiner Gefährdung kommt, so Oliver Berger. „Aber zu empfehlen ist das natürlich nicht.“ Führt eine solche Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Bußgeld von 35 Euro. Ebenfalls nicht empfehlenswert sind aus Sicht des Blumenthaler Fachanwalts fehlendes Schuhwerk oder High Heels an den Füßen des Fahrers oder der Fahrerin. Bei einem Unfall könne es zu einer Mithaftung kommen. Betroffene könnten in diesem Zusammenhang Probleme bekommen, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. „Die Straßenverkehrsordnung verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro“, weiß auch der Anwalt Christian Marnitz. Entstehe beispielsweise ein Blitzer-Foto mit einem geschminkten FrankensteinGesicht, könne dies zu Problemen für den Fahrzeughalter führen. Denn die Bußgeldstelle werde ihn wahrscheinlich auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirke und die Bußgeldstelle ihn nicht ermittelt, könne der Halter zu einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet werden.
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Wer mit so einer Maske verkleidet Auto fährt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. SYMBOLFOTO: FR