Arbeiter-Güterbeförderungsgewerbe

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Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonder­z…

Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonder­zahlungen (gültig seit 1.1.2022)

Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonder­zahlungen (gültig seit 1.1.2022) gültig von: 1.1.2022 bis: 31.12.2022 Art XIII

Kommentierung Der Kollektiv­vertrag regelt den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 KVNormalwochenlöhnen, erhöht um 25 %, wobei der Kollektiv­vertrag eine Warte­frist von zwei Monaten vorsieht. Wurde ein überkollektiv-­ vertraglicher Lohn verein­bart, gebühren die Sonder­zahlungen dennoch auf Basis des (erhöhten) kollektiv­vertraglichen Lohnes. Abweichend davon ist bei einem wechselnden Arbeitszeitausmaß eine Mischbe­rechnung nach der durchschnittlichen, im aktuellen Jahr geleisteten Normalarbeitszeit durchzuführen. Sollte sich nach Berechnung des Urlaubszuschusses eine weitere Änderung des Arbeitszeitausmaßes ergeben, ist eine Nachbe­rechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration durchzuführen. Eine Differenz ist nachzuzahlen, ein zu viel geleisteter Betrag ist zurückzuzahlen bzw. kann gegenverrechnet werden. Die Sonder­zahlungen gebühren grundsätzlich abweichend Kalenderjahr nach dem Stichtags­prinzip (siehe Sonderfragen).

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Der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonder­zahlungen entfällt, wenn das Arbeits­verhältnis durch unbe­rechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers oder durch Entlassung endet. Bei allen anderen Beendigungs­arten (z. B. Kündigung durch den Arbeitgeber) ist eine Rückver­rechnung bis zum aliquot zustehenden Teil zulässig. Hinweis: Der Kollektiv­vertrag regelt ausdrücklich, dass die Sonder-­ zahlungen auch in entgeltfreien Zeiten der Arbeitsverhinderung voll zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer durch (nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte) Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeits­leistung verhindert ist. Sonderfragen

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In der Praxis wird oftmals vom sogenannten Stichtags­prinzip abgegangen und nach dem Kalenderjahr ausbezahlt. Dies hat grundsätzlich den Effekt, dass die betreffenden Arbeitnehmer die Sonder­zahlungen früher erhalten als bei Zahlung durch den Arbeitgeber nach dem Stichtags­prinzip; siehe Praxisbeispiel. Fälligkeits­stichtag ist laut Kollektiv­vertrag der 1. Juni bzw. der 1. Dezember, sodass der Urlaubszuschuss grundsätzlich mit der Abrechnung Mai zur Auszahlung gelangen muss. Praxisbeispiel Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.9.2022 zu arbeiten, das Arbeits-­ verhältnis ist unbe­fristet und ungekündigt. Aufgrund der Erfüllung der Warte­frist von zwei Monaten besteht Anspruch auf die im Kollektiv­vertrag geregelten Sonder­zahlungen. a) Berechnung der Sonder­zahlungen nach dem Kalenderjahr Mit der Abrechnung November 2022 (spätestens bis 1. Dezember 2022) erhält der Arbeitnehmer sein anteiliges Weihnachtsgeld, berechnet von 1.9.2022–31.12.2022. Üblicherweise wird der Urlaubszuschuss bei der Berücksichtigung nach dem Kalenderjahr und bei Vorliegen eines unterjährigen Eintritts ebenfalls mit der Novemberab­rechnung ausbezahlt, denkbar ist allerdings auch eine Auszahlung im Dezember. Ist der Dienstnehmer ganzjährig beschäftigt, gelangen der Urlaubszuschuss mit der Maiab­rechnung und die Weihnachtsremuneration mit der Novemberab­rechnung in voller Höhe zur Auszahlung. b) Berechnung der Sonder­zahlungen nach dem Stichtag Mit der Abrechnung November 2022 (spätestens bis 1. Dezember 2022) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, berechnet von 1.9.2022–1.12.2022. Der Urlaubszuschuss gelangt 2021 nicht zur Auszahlung! Die Auszahlung des Urlaubszuschusses erfolgt nach der „Stichtagsbe-­ rechnung“ mit der Abrechnung Mai 2023, berechnet von 1.9.2022– 1.6.2023.

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