Urlaub mit der Familie - Katalog 2021/2022

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ZUSCHUSSREGELUNGEN DER BUNDESLÄNDER Im Kinder- und Jugendhilferecht wird die Familienerholung unter den präventiven Hilfen für Familien, insbesondere in belastenden Familiensituationen, aufgeführt. (Sozialgesetzbuch VIII § 16 Abs. 2 Nr. 3) Neun von 16 Bundesländern gewähren deshalb Zuschüsse. In

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gelten besondere Förderbedingungen für spezielle Bildungsangebote.

LANDESFÖRDERUNG BADEN-WÜRTTEMBERG

Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern) zuzüglich etwaiger Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Bundeselterngeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht jedoch z. B. Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Bayerisches Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld sowie Bayerisches Familiengeld) muss unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegen: • allein erziehende Eltern (mit einem Kind) 21.000,00 Euro • beide Eltern (mit einem Kind) 21.500,00 Euro • je weiteres Kind 4.800,00 Euro

Seit 2005 werden keine Landeszuschüsse mehr für Familienerholungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Eine Beantragung von Zuschüssen ist ggfs. über die Stiftungen der Katholischen Kirche in Baden-Württemberg und der Evangelischen Kirche für Ferienaufenthalte in eigenen gemeinnützigen Familienferienstätten möglich.

LANDESFÖRDERUNG BAYERN Die Förderung des Freistaates Bayern wurde nach den Verbesserungen im Jahr 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erneut spürbar attraktiver ausgestaltet. Mit der neuerlichen Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Zuschussleistung werden mit dieser Förderung noch mehr Familien erreicht. Darüber hinaus können Familienurlaube ganzjährig in allen relevanten Familienferienstätten (s. u.) durchgeführt werden. Allgemeine Voraussetzungen Gefördert werden nur Erholungsaufenthalte in Familienferienstätten. Dabei kann nur für gemeinsame Erholungsaufenthalte von Eltern, Elternteilen, Pflegeeltern und allein erziehenden Müttern und Vätern mit einem oder mehreren Kindern, für das/die Kindergeld bezogen wird, ein Zuschuss gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen gilt dies auch für gemeinsame Erholungsaufenthalte von Großeltern mit einem oder mehreren Enkelkindern, für das/die die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter Kindergeld beziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Familien ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Die Teilnahme an einem Angebot der Eltern- und Familienbildung während des Erholungsaufenthaltes ist grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses (Nachweis ist erforderlich). Gefördert wird jährlich ein Erholungsaufenthalt. WICHTIGER HINWEIS! Die Förderung des Freistaates Bayern kann ausschließlich für Familienurlaube in den Familienferienstätten gewährt werden, die in der aufgeführten Übersicht auf https://www. zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/esf/landesmittel/and_anhang_1_rahmenvereinbarung_fe_20200902.pdf des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu finden sind. Einkommensgrenzen Das regelmäßige jährliche Nettoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres abzüglich 27 % bzw. 22 % für Steuer und Sozialabgaben bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen

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Welche Regelung in Ihrem Bundesland gilt, lesen Sie hier.

Der Einkommensberechnung wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn der Antragsteller dies unter Darlegung einer gewichtigen Änderung der Lebenssituation (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung) beantragt. Geförderte Urlaubsdauer Mindestens sechs Tage, höchstens 14 Tage; An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Zuschussleistungen Die Zuwendung beträgt täglich (An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag): • für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden berücksichtigungsfähigen erwachsenen Teilnehmer bis zu 17,00 Euro • für jedes berücksichtigungsfähige Kind, das nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert ist bis zu 22,00 Euro Zuständige Stellen und Antragsverfahren Anträge sind zu richten an: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth, T: (0921) 6053688 (Mo – Do 9.00 – 11.30 Uhr), F: (0921) 6053904, familienerholung.familienbildung@zbfs.bayern.de Bitte beachten Sie, dass nur Familienurlaube gefördert werden, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist. Eine unverbindliche Reservierung ist zulässig, eine Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung durch das ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen! Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unverzüglich nach Vorlage einer Bestätigung der Familienferienstätte bzw. des Trägers der Familienferienstätte über den Aufenthalt und die Teilnahme an einem Angebot der Eltern- und Familienbildung beim ZBFS. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar an die Familien.


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