02.08.22, 12:58
Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonderz…
Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonderzahlungen (gültig seit 1.1.2022)
Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonderzahlungen (gültig seit 1.1.2022) gültig von: 1.1.2022 bis: 31.12.2022 Art XIII
Kommentierung Der Kollektivvertrag regelt den Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 KVNormalwochenlöhnen, erhöht um 25 %, wobei der Kollektivvertrag eine Wartefrist von zwei Monaten vorsieht. Wurde ein überkollektiv- vertraglicher Lohn vereinbart, gebühren die Sonderzahlungen dennoch auf Basis des (erhöhten) kollektivvertraglichen Lohnes. Abweichend davon ist bei einem wechselnden Arbeitszeitausmaß eine Mischberechnung nach der durchschnittlichen, im aktuellen Jahr geleisteten Normalarbeitszeit durchzuführen. Sollte sich nach Berechnung des Urlaubszuschusses eine weitere Änderung des Arbeitszeitausmaßes ergeben, ist eine Nachberechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration durchzuführen. Eine Differenz ist nachzuzahlen, ein zu viel geleisteter Betrag ist zurückzuzahlen bzw. kann gegenverrechnet werden. Die Sonderzahlungen gebühren grundsätzlich abweichend Kalenderjahr nach dem Stichtagsprinzip (siehe Sonderfragen).
vom
Der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers oder durch Entlassung endet. Bei allen anderen Beendigungsarten (z. B. Kündigung durch den Arbeitgeber) ist eine Rückverrechnung bis zum aliquot zustehenden Teil zulässig. Hinweis: Der Kollektivvertrag regelt ausdrücklich, dass die Sonder- zahlungen auch in entgeltfreien Zeiten der Arbeitsverhinderung voll zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer durch (nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte) Krankheit (Unglücksfall) an der Arbeitsleistung verhindert ist. Sonderfragen
1/2
02.08.22, 12:58
Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Arbeiter – Güterbeförderungsgewerbe – Sonderz…
In der Praxis wird oftmals vom sogenannten Stichtagsprinzip abgegangen und nach dem Kalenderjahr ausbezahlt. Dies hat grundsätzlich den Effekt, dass die betreffenden Arbeitnehmer die Sonderzahlungen früher erhalten als bei Zahlung durch den Arbeitgeber nach dem Stichtagsprinzip; siehe Praxisbeispiel. Fälligkeitsstichtag ist laut Kollektivvertrag der 1. Juni bzw. der 1. Dezember, sodass der Urlaubszuschuss grundsätzlich mit der Abrechnung Mai zur Auszahlung gelangen muss. Praxisbeispiel Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.9.2022 zu arbeiten, das Arbeits- verhältnis ist unbefristet und ungekündigt. Aufgrund der Erfüllung der Wartefrist von zwei Monaten besteht Anspruch auf die im Kollektivvertrag geregelten Sonderzahlungen. a) Berechnung der Sonderzahlungen nach dem Kalenderjahr Mit der Abrechnung November 2022 (spätestens bis 1. Dezember 2022) erhält der Arbeitnehmer sein anteiliges Weihnachtsgeld, berechnet von 1.9.2022–31.12.2022. Üblicherweise wird der Urlaubszuschuss bei der Berücksichtigung nach dem Kalenderjahr und bei Vorliegen eines unterjährigen Eintritts ebenfalls mit der Novemberabrechnung ausbezahlt, denkbar ist allerdings auch eine Auszahlung im Dezember. Ist der Dienstnehmer ganzjährig beschäftigt, gelangen der Urlaubszuschuss mit der Maiabrechnung und die Weihnachtsremuneration mit der Novemberabrechnung in voller Höhe zur Auszahlung. b) Berechnung der Sonderzahlungen nach dem Stichtag Mit der Abrechnung November 2022 (spätestens bis 1. Dezember 2022) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, berechnet von 1.9.2022–1.12.2022. Der Urlaubszuschuss gelangt 2021 nicht zur Auszahlung! Die Auszahlung des Urlaubszuschusses erfolgt nach der „Stichtagsbe- rechnung“ mit der Abrechnung Mai 2023, berechnet von 1.9.2022– 1.6.2023.
2/2