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Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonderz…
Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonderzahlungen (gültig seit 1.1.2022)
Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonderzahlungen (gültig seit 1.1.2022) gültig von: 1.1.2022 bis: 31.12.2022 Art XIII
Kommentierung Der Kollektivvertrag regelt den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 KVNormalwochenlöhnen, erhöht um 25 %, wobei der Kollektivvertrag eine Wartefrist von zwei Monaten vorsieht. Wurde ein überkollektiv- vertraglicher Lohn vereinbart, gebühren die Sonderzahlungen dennoch auf Basis des (erhöhten) kollektivvertraglichen Lohnes. Abweichend davon ist bei einem wechselnden Arbeitszeitausmaß eine Mischberechnung nach der durchschnittlichen, im aktuellen Jahr geleisteten Normalarbeitszeit durchzuführen. Sollte sich nach Berechnung des Urlaubszuschusses eine weitere Änderung des Arbeitszeitausmaßes ergeben, ist eine Nachberechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration durchzuführen. Eine Differenz ist nachzuzahlen, ein zu viel geleisteter Betrag ist zurückzuzahlen bzw. kann gegenverrechnet werden. Die Sonderzahlungen gebühren grundsätzlich abweichend Kalenderjahr nach dem Stichtagsprinzip (siehe Sonderfragen).
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Der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers oder durch Entlassung endet. Bei allen anderen Beendigungsarten (z. B. Kündigung durch den Arbeitgeber) ist eine Rückverrechnung bis zum aliquot zustehenden Teil zulässig. Hinweis: Der Kollektivvertrag regelt ausdrücklich, dass die Sonder- zahlungen auch in entgeltfreien Zeiten der Arbeitsverhinderung voll zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer durch (nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte) Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert ist. Sonderfragen
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